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Document 32020R1203

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1203 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Eintrags für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3639

OJ L 270, 18.8.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1203/oj

18.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1203 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Eintrags für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) (im Folgenden das „Protokoll“) umgesetzt.

(2)

Anlage B des Übereinkommens („Beschränkung“) enthält eine Liste der Chemikalien, für die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens die Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr für einen in dieser Anlage aufgeführten geltenden akzeptablen Zweck und/oder eine dort aufgeführte geltende spezifische Ausnahme beschränken muss.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer neunten Tagung gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage B des Übereinkommens in Bezug auf die akzeptablen Zwecke und spezifischen Ausnahmen für Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) zu ändern. Die Konferenz der Vertragsparteien hat beschlossen, den akzeptablen Zweck für die Verwendung von PFOS, ihren Salzen und PFOSF für die Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung) ausschließlich in Systemen mit geschlossenem Kreislauf in eine spezifische Ausnahme zu ändern.

(4)

Die Änderung des akzeptablen Zwecks für die Verwendung von PFOS, ihren Salzen und PFOSF für die Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung) ausschließlich in Systemen mit geschlossenem Kreislauf in eine spezifische Ausnahme hat zur Folge, dass die Parteien diese Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen dürfen. Die Ausnahme kann nach einem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei und auf der Grundlage einer Begründung für die anhaltende Notwendigkeit dieser Verwendung um weitere fünf Jahre verlängert werden. Um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Rechnung zu tragen, sollte daher der Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.

(2)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.

(3)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird im Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in der vierten Spalte („Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“) Nummer 4 wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„4.

Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen bis zum 7. September 2025 zulässig für die Verwendung als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen. Sofern die Mitgliedstaaten, in denen PFOS verwendet wird, der Kommission bis zum 7. September 2024 über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht erstatten und begründen, warum diese Verwendung weiterhin erforderlich ist, prüft die Kommission, ob die Ausnahme für diese Verwendung von PFOS ab dem 7. September 2025 um maximal fünf Jahre verlängert werden sollte.“

2.

Absatz 3 wird gestrichen.


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