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Document 32020R1156

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle

    C/2020/5196

    ABl. L 255 vom 5.8.2020, p. 36–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2024: This act has been changed. Current consolidated version: 06/08/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1156/oj

    5.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/36


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1156 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2020

    zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) ein. Die geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzölle liegen zwischen 17,2 % und 27,9 %. Alle nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, wurden mit einem Zoll von 26,1 % belegt, während alle anderen (nicht mitarbeitenden) ausführenden Hersteller dem residualen Zoll von 27,9 % unterliegen.

    (2)

    Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

    1.2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

    (3)

    Der Kommission lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die geltenden Maßnahmen durch geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware umgangen wurden. So zeigen auf der Grundlage des zehnstelligen TARIC-Codes erstellte Statistiken, dass es zu einer erheblichen Veränderung des Handelsgefüges bei den Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union gekommen ist, nachdem der endgültige Antidumpingzoll eingeführt worden war.

    (4)

    Die Beweise deuteten darauf hin, dass diese Veränderung der Einfuhr der geringfügig veränderten betroffenen Ware geschuldet sind und dass es für diese Praxis, diesen Fertigungsprozess oder diese Arbeit außer der Einführung des Zolls keine triftigen Gründe oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

    (5)

    Die der Kommission vorliegenden Beweise deuteten ferner darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Mengen als auch in Bezug auf die Preise untergraben wurde.

    (6)

    Ferner lagen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Ausfuhren der geringfügig veränderten Ware im Vergleich zu dem zuvor ermittelten Normalwert gedumpt waren.

    (7)

    Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und beschloss, die mutmaßliche Umgehung der geltenden Maßnahmen zu untersuchen und die Einfuhren der geringfügig veränderten Ware zollamtlich erfassen zu lassen. Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2019/1948 (3) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“), mit der sie von Amts wegen eine Untersuchung einleitete.

    1.3.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

    (8)

    Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

    nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

    (9)

    Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China. Das ist die Ware, auf die sich die ursprünglichen Maßnahmen beziehen.

    (10)

    Bei der im Hinblick auf eine mögliche Umgehung untersuchten Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

    nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,

    die in Erwägungsgrund (8) definierte betroffene Ware.

    (11)

    Die untersuchte Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China.

    1.4.   Untersuchung

    (12)

    Die Kommission setzte die Behörden der VR China, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, sowie einen Verband des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß über die Einleitung der Untersuchung in Kenntnis.

    (13)

    In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Einleitungsverordnung wurden den ausführenden Herstellern in der VR China auf der Website der Generaldirektion Handel Fragebogen zur Verfügung gestellt. (4)

    (14)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

    (15)

    Es meldeten sich sechs Unternehmensgruppen aus der VR China und ein Verband des Wirtschaftszweigs der Union, der den Wirtschaftszweig der Union wie in der Ausgangsuntersuchung definiert, vertritt.

    (16)

    Von diesen sechs Gruppen reichten nur zwei einen vollständig ausgefüllten Fragebogen ein und beantragten die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung:

    Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd., Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd. und die mit ihnen verbundenen Händler China Shougang International Trade & Engineering Corp., Shougang Holding Trade (Hongkong) Limited, und Shougang International (Austria) GmbH (im Folgenden „Shougang Group“);

    Bengang Steel Plates Co., Ltd., BX Steel POSCO Cold Rolled Sheet Co. Ltd und die mit ihnen verbundenen Händler Benxi Iron & Steel Hongkong Limited, Benxi Iron and Steel Group Europe GmbH, Benxi Iron & Steel (Group) International Economic and Trading Co., Ltd., und Benxi Iron Steel America Limited (im Folgenden „BSP Group“).

    (17)

    Im Einklang mit der Bekanntmachung zu den Folgen des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (5) entschied die Kommission, keine Kontrollbesuche bei Unternehmen durchzuführen, die eine Befreiung aufgrund der COVID-19-Pandemie beantragt hatten. Stattdessen organisierte die Kommission eine Videokonferenz mit der Shougang Group, um die im Fragebogen gegebenen Antworten abzugleichen.

    (18)

    Aus denselben Gründen hat ein anderer ausführender Hersteller eine schriftliche Stellungnahme eingereicht und nicht an der beantragten Anhörung teilgenommen.

    1.5.   Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum

    (19)

    Der Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) erstreckte sich vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2019. Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“ oder „BZ“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen.

    2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    2.1.   Allgemeine Erwägungen

    (20)

    Die Kommission analysierte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung, ob eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der betroffenen Ware und der geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der VR China vorlag, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben hatte, für die es außer der Vermeidung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware untergraben wurde, und ob Beweise für Dumping nach Artikel 2 der Grundverordnung vorlagen.

    2.2.   Umfang der Mitarbeit

    (21)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die ausführenden Hersteller aus China um Mitarbeit ersucht und darum gebeten, einen Fragebogen auszufüllen, um zu zeigen, dass ihre Ausfuhren nicht den Tatbestand der Umgehung erfüllen.

    (22)

    Die ursprüngliche Antidumpinguntersuchung betraf zwar 19 Gruppen bzw. Unternehmen, es haben aber nur zwei Unternehmensgruppen eine Befreiung beantragt und die im Rahmen des laufenden Verfahrens angefragten Informationen bereitgestellt. Diese beiden Gruppen sind für 14 % der Gesamteinfuhren aus China verantwortlich, wie von den ausführenden Herstellern im Rahmen der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung angegeben, aber nur für 1 % der Gesamteinfuhren der untersuchten Ware im BZ. Der Umfang der Mitarbeit war daher niedrig.

    (23)

    Angesichts der Antworten aus dem Fragebogen wurden die von der BSP Group zur Verfügung gestellten Informationen als unvollständig und unzuverlässig angesehen. Daher setzte die Kommission BSP von ihrem Vorhaben in Kenntnis, die übermittelten Informationen unberücksichtigt zu lassen und sich stattdessen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ein Urteil über die Gruppe zu bilden.

    (24)

    Die BSP Group hat zu dem Vorhaben der Kommission, die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gruppe heranzuziehen, Stellung genommen. Die Gruppe stimmte der Feststellung der Kommission hinsichtlich des Fehlens erforderlicher Informationen nicht zu und behauptete, sie habe vollumfänglich mitgearbeitet, indem sie alle Fragen des Fragebogens beantwortet und auch auf Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen fristgerecht geantwortet habe.

    (25)

    Die BSP Group brachte vor, die Anwendung der verfügbaren Informationen sei nicht stichhaltig, da die Kommission vorher um Klärung der Diskrepanz bezüglich der während der Ausgangsuntersuchung ausgeführten Mengen hätte ersuchen müssen. Ferner führte die Gruppe an, dass es unmöglich sei, die Tabelle mit den Warenkennnummern zu erstellen, und dass die von den Unternehmen genutzten Warenkennnummern nicht exakt mit den von der Kommission zugewiesenen Warenkontrollnummern übereinstimmen könnten. Abschließend führte die BSP Group an, sie könne nicht die exakte von der Kommission angefragte chemische Zusammensetzung angeben, da die Industrienormen dies nicht erforderten und die chemische Zusammensetzung daher nur auf besonderen Kundenwunsch gemessen und gebucht werde.

    (26)

    Da die BSP Group keine Beweise vorlegte, die eine Änderung der Feststellungen der Kommission hätten bewirken können, bestätigte die Kommission ihr Vorhaben, die von der BSP Group auf den Fragebogen gegebenen Antworten unberücksichtigt zu lassen und ihre Feststellungen im Hinblick auf die Gruppe auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung zu treffen.

    (27)

    Der Anteil der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Ausführer wurde daher auf mehr als 99 % der chinesischen Gesamtausfuhren der untersuchten Ware in die Union während des Betrachtungszeitraums geschätzt. Daher legte die Kommission für diese Ausfuhren im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde.

    (28)

    Die Shougang Group hat mitgearbeitet und wurde, wie in Abschnitt 4 ausgeführt, von den ausgeweiteten Antidumpingzöllen befreit.

    2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

    (29)

    Die Kommission analysierte die Einfuhrmengen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware im Untersuchungszeitraum, um zu sehen, ob es eine Veränderung im Handelsgefüge gab.

    (30)

    Die betroffene Ware und die untersuchte Ware fallen unter dieselben KN-Codes, zu denen auch noch weitere Waren gehören (d. h. Automobilgüten). Spezifische TARIC-Codes zur Bestimmung des tatsächlichen Einfuhrniveaus wurden beiden Waren erst bei Beginn der jeweiligen Untersuchung zugewiesen, d. h. im Dezember 2016 für die betroffene (Antidumping-Maßnahmen unterliegende) Ware und im November 2019 für die untersuchte Ware. Daher musste die Kommission die entsprechenden Einfuhren schätzen.

    (31)

    Für den Zeitraum von 2013 bis 2016 ermittelte die Kommission anhand der in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung vorgelegten Beweise die Einfuhrmenge der von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommenen Waren (hauptsächlich Automobilgüten), die unter denselben KN-Codes wie die betroffene Ware eingereiht wurden, d. h., dass rund 15 % der Einfuhren unter den KN-Codes anderen Waren als der betroffenen Ware zuzuordnen sind. (6)

    (32)

    Für den darauf folgenden Zeitraum wurden die Gesamteinfuhren auf Basis der vollständigen KN-Codes, die Einfuhren der betroffenen Ware anhand der spezifischen TARIC-Codes und die Einfuhren der Automobilgüten anhand der vom Wirtschaftszweig der Union eingereichten Schätzungen ermittelt; die Einfuhren der untersuchten Ware ergaben sich aus der Differenz.

    (33)

    In der nachstehenden Tabelle sind die erhobenen Daten zusammengefasst.

    Tabelle 1 — Menge der Einfuhren (in Tonnen) der betroffenen Ware und der untersuchten Ware aus der VR China in die EU

     

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    BZ

    Betroffene Ware

    755 238  (7)

    907 319  (7)

    1 176 071  (7)

    1 981 490  (7)

    820 017  (8)

    754 (8)

    204 (8)

    Untersuchte Ware

    30 000 -35 000  (9)

    40 000 -45 000  (9)

    5 000 -10 000  (9)

    15 000 -20 000  (9)

    977 932  (11)

    913 226  (11)

    988 937  (11)

    Andere Waren (Automobilgüten)

    100 000 -105 000  (9)

    115 000 -120 000  (9)

    200 000 -205 000  (9)

    330 000 -335 000  (9)

    350 000  (12)

    450 000  (12)

    550 000  (12)

    Gesamt  (10)

    888 515

    1 067 434

    1 383 613

    2 331 165

    2 147 949

    1 363 980

    1 539 142

    Quellen: Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission, Eurostat und Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union

    (34)

    Die Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China sank von 1 857 490 Tonnen im Untersuchungszeitraum der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung (Oktober 2015 bis September 2016) auf 204 Tonnen im Betrachtungszeitraum. Dieser Rückgang war ab Juni 2017 besonders deutlich, als die Kommission die betroffene Ware zollamtlich erfassen ließ. (13)

    (35)

    Gleichzeitig nahmen die Einfuhren der untersuchten Ware erst ab 2017 zu. Zwischen 2017 und dem BZ schwankten die Einfuhren zwischen 978 000 und 988 937 Tonnen, während sie vor Beginn der Ausgangsuntersuchung nur marginal waren.

    (36)

    Das nahezu vollständige Verschwinden von Einfuhren der betroffenen Ware seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen stellt zusammen mit dem gleichzeitigen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

    2.4.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

    (37)

    In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, sodass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren.

    (38)

    Die betroffene Ware und die untersuchte Ware verfügen über dieselben grundlegenden Eigenschaften. Die untersuchte Ware wird durch geringfügige Änderungen an der betroffenen Ware hergestellt, was z. B. durch eine geringfügige Änderung der chemischen Zusammensetzung der Ware oder ihrer Beschichtung erfolgen kann. Die Hersteller der betroffenen Ware können diese Änderungen ganz einfach vornehmen und die betroffene Ware und die untersuchte Ware mit denselben Produktionslinien herstellen. Die so entstandenen Waren können für dieselben Anwendungen, d. h. im Baugewerbe oder bei der Herstellung von Haushaltsgeräten, verwendet werden. Aus der Sicht der Hersteller und Verwender sollte nicht zwischen betroffener Ware und untersuchter Ware unterschieden werden können.

    (39)

    Nur zwei Gruppen der ausführenden Hersteller aus China haben einen Antrag auf Befreiung eingereicht, um zu zeigen, dass sie echte Hersteller der untersuchten Ware sind und ihre EU-Verkäufe dieser Ware nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen nicht gesteigert haben. Diese beiden Hersteller machten nur einen Bruchteil (weniger als 1 %) der Einfuhren der untersuchten Ware während des BZ aus. 19 Gruppen chinesischer Ausführer hingegen haben an der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet. Diese geringe Mitarbeit deutet darauf hin, dass viele der chinesischen Ausführer der untersuchten Ware nicht willens waren, Beweise dafür vorzulegen, dass sie nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine geringfügigen Veränderungen an der betroffenen Ware vorgenommen haben. Daher musste die Kommission auf andere Informationsquellen zurückgreifen, die als verfügbare Informationen herangezogen werden konnten, um eindeutige Beweise für das Vorliegen einer Umgehung zu erhalten.

    (40)

    Der Wirtschaftszweig der Union legte Beispiele für Praktiken vor, die von den chinesischen Ausführern zur geringfügigen Veränderung der betroffenen Ware herangezogen wurden, damit die Ware unter bestimmte Zollcodes fällt, die nicht den Maßnahmen unterliegen. Diese Informationen bestätigten das Vorliegen verschiedener Umgehungspraktiken.

    (41)

    Der Verband des Wirtschaftszweigs der Union legte ein Prüfungszeugnis für eine eingeführte Stichprobe vor, das den Zusatz von Magnesium zur Beschichtung nachweist. Durch diese geringfügige Veränderung fiel die Ware unter einen anderen TARIC-Code als die betroffene Ware und fiel daher nicht in den Geltungsbereich der ursprünglichen Maßnahmen.

    (42)

    Ferner legte der Verband des Wirtschaftszweigs der Union Werbematerial eines chinesischen Ausführers vor, das den Verkauf korrosionsbeständiger Stähle mit einer Beschichtung, der Magnesium hinzugefügt wurde, bewarb und insbesondere darauf hinweist, dass für diese Ware keine Antidumpingmaßnahmen gelten.

    (43)

    Der Verband des Wirtschaftszweigs der Union hat zudem Informationen eingereicht, die darauf hindeuten, dass einige Einführer versucht haben, ihre Einfuhren aus dem Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen herauszunehmen, indem sie beispielsweise eine Ware importieren, die eine leichte Ölbeschichtung aufwies oder nur auf einigen Metern an beiden Enden, einschließlich des Coilauges, geölt war, während der Rest des Coils passiviert blieb und daher den ursprünglichen Maßnahmen unterlag.

    (44)

    In Anbetracht der angeführten Beweise, die im Hinblick auf die mangelnde Mitarbeit der ausführenden Hersteller als verfügbare Informationen gelten, hat die Kommission das Vorhandensein von Umgehungspraktiken nach Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Landesebene für alle Einführer der untersuchten Ware aus der VR China belegt. Diese Umgehungspraxis besteht in einer geringfügigen Veränderung der betroffenen Ware, sodass diese anschließend unter Zollcodes fällt, die normalerweise nicht den Maßnahmen unterliegen.

    (45)

    Darüber hinaus wurden auch in anderen Rechtsordnungen chinesische Umgehungspraktiken festgestellt, die auf die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber der betroffenen Ware zurückzuführen sind.

    (46)

    Australien hat 2016 eine Umgehungsuntersuchung abgeschlossen, in deren Rahmen herausgefunden wurde, dass der nicht legierte verzinkte Stahl durch eine geringfügige Änderung des Fertigungsprozesses durch Hinzufügen von Legierungselementen geringfügig verändert wurde (14).

    (47)

    Im Februar 2020 stellten auch die Vereinigten Staaten von Amerika fest, dass bei bestimmten korrosionsbeständigen Stählen Umgehungen stattgefunden haben, wobei die Ware aus China in Drittländer (Costa Rica, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emirate) verschifft und dort geringfügig bearbeitet wurde. (15)

    (48)

    Die genannten Praktiken deuten darauf hin, dass die ausführenden Hersteller aus China nicht nur bei Ausfuhren in die Union, sondern auch bei Ausfuhren in andere Ausfuhrmärkte Umgehungspraktiken eingeführt haben.

    2.5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls

    (49)

    Wie in Tabelle 1 dargelegt, haben die Einfuhren der untersuchten Ware in die Union durch ausführende Hersteller aus China zwischen 2016 und dem BZ erheblich zugenommen. Im BZ hat die untersuchte Ware 53 % der schädlichen Einfuhren im ursprünglichen Antidumping-Untersuchungszeitraum ausgemacht.

    (50)

    In Mengen ausgedrückt hat der Wirtschaftszweig der Union die Unionsverkäufe im BZ auf eine Menge zwischen 4 000 000 und 5 000 000 Tonnen beziffert, während sich die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware und der untersuchten Ware auf 2 441 000 Tonnen beliefen, womit der Unionsverbrauch insgesamt zwischen 6 441 000 und 7 441 000 Tonnen lag. Daher wurde der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China auf mehr als 13 % geschätzt.

    (51)

    Was die Preise angeht, so verglich die Kommission den Ausfuhrpreis der geringfügig veränderten Ware mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im BZ.

    (52)

    Da sich die Preise und Kosten seit der Ausgangsuntersuchung geändert haben, spiegelte der Zielpreis der betroffenen Ware in der Ausgangsuntersuchung nicht mehr den Preis im BZ wider. Daher verglich die Kommission den Ausfuhrpreis der geringfügig veränderten Ware mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union im BZ, wie vom Wirtschaftszweig der Union angegeben.

    (53)

    Der in Eurostat gemeldete chinesische Einfuhrpreis ist eine Kombination aus der geringfügig veränderten betroffenen Ware und den teureren Stahlsorten für die Automobilindustrie. Angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer und der fehlenden zuverlässigen Informationen stützte sich die Kommission auf eine vom Wirtschaftszweig der Union eingereichte Schätzung, die besagt, dass der Preis der Stahlsorten für die Automobilindustrie 20 % höher ist als der Preis der betroffenen Ware, was auch für die Einfuhr ähnlicher Waren aus der Volksrepublik China gilt.

    (54)

    Wendet man den Preisunterschied zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware auf den von Eurostat angegebenen Einfuhrwert der untersuchten Ware an, so unterboten die chinesischen Einfuhrpreise der untersuchten Ware den Unionspreis im BZ um rund 4 %. Der Wirtschaftszweig der Union hat auch Daten vorgelegt, die zeigen, dass er immer noch Verluste verzeichnet.

    (55)

    Angesichts der erheblichen Einfuhrmengen der untersuchten Ware, die die Einfuhren der betroffenen Ware nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen weitestgehend ersetzt haben, und angesichts der niedrigen Preise wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch auf den Preis unterminiert wurde.

    2.6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert

    (56)

    Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware gedumpt waren.

    (57)

    Da die Mitarbeit der ausführenden Hersteller verschwindend gering war, zog die Kommission für die Ausfuhrpreise Eurostat-Daten heran, die nach der Schätzung des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt wurden (vgl. Erwägungsgrund (53)).

    (58)

    Der von Eurostat zur Verfügung gestellte durchschnittliche chinesische Einfuhrpreis, der anhand der Daten des einzigen mitarbeitenden Ausführers zu Berichtigungen auf den Wert ab Werk gebracht wurde, wurde mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert verglichen.

    (59)

    Der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis ergab für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Betrachtungszeitraum eine Dumpingspanne von rund 14 %.

    2.7.   Schlussfolgerung

    (60)

    Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll gegenüber der betroffenen Ware, wie in der Ausgangsuntersuchung definiert, durch die Einfuhren der geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der VR China umgangen wurde.

    (61)

    Die Untersuchung hat gezeigt, dass es eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union gab, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

    (62)

    Die Kommission stellte fest, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwerten wurden ebenfalls gefunden.

    3.   MAßNAHMEN

    (63)

    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zog die Kommission den Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China umgangen wurde.

    (64)

    Die für Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sollten daher nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China ausgeweitet werden.

    (65)

    Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten diese Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China in die Union mit dem Antidumpingzoll belegt werden.

    4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

    (66)

    Zwei Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China haben eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen beantragt und einen Befreiungsantrag nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eingereicht.

    (67)

    Wie in Erwägungsgrund (26) dargelegt, legte eine Gruppe ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China in ihrem Befreiungsantrag nicht die erforderlichen Informationen vor, weshalb die Kommission die von dieser Unternehmensgruppe eingereichten Informationen unberücksichtigt ließ.

    (68)

    Die einzige mitarbeitende Gruppe ausführender Hersteller und die mit diesen Herstellern verbundenen Händler legten Informationen darüber vor, dass sie bereits vor Einführung der ursprünglichen Maßnahmen eine geringe Menge der untersuchten Ware verkauft hätten und seitdem keine Veränderungen des Handelsgefüges stattgefunden habe. Somit wurde festgestellt, dass die Gruppe nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war und die Kommission kam zu dem Schluss, dass für diese Gruppe eine Befreiung gerechtfertigt ist.

    (69)

    Wie in Erwägungsgrund (17) dargelegt, entschloss sich die Kommission dazu, keine Kontrollbesuche in den Betrieben der Unternehmensgruppen durchzuführen, die eine Befreiung beantragt haben.

    (70)

    Sobald die Gebiete, in denen die befreiten ausführenden Hersteller ansässig sind, nicht mehr als für Reisen unsicher gelten, kann die Kommission gemäß der Bekanntmachung zu den Folgen des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen von Amts wegen eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einleiten.

    5.   UNTERRICHTUNG

    (71)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und konnten dazu Stellung nehmen. Nur Eurofer, der Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung, nahm zur endgültigen Unterrichtung Stellung, stützte die Schlussfolgerungen der Kommission und forderte die Kommission auf, die Entwicklung der Ausfuhren des einzigen ausführenden Herstellers, dem eine Befreiung gewährt wurde, zu verfolgen.

    (72)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, mit Ursprung in der Volksrepublik China,

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

    nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.

    Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China. Das ist die Ware, auf die sich die ursprünglichen Maßnahmen beziehen.

    wird hiermit auf die Einfuhren der folgenden Ware ausgeweitet:

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten.

    Die folgenden Waren sind ausgenommen:

    Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

    nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,

    die betroffene Ware gemäß der Definition am Anfang dieses Artikels,

    die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30 und ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

    (2)   Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Waren, die von den folgenden Unternehmen hergestellt wurden:

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd

    C229

    Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd

    C164

    (3)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter korrosionsbeständiger Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Rechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.

    (4)   Der nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle in die Union erhoben.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Büro: CHAR 04/039

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    (2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission einzustellen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. August 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission vom 25. November 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 10).

    (4)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2409

    (5)  ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6.

    (6)  ABl. L 34 vom 8.2.2018, siehe Erwägungsgründe 64 bis 66.

    (7)  85 % der geltenden KN-Codes, wie sie für den betreffenden Zeitraum in der Ausgangsuntersuchung definiert wurden. Für das Jahr 2016 wurde dieselbe Annahme zugrunde gelegt.

    (8)  TARIC-Codes

    (9)  Gemäß den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung für den Zeitraum 2013–2016 machten Einfuhren anderer Waren als der betroffenen Ware, allerdings einschließlich der untersuchten Ware sowie der Automobilgüten, vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen 15 % der Gesamteinfuhren unter den KN-Codes aus. Der mitarbeitende ausführende Hersteller hat bestimmte Warentypen, die unter die Definition der untersuchten Ware fallen, bereits vor Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Zeitraum 2013–2016 verkauft.

    (10)  Gesamteinfuhren unter den KN-Codes, einschließlich der betroffene Ware, der untersuchten Ware und anderer Waren.

    (11)  Durch die Differenz aus den Gesamteinfuhren abzüglich der Einfuhren der betroffenen Ware und anderer Waren ermittelt.

    (12)  Schätzung des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage von Marktinformationen für den Zeitraum nach der Ausgangsuntersuchung.

    (13)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 39).

    (14)  https://www.industry.gov.au/sites/default/files/adc/public-record/040_-_final_report_-_rep_290_and_298_0.pdf

    (15)  https://www.trade.gov/press-release/us-department-commerce-announces-preliminary-rulings-self-initiated-circumvention


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