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Document 32020R0692

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 174 vom 3.6.2020, p. 379–520 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/02/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj

    3.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 174/379


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION

    vom 30. Januar 2020

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4 und Artikel 239 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tiergesundheit wurden kürzlich durch die Annahme der „Tiergesundheitsrechts-Verordnung“ aktualisiert. Mit der genannten Verordnung, die am 20. April 2016 in Kraft getreten ist und ab dem 21. April 2021 gilt, wurden etwa 40 Basisrechtsakte aufgehoben und ersetzt. Sie schreibt zudem die Annahme zahlreicher delegierter Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung von etwa 400 Rechtsakten der Kommission vor, die vor dem mit der Tiergesundheits-Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen im Bereich Tiergesundheit existierten.

    (2)

    Seit der Annahme der ersten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene haben sich die Handelsbedingungen weiterentwickelt, wobei das Volumen des Handels mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowohl innerhalb der Union als auch mit Drittländern erheblich zugenommen hat. Im selben Zeitraum konnten aufgrund der Tiergesundheitspolitik und der Tiergesundheitsvorschriften der Union bestimmte Seuchen in der Union getilgt und andere Seuchen in zahlreichen Mitgliedstaaten verhütet oder bekämpft werden. Allerdings haben neu auftretende Seuchen in den von diesen Seuchen betroffenen Gebieten mehrfach neue Herausforderungen für den Tiergesundheitsstatus der Union, den Handel und die lokale Wirtschaft mit sich gebracht.

    (3)

    Die bereits in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Vorschriften werden durch die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzt. Sie dürften die erforderlichen Garantien dafür bieten, dass in die Union verbrachte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs für gehaltene und wild lebende Tiere kein Tiergesundheitsrisiko darstellen, das den Gesundheitsstatus der Union in Bezug auf Tierseuchen gefährden und sich nachteilig auf die betroffenen Sektoren auswirken könnte.

    (4)

    Nach Artikel 234 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Anschluss an eine Risikobewertung nationale Bestimmungen anwenden, wenn diese gewissen in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Daher kann der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht unter diese Verordnung fallen, entsprechenden nationalen Vorschriften unterliegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden.

    (5)

    Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften, die in früheren Rechtsakten der Kommission für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt wurden, haben sich als wirksam erwiesen, weshalb das Ziel und der Inhalt dieser bestehenden Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber aktualisiert werden sollten, um den Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung, dem neuen, in der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegten Rahmen für die Tiergesundheit sowie den neu verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, den internationalen Standards und den bei der Anwendung vorhergehender Rechtsakte der Union gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

    (6)

    Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, sollte mit den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen in die Union, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, ein reibungsloser Übergang von den in bereits bestehenden Unionsrechtsakten festgelegten Anforderungen sichergestellt werden.

    (7)

    Mit der Tiergesundheitsrechts-Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist in Teil V Kapitel 1 der genannten Verordnung, in dem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt sind, vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der darin festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erlässt.

    (8)

    In Artikel 229 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gestatten dürfen. Die Anforderungen umfassen Bedingungen im Hinblick auf das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet, den Herkunftsbetrieb, die Tiergesundheitsanforderungen, denen diese Sendungen entsprechen müssen, sowie die Veterinärbescheinigung, Erklärungen oder andere Dokumente, die diese Sendungen begleiten sollten.

    (9)

    Zudem müssen gemäß Artikel 234 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben in die Union mindestens genauso streng sein wie die in der genannten Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die Bestimmungen von auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten für Verbringungen dieser Arten und Warenkategorien innerhalb der Union. Wenn die Anforderungen nicht genauso streng sind wie die in der Verordnung festgelegten Anforderungen, müssen sie Garantien bieten, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil IV der genannten Verordnung gleichwertig sind.

    (10)

    Nach Artikel 234 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind zur Ergänzung der in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften delegierte Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union und der Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und die Handhabung dieser Waren nach ihrem Eingang in die Union zu erlassen, um mögliche damit verbundene Risiken zu mindern.

    (11)

    In Artikel 237 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung und Erklärungen oder sonstigen gemäß der genannten Verordnung vorgeschriebenen Dokumenten begleitet werden. Nach Artikel 237 Absatz 2 der genannten Verordnung muss die Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet geprüft und unterzeichnet worden sein. In diesem Zusammenhang ist in Artikel 237 Absatz 4 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen im Hinblick auf die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung sowie Vorschriften erlässt, nach denen solche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Erklärungen oder sonstigen Dokumenten begleitet werden müssen.

    (12)

    Gemäß Artikel 239 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung kann die Kommission in Bezug auf bestimmte besondere Arten des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen und zusätzlichen Anforderungen erlassen; zudem sind darin Ausnahmen von den allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen vorgesehen, die in Artikel 229 Absatz 1 und Artikel 237 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, sowie von den zusätzlichen Vorschriften der delegierten Rechtsakte, die gemäß Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 237 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen wurden.

    (13)

    Die in der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 234 Absatz 2 und Artikel 239 Absatz 2 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung festzulegenden ergänzenden Vorschriften hängen miteinander zusammen. Gemäß Artikel 234 Absatz 2 erlässt die Kommission die allgemeinen Anforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union, während in Artikel 239 Absatz 2 vorgesehen ist, dass die Kommission spezifische Vorschriften und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen festlegt.

    (14)

    Die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 237 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind Teil des Rahmens von Vorschriften für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Die der Kommission mit Artikel 237 Absatz 4 der genannten Verordnung übertragene Befugnis zur Gewährung von Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen ist Teil des allgemeinen Regelwerks.

    (15)

    Die Tiergesundheitsrechts-Verordnung enthält bereits eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sollte in der vorliegenden Verordnung auch den Begriffsbestimmungen Rechnung getragen werden, die in anderen Unionsrechtsakten in den verwandten Bereichen Lebensmittelhygiene und amtliche Kontrollen festgelegt sind, etwa den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Für die Festlegung der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union ist es jedoch angebracht, spezifische Begriffsbestimmungen aufzunehmen, einschließlich Begriffsbestimmungen für bestimmte Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Diese Begriffsbestimmungen sind notwendig, um zu präzisieren, welche Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein Tiergesundheitsrisiko darstellen und somit den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union unterliegen.

    (16)

    Im Interesse der Kohärenz der Rechtsvorschriften der Union und aufgrund des Tiergesundheitsrisikos, das diese Produkte darstellen, sollte die Bestimmung des Begriffs „frisches Fleisch“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Begriffe „frisches Fleisch“, „Hackfleisch/Faschiertes“ und „Fleischzubereitungen“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen.

    (17)

    Ferner sollte die Definition des Begriffs „Fleischerzeugnisse“ für die Zwecke der vorliegenden Verordnung die Definitionen der Begriffe „Fleischerzeugnisse“, „bearbeitete Mägen“, „Blasen“, „Därme“, „ausgelassene tierische Fette“ und „Fleischextrakte“ gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließen. Grund dafür ist, dass all diese Waren aus tiergesundheitlicher Sicht dasselbe Tiergesundheitsrisiko darstellen und daher denselben risikomindernden Maßnahmen unterliegen sollten.

    (18)

    Der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte Begriff „Schlachtkörper“ sollte in „Schlachtkörper eines Huftieres“ geändert werden, um ihn von dem Begriff „Nebenprodukte der Schlachtung“ zu unterscheiden. Grund dafür ist, dass diese beiden Waren unterschiedliche Tiergesundheitsrisiken darstellen, wobei Nebenprodukte der Schlachtung ein höheres Risiko bergen.

    (19)

    Die vorliegende Verordnung sollte eine Bestimmung des Begriffs „Tierdarmhüllen“ enthalten, die der im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angegebenen Definition Rechnung tragen sollte. Dabei sollte klargestellt werden, welche Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter den Begriff „Tierdarmhüllen“ fallen und somit den in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen risikomindernden Behandlungen unterliegen.

    (20)

    In Artikel 229 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung ist festgelegt, dass der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestattet werden darf, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die gemäß den Kriterien in Artikel 230 Absatz 1 für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet sind, und wenn die Sendungen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 234 und nachfolgender delegierter Rechtsakte erfüllen. Mit der vorliegenden Verordnung sollte den zuständigen Behörden die Zuständigkeit dafür übertragen werden, zu prüfen, ob diese Sendungen, die in die Union verbracht werden, den genannten Anforderungen entsprechen.

    (21)

    In Artikel 237 Absatz 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung heißt es, dass der Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union nur dann gestattet werden darf, wenn diese Sendungen von einem der folgenden Dokumente oder allen begleitet werden: einer von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ausgestellten Veterinärbescheinigung oder Erklärungen oder sonstigen Dokumenten. In der vorliegenden Verordnung sollte daher präzisiert werden, welche Dokumente in den einzelnen Fällen erforderlich sind, und der zuständigen Behörde sollte die Zuständigkeit dafür übertragen werden, zu prüfen, ob die genannten, in die Union verbrachten Sendungen dieser allgemeinen Anforderung genügen.

    (22)

    Die Angaben in der Veterinärbescheinigung bzw. den Erklärungen oder sonstigen Dokumenten, die Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs begleiten, müssen genau widerspiegeln, ob diese Sendungen den allgemeinen Anforderungen der Tiergesundheitsrechts-Verordnung und den einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen oder nicht. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Pflichten der für den Eingang solcher Sendungen in die Union zuständigen Unternehmer und der entsprechenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gültigkeit der die Sendungen begleitenden Dokumente sowie der Zulässigkeit dieser Sendungen zum Eingang in die Union festgelegt werden.

    (23)

    Unter Berücksichtigung von Tiergesundheitsrisiken, wie Inkubationszeiten bei Seuchen, und zur Vermeidung des Missbrauchs von Veterinärbescheinigungen ist es notwendig, die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigungen für Tiere und Bruteier zeitlich zu begrenzen. Grund dafür ist, dass diese ein höheres Tiergesundheitsrisiko darstellen als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen möglicherweise Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, und als Zuchtmaterial, das in gefrorenem Zustand in geschlossenen und verplombten Transportbehältern/Containern transportiert wird. Da der Transport von lebenden Tieren und Bruteiern auf dem Seeweg jedoch lange dauern kann, sollte die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in diesem Fall verlängert werden, sofern bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung getroffen wurden.

    (24)

    Die zu erfüllenden Tiergesundheitsanforderungen und die von Drittländern und Drittlandsgebieten gebotenen Garantien für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union richten sich nach den in Artikel 5 und Anhang II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung aufgeführten Seuchen sowie deren Kategorisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung und gemäß dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3). In der letztgenannten Verordnung sind Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E definiert, und es ist festgelegt, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die in ihrem Anhang aufgeführten gelisteten Arten und Gruppen von gelisteten Arten anzuwenden sind.

    (25)

    In Teil II Kapitel 1 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind die Vorschriften für die Seuchenmeldung und -berichterstattung zur Sicherstellung der Früherkennung und wirksamen Seuchenbekämpfung in der Union festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Einzelheiten zu den in den Drittländern oder Drittlandsgebieten einzurichtenden Meldungs- und Berichterstattungssystemen festgelegt werden, um die Gleichwertigkeit dieser Systeme mit den in der Union eingerichteten Systemen zu gewährleisten, einschließlich der Seuchen, die melde- und berichtspflichtig sein sollten. In diesem Sinne können lebende Tiere zwar die Seuchen übertragen, für die sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als gelistete Arten aufgeführt sind, aber nicht alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs und nicht alles von diesen Tieren gewonnene Zuchtmaterial können bzw. kann alle diese Seuchen übertragen. In der vorliegenden Verordnung sollte präzisiert werden, welche Tierseuchen als relevant zu betrachten sind und daher für jede einzelne Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, melde- und berichtspflichtig sind.

    (26)

    Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen sollten hinsichtlich der Tiergesundheitsrisiken auf unterschiedlichen Schutzniveaus beruhen. Die Anforderungen variieren je nachdem, ob sie sich auf ein Herkunftsdrittland, ein Herkunftsgebiet, eine Zone innerhalb dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets, ein Kompartiment innerhalb dieses Drittlands oder Drittlandsgebiets (bei Aquakulturtieren), den Herkunftsbetrieb der Tiere oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder den Betrieb oder das Entnahmezentrum für Zuchtmaterial beziehen.

    (27)

    Seuchenüberwachung und Rückverfolgbarkeit in den Betrieben sind Schlüsselelemente der Seuchenbekämpfungspolitik in der Union. Diese Verordnung sollte bestimmte Grundanforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsbesuche in den Herkunftsbetrieben der Tiere, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, und in den Herkunftsbetrieben der Tiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial und die für den Eingang in die Union bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, enthalten. Diese Anforderungen sollten den Anforderungen gleichwertig sein, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

    (28)

    Des Weiteren sollten bestimmte Arten von Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet, in denen Tiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen wird und die ein besonderes Tiergesundheitsrisiko darstellen, bei der zuständigen Behörde des entsprechenden Drittlands oder Drittlandsgebiets eine spezifische Genehmigung für die Ausfuhr in die Union einholen müssen, wobei Garantien geboten werden sollten, die den in den Artikeln 92 bis 100 der Verordnung (EU) 2016/429 für bestimmte Betriebe in der Union vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.

    (29)

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, sollten in ihrem Herkunftsland oder -gebiet nicht als Tiergesundheitsrisiko gelten und nicht nationalen Tilgungsprogrammen oder sonstigen nationalen Einschränkungen aufgrund tierseuchenrechtlicher Bedenken unterliegen.

    (30)

    Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union müssen einen wirksamen Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen in die Union bieten. Der Eingang solcher Sendungen aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — bei Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben in die Union darf nicht gestattet werden, wenn die Tiere, das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit bestimmten gelisteten Seuchen, für die die Union über den Status „seuchenfrei“ verfügt, infiziert sind und somit ein schwerwiegendes Risiko für die Tiergesundheit in der Union darstellen.

    (31)

    Es ist Aufgabe der Union, zu prüfen, ob ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. — bei Aquakulturtieren — ein Kompartiment derselben frei von einer bestimmten Seuche ist. Diese Prüfung durch die Union sollte auf Informationen aus der Seuchenüberwachung beruhen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zur Verfügung gestellt werden, und unter Berücksichtigung der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß Teil II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) erfolgen. Als zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen können spezifische Bedingungen für bestimmte Seuchen und Umstände erforderlich sein.

    (32)

    Die Freiheit eines Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben von einer bestimmten Seuche muss auf international anerkannten Diagnosetests und -methoden beruhen, die nach denselben Standards und Verfahren wie in der Union durchgeführt werden.

    (33)

    Es muss sichergestellt werden, dass der Gesundheitsstatus von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, den Garantien des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben entspricht. In der vorliegenden Verordnung sollte daher ein Mindesthaltungszeitraum für Tiere in dem entsprechenden Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der entsprechenden Zone derselben oder im Herkunftsbetrieb sowie eine Mindestdauer, während derer die Tiere nicht in Berührung mit Waren mit niedrigerem Gesundheitsstatus kommen dürfen, festgelegt werden, der bzw. die vor dem Versand in die Union einzuhalten ist. Bei der Bestimmung des Mindesthaltungszeitraums sollte der Inkubationszeit der relevanten Seuchen sowie dem vorgesehenen Bestimmungsort und der vorgesehenen Nutzung der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs Rechnung getragen werden.

    (34)

    Bei Hunden, Katzen und Frettchen ist kein Haltungszeitraum vorgeschrieben, da in allen Fällen eine Impfung gegen Tollwut — die für diese Arten gravierendste Seuche — erforderlich ist. Auch registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde sollten von bestimmten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum ausgenommen werden, sofern sie zusätzlichen Garantien entsprechen. Diese Ausnahme beruht auf der Annahme, dass solche Pferde ein hohes Gesundheitsniveau aufweisen.

    (35)

    Der Gesundheitsstatus von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt sind bzw. ist, kann während des Transports vom Herkunftsort zum Ort des Eingangs in die Union bei Berührung mit Tieren oder Produkten, die nicht denselben Anforderungen genügen, oder bei der Durchfuhr durch Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen mit niedrigerem Gesundheitsstatus als das Herkunftsland oder -gebiet oder eine Zone derselben gefährdet werden. Daher sollten bestimmte Präventivmaßnahmen ergriffen werden, um ihren Gesundheitsstatus zu erhalten.

    (36)

    Um sicherzustellen, dass nur gesunde Tiere in die Union versandt werden, sollten die Tiere der Sendungen vor ihrem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen werden. Der Zeitrahmen für die Durchführung dieser Untersuchung sollte für bestimmte Arten und ihr inhärentes Risiko angepasst werden.

    (37)

    Landtiere, Bruteier und Wassertiere, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, sollten nur durch Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen befördert oder dort entladen werden, die auch für den Eingang derselben Arten und Kategorien von Tieren und Bruteiern in die Union gelistet sind. Die Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in die Liste bedeutet, dass sie Tiergesundheitsgarantien bieten, die denen des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gleichwertig sind.

    (38)

    Beim Transport von Landtieren und Bruteiern auf dem Luft- oder Seeweg können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, etwa technische Probleme, Streiks an Flug- und Seehäfen oder ungeplante Verzögerungen. Daher ist es angebracht, Ausnahmeregelungen für die Fälle vorzusehen, in denen Garantien gegeben werden können. Dies ermöglicht eine Fortsetzung des Transports der Landtiere und Bruteier in die Union bei gleichzeitiger Gewährleistung des Gesundheitsstatus dieser Waren und Verhütung zusätzlicher Tiergesundheitsrisiken.

    (39)

    Im Falle von Equiden sollten Umladungen und Zwischenhalte in nicht gelisteten Ländern im Rahmen bestimmter Präventivmaßnahmen erlaubt sein, da sie Teil des regulären Transportvorgangs sind.

    (40)

    Die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln ist zur Verhütung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen unerlässlich. Beim Transport von Sendungen lebender Tiere, die für die Union bestimmt sind, sollten die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel unmittelbar vor dem Verladen der Tiere für ihren Versand in die Union erfolgen.

    (41)

    Auftriebe von Tieren in Herkunftsdrittländern oder -drittlandsgebieten können ein zusätzliches Risiko für den Gesundheitsstatus der für den Eingang in die Union bestimmten Tiere darstellen, da diese Tiere dabei mit Tieren verschiedenster Herkunft zusammengeführt werden und mit ihnen in Berührung kommen. Demnach sollten Anzahl und Dauer der Auftriebe bzw. die Arten, für die Auftriebe durchgeführt werden dürfen, auf ein Minimum bzw. auf Arten beschränkt werden, für die zuverlässige Rückverfolgbarkeitssysteme existieren.

    (42)

    Zusätzlich zu den allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen bedarf es besonderer Anforderungen, die den Tiergesundheitsrisiken verschiedener Arten und Kategorien von Landtieren, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Rechnung tragen.

    (43)

    Verschiedene Arten von Huftieren im Sinne der Tiergesundheitsrechts-Verordnung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als für verschiedene gelistete Seuchen empfänglich aufgeführt. In der genannten Durchführungsverordnung werden gelistete Seuchen zudem in verschiedene Kategorien für verschiedene Arten von Huftieren unterteilt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die besonderen Anforderungen und Garantien im Zusammenhang mit den gelisteten Seuchen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Huftieren klar festgelegt werden.

    (44)

    Um das Auftreten von Seuchen der Kategorie A zu vermeiden, von denen die Union als frei gilt, sollte die allgemeine Anforderung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet von Huftieren oder eine Zone derselben eine gleichwertige Seuchenfreiheit für einen Zeitraum sein, der gewährleistet, dass der Eingang von Tieren aus dem betreffenden Drittland, Drittlandsgebiet oder der betreffenden Zone derselben nicht die Seuchenfreiheit der Union gefährdet. Für Seuchen der Kategorie B, für die die Union über obligatorische Tilgungsprogramme verfügt, sollte diese Verordnung in Fällen, in denen das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht vollständig frei von solchen Seuchen ist, Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben.

    (45)

    In Fällen, in denen Sendungen von Huftieren zum Eingang in Mitgliedstaaten bestimmt sind, die den amtlichen Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben oder die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Bovine Virus Diarrhoe oder die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügen, sollten diese Sendungen zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass die Tiere nicht den Gesundheitsstatus der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die genannten Seuchen gefährden.

    (46)

    In Fällen, in denen die Huftiere aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für die Einstallung in einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, sollten besondere Vorschriften in Bezug auf das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sowie zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen gelten. Bei den besonderen Vorschriften sollten die Besonderheiten der geschlossenen Betriebe sowie die besonderen Bedingungen berücksichtigt werden, die sie erfüllen müssen, um von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets und von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen zu werden.

    (47)

    Der geschlossene Herkunftsbetrieb könnte sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befinden, das nicht für den Eingang von bestimmten Arten von Huftieren in die Union gelistet ist. Die nationalen Rechtsvorschriften und die tierärztlichen Dienste des Drittlands oder Drittlandsgebiets müssen jedoch bewertet worden sein. Ferner muss der Herkunftsbetrieb zusätzlichen Anforderungen an die Seuchenüberwachung, die tierärztliche Überwachung, das Führen von Aufzeichnungen und an Vorgänge erfüllen. Um sicherzustellen, dass solche Garantien gegeben werden können, sollten mit der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für die Zulassung dieser geschlossenen Betriebe durch die zuständige Behörde des Drittlands oder -drittlandsgebiets festgelegt werden. Der Bestimmungsmitgliedstaat sollte im Anschluss an ein positives Ergebnis einer durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführten Risikobewertung, in die alle relevanten Angaben des jeweiligen Betriebs hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken einbezogen wurden, eine Liste solcher geschlossenen Betriebe aufstellen.

    (48)

    Für den Eingang von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union sollten spezifische Tiergesundheitsanforderungen gelten, um den besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die von den für diese Tiere relevanten gelisteten Seuchen ausgehen. Diese Anforderungen sollten der Kategorie, der Art und der vorgesehenen Verwendung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Rechnung tragen und einen wirksamen Schutz gegen die Einschleppung der relevanten Seuchen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union bieten.

    (49)

    Um den Handel mit Sendungen von kleinen Mengen an Geflügel zu erleichtern, sollten für Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, spezifische Anforderungen und Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

    (50)

    Unter Berücksichtigung der mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verbundenen Tätigkeiten und Tiergesundheitsrisiken sollten Sendungen dieser Tiere nur dann zum Eingang in die Union zugelassen werden, wenn sie aus Betrieben kommen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel oder einer Zone derselben zugelassen sind. Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sollten bei ihrem Eingang in die Union unter Quarantäne gestellt werden, um auszuschließen, dass die Tiere mit einer relevanten Seuche infiziert sind.

    (51)

    Überdies sollten Sendungen von Vögeln und Bruteiern, die für Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass diese Sendungen den Gesundheitsstatus der betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Seuche nicht gefährden.

    (52)

    Der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) gehört zu den größten Bedrohungen für Bienen. Der Kleine Bienenbeutenkäfer ist ein in der Union weitgehend fremder Schädling, der sich in den vergangenen Jahrzehnten jedoch weltweit ausgebreitet hat und dadurch ernsthafte Probleme für den Bienenzuchtsektor und möglicherweise auch für Hummeln verursacht. Die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) ist ein potenziell verheerender Krankheitserreger, der Honigbienen befällt. Auch hierbei handelt es sich um einen in der Union fremden Schädling. Eine wirksame und sichere Behandlung gegen diese Seuchen gibt es derzeit nicht. Würden diese Seuchen mit Sendungen in die Union eingeschleppt, so stellten sie ein Risiko für die Nachhaltigkeit des Bienenzuchtsektors dar und hätten potenzielle Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Umwelt, die von der Bestäubungsleistung gehaltener und wild lebender Bienen profitiert.

    (53)

    Die Amerikanische Faulbrut tritt gelegentlich in der Union auf, wird aber im Hinblick auf den Handel mit Honigbienen bekämpft, während bestimmte Gebiete in der Union als frei von Varroamilben anerkannt und durch zusätzliche Handelsgarantien geschützt sind, um die Sicherheit der Bestimmungsorte in der Union zu gewährleisten. Vorschriften auf Unionsebene waren und sind unerlässlich, um das Risiko zu mindern, dass die vorgenannten Krankheitserreger mit Sendungen von Honigbienen und Hummeln in die Union eingeschleppt werden. Daher sollten solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

    (54)

    Die problemlose Prüfung auf Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer oder mit Tropilaelapsmilben ist lediglich bei Sendungen einer kleinen Zahl von Pflegebienen pro Honigbienenkönigin in einem einzelnen Königinnenkäfig möglich, weswegen der Eingang von Honigbienen in die Union auf solche Sendungen beschränkt werden sollte.

    (55)

    Hummelvölker, die in von der Außenwelt abgeschirmten Betrieben gezüchtet und aufgezogen werden, werden oft für die Gartenbauindustrie gehandelt. Angesichts der üblichen Einrichtungen, Verfahren und geschlossenen Behälter für den Versand von Hummelvölkern sollte der Eingang von Hummeln (Bombus spp.) in die Union nur für Völker gestattet werden, die in Betrieben unter kontrollierten Umweltbedingungen gezüchtet, aufgezogen und verpackt werden und die auf ihre Freiheit vom Kleinen Bienenbeutenkäfer hin überprüft werden können.

    (56)

    Aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf Mensch und Tier handelt es sich bei der Tollwut um die bedenklichste gelistete Seuche in der Union, die Hunde, Katzen und Frettchen betrifft. Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Infektion mit Tollwut daher zur Durchführung obligatorischer Tilgungsprogramme im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 verpflichtet. Um jegliche Möglichkeit der Einschleppung der Tollwut in die Union zu verhindern, sollten für alle eingehenden Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen Impfungen vorgeschrieben werden, wobei der Verfügbarkeit und der Wirksamkeit bestehender Impfstoffe gegen diese Seuche Rechnung zu tragen ist.

    (57)

    Sendungen von Hunden, die für den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ oder einem genehmigten Tilgungsprogramm für Echinococcus multilocularis bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um den Schutz des Status des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Hunde vor ihrem Eingang in die Union einer Präventivbehandlung unterzogen werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, sollten jedoch besondere Vorschriften im Hinblick auf Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis sowie zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen gelten, wobei den Besonderheiten der Tätigkeiten des betreffenden Betriebs sowie den spezifischen Bedingungen, unter denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb gehalten werden, Rechnung getragen wird.

    (58)

    Zuchtmaterial kann ein erhebliches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen bergen. Dies gilt insbesondere für Samen, in einem geringeren Ausmaß jedoch auch für Eizellen und Embryonen. Da Zuchtmaterial aus einer begrenzten Anzahl an Spendertieren gewonnen oder erzeugt wird, jedoch weitreichende Anwendung im allgemeinen Tierbestand findet, kann es daher bei unsachgemäßer Handhabung oder falscher Einstufung hinsichtlich des Gesundheitsstatus zur Infektion zahlreicher Tiere führen. Solche Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben, wobei großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Daher sind Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren in die Union festzulegen.

    (59)

    Die Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial von Huftieren in die Union sollten auf den Anforderungen an den Eingang von lebenden Tieren in die Union beruhen.

    (60)

    Die spezifischen Anforderungen an Zuchtmaterialbetriebe, in denen Zuchtmaterial von Huftieren, das zum Eingang in die Union zulässig ist, gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, sollten die für die Verbringung innerhalb der Union festgelegten Anforderungen widerspiegeln. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen bei Zuchtmaterial.

    (61)

    Da Zuchtmaterial von geschlossenen Betrieben in Drittländern in geschlossene Betriebe in der Union verbracht werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Rückverfolgbarkeits- und Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von solchem Zuchtmaterial in die Union festgelegt werden.

    (62)

    Die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Bruteiern in die Union sollten den Risiken hinsichtlich gelisteter Seuchen Rechnung tragen, die mit den verschiedenen Kategorien von Bruteiern in die Union eingeschleppt werden könnten. Daher sollten diese Anforderungen mit den Anforderungen an den Eingang der entsprechenden Arten oder Kategorien von Vögeln in die Union übereinstimmen.

    (63)

    Bruteier von Geflügel, die für den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, sollten zusätzlichen Anforderungen genügen, um sicherzustellen, dass sie nicht den Status der betreffenden Mitgliedstaaten gefährden.

    (64)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Seuchenerreger auf Tiere und Erzeugnisse übertragen. Frische und rohe Erzeugnisse tierischen Ursprungs stellen offensichtlich ein höheres Tiergesundheitsrisiko dar als verarbeitete und behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Demnach sollten die Tiergesundheitsanforderungen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet von frischem Fleisch, Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis strenger sein als die Tiergesundheitsanforderungen an Fleisch- und Milcherzeugnisse. Allerdings muss die Behandlung, denen behandelte Erzeugnisse tierischen Ursprungs unterzogen werden, wirksam sein, um das Risiko, das diese Erzeugnisse je nach Art, von der sie stammen, und ihrem Herkunftsland bzw. -gebiet bergen, zu mindern.

    (65)

    Die risikomindernden Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Sperrzonen stammen, die infolge der Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in der Union eingerichtet wurden, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (5) festgelegt und basieren auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und den bei der Anwendung vorhergehender Rechtsvorschriften gewonnenen Erfahrungen. Dieselben risikomindernden Behandlungen sollten demnach bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs angewandt werden, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen und ein ähnliches Tiergesundheitsrisiko bergen.

    (66)

    Die Risiken im Zusammenhang mit in die Union verbrachtem frischem Fleisch sollten durch Seuchenfreiheitsanforderungen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet, durch tierseuchenbezogene Anforderungen an die lebenden Tiere, von denen das Fleisch gewonnen wird, sowie durch Anforderungen an den Versand der zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Tiere, an die Schlachtung bzw. Tötung und an die Handhabung und Zubereitung gemindert werden.

    (67)

    Frisches Fleisch von Landtieren kann von gehaltenen Tieren, einschließlich Farmwild im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, und von wild lebenden Tieren gewonnen werden. In der Union muss Fleisch von als Nutztiere gehaltenen Tieren, insbesondere Tieren der Arten Bos taurus, Capra hirchus, Ovis aries und Sus scrofa, jedoch in Schlachthöfen gewonnen werden. Um angemessene und gleichwertige Garantien zu geben, ist es somit angebracht, auszuschließen, dass diese Arten als Farmwild oder wild lebende Tiere eingestuft werden können, wenn von ihnen frisches Fleisch gewonnen wird, das für den Eingang in die Union bestimmt ist.

    (68)

    Bei einem Ausbruch einer relevanten Tierseuche in einem Drittland oder Drittlandsgebiet sind der Zeitpunkt und der Ort der Schlachtung (bei gehaltenen Tieren) bzw. der Zeitpunkt der Tötung (bei wild lebenden Tieren oder Farmwild) von entscheidender Bedeutung für die Ermittlung der möglichen Tiergesundheitsrisiken, die mit diesen Tieren und den von ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbunden sind. Somit ist der Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung zu ermitteln, um zu verifizieren, dass die Schlachtung bzw. Tötung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der keine Seuchenausbrüche aufgetreten sind und das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet für die genehmigte Verbringung von frischem Fleisch in die Union gelistet war.

    (69)

    Die auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs anzuwendende Art der Behandlung sollte dem Risiko entsprechen, das von dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben ausgeht, in dem bzw. in der das Erzeugnis hergestellt wird. Der Eingang verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union, die einer Behandlung unterzogen wurden, deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Minderung der Risiken im Zusammenhang mit den gelisteten Seuchen, die für die jeweilige Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, nicht nachgewiesen werden konnte, sollte nur aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben gestattet werden, die sämtliche Garantien für die Freiheit von den betreffenden Seuchen bieten. Bei Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die nicht sämtliche Garantien für die Freiheit von den betreffenden Seuchen geben können, sollte der Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestattet werden, wenn die entsprechenden Erzeugnisse einer spezifischen Behandlung unterzogen wurden.

    (70)

    In einigen Fällen bezieht ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Erzeugung von Fleischerzeugnissen frisches Fleisch aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die von einer spezifischen Behandlung unterliegenden Arten gewonnen wurden, gelistet ist. In diesen Fällen sollte das betreffende Fleischerzeugnis zur Minderung aller möglicher Tiergesundheitsrisiken der strengsten spezifischen Behandlung unterzogen werden.

    (71)

    Fleischerzeugnisse, die Geflügelfleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben enthält, in dem bzw. der ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist, sollte einer Behandlung unterzogen werden, die im Hinblick auf die Minderung des Risikos in dem für den Eingang in die Union gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben wirksam ist. Auf diese Weise kann der Handel fortgesetzt werden, bevor Bekämpfungsmaßnahmen wie etwa eine Regionalisierung ergriffen werden. Die unmittelbare Anwendung einer risikomindernden Behandlung nach einem Ausbruch verringert die Tiergesundheitsrisiken und gleichzeitig die Beeinträchtigung des Handels.

    (72)

    Bei der Erzeugung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch unterschiedlicher Arten sollten durch die durchgeführte Behandlung alle möglichen Tiergesundheitsrisiken ausgeschlossen werden. Wird die Behandlung vor dem Mischen durchgeführt, so sollten die unterschiedlichen Arten von frischem Fleisch daher die jeweilige Behandlung erhalten, die für die Herkunftsart des frischen Fleischs festgelegt wurde. Erfolgt ie Behandlung jedoch nach dem Mischen, so sollte das Enderzeugnis die Behandlung erhalten, die für die Zutat des frischen Fleisches mit dem höchsten Tiergesundheitsrisiko festgelegt wurde.

    (73)

    Die Behandlungen zur Minderung spezifischer Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Eingang von Tierdarmhüllen sollten unter Berücksichtigung der vom Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (6) bewerteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft und aktualisiert werden.

    (74)

    Die Bedingungen für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union basieren auf den Tiergesundheitsrisiken, die diese Erzeugnisse bergen. Diese Risiken stehen im Zusammenhang mit dem Herkunftsland, Herkunftsgebiet oder der Zone derselben sowie der Tierart, von der sie gewonnen wurden. Die zwei bedenklichen Seuchen in Bezug auf Milch und Kolostrum sind die Maul- und Klauenseuche und die Infektion mit dem Rinderpest-Virus; daher sollten Rohmilch und Kolostrum nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten oder Zonen derselben verbracht werden, die frei von diesen Seuchen sind. Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sollten ebenfalls nur aus solchen Drittändern, Drittlandsgebieten oder Zonen stammen, da es keine wissenschaftlich fundierten risikomindernden Behandlungen gibt, mit denen die Zerstörung des Seuchenerregers in dieser Erzeugniskategorie gewährleistet werden kann.

    (75)

    Bei Milch, die von den Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen wird, kann dem Risiko hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche mit der Anwendung bekannter spezifischer risikomindernder Behandlungen entgegengewirkt werden. Da allerdings die Wirksamkeit einiger dieser Behandlungen für Milcherzeugnisse, die von anderen Tierarten als Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen wurden, nicht gewährleistet werden kann, sollten diese Erzeugnisse der strengsten risikomindernden Behandlung unterzogen werden.

    (76)

    Behandlungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten stets in dem für den Eingang der entsprechenden Erzeugnisse in die Union gelisteten Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt werden.

    (77)

    Der Transport von Wassertieren gelisteter Arten erfolgt bisweilen auf dem Seeweg in Schiffen, einschließlich Bünnschiffen, die möglicherweise unterwegs das Wasser austauschen. In solchen Fällen sollten neben einer Gesundheitsbescheinigung auch eine vom Kapitän des Schiffs unterzeichnete Erklärung die Tiersendung begleiten, die Angaben zum Herkunfts- und zum Zielhafen sowie zu allen anderen Häfen enthält, die während der Fahrt angelaufen werden. In dieser Erklärung sollte bestätigt werden, dass die an Bord befindlichen Tiere gelisteter Arten während der Beförderung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort keinen Bedingungen ausgesetzt gewesen sind, die zu einer Änderung ihres Gesundheitsstatus hätten führen können.

    (78)

    Wassertiere können zu unterschiedlichen Zwecken in die Union verbracht werden. Angesichts des mit der Verbringung von lebenden Tieren verbundenen Seuchenrisikos sollten Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden, genauso behandelt werden, als würden sie für andere Zwecke, zum Beispiel als Farmtiere oder zur Freisetzung in offenen Gewässern, in die Union verbracht. Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebenden Wassertieren stellen ein geringeres Risiko dar als Wassertiere; daher sind die zu ergreifenden Maßnahmen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Weiterverarbeitung in die Union verbracht werden, weniger streng als die für lebende Tiere.

    (79)

    Die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern ist mit einem hohen Risiko verbunden, wenn die Tiere mit einer gelisteten Seuche infiziert sind. Das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben sollte daher insbesondere frei von Seuchen der Kategorien A und B sein, wenn die Wassertiere für die Freisetzung in offenen Gewässern der Union bestimmt sind. Zudem sollten Wassertiere, die zur Freisetzung in offenen Gewässern in die Union verbracht werden, in allen Fällen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die für von Seuchen der Kategorie C frei erklärt wurde, auch wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Zone bzw. das Kompartiment in Bezug auf die betreffende Seuche nicht über den Status „seuchenfrei“ verfügt.

    (80)

    Bei Wassertierseuchen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets ergreifen. In diesen Fällen müssen Sendungen von Arten, die für die Seuchen, auf die sich die nationalen Maßnahmen beziehen, empfänglich sind, ebenfalls aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben stammen, die frei von solchen Seuchen sind.

    (81)

    Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung verfolgt den gleichen Zweck wie Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (7), da den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, nationale Maßnahmen gegen nicht gelistete Seuchen zu ergreifen. Es ist daher angebracht, die Liste der Seuchen und der betreffenden Arten, für die diese Maßnahmen ergriffen wurden, weiterhin anzuerkennen. Diese Einzelheiten sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

    (82)

    In der Union gelten bestimmte Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben. Die Unterscheidung, ob ein Betrieb registriert werden kann oder ob er zugelassen wird, hängt von dem von ihm ausgehenden Risiko der Seuchenübertragung oder -ausbreitung ab. Daher ist es wichtig, dass Aquakulturtiere, die aus Aquakulturbetrieben in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment derselben in die Union verbracht werden, aus Aquakulturbetrieben stammen, die auf ähnliche Weise bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollten solche Betriebe Registrierungs- und Zulassungsanforderungen erfüllen, die mindestens ebenso streng sind wie die für derartige in der Union befindlichen Betriebe.

    (83)

    Es ist nicht in allen Situationen zwingend erforderlich, die Anforderung anzuwenden, nach der Wassertiere gelisteter Arten und von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem seuchenfreien Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer seuchenfreien Zone bzw. einem seuchenfreien Kompartiment derselben stammen müssen. Es können bestimmte Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Eingang in die Union von Wassertieren und bestimmten von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit anderer Herkunft zu ermöglichen. Für Wassertiere gelisteter Arten sind bestimmte Risikominderungsmaßnahmen akzeptabel und angesichts des geringeren Risikos, das mit solchen Verbringungen verbunden ist, sind für Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebende Wassertiere andere, weniger strenge Risikominderungsmaßnahmen akzeptabel.

    (84)

    Zu den Risikominderungsmaßnahmen für Wassertiere gehört nach ihrem Eingang in die Union der Versand in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, in einen geschlossenen Betrieb oder in einen zugelassenen Quarantänebetrieb. Für Weichtiere und Krebstiere gelisteter Arten, die lebend und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in die Union verbracht werden, aber aufgrund ihrer Behandlung und Verpackung vor dem Versand oder aufgrund der Tatsache, dass sie nicht zur Lagerung vor der Verarbeitung bestimmt sind, ein annehmbares Risiko darstellen, gilt eine Reihe anderer risikomindernder Maßnahmen.

    (85)

    Es ist möglich, von der Anforderung abzusehen, dass bestimmte von Wassertieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer lebende Wassertiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen müssen, das bzw. die frei von den betreffenden gelisteten Seuchen ist. Zu den Risikominderungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang den Handel ermöglichen, kann gehören, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb in der Union, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, versandt werden oder dass sichergestellt ist, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Fischen bestehen, die vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurden. In beiden Fällen wird das von den Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehende Risiko als vernachlässigbar bewertet.

    (86)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 enthält eine Liste von Wassertierarten und Artengruppen, von denen ein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung der in Artikel 5 und Anhang II der Tiergesundheitsrechts-Verordnung aufgeführten Seuchen ausgeht. In dieser Liste sind auch Vektorenarten aufgeführt, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind. Viele dieser Arten fungieren jedoch nicht unter allen Umständen als Vektoren. In Bezug auf Verbringungen sind die genauen Umstände, unter denen diese Arten als Vektoren für die gelisteten Seuchen gelten, in Anhang XXX der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Sind solche Umstände gegeben, unter denen die Wassertiere gelisteter Arten nicht als Vektoren angesehen werden, fallen diese nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung. Angesichts des geringeren Risikos, das von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren außer lebenden Wassertieren ausgeht, gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf diese Erzeugnisse zudem nicht für die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten.

    (87)

    Alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen und Handhabungsanforderungen in Bezug auf Wassertiere gelisteter Arten und auf von Wassertieren gelisteter Arten gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs außer lebenden Wassertieren gelten auch für die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung nationale Maßnahmen getroffen haben. Ebenso sollten diese Ausnahmen und Handhabungsanforderungen auch für bestimmte empfängliche Arten gelten.

    (88)

    Es ist wichtig, dass Wassertiere gelisteter Arten sowie das Wasser, in dem sie transportiert werden, nach dem Eingang in die Union angemessen gehandhabt werden, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Seuchenrisiko ausgeht. Zur angemessenen Handhabung gehört es, zu gewährleisten, dass die Tiere auf direktem Weg zum Bestimmungsort transportiert werden und nicht in natürlichen Gewässern der Union freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, wo sie ein potenzielles Seuchenrisiko darstellen könnten.

    (89)

    In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort jedoch eine Genehmigung für die Freisetzung der Tiere in natürlichen Gewässern ausstellen. In all diesen Fällen sollte es der zuständigen Behörde obliegen, sicherzustellen, dass die Freisetzung oder die Einsetzung nicht den Gesundheitsstatus der am Ort der Freisetzung oder Einsetzung befindlichen Tiere gefährdet. Selbst wenn das Gewässer, in das die Tiere freigesetzt werden sollen, nicht frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie C ist, sollten die freizusetzenden Tiere aber seuchenfrei sein, damit insgesamt ein optimaler Gesundheitsstatus für wild lebende Populationen in natürlichen Gewässern der Union gewährleistet ist.

    (90)

    In Bezug auf das damit verbundene Tiergesundheitsrisiko sollten sämtliche Verbringungen zur Durchfuhr durch die Union als Verbringungen zum Eingang in die Union angesehen werden, da mit ihnen ein Risiko gleicher Schwere verbunden ist. Durchfuhren sollten demnach allen einschlägigen Anforderungen an den Eingang in die Union genügen. Allerdings sollten unter spezifischen risikomindernden Bedingungen in Verbindung mit dem Herkunftsort Ausnahmen und besondere Vorschriften für die Durchfuhr festgelegt werden. Diese Ausnahmen und besonderen Vorschriften sollen Situationen abdecken, in denen die Union nicht endgültiger Bestimmungsort für die Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse ist, und geografischen Beschränkungen und geopolitischen Faktoren Rechnung tragen.

    (91)

    Ausnahmen und besondere Vorschriften sollten auch für die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen über ein zwischen Mitgliedstaaten gelegenes Drittland oder Drittlandsgebiet festgelegt werden. Dadurch sollen Situationen erfasst werden, in denen diese Art des Eingangs in die Union von einem Mitgliedstaat verlangt wird.

    (92)

    In einigen Fällen werden Waren mit Ursprung in der Union von den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets nach Kontrollen an der Grenze abgewiesen. Es sollten besondere Vorschriften gemäß Artikel 239 der Tiergesundheitsrechts-Verordnung erlassen werden, die die Rückkehr dieser Waren ermöglichen, da sie nach den Tiergesundheitsvorschriften der Union erzeugt wurden.

    (93)

    Auch zur Rückkehr registrierter Pferde, die zwecks Teilnahme an Rennen, Turnieren und kulturellen Pferdesportveranstaltungen vorübergehend in Drittländer ausgeführt wurden, in die Union bedarf es besonderer Vorschriften.

    (94)

    Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und zur Gewährleistung der Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften sollten mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (8), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission (9), die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (10), die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (11), die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (12), die Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (13), die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (14) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (15) aufgehoben werden.

    (95)

    Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften stehen mit den Vorschriften der ab dem 21. April 2021 geltenden Tiergesundheitsrechts-Verordnung in Zusammenhang und ergänzen diese. Aus diesem Grund und zur Erleichterung der Anwendung des neuen Rechtsrahmens im Bereich Tiergesundheit sollte diese Verordnung ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TEIL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    TITEL 1

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   In der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben in die Union festgelegt. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang in die Union.

    (2)   In Teil I ist Folgendes festgelegt:

    a)

    die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung des Eingangs in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 3 und 4);

    b)

    die Pflichten der Unternehmer betreffend den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 5);

    c)

    die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der in den Buchstaben a und b genannten Sendungen in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen, die für sämtliche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten und die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 6 bis 10).

    (3)   Teil II enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Landtiere (Titel 1).

    Zudem sind dort spezifische Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die auch für alle diese Arten und Kategorien von Landtieren gelten, insbesondere:

    a)

    gehaltene Huftiere gelisteter Arten (Titel 2);

    b)

    Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel, außer in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden (Titel 3);

    c)

    Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) (Titel 4);

    d)

    Hunde, Katzen und Frettchen (Titel 5).

    (4)   Teil III enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Zuchtmaterial der folgenden Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren:

    a)

    Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden (Titel 1);

    b)

    Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 2);

    c)

    alle anderen als die unter Buchstaben a und b genannten Tiere (Titel 3).

    (5)   Teil IV enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der folgenden Arten und Kategorien von Landtieren:

    a)

    gehaltene und wild lebende Huftiere gelisteter Arten;

    b)

    Geflügel;

    c)

    Federwild.

    (6)   Teil V enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden, und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

    a)

    Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

    b)

    wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca;

    c)

    wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea;

    d)

    Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen ergriffen haben.

    (7)   Teil VI enthält die allgemeinen Vorschriften, bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an die Durchfuhr durch und die Rückkehr in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    (8)   In Teil VII sind die Schlussbestimmungen festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, es sei denn, diese Begriffsbestimmungen beziehen sich auf Ausdrücke, die im zweiten Absatz des vorliegenden Artikels definiert sind.

    Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „gelistetes Drittland, Drittlandsgebiet oder Zone derselben“ ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in einer Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben aufgeführt ist, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang einer bestimmter Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist;

    2.

    „Liste“ die Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang von Sendungen in die Union zulässig ist, die eine bestimmte Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten;

    3.

    „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

    4.

    „Transportbehälter/Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;

    5.

    „Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

    6.

    „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

    7.

    „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

    8.

    „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

    9.

    „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

    10.

    „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

    11.

    „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;

    12.

    „registrierte Equiden“:

    a)

    reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;

    b)

    gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“);

    13.

    „zur Schlachtung bestimmte Tiere“ Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder nach einem Auftrieb in einen Schlachthof transportiert werden sollen;

    14.

    „Seuche wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;

    15.

    „Statusgruppe“ eine Gruppe gelisteter Drittländer, in denen allgemeine Tiergesundheitsrisiken hinsichtlich gelisteter Seuchen für Equiden bestehen, die spezifische Risikominderungsmaßnahmen und Gesundheitsgarantien beim Eingang von Equiden in die Union erfordern;

    16.

    „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

    17.

    „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

    18.

    „Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;

    19.

    „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;

    20.

    „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

    21.

    „Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten;

    22.

    „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

    23.

    „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

    24.

    „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

    25.

    „individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer;

    26.

    „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „spezifiziert pathogenfreien Hühnerbeständen“ im Sinne des Europäischen Arzneibuchs stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;

    27.

    „Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen“ oder „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind;

    28.

    „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

    29.

    „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

    30.

    „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

    31.

    „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot;

    32.

    „Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

    33.

    „verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

    34.

    „Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren;

    35.

    „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der für den Eingang in die Union bestimmt ist;

    36.

    „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    37.

    „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen, die jeweils für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    38.

    „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    39.

    „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    40.

    „Fleisch“ alle für den menschlichen Verzehr geeigneten Teile von Huftieren, Geflügel und Federwild, einschließlich Blut;

    41.

    „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;

    42.

    „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftiers

    a)

    nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere;

    b)

    nach der Ausweidung;

    c)

    nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk;

    d)

    nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen;

    43.

    „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper eines Huftieres gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;

    44.

    „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener tierischer Fette und Fleischextrakte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

    45.

    „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;

    46.

    „Kolostrum“ das 3 bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;

    47.

    „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;

    48.

    „Bünnschiff“ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport von lebenden Fischen in Wasser verfügt;

    49.

    „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

    TITEL 2

    ALLGEMEINE TIERGESUNDSHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON SENDUNGEN VON TIEREN, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND DEREN ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG

    Artikel 3

    Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

    Die zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Teilen II bis VI genannten Arten und Kategorien, die zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt werden, in die Union, sofern

    a)

    die Sendungen

    i)

    im Falle von Landtieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial, und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben kommen;

    ii)

    im Falle von Wassertieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben bzw. im Falle von Aquakulturtieren aus einem für diesen Zweck gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen;

    b)

    die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets bescheinigt hat, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

    i)

    den im vorliegenden Artikel, in Artikel 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;

    ii)

    den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI;

    c)

    die Sendungen von den folgenden Dokumenten begleitet werden, wobei die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die erforderlichen Garantien im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Tiergesundheitsanforderungen gegeben hat:

    i)

    eine von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets speziell für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung ausgestellte Veterinärbescheinigung;

    ii)

    eine Erklärung und sonstige Dokumente, soweit gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich.

    Im Falle von Sendungen von Tieren und Bruteiern wurde die unter Ziffer i genannte Veterinärbescheinigung innerhalb von 10 Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt; bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von zehn Tagen jedoch um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.

    Artikel 4

    Datum der Bescheinigung von Sendungen

    (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Arten und Kategorien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihre Bescheinigung für den Versand nicht vor dem Datum ausgestellt wurde, an dem das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren das Kompartiment derselben für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet wurde.

    (2)   Sendungen von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren einem Kompartiment derselben dürfen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nicht mehr erfüllen, nicht mehr in die Union verbracht werden, es sei denn, dass dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben sowie den betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der Union in der Liste spezifische Bedingungen zugewiesen wurden.

    Artikel 5

    Pflichten der Unternehmer

    (1)   Die Unternehmer, die für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien verantwortlich sind, führen die Sendungen der zuständigen Behörde in der Union zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vor und stellen sicher, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    den in den Artikeln 3 und 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;

    b)

    den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI.

    (2)   Unternehmer, die für die Verbringung von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien von ihrem Ort des Eingangs in der Union zu ihrem Bestimmungsort oder für die Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union verantwortlich sind, stellen sicher, dass die Sendungen

    a)

    mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 in die Union eingehen dürfen;

    b)

    den für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union gemäß den Teilen II bis VI entsprechen;

    c)

    nicht für andere Zwecke verwendet werden, als jene, für die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestellt hat.

    Artikel 6

    Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets

    (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, in dem

    a)

    gesetzlich vorgeschrieben ist, dass jeder Verdacht und jeder bestätigte Fall einer gelisteten Seuche gemäß Anhang I, die relevant ist für die in der Sendung enthaltenen gelisteten Tierarten bzw. für die gelisteten Herkunftstierarten des Zuchtmaterials bzw. der Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung, deren Eingang in die Union genehmigt worden ist, der zuständigen Behörde angezeigt und gemeldet werden muss;

    b)

    Systeme zur Feststellung neu auftretender Seuchen vorhanden sind;

    c)

    Systeme vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die Verfütterung von Spültrank keine Quelle für die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I bei folgenden Tieren darstellt:

    i)

    für den Eingang in die Union bestimmten Tieren;

    oder

    ii)

    den Tieren, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial gewonnen wird;

    oder

    iii)

    den Tieren, von denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen werden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

    (2)   Für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der diese Sendungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.

    Artikel 7

    Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    (1)   Sendungen von Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a)

    im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht zur Tötung im Rahmen eines dort durchgeführten nationalen Programms zur Tilgung von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, bestimmt sind;

    b)

    zum Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;

    c)

    aus einem Betrieb stammen, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere von diesem Betrieb in die Union keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus folgenden Gründen unterlag:

    i)

    aus tierseuchenrechtlichen Gründen;

    ii)

    im Falle von Aquakulturtieren aus tiergesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormal hoher Sterblichkeitsraten bei unbestimmter Ursache.

    (2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Entnahme

    a)

    keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;

    b)

    in einem Betrieb gehalten wurden, der keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die betreffenden gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen.

    (3)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Tieren gewonnen wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    Landtiere zeigten zu folgenden Zeitpunkten keine Symptome einer übertragbaren Seuche:

    i)

    Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen;

    oder

    ii)

    Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

    b)

    Wassertiere zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Sammelns zur Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keine Symptome einer übertragbaren Seuche;

    c)

    die Tiere wurden nicht im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet, geschlachtet oder, im Falle von Weichtieren und lebenden Krebstieren, aus dem Wasser entfernt;

    d)

    die Tiere wurden in einem Betrieb gehalten, der zu folgenden Zeitpunkten keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen:

    i)

    Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung der Tiere zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren; oder

    ii)

    Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

    Artikel 8

    Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere

    Zusätzlich zu den in den Teilen II bis V festgelegten spezifischen Anforderungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere bzw. der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    Er ist bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert und ihm wurde eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen;

    b)

    er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen, wenn in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen, und ihm wurde eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

    c)

    er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    d)

    er verfügt über ein System, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben wenigstens zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:

    i)

    Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

    ii)

    Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

    iii)

    Sterblichkeitsraten in dem Betrieb;

    e)

    er wird regelmäßig von einem Tierarzt besucht, zwecks Feststellung von und Aufklärung über Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, und neu auftretender Seuchen.

    Solche Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht.

    Artikel 9

    Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn Probenahmen, Laboruntersuchungen und andere in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Tests durchgeführt wurden, und zwar

    a)

    anhand von Proben, die von oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde entnommen wurden, und zwar derjenigen

    i)

    des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, wenn Probenahmen und Untersuchungen vor Eingang in die Union vorgeschrieben sind;

    oder

    ii)

    des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union vorgeschrieben sind;

    b)

    im Einklang mit:

    i)

    den einschlägigen Verfahren und Methoden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (17);

    oder

    ii)

    für die Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in die Union den Verfahren und Methoden gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (18);

    oder

    iii)

    den in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren, wenn ausdrücklich vorgeschrieben;

    c)

    in einem amtlichen Laboratorium, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurde.

    Artikel 10

    Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen

    (1)   Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Freiheit des betreffenden Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben bzw. des Herkunftsbetriebs der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs von bestimmten Seuchen von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets nachgewiesen wurde, und zwar

    a)

    im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

    oder

    b)

    für Seuchen, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, im Einklang mit spezifischen Vorschriften, sofern solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, und dem Seuchenbekämpfungsprogramm des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, welches

    i)

    der Kommission zur Bewertung übermittelt wurde und mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthält;

    ii)

    von der Kommission als die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Seuchenfreiheit bietend bewertet wurde, und zwar auf Grundlage:

    der in Artikel 24 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Seuchenüberwachung;

    der ergänzenden Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung und der Vorschriften betreffend die Seuchenbestätigung und die Falldefinition gemäß Teil II Kapitel 1 Artikel 10 sowie Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

    iii)

    für einen Zeitraum eingerichtet war, der ausreicht, um das Programm vollständig umzusetzen und ordnungsgemäß zu überwachen.

    (2)   Im Falle von Aquakulturtieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen Sendungen dieser Waren, sofern die Freiheit von bestimmten Seuchen für das Herkunftskompartiment vorgeschrieben ist, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands die Seuchenfreiheit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nachgewiesen hat.

    (3)   Wenn in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen in Bezug auf die Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von bestimmten Seuchen festgelegt sind,

    a)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets deren Einhaltung zuvor gewährleistet;

    b)

    sind diese spezifischen Bedingungen dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone bzw. dem Kompartiment derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausdrücklich von der Union in der Liste zugewiesen worden.

    TEIL II

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON GEHALTENEN LANDTIEREN IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5

    TITEL 1

    ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEHALTENE LANDTIERE

    Artikel 11

    Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere

    Sendungen von anderen gehaltenen Landtieren als Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Der in den folgenden Tabellen von Anhang III festgelegte Haltungszeitraum wurde unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durchgängig eingehalten:

    i)

    Tabelle 1: Huftiere, Honigbienen und Hummeln;

    ii)

    Tabelle 2: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;

    b)

    die Tiere

    i)

    haben sich während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen Zeitraums durchgängig in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben befunden;

    ii)

    haben sich durchgängig im Herkunftsbetrieb befunden und während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 4 angegebenen Zeitraums wurden keine Tiere in den Betrieb eingestallt;

    iii)

    sind während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 4 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 5 angegebenen Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

    Artikel 12

    Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden

    (1)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i gilt für andere Equiden als zur Schlachtung bestimmte Equiden der in Anhang III Tabelle 1 vorgesehene Haltungszeitraum als eingehalten, wenn sie vor ihrem Versand in die Union während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 angegebenen Zeitraums neben dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben auch in folgenden Gebieten gehalten wurden:

    a)

    einem Mitgliedstaat;

    oder

    b)

    bei registrierten Pferden, in einem gelisteten Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, aus dem bzw. der registrierte Pferde für diesen Zweck in die Union verbracht werden dürfen, vorausgesetzt, der Eingang der Pferde in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben ist im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt, mit denen Tiergesundheitsgarantien geboten werden, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang von registrierten Renn- und Turnierpferden in die Union aus dem betreffenden Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gelten.

    (2)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii gelten für registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde die in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 vorgesehenen Haltungsanforderungen als eingehalten, wenn diese in dem Herkunftsdrittland oder Zwischenhaltungsdrittland in anderen Betrieben als dem Herkunftsbetrieb gehalten wurden, sofern die anderen Betriebe:

    a)

    unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in einem Drittland oder Drittlandsgebiet standen;

    b)

    keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und relevante neu auftretende Seuchen;

    c)

    den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 23 genügen.

    (3)   Ebenfalls abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii dürfen registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, die in Berührung mit Equiden gekommen sind, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben oder aus einer anderen Zone des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder in die betreffende Zone derselben verbracht wurden, unter der Voraussetzung in die Union verbracht werden, dass

    a)

    die Verbringung dieser Equiden in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang dieser Equiden in die Union gelten;

    b)

    die Möglichkeit der unmittelbaren Berührung mit anderen Tieren auf die Dauer des Rennens, des Turniers oder der kulturellen Pferdesportveranstaltung und des damit verbundenen Trainings, Aufwärmens und der Präsentation vor dem Rennen beschränkt ist.

    Artikel 13

    Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union

    (1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde.

    Im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung sowohl auf die zum Versand in die Union bestimmten Tiere als auch auf den Herkunftsbestand erstrecken.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden.

    Artikel 14

    Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union

    (1)   Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Landtiere vom Zeitpunkt der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Union nicht in Berührung mit Tieren der Sendung gekommen sind, die

    a)

    derselben Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    b)

    einer anderen, für dieselben Seuchen gelisteten Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    c)

    einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen, die auf dem Luft-, See-, Schienen- oder Straßenweg oder zu Fuß befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union und ihre vorgesehene Verwendung in der Union gelistet ist, transportiert oder dort ab- oder umgeladen wurden.

    (3)   In Absatz 1 genannte Sendungen, die — wenn auch nur streckenweise — auf dem Seeweg befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere bei Ankunft in der Union von einer der Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung begleitet sind, die vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält:

    a)

    Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;

    b)

    Ankunftshafen in der Union;

    c)

    Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Tiere oder der Zone derselben;

    d)

    Bestätigung der Einhaltung der folgenden Anforderungen während des Transports in die Union:

    i)

    die Tiere haben sich ausschließlich an Bord aufgehalten;

    ii)

    die Tiere sind an Bord nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

    Artikel 15

    Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse

    (1)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 gestattet die zuständige Behörde den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren, außer Equiden, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands zur weiteren Beförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Tiere in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um die Beförderung zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, sofern

    a)

    der Eingang der Sendung von Tieren in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls aller Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;

    b)

    die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt in dem Drittland oder Drittlandsgebiet beaufsichtigt wurde, um Folgendes sicherzustellen:

    i)

    es wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen eingeführt;

    ii)

    es wurden wirksame Maßnahmen getroffen, um direkten und indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;

    iii)

    es wurde weder Futter noch Wasser oder Einstreu aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, in das zur weiteren Beförderung in die Union genutzte Transportmittel eingebracht;

    iv)

    die Tiere der Sendung wurden auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

    c)

    die Tiersendungen sind von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Tiere umgeladen wurden, begleitet, die Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.

    (2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nicht für Sendungen von Honigbienen und Hummeln.

    Artikel 16

    Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 dürfen Sendungen von Equiden, die während des Transports in die Union in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Kategorie von Equiden gelistet ist, auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Der Transport der Tiere der Sendung in die Union erfolgte auf dem See- oder Luftweg;

    b)

    die Tiere der Sendung wurden zur weiteren Beförderung auf direktem Weg von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands in ein anderes Transportmittel umgeladen;

    c)

    während der Umladung

    i)

    wurden wirksame Schutzmaßnahmen gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen getroffen, und die Equiden sind nicht in Berührung mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen;

    ii)

    die Tiere der Sendung wurden unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlichen Tierarztes auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

    d)

    ein amtlicher Tierarzt hat bescheinigt, dass die Sendung den Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c genügt.

    Artikel 17

    Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere

    (1)   Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die für ihre Beförderung verwendeten Transportmittel:

    a)

    so gebaut sind, dass

    i)

    die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

    ii)

    visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

    iii)

    das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird;

    iv)

    im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Austreten von Federn vermieden oder minimiert wird;

    b)

    unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Sendungen von Honigbienen und Hummeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

    Artikel 18

    Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden

    Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden,

    a)

    den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen;

    b)

    ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen;

    c)

    entweder

    i)

    als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden;

    oder

    ii)

    vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.

    Artikel 19

    Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union

    (1)   Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Landtieren auf direktem Weg und unverzüglich entweder:

    a)

    in den Bestimmungsbetrieb in der Union transportiert, wo die Tiere zumindest für den in den einschlägigen Artikeln in den Teilen II bis V festgelegten Zeitraum verbleiben; oder

    b)

    sofern sie zur Schlachtung bestimmt sind, zum Bestimmungsschlachthof in der Union transportiert, wo sie innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden müssen.

    (2)   Für Sendungen von Landtieren aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, die für einen Schlachthof, einen zugelassenen Quarantänebetrieb oder einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, wird der Transport zum und die Ankunft am Bestimmungsort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (19) überwacht.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Eingang registrierter Equiden aus Drittländern in die Union und für den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr.

    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HUFTIERE

    KAPITEL 1

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere

    Artikel 20

    Versand von Huftieren in die Union

    (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr Versandt direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:

    a)

    Die Huftiere gehören einer der folgenden Arten und Kategorien an:

    i)

    Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus oder Sus scrofa;

    oder

    ii)

    zur Schlachtung bestimmte Equidae;

    b)

    der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,

    i)

    der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (20), von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen ist;

    ii)

    der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

    iii)

    in dem aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt und für mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden:

    Herkunft der Tiere;

    Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;

    Identifizierungscode der Tiere;

    Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;

    Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Huftieren zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;

    iv)

    der die Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 1 erfüllt;

    c)

    der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, wenn eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;

    d)

    die Huftiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.

    Artikel 21

    Identifizierung von Huftieren

    (1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

    a)

    den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;

    b)

    den zweibuchstabigen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166.

    (2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden:

    a)

    einen injizierbaren Transponder oder eine Ohrmarke, der bzw. die sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

    i)

    den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;

    ii)

    den zweibuchstabigen alphanumerischen oder den dreistelligen numerischen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß ISO 3166;

    b)

    bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem

    i)

    die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen;

    ii)

    Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird.

    (4)   Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.

    Artikel 22

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen

    (1)   Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 1 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten Seuchen der Kategorie A ist.

    (2)   Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen,

    a)

    das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten gelisteten Seuchen ist;

    b)

    in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume können für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Seuchen unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden.

    (4)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die dargelegt sind in:

    a)

    Anhang IV Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);

    b)

    Anhang IV Nummer 2 (für Equiden).

    (5)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

    a)

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;

    oder

    b)

    die in Anhang V Nummer 1 dargelegten Anforderungen erfüllen.

    (6)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

    a)

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;

    oder

    b)

    die in Anhang V Nummer 2 dargelegten Anforderungen erfüllen.

    (7)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit betrifft (Serotypen 1-24), so dürfen Sendungen von Huftieren gelisteter Arten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

    a)

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union frei von dieser Seuche war; oder

    b)

    eine der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil A erfüllen.

    (8)   In Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere entweder

    a)

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von dieser Seuche ist;

    oder

    b)

    die spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil B erfüllen.

    (9)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung

    a)

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die im Hinblick auf die betreffenden Arten frei von diesen Seuchen ist;

    oder

    b)

    die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllen.

    Artikel 23

    Herkunftsbetrieb der Huftiere

    (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a)

    aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis, einschließlich gegebenenfalls des Hoheitsgebiets eines benachbarten Landes, keine der in Anhang VIII aufgeführten gelisteten Seuchen, für welche die Arten der für den Eingang in die Union bestimmten Huftiere gelistet sind, in den Bereichen und Zeiträumen gemeldet wurden, die in den folgenden Tabellen aufgeführt sind:

    i)

    Tabellen in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);

    oder

    ii)

    Tabellen in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden);

    b)

    während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen sind.

    (2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 1 entspricht.

    (3)   Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 2 entspricht.

    Artikel 24

    Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht

    (1)   Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sie wurden nicht gegen die in den folgenden Tabellen aufgeführten Seuchen der Kategorie A geimpft:

    i)

    Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);

    oder

    ii)

    Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 2 (für Equiden).

    b)

    In der Zeitspanne zwischen ihrem Versand von ihrem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft in der Union dürfen sie nicht an einem Ort umgeladen worden sein, der nicht den in den folgenden Tabellen angegebenen Anforderungen entspricht:

    i)

    Tabelle in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);

    oder

    ii)

    Tabelle in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden).

    (2)   Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) und die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Huftierarten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden.

    (3)   Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Arten von Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen diese Seuche geimpft wurden.

    (4)   Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen davon mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden.

    (5)   Neben den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Sendungen von nicht kastrierten männlichen Rindern und Huftieren der Familie Tayassuidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang X festgelegten spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Infektion mit Brucella genügen.

    (6)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen gilt, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang XI Nummer 2 festgelegten besonderen Anforderungen genügen, die sich nach der gemäß Anhang XI Nummer 1 bestimmten Statusgruppe richten, welcher das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben in der Liste zugewiesen wurde.

    Artikel 25

    Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union

    Abweichend von den Anforderungen in Artikel 22 Absätze 5 und 6 dürfen Sendungen von Huftieren der in diesen Absätzen genannten Arten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung lediglich zur Schlachtung bestimmt sind.

    Artikel 26

    Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb.

    KAPITEL 2

    Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union

    Artikel 27

    Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten

    Die Artikel 11, 22, 23, 24 und 26 gelten nicht für Sendungen von Huftieren, außer Equiden, die unter den Bedingungen der Artikel 28 bis 34 in die Union eingehen.

    Artikel 28

    Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren

    (1)   Sendungen von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb, der in einer gemäß Artikel 29 aufgestellten Liste geschlossener Betriebe aufgeführt ist, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union gestattet ist;

    b)

    sie wurden auf direktem Weg von dem geschlossenen Herkunftsbetrieb zu einem geschlossenen Betrieb in der Union versandt.

    (2)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder der in Absatz 1 genannten Sendungen von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, wenn ein positives Ergebnis der Bewertung der potenziellen Risiken, die mit dem Eingang von solchen Sendungen für die Union verbunden sind, vorliegt.

    (3)   Der Eingang in die Union und die Verbringung jeder Sendung von Huftieren gemäß Absatz 1 durch andere Mitgliedstaaten als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten zulässig.

    Die Genehmigung wird nur auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses der Risikobewertung erteilt, die von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedsstaats anhand der Angaben durchgeführt wird, die ihr vom Mitgliedstaat des Bestimmungsorts in der Union übermittelt wurden.

    (4)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendungen nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

    Artikel 29

    Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten

    (1)   Die Mitgliedstaaten können eine Liste geschlossener Betriebe in Drittländern und Drittlandsgebieten aufstellen, aus denen Huftiere in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

    In dieser Liste sind die Huftierarten angegeben, die von dem jeweiligen geschlossenen Betrieb in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats verbracht werden dürfen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können geschlossene Betriebe, die bereits in den Listen geschlossener Betriebe anderer Mitgliedstaaten erfasst sind, in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

    Mit Ausnahme der Vorschrift nach Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen, nachdem eine vollständige Bewertung folgender Punkte ein positives Ergebnis erbracht hat:

    a)

    Der betreffende Betrieb ist, wie in Artikel 30 vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen;

    b)

    die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat hinreichende Informationen vorgelegt, nach denen garantiert ist, dass der betreffende Betrieb die Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung geschlossener Betriebe gemäß Artikel 30 erfüllt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 genannten Listen geschlossener Betriebe auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen dabei insbesondere etwaige Aussetzungen oder Aberkennungen der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Artikel 30 oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen auf ihren Websites öffentlich zugänglich.

    Artikel 30

    Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29

    Die Mitgliedstaaten nehmen einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die Liste geschlossener Betriebe nach Artikel 29 auf, wenn dieser von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen ist und die folgenden Bedingungen erfüllt:

    a)

    Der Betrieb ist klar abgegrenzt, und der Zugang von Tieren und Menschen zu den Anlagen für die Tierhaltung wird kontrolliert;

    b)

    der Betrieb verfügt über geeignete Mittel zum Einfangen, Abtrennen und Isolieren von Tieren sowie über geeignete Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardarbeitsverfahren für neu eintreffende Tiere;

    c)

    die Bereiche zur Unterbringung der Tiere sind zweckgerecht und so gebaut, dass

    i)

    eine Berührung mit Tieren außerhalb des geschlossenen Betriebs verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen problemlos durchgeführt werden können;

    ii)

    Böden, Wände und jegliches sonstiges Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

    d)

    in Bezug auf Seuchenüberwachung und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen:

    i)

    der Betrieb verfügt über ein geeignetes Seuchenüberwachungsprogramm, das Maßnahmen zur Zoonosebekämpfung umfasst und je nach Anzahl und Arten der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen zu aktualisieren ist;

    ii)

    in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Untersuchungen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden;

    iii)

    in dem Betrieb einstehende Huftiere, die für übertragbare Seuchen empfänglich sind, müssen gegebenenfalls geimpft und behandelt werden;

    e)

    über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren müssen aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

    i)

    Zahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Huftiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

    ii)

    Anzahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Huftiere, mit Angaben zum Herkunfts- oder zum Bestimmungsbetrieb der Tiere, zu den Transportmitteln und zum Gesundheitsstatus dieser Tiere;

    iii)

    Einzelheiten zur Durchführung sowie die Ergebnisse des unter Buchstabe d Ziffer i vorgesehenen Seuchenüberwachungs- und Seuchenbekämpfungsprogramms;

    iv)

    die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii;

    v)

    Einzelheiten zur Impfung und Behandlung nach Buchstabe d Ziffer iii;

    vi)

    gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in Bezug auf Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

    f)

    der Betrieb stellt die Beseitigung der Körper von Huftieren sicher, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten;

    g)

    der Betrieb sichert sich per Vertrag oder in anderer rechtlicher Form die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

    i)

    die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen für die Zulassung;

    ii)

    die mindestens jährlich stattfindende Überprüfung des Seuchenüberwachungsprogramms nach Buchstabe d Ziffer i;

    h)

    der Betrieb hat abweichend von Artikel 9 Buchstabe c entweder

    i)

    eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für Nekropsieuntersuchungen zugelassenen Labor;

    oder

    ii)

    eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen unter Verantwortung eines Betriebstierarztes vorgenommen werden können.

    Artikel 31

    Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere

    (1)   Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, und sofern:

    a)

    außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände die Einhaltung dieser Anforderungen unmöglich machen;

    b)

    die Sendungen den Bedingungen nach Artikel 32 entsprechen.

    (2)   Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendung nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

    Artikel 32

    Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigt Ausnahmen gemäß Artikel 31 für Sendungen von Huftieren, die die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

    a)

    Der Eigentümer oder eine natürliche Person, die den Eigentümer vertritt, hat bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Vorfeld einen Antrag auf eine spezifische Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 31 gestellt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Genehmigung im Anschluss an eine Risikobewertung erteilt, die ergeben hat, dass die Verbringung solcher Sendungen von Huftieren kein Tiergesundheitsrisiko für die Union darstellt;

    b)

    die Huftiere wurden in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter Aufsicht der zuständigen Behörde für den Zeitraum, der für die Einhaltung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 33 und 34 erforderlich ist, unter Quarantäne gestellt, und zwar

    i)

    in einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Huftiere zugelassen ist;

    ii)

    im Einklang mit den in der Genehmigung gemäß Buchstabe a festgelegten Modalitäten, die zumindest dieselben Garantien bieten müssen wie die in Artikel 28 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 und 34 vorgesehenen;

    c)

    die Huftiere müssen in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Datum des Eingangs in die Union unter Quarantäne gestellt werden; während dieser Zeit kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und k ergreifen.

    Artikel 33

    Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

    Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der geschlossene Herkunftsbetrieb den folgenden Anforderungen hinsichtlich gelisteter Seuchen gerecht wird:

    a)

    Für den geschlossenen Herkunftsbetrieb der Huftiere wurde keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind;

    b)

    für den Bereich in und um den geschlossenen Herkunftsbetrieb wurden keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil B aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind.

    Artikel 34

    Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

    Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung die folgenden zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

    a)

    Ihr Haltungszeitraum im geschlossenen Herkunftsbetrieb beträgt sechs Monate ohne Unterbrechung oder entspricht, wenn sie weniger als sechs Monate alt sind, dem Zeitraum seit der Geburt;

    b)

    sie dürfen nicht in Berührung mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein, und zwar

    i)

    während 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt;

    ii)

    während ihres Transports von dem zugelassenen geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union;

    c)

    in Bezug auf die in der Tabelle in Anhang XII Teil C aufgeführten Seuchen:

    i)

    stammen die Tiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die während der in dieser Tabelle festgelegten Zeiträume seuchenfrei waren;

    oder

    ii)

    sie erfüllen die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang XII Teil D;

    d)

    sie dürfen nicht geimpft worden sein, wie in der Tabelle in Anhang XII Teil E vorgesehen;

    e)

    falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht;

    f)

    sie wurden mindestens zweimal innerhalb von 40 Tagen vor dem Tag des Versands in die Union gegen innere und äußere Parasiten behandelt.

    Sofern die spezifischen Garantien nach Buchstabe c Ziffer ii eine Quarantänezeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb vorsehen, haben diese Räumlichkeiten den Anforderungen von Anhang XII Teil F zu entsprechen.

    Artikel 35

    Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben die in Artikel 27 genannten Huftiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, vor ihrer Verbringung in einen anderen geschlossenen Betrieb in der Union während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb, es sei denn sie werden aus der Union ausgeführt oder zur Schlachtung verbracht.

    TITEL 3

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL

    KAPITEL 1

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel

    ABSCHNITT 1

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE ARTEN UND KATEGORIEN VON GEFLÜGEL

    Artikel 36

    Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war

    (1)   Die folgenden Sendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien gemäß Absatz 2 gegeben hat:

    a)

    Geflügel, das aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurde;

    b)

    Eintagsküken von Elterntieren, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Tiersendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets des Geflügels Garantien dafür gegeben hat, dass

    a)

    das Geflügel bzw. die Elterntiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurde bzw. wurden, das bzw. die zum Eingang solcher Sendungen in die Union gelistet ist;

    b)

    die Einfuhr des in Geflügels und der Elterntiere nach Absatz 1 in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie jene, die für Sendungen dieser Tiere gelten, die auf direktem Weg in die Union verbracht werden.

    Artikel 37

    Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt

    Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

    i)

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    ii)

    den Anforderungen des entsprechenden Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    b)

    es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

    c)

    sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i)

    das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

    ii)

    das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

    iii)

    sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

    d)

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben

    i)

    gilt in Bezug auf anderes Geflügel als Laufvögel gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii)

    gilt in Bezug auf Laufvögel:

    gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    oder

    zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang XIV an die Isolierung, Überwachung und Untersuchung bei einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gegeben;

    e)

    sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i)

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    ii)

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    f)

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

    i)

    Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii)

    regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

    g)

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

    Artikel 38

    Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza

    (1)   Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von hochpathogener Aviärer Influenza, wenn der Kommission gegenüber die folgenden Garantien gegeben wurden:

    a)

    Über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt wurde ein Überwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a durchgeführt;

    b)

    über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt ist es ist zu keinem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben gekommen.

    (2)   Tritt in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor als frei von dieser Seuche galt, die hochpathogene Aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza wurde eine Bestandskeulung durchgeführt;

    b)

    in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

    c)

    während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Überwachungsprogramm durchgeführt, das zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Konfidenzniveau liefert, mit dem sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt, und das einen negativen Befund ergeben hat.

    Artikel 39

    Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    (1)   Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, wenn über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei Geflügel in diesem Drittland, Drittlandsgebiet oder dieser Zone derselben aufgetreten ist.

    (2)   Bricht in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor frei von dieser Seuche war, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aus, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Zur Bekämpfung der Seuche wurde eine Bestandskeulung durchgeführt;

    b)

    in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

    c)

    während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachgewiesen, dass diese Seuche in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben nicht mehr aufgetreten ist.

    Artikel 40

    Herkunftsbetrieb des Geflügels

    (1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    a)

    Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    b)

    im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    c)

    in den Betrieben wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

    (2)   Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen,

    a)

    in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b)

    in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde.

    (3)   Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a)

    in Betrieben geschlüpft sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    i)

    ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    ii)

    im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    b)

    von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    i)

    ihre Zulassung war zum Zeitpunkt der Verbringung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei nicht ausgesetzt oder aberkannt;

    ii)

    in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

    Artikel 41

    Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel

    Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

    b)

    sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Geflügel gemäß Anhang XVI versehen;

    c)

    im Falle von Eintagsküken handelt es sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.

    Artikel 42

    Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    (1)   Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    b)

    sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten, wenn:

    i)

    keines der Tiere mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

    ii)

    kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während des unter Ziffer i genannten Zeitraums in den Betrieb gelangt ist;

    iii)

    keinerlei Impfung vorgenommen wurde;

    c)

    sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.

    (2)   Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen kommen, die

    a)

    nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

    oder

    b)

    mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, dabei jedoch kein Lebendimpfstoff verwendet wurde, und während der 14 Tage vor diesem Datum beim Virusisolationstest auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit an einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Tieren negativ getestet wurden.

    (3)   Sendungen von Eintagsküken, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a)

    nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

    b)

    aus Bruteiern geschlüpft sind, die von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

    i)

    sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    oder

    ii)

    sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

    oder

    iii)

    sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    c)

    aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Eier von Eintagsküken, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Anforderungen nach Buchstabe b entsprechen.

    ABSCHNITT 2

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL

    Artikel 43

    Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln

    Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sind, die bzw. der

    a)

    den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthalten bzw. enthält;

    b)

    den Normen ISO 11784 und 11785 entsprechen bzw. entspricht.

    Artikel 44

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel

    Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Die Bestände wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    b)

    sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i)

    haben die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii)

    müssen für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

    c)

    die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

    i)

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii)

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii)

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

    d)

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    i)

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

    ii)

    im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    iii)

    im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    e)

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    entweder

    i)

    wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    oder

    ii)

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.

    ABSCHNITT 3

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTES GEFLÜGEL

    Artikel 45

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

    Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    b)

    sofern sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii)

    müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden.

    ABSCHNITT 4

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EINTAGSKÜKEN

    Artikel 46

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Eintagsküken

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sofern die Bestände gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

    b)

    sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Teil 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Teil 1 entsprechen;

    ii)

    müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

    c)

    die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

    i)

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii)

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii)

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

    d)

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    i)

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

    ii)

    im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    iii)

    im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    e)

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    entweder

    i)

    wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    oder

    ii)

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.

    Artikel 47

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Bruteiern stammen, die

    a)

    den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 entsprechen;

    b)

    vor ihrem Versand in die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde gekennzeichnet wurden;

    c)

    gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde desinfiziert wurden;

    d)

    weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Federwild in Berührung gekommen sind.

    Artikel 48

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurden.

    ABSCHNITT 5

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL

    Artikel 49

    Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 40, Artikel 41 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Das Geflügel kommt aus Betrieben,

    i)

    in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bzw. der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;

    ii)

    in deren Umkreis von zehn Kilometern, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch von hochpathogener Aviärer Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b)

    das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, sind im Herkunftsbetrieb mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union isoliert gehalten worden;

    c)

    in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

    i)

    das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    ii)

    sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

    d)

    sofern das Geflügel bzw. die Elterntiere der Eintagsküken gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde(n),

    i)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe:

    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii)

    müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

    e)

    das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, wurde Untersuchungen unterzogen, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor Eingang in die Union durchgeführt wurden und bei denen festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind oder dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

    i)

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii)

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii)

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum.

    ABSCHNITT 6

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG VON GEFLÜGEL NACH SEINEM EINGANG IN DIE UNION

    Artikel 50

    Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union

    (1)   Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben halten Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), ab dem Tag des Eintreffens ununterbrochen:

    a)

    6 Wochen;

    oder

    b)

    falls die Tiere innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung im Bestimmungsbetrieb.

    (2)   Bei anderem Geflügel als Laufvögeln kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von sechs Wochen auf drei Wochen verkürzt werden, sofern die auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Probenahme und Untersuchung gemäß Artikel 51 Buchstabe b ein zufriedenstellendes Ergebnis geliefert haben.

    (3)   Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird.

    (4)   Während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume halten die Unternehmer Geflügel, das von einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde, getrennt von anderen Geflügelbeständen.

    (5)   Wird in Absatz 1 genanntes Geflügel in demselben Bestand eingestallt wie anderes im Bestimmungsbetrieb befindliches Geflügel, beginnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels in den Bestimmungsbetrieb, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Bestand vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

    Artikel 51

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt Folgendes sicher:

    a)

    Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;

    b)

    bei anderem Geflügel als Laufvögeln wird auf Antrag des Unternehmers gemäß Artikel 50 Absatz 2 eine Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang XVIII durchgeführt.

    Artikel 52

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt bei Nutzlaufvögeln, Zuchtlaufvögeln und Eintagsküken von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, in die Union verbracht wurden, während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume Folgendes sicher:

    a)

    Die Tiere werden von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes einzelnen Laufvogels einer Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen;

    b)

    bei Laufvogelsendungen, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind und aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, wird jeder Laufvogel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a einem serologischen Test auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen;

    c)

    alle Laufvögel haben negativ auf die Tests nach den Buchstaben a und b reagiert, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.

    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

    ABSCHNITT 1

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL

    Artikel 53

    Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Beinrings oder eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der die folgenden Informationen enthält:

    a)

    den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166;

    b)

    eine einmalige Seriennummer.

    Artikel 54

    Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen an Transportbehälter gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

    b)

    sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Vögeln gemäß Anhang XVI versehen;

    c)

    sie werden zum ersten Mal verwendet.

    Artikel 55

    Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Betrieb kommen, der den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    Der Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets als den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 56 entsprechend zugelassen, und die Zulassung wurde nicht ausgesetzt oder aberkannt;

    b)

    dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen, die der Kommission mitgeteilt wurde;

    c)

    Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sind in einer Liste der Betriebe aufgeführt, die von der Kommission erstellt und veröffentlicht wird;

    d)

    in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    e)

    für Papageienvögel gilt Folgendes:

    i)

    in dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Chlamydiose der Vögel bestätigt, und falls ein Auftreten der Chlamydiose der Vögel während der letzten sechs Monate vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union in dem Betrieb bestätigt wurde, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

    infizierte und wahrscheinlich infizierte Vögel haben eine Behandlung erhalten;

    nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel in Laboruntersuchungen negativ auf die Chlamydiose der Vögel getestet;

    nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    nach Abschluss der im dritten Gedankenstrich genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;

    oder

    ii)

    die Tiere wurden während 45 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt.

    Artikel 56

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    (1)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die gemäß Artikel 55 von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet zugelassen sind und die den folgenden Anforderungen gemäß Anhang XIX entsprechen:

    a)

    Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

    b)

    Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;

    c)

    Nummer 3 in Bezug auf Aufzeichnungen;

    d)

    Nummer 4 in Bezug auf das Personal;

    e)

    Nummer 5 in Bezug auf den Gesundheitsstatus.

    (2)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unterstehen, der

    a)

    sicherstellt, dass die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden;

    b)

    die Räumlichkeiten des Betriebs mindestens einmal jährlich besichtigt;

    c)

    die Kontrolltätigkeit des Betriebstierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsprogramms überprüft;

    d)

    nachprüft, ob die klinischen Untersuchungen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben.

    (3)   Die Zulassung eines Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird ausgesetzt oder aberkannt, wenn der betreffende Betrieb die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich für in Gefangenschaft gehaltene Vögel genutzt wird.

    (4)   Wird der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Verdacht auf die hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel gemeldet, wird die Zulassung des betreffenden Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Nach Meldung des Verdachts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sowie zur Vermeidung jeglicher Ausbreitung der Seuche im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffen.

    (5)   Wurde die Zulassung eines Betriebs ausgesetzt oder aberkannt, wird dem Betrieb die Zulassung dann wieder erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Seuche und der Infektionsherd wurden getilgt;

    b)

    in zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

    c)

    der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.

    (6)   Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sich verpflichtet hat, die Kommission über die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung eines Betriebs in Kenntnis zu setzen.

    Artikel 57

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

    Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a)

    nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden;

    b)

    gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben hat, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    c)

    sieben bis vierzehn Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit unterzogen und negativ getestet wurden.

    Artikel 58

    Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere:

    a)

    nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

    b)

    mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls

    i)

    kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

    ii)

    kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde;

    iii)

    keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde;

    c)

    während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.

    ABSCHNITT 2

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION

    Artikel 59

    Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel unverzüglich und auf direktem Weg zu einem nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb transportiert, wobei Folgendes gilt:

    a)

    Die Gesamtbeförderungsdauer vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Quarantänebetrieb darf 9 Stunden nicht überschreiten;

    b)

    die für den Transport der Sendung zum Quarantänebetrieb verwendeten Fahrzeuge werden von der zuständigen Behörde so verplombt, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

    Artikel 60

    Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

    Die Unternehmer der in Artikel 59 genannten Quarantänebetriebe für in Gefangenschaft gehaltene Vögel:

    a)

    stellen in Gefangenschaft gehaltene Vögel mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne;

    b)

    stellen bei Verwendung von Sentinelvögeln für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren sicher, dass

    i)

    mindestens zehn Sentinelvögel in jeder Einheit des Quarantänebetriebs verwendet werden;

    ii)

    die Sentinelvögel mindestens 3 Wochen alt sind und nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;

    iii)

    die Sentinelvögel zu Identifikationszwecken entweder beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sind;

    iv)

    die Sentinelvögel ungeimpft sind und im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden wurden;

    v)

    die Sentinelvögel innerhalb des zugelassenen Quarantänebetriebs vor Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einer Weise untergebracht sind, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sichergestellt ist;

    vi)

    die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen werden.

    Artikel 61

    Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

    Nach der Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in dem in Artikel 59 genannten Quarantänebetrieb sind von der zuständigen Behörde:

    a)

    die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;

    b)

    die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel einer Untersuchung auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß den in Anhang XX aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren zu unterziehen.

    ABSCHNITT 3

    AUSNAHMEN VON DEN TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN SOWIE FÜR DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG DIESER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION

    Artikel 62

    Ausnahmen von Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus bestimmten Drittländern und Drittlandsgebieten

    Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 und den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.

    TITEL 4

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HONIGBIENEN UND HUMMELN

    KAPITEL 1

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln

    Artikel 63

    Zugelassene Kategorien von Bienen

    Nur Sendungen der folgenden Kategorien von Bienen dürfen in die Union verbracht werden:

    a)

    Honigbienenköniginnen;

    b)

    Hummeln.

    Artikel 64

    Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union

    Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Das zum Versand der Honigbienen und Hummeln in die Union verwendete Verpackungsmaterial und die dazu verwendeten Königinnenkäfige:

    i)

    sind neu;

    ii)

    dürfen nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen sein;

    iii)

    wurden sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen, um ihre Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen und Hummeln auslösen;

    b)

    Futtermittel, die zusammen mit den Honigbienen und Hummeln transportiert werden, sind frei von Krankheitserregern, die Krankheiten bei ihnen auslösen;

    c)

    das Verpackungsmaterial und die Begleitprodukte wurden vor dem Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Risiko für die Tiergesundheit ausgeht und sie frei sind von:

    i)

    Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelapsmilben (Tropilaelaps spp.) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Honigbienen;

    ii)

    Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Hummeln.

    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen

    Artikel 65

    Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

    Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus einem Bienenstand stammen, der sich in einem Gebiet befindet,

    a)

    in dessen Umkreis von mindestens 100 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

    i)

    kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde;

    ii)

    keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Auftretens oder eines Ausbruchs der unter Ziffer i genannten Krankheiten bestehen;

    b)

    in dessen Umkreis von mindestens 3 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

    i)

    während mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Amerikanischer Faulbrut gemeldet wurde;

    ii)

    während des unter Ziffer i genannten Zeitraums keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut bestanden;

    iii)

    vor dem unter Ziffer i genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden war, alle Bienenstöcke daraufhin von der zuständigen Behörde im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet überprüft sowie alle infizierten Bienenstöcke behandelt und danach mit Negativbefund untersucht wurden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des letzten Falls.

    Artikel 66

    Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

    Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus Bienenstöcken stammen, von denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union Wabenproben entnommen und mit Negativbefund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.

    Artikel 67

    Sendungen von Honigbienenköniginnen

    Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sich diese Sendungen in geschlossenen Käfigen befinden, wobei jeder Käfig eine einzelne Honigbienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält.

    Artikel 68

    Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose)

    Sendungen von Honigbienenköniginnen, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone mit Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Die Honigbienen der Sendung müssen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von einem Befall mit Varroa spp. (Varroatose) ist;

    b)

    in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Befall mit Varroa spp. (Varroatose) gemeldet;

    c)

    während der Verladung und des Versands in die Union wurden sämtliche Vorkehrungen gegen eine Kontamination der Sendung mit Varroa spp. getroffen.

    KAPITEL 3

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln

    Artikel 69

    Herkunftsbetrieb der Hummeln

    Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Hummeln der Sendung:

    a)

    in einer von der Umwelt isolierten Hummel-Produktionseinrichtung gezüchtet und gehalten wurden, für die Folgendes gilt:

    i)

    es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelproduktion in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt;

    ii)

    es sind Einrichtungen und Ausrüstung vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelproduktion in geschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird;

    iii)

    die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelproduktion solange von den Hummeln isoliert, bis sie an diese verfüttert werden;

    iv)

    es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen des Kleinen Bienenbeutenkäfers in die Einrichtung zu verhindern und die Einrichtung regelmäßig auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer zu untersuchen;

    b)

    aus einer epidemiologischen Einheit innerhalb der unter Buchstabe a genannten Einrichtung kommen, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde.

    Artikel 70

    Sendungen von Hummeln

    Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Sendungen in geschlossenen Transportbehältern/Containern transportiert werden, wobei jeder einzelne Transportbehälter/Container ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln, mit oder ohne Königin, enthält.

    KAPITEL 4

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

    Artikel 71

    Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

    (1)   Nach ihrem Eingang in die Union dürfen Honigbienenköniginnen nur dann in örtliche Völker eingesetzt werden, wenn sie mit Genehmigung und gegebenenfalls unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 aus dem Transportkäfig in neue Käfige gesetzt wurden.

    (2)   Im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Umsetzung in neue Käfige werden die Transportkäfige, Pflegebienen und alles Material, das die Honigbienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, zur Untersuchung auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina Tumida), einschließlich seiner Eier und Larven, sowie auf Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein amtliches Labor gesandt.

    (3)   Von den Unternehmern, die Empfänger der Hummeln sind, sind der Transportbehälter/Container und das Verpackungsmaterial, der bzw. das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet begleitet hat, zu vernichten, sie dürfen die Hummeln jedoch bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Transportbehälter/Container halten, in dem sie in der Union eingetroffen sind.

    Artikel 72

    Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln:

    a)

    überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige;

    b)

    stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird;

    c)

    stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden.

    TITEL 5

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION

    Artikel 73

    Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

    (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:

    a)

    Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,

    i)

    der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen ist;

    ii)

    der über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugewiesen wird;

    iii)

    der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

    iv)

    in dem für mindestens 3 Jahre aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

    Herkunft der Tiere;

    Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;

    Identifizierungscode der Tiere;

    Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;

    Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;

    b)

    der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, sofern eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;

    c)

    die Tiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.

    Artikel 74

    Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen

    (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mittels eines injizierbaren Transponders, der von einem Tierarzt eingesetzt wird und den technischen Vorschriften für Mittel zur Identifizierung von Tieren gemäß den auf der Grundlage von Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten entspricht, individuell gekennzeichnet wurden.

    (2)   Entspricht der in Absatz 1 genannte injizierbare Transponder nicht den im selben Absatz genannten technischen Spezifikationen, stellt der für den Eingang in die Union zuständige Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der individuellen Identifizierung des Tieres ermöglicht.

    Artikel 75

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen

    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der Vorschriften über die Prävention und Bekämpfung von Infektionen mit dem Tollwut-Virus, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen Drittländern oder Drittlandsgebieten, gelten und wirksam umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für diese Tierarten zu minimieren.

    Artikel 76

    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen

    (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    die Tiere sind zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt;

    ii)

    der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21);

    iii)

    am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen;

    iv)

    der Veterinärbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ist eine beglaubigte Abschrift der Impfdaten beigefügt;

    b)

    sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 unterzogen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, welche in der Liste nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (22) aufgeführt sind, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden.

    (3)   Sendungen von Hunden dürfen in einen Mitgliedstaat verbracht werden, dem der Status „seuchenfrei“ für Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde oder der über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Krankheit verfügt, wenn die Tiere der Sendung gemäß Anhang XXI Teil 2 gegen den Befall damit behandelt wurden.

    Artikel 77

    Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind

    Abweichend von Artikel 76 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen bestimmt sind für den direkten Eingang in:

    a)

    einen geschlossenen Betrieb;

    oder

    b)

    einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat.

    Artikel 78

    Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union

    (1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, verbleiben mindestens 60 Tage nach dem Datum ihres Eingangs in die Union in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb.

    (2)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 77 Buchstabe b für den direkten Eingang in einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind, verbleiben dort für die folgenden Zeiträume:

    a)

    Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 76 Absatz 1: nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum ihrer Ankunft;

    oder

    b)

    bei Hunden, die nicht den Anforderungen in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 76 Absatz 3 entsprechen: 24 Stunden nach der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2.

    TEIL III

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5

    TITEL 1

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHTMATERIAL VON HUFTIEREN

    KAPITEL 1

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren

    Artikel 79

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

    Artikel 80

    Haltungszeitraum für Spendertiere

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die

    a)

    während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist;

    b)

    während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:

    i)

    in Betrieben gehalten wurden, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

    ii)

    in einem einzigen Betrieb gehalten wurden, in dem keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;

    iii)

    nicht in Berührung mit Tieren aus in einer Sperrzone befindlichen Betrieben gemäß Ziffer i oder aus Betrieben gemäß Ziffer ii gekommen sind;

    iv)

    nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

    Artikel 81

    Identifizierung von Spendertieren

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet sind.

    Artikel 82

    Zuchtmaterialbetriebe

    (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt, die von den zuständigen Behörden gelisteter Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben gelistet sind.

    (2)   Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 stammen, die den folgenden Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen:

    a)

    Teil 1 des genannten Anhangs in Bezug auf Besamungsstationen;

    b)

    Teil 2 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Entnahmeeinheiten;

    c)

    Teil 3 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Erzeugungseinheiten;

    d)

    Teil 4 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;

    e)

    Teil 5 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterialdepots.

    Artikel 83

    Zuchtmaterial

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht:

    a)

    Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

    i)

    Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

    ii)

    Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere;

    iii)

    individuelle Zulassungsnummer, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;

    iv)

    sonstige relevante Angaben;

    b)

    sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

    Artikel 84

    Transport von Zuchtmaterial

    (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a)

    das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht:

    i)

    er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert;

    ii)

    er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter;

    iii)

    er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde;

    b)

    in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern

    a)

    die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;

    b)

    die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben.

    Artikel 85

    Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen

    Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen und für den Eingang in die Union in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a)

    dieser Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort aus versandt wurde;

    b)

    Verfahren für die Verarbeitung dieses Samens bereitstanden, mit denen sich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 83 Buchstabe a gewährleisten ließ.

    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern

    Artikel 86

    Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den folgenden Anforderungen entsprechen, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten wurden:

    a)

    Sie erfüllen die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;

    b)

    im Fall von Spendertieren für Samen waren sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung frei von den folgenden Seuchen:

    i)

    Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);

    ii)

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    iii)

    Enzootische Leukose der Rinder;

    iv)

    infektiöse Bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis.

    Artikel 87

    Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

    (1)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Rindersamen, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn das Tier

    a)

    jünger als zwei Jahre ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des Tieres von dem Muttertier einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde;

    oder

    b)

    das Alter von zwei Jahren erreicht hat und einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde.

    (2)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, und weniger als zwei Jahre alt ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.

    (3)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iv dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von infektiöser Boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis der Rinder ist, in die Union verbracht werden, sofern

    a)

    im Fall von Samen, das Tier einer verpflichtenden Untersuchung gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 mit Negativbefund unterzogen wurde;

    b)

    im Fall von Eizellen oder Embryonen der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.

    Artikel 88

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderrindern gewonnen wurde, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

    KAPITEL 3

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen

    Artikel 89

    Herkunftsbetrieb der Spenderschweine

    (1)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn in Bezug auf den Betrieb, aus dem die Spendertiere stammen, die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Der Betrieb erfüllt die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;

    b)

    im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde.

    (2)   Sendungen von Samen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Samen von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war;

    b)

    sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor diesem Datum in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war;

    c)

    sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;

    d)

    sie wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.

    Artikel 90

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die

    a)

    den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen;

    b)

    nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden.

    KAPITEL 4

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen

    Artikel 91

    Herkunftsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Im Fall von Spendertieren für Samen sind sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung nicht aus einem Betrieb gekommen bzw. nicht in Berührung gekommen mit Tieren aus einem Betrieb, für den Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis galten. Die Verbringungsbeschränkungen für den Betrieb werden nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen ab dem Datum der Schlachtung sowie der Beseitigung des letzten infizierten oder für die Seuche empfänglichen Tieres aufgehoben;

    b)

    sie kommen aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten.

    Artikel 92

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

    KAPITEL 5

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden

    Artikel 93

    Herkunftsbetrieb der Spenderequiden

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechen.

    Artikel 94

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 24 Absatz 6 festgelegten Anforderungen und den zusätzlichen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.

    KAPITEL 6

    Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial

    Artikel 95

    Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die von geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 29 gelistet sind, versandt werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie in einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang dieses Zuchtmaterials in die Union vorgenommen;

    b)

    die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die in einer nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;

    c)

    das Zuchtmaterial ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

    d)

    das Zuchtmaterial wird auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe c genannten geschlossenen Betrieb transportiert.

    Artikel 96

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere

    Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Die Spendertiere sind nicht aus einem Betrieb bzw. nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

    b)

    die Spendertiere kommen aus einem Betrieb, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurde;

    c)

    die Spendertiere sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung der für den Eingang in die Union bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben;

    d)

    die Spendertiere wurden am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten keine Krankheitssymptome;

    e)

    die Spendertiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt;

    f)

    die Spendertiere sind im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet.

    Artikel 97

    Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial

    Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a)

    sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind;

    b)

    sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden.

    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

    KAPITEL 1

    Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier

    Artikel 98

    Haltungszeitraum

    Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbestand der Bruteier unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union durchgängig den in Anhang XXII festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum entsprochen hat und während dieser Zeit

    a)

    im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben ist;

    b)

    im Herkunftsbetrieb verblieben ist, ohne dass Tiere während der Zeit vor der Verladung in den Betrieb eingestellt wurden;

    c)

    nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen ist.

    Artikel 99

    Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union

    Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    Die für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier dürfen in der Zeit von der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zur Ankunft in der Union nicht mit Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind oder über einen niedrigeren Gesundheitsstatus verfügen;

    b)

    Bruteier, die auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert werden, dürfen nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, transportiert oder dort entladen oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden.

    Artikel 100

    Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel

    Abweichend von Artikel 99 Buchstabe b dürfen Sendungen von Bruteiern, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang von Bruteiern in die Union gelistet ist, von dem Versandtransportmittel zur Weiterbeförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Bruteier in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um den Transport zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, und sofern

    a)

    der Eingang der Bruteier in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;

    b)

    die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt oder einem zuständigen Zollbeamten beaufsichtigt wurde, und während der gesamten Umladung

    i)

    wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Bruteiern und anderen Bruteiern oder Tieren zu vermeiden;

    ii)

    die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

    c)

    die Bruteier von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Bruteier umgeladen wurden, begleitet werden, die die erforderlichen Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.

    Artikel 101

    Transport von Bruteiern auf dem Seeweg

    (1)   Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    die Bruteier

    i)

    haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden;

    ii)

    sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    b)

    Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält:

    i)

    Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;

    ii)

    Ankunftshafen in der Union;

    iii)

    gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Sendung oder der Zone derselben;

    iv)

    Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben.

    (2)   Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird.

    Artikel 102

    Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier

    Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    Die Bruteier wurden in Fahrzeugen transportiert, die

    i)

    so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können;

    ii)

    so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist;

    iii)

    vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden;

    b)

    die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a;

    ii)

    sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen;

    iii)

    sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

    iv)

    sie

    wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gereinigt und desinfiziert;

    oder

    sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter;

    v)

    sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen.

    Artikel 103

    Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang

    Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern

    a)

    auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden;

    b)

    den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen.

    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel

    Artikel 104

    Von in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern, die von Beständen stammen, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Bruteier Garantien dafür gegeben hat, dass

    a)

    die Bestände, von denen die Bruteier stammen, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurden, das bzw. die für den Eingang derartiger Bestände in die Union gelistet ist;

    b)

    die Einfuhr der Bestände, von denen die Bruteier stammen, in dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für die Verbringung solcher Sendungen in die Union auf direktem Weg gelten.

    Artikel 105

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

    a)

    es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in:

    i)

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    ii)

    dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    b)

    es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

    c)

    sofern in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i)

    das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

    ii)

    das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

    iii)

    sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

    d)

    es bzw. sie

    i)

    gilt in Bezug auf Bruteier von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii)

    gilt in Bezug auf Bruteier von Laufvögeln:

    im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    oder

    zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet hat Garantien für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben;

    e)

    sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i)

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    ii)

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    f)

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

    i)

    Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii)

    regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

    g)

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

    Artikel 106

    Herkunftsbetrieb der Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie

    a)

    aus Brütereien stammen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    i)

    ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    ii)

    in einem Umkreis von 10 km um diese Brütereien, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    iii)

    dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

    b)

    von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und

    i)

    ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    ii)

    in einem Umkreis von 10 km um diese Betriebe, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    iii)

    in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza gemeldet.

    Artikel 107

    Herkunftsbestand der Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    b)

    wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe

    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder

    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprachen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Nummer 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii)

    sind für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

    c)

    sie wurden einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass sie nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

    i)

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii)

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii)

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

    d)

    sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    i)

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

    ii)

    im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    iii)

    im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    e)

    sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung der Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    entweder

    i)

    wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand durchgeführt wurde;

    oder

    ii)

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurde;

    f)

    sie wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt.

    Artikel 108

    Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    b)

    wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii)

    sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

    c)

    die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet:

    i)

    mit Farbtinte;

    ii)

    im Falle von Bruteiern, die von anderem Geflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

    iii)

    im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

    d)

    die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

    Artikel 109

    Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie:

    a)

    nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

    b)

    von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen:

    i)

    Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    oder

    ii)

    sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

    oder

    iii)

    sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.

    KAPITEL 3

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

    Artikel 110

    Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

    Abweichend von den Artikeln 101, 102, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Sie kommen aus Betrieben,

    i)

    die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert sind;

    ii)

    in denen zumindest in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;

    iii)

    in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b)

    in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

    i)

    die Bruteier wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    ii)

    wenn die Herkunftsbestände gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    c)

    in Bezug auf die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit gilt: die Bruteier wurden nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, und falls die Herkunftsbestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i)

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und die Bruteier den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii)

    sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

    d)

    die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;

    e)

    sie kommen aus Beständen, die:

    i)

    während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier im Herkunftsbetrieb isoliert waren;

    ii)

    die einer Untersuchung unterzogen wurden, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor dem Eingang in die Union durchgeführt und bei der festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und es keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern gibt:

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — bei Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    Salmonella pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum.

    KAPITEL 4

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

    Artikel 111

    Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

    Abweichend von den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum und abweichend von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 105 bis 110 und 112 bis 114 dürfen Sendungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn stattdessen die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:

    a)

    Die Eier stammen von Beständen, die

    i)

    gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben;

    ii)

    mindestens einmal wöchentlich gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer Seuche festgestellt wurden;

    iii)

    während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union in Betrieben gehalten wurden, die den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;

    iv)

    während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union nicht mit Geflügel, das die Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind;

    b)

    sie wurden mit Farbtinte mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt;

    c)

    die Eier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

    KAPITEL 5

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

    Artikel 112

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

    (1)   Die Unternehmer der Bestimmungsbetriebe legen Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, ein in

    a)

    gesonderte Brutapparate, einschließlich gesonderte Schlupfabteilungen, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;

    oder

    b)

    bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmer stellen sicher, dass aus in dem vorstehenden Absatz genannten Eiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel durchgängig

    a)

    ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in der Brüterei gehalten wird;

    oder

    b)

    ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in den Betrieben gehalten wird, zu denen es nach dem Schlupf entweder im selben Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert wurde.

    (3)   Während der in Absatz 2 festgelegten Fristen halten die Unternehmer Geflügel, das aus in die Union verbrachten Bruteiern geschlüpft ist, getrennt von anderen Geflügelbeständen.

    (4)   Wenn Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in Räumlichkeiten oder Gehegen, in denen sich anderes Geflügel befindet, eingestallt wird, beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels, und kein Geflügel darf die Räumlichkeiten oder Gehege vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

    (5)   Wenn Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, eingelegt wurden,

    a)

    gelten die Absätze 2 bis 4 für sämtliches Geflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die sich in demselben Brutapparat, einschließlich der Schlupfabteilung, wie die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteier befanden;

    b)

    beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Datum des Schlupfes des letzten aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteis.

    Artikel 113

    Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Untersuchung unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird.

    Artikel 114

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt während der in Artikel 112 Absatz 2 festgelegten Zeiträume sicher, dass Laufvögel, die aus Bruteiern geschlüpft sind, welche aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist,

    a)

    im Viruserkennungstest, der von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben eines jeden Laufvogels durchgeführt wird, auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht werden;

    b)

    für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmte Laufvögel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a jeweils auch einem serologischen Test auf die Newcastle-Krankheit durch die zuständige Behörde unterzogen werden;

    c)

    alle in den Untersuchungen nach den Buchstaben a und b negativ getestet wurden, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.

    KAPITEL 6

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

    Artikel 115

    Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

    Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, die den in den Artikeln 55 bis 58 festgelegten Anforderungen an den Eingang in die Union entsprechen.

    KAPITEL 7

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

    Artikel 116

    Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

    Die Unternehmer des Bestimmungsbetriebs

    a)

    legen Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in gesonderte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, ein, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;

    b)

    stellen sicher, dass die aus den in Artikel 115 genannten Bruteiern geschlüpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gemäß den Anforderungen der Artikel 59 bis 61 in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten werden.

    TITEL 3

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON TIEREN, AUSGENOMMEN HUFTIERE UND BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

    Artikel 117

    Anforderungen an den Eingang in die Union von aus geschlossenen Betrieben versandten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren aus gemäß Artikel 29 gelisteten geschlossenen Betrieben dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie an einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und sofern

    a)

    die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat;

    b)

    die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, stammen;

    c)

    die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben stammen, der in der nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;

    d)

    das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

    e)

    das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.

    Artikel 118

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere

    Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Sie kommen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

    b)

    sie kommen aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage keine für die genannten gehaltenen Landtiere relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;

    c)

    sie sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen, der bzw. die für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben;

    d)

    sie wurden von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome;

    e)

    sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt;

    f)

    sie wurden im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs gekennzeichnet und registriert.

    Artikel 119

    Anforderungen an Zuchtmaterial

    Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

    i)

    Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

    ii)

    Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere;

    iii)

    individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;

    iv)

    alle anderen relevanten Informationen;

    b)

    der Transport erfolgt in einem Behälter, der

    i)

    vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde;

    ii)

    vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist;

    iii)

    mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

    TEIL IV

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5

    TITEL 1

    ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION

    Artikel 120

    Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung nicht zu einer Zeit gewonnen wurden, als

    a)

    von der Union aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben erlassen wurden;

    b)

    die Genehmigung des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union ausgesetzt war.

    Artikel 121

    Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

    (1)   Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung gemäß den Titeln 3 bis 6 behandelt wurden.

    Die im ersten Unterabsatz genannte Behandlung

    a)

    wurde für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben und für die Art, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, explizit von der Union in der Liste festgelegt;

    b)

    erfolgte in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, in die Union gelistet ist;

    c)

    erfolgte im Einklang mit den folgenden Anforderungen:

    i)

    den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen gemäß Anhang XXVI,

    ii)

    den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII,

    iii)

    den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII.

    (2)   Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Behandlung werden die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zu ihrer Verpackung so gehandhabt, dass eine Kreuzkontamination und damit möglicherweise einhergehende Tiergesundheitsrisiken vermieden werden.

    Artikel 122

    Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in einem Transportmittel befördert wurden, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse tierischen Ursprungs während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wurde.

    Artikel 123

    Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen zu ihrem Bestimmungsort getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgte, die nicht den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FRISCHEM FLEISCH IN DIE UNION

    KAPITEL 1

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch

    Artikel 124

    Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    der Herkunftsbetrieb der Tiere befindet sich entweder

    i)

    in demselben Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben wie der Schlachthof, in dem das frische Fleisch gewonnen wurde;

    oder

    ii)

    in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das oder die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen war;

    b)

    die gehaltenen Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachthof versandt;

    c)

    während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof

    i)

    wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;

    ii)

    sind die gehaltenen Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    d)

    die für den Transport der gehaltenen Tiere zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container entsprechen den Anforderungen der Artikel 17 und 18.

    Artikel 125

    Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden

    Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tierkörpern gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    die Tierkörper wurden vom Ort der Tötung auf direktem Weg zu einem Wildverarbeitungsbetrieb versandt, der sich in demselben gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben befindet;

    b)

    während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb

    i)

    wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;

    ii)

    sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    c)

    für den Transport der Tierkörper zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden Transportmittel und Transportbehälter/Container verwendet, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)

    sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert;

    ii)

    sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde.

    Artikel 126

    Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener und wild lebender Tiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:

    a)

    bei gehaltenen Tieren:

    i)

    einer Schlachttieruntersuchung innerhalb eines Zeitr