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Document 32020R0568

Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 der Kommission vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

C/2020/2684

OJ L 129, 24.4.2020, p. 7–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/568/oj

24.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/568 DER KOMMISSION

vom 23. April 2020

über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. März 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (2). Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 der Kommission vom 19. März 2020 (3)geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) 2020/402 und ihre Änderung gelten für einen begrenzten Zeitraum von sechs Wochen.

(3)

Da die durch die Krankheit COVID-19 ausgelöste epidemiologische Krise anhält, bleibt die Nachfrage in der Union nach persönlichen Schutzausrüstungen (im Folgenden „PSA“), bestehend aus Schutzmasken (und chirurgischen Masken), Handschuhen, Schutzbrillen, Gesichtsschutz und Schutzanzügen, sehr hoch und nimmt sogar stetig zu. Insbesondere die Nachfrage nach bestimmten Arten von PSA hat zu Engpässen auf dem Binnenmarkt geführt. Diese Art von Ausrüstung ist aufgrund ihrer Beschaffenheit und der vorherrschenden Umstände ein wesentliches Produkt, da sie notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen, das infizierte Patienten behandelt.

(4)

Es werden kontinuierliche Anstrengungen unternommen, um die rasche und angemessene Bereitstellung von Schutzausrüstungen in der gesamten EU sicherzustellen. Die Produktionskapazitäten für persönliche Schutzausrüstung wurden ausgebaut. Die Kommission schloss eine gemeinsame Beschaffung persönlicher Schutzausrüstungen ab, an der sich 25 Mitgliedstaaten beteiligten. Diese Initiativen erweisen sich als erfolgreich, und die Ausrüstungen sollen zwei Wochen, nachdem die Mitgliedstaaten die Verträge mit den Bietern unterzeichnet haben, bereitgestellt werden.

(5)

Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union beschlossen, eine strategische rescEU-Reserve an medizinischer Ausrüstung wie Beatmungsgeräten und Schutzmasken anzulegen, um den EU-Ländern in der COVID-19-Pandemie zu helfen. Diese Reserve, die vollständig von der Kommission über direkte Finanzhilfen finanziert wird, wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgenommen.

(6)

Darüber hinaus richtete die Kommission eine Clearingstelle, auch für PSA, ein, die die Bemühungen um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in der EU koordinieren und ein angemessenes Funktionieren des Binnenmarkts erleichtern soll.

(7)

Trotz dieser Maßnahmen besteht aufgrund des gestiegenen Bedarfs an PSA in der Union nach wie vor eine Kluft zwischen Angebot und Nachfrage, insbesondere bei bestimmten Arten von PSA, die von entscheidender Bedeutung sind, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und Patienten zu behandeln.

(8)

Angesichts der genannten Bemühungen, die kritische Situation des Mangels an bestimmten Arten von PSA zu überwinden, sind weitere Maßnahmen, die zur Behebung und Verhinderung von Engpässen bei PSA beitragen können, gerechtfertigt.

(9)

Diese Maßnahmen, die dem Schutz der Gesundheit dienen und sich auf den Handel auswirken, sollten zielgerichtet, verhältnismäßig, transparent und befristet sein.

(10)

In einer gemeinsamen Erklärung vom 26. März betonten die Mitglieder des Europäischen Rates, dass die Annahme des Beschlusses über die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von PSA zur vollständigen und wirksamen Aufhebung interner Verbote oder Beschränkungen aller Art führen sollte.

(11)

Es ist nicht die Absicht der Union, die Ausfuhren über das absolut Notwendige hinaus zu beschränken, und die Union möchte auch in dieser Situation einer weltweiten Pandemie den Grundsatz der internationalen Solidarität wahren. Die Maßnahmen der Union sollten daher verhältnismäßig sein und sicherstellen, dass Ausfuhren vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung möglich bleiben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Ausfuhrgenehmigungen erteilen, wenn die betreffende Verbringung keine Gefahr für den tatsächlichen Bedarf an PSA innerhalb der Union darstellt und dazu dient, einen legitimen Bedarf an den fraglichen Produkten zur Verwendung durch öffentliche Stellen oder medizinisches Personal in einem Drittland zu decken. Dagegen sollten die Mitgliedstaaten keine Ausfuhren genehmigen, die zu spekulativen Verzerrungen führen und der Bevorratung und dem Horten wesentlicher Ausrüstung dienen, obwohl nur ein geringer oder kein objektiver Bedarf besteht.

(12)

Ein Ausfuhrgenehmigungssystem sollte einem Mangel an wesentlichen Produkten innerhalb der Grenzen der Union abhelfen oder einen solchen verhindern. Hauptziel eines solchen Systems wäre der Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union.

(13)

Die Verwaltungsmodalitäten für diese Genehmigungen sollten während des Bestehens dieses befristet geltenden Systems im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen.

(14)

Entsprechend dem Grundsatz der internationalen Solidarität sollten die Mitgliedstaaten Ausfuhren genehmigen, mit denen eine Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe ermöglicht werden soll.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die Erteilung von Genehmigungen wohlwollend in Erwägung ziehen, wenn die Ausfuhren für staatliche Einrichtungen, öffentliche Einrichtungen und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestimmt sind, die für die Verteilung oder die Bereitstellung von PSA für von COVID-19 betroffene oder bedrohte Personen zuständig oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind.

(16)

Im Sinne der Ziele dieser Verordnung sollten Genehmigungen nur erteilt werden, wenn die Ausfuhrmenge nicht so groß ist, dass sie die Verfügbarkeit von PSA auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder anderswo in der Union gefährdet. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten vor Erteilung einer solchen Genehmigung mit der von der Kommission eingerichteten Clearingstelle Kontakt aufnehmen. Im Fall der Genehmigung von Lieferungen zur Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe müssen die Mitgliedstaaten sich allerdings nicht mit der Clearingstelle in Verbindung setzen.

(17)

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung sollten die Mitgliedstaaten auch die Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen durch die Union und die Mitgliedstaaten oder im Rahmen von rescEU, die Unterstützung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie von auf EU-Ebene koordinierten Reaktionen auf Krisensituationen oder Amtshilfeersuchen von Drittländern oder internationalen Organisationen berücksichtigen.

(18)

Der Grad der Marktintegration bei den betreffenden Produkten zwischen Teilen des Zollgebiets der Union und anderen Ländern oder Gebieten sollte, unabhängig davon, ob diese Integration im Rahmen eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone oder aus anderen Gründen wie geografischer Nähe oder historischen Bindungen zustande gekommen ist, ebenfalls bedacht werden. Ebenso wäre es kontraproduktiv, Störungen eng integrierter Wertschöpfungsketten und Vertriebsnetze, die auf der Grundlage solcher Abkommen oder auf andere Weise entstanden sind, zu verursachen, insbesondere im Fall von Nachbarländern und benachbarten Wirtschaftsräumen.

(19)

Diese Verordnung sollte für bestimmte Arten von PSA gelten. Um die Kohärenz zu gewährleisten, sollte die Beschreibung der Arten von PSA, die dem in dieser Verordnung festgelegten Genehmigungssystem unterliegen, an die entsprechenden Spezifikationen zu der Ausrüstung angepasst werden, die dem gemeinsamen Beschaffungsverfahren unterliegt, in dem die besonderen Bedürfnisse in der Union festgestellt wurden. Die KN-Codes sollten nur informationshalber angegeben werden.

(20)

Ziel der Clearingstelle ist es sicherzustellen, dass das Angebot angemessen ist, um die Nachfrage nach allen Arten von PSA auf dem Unionsmarkt zu decken. Auf dieser Grundlage kann es erforderlich werden, den Anwendungsbereich von Anhang I und die von dieser Verordnung erfassten Produkte zu überarbeiten. Eine Überprüfung des Anwendungsbereichs sollte auf einer kontinuierlichen Bewertung des Bedarfs an kritischer Ausrüstung und möglicher Engpässe im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 beruhen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Produkte gelegt werden, die vom gemeinsamen Beschaffungsverfahren erfasst werden oder im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union angefordert werden, etwa andere Arten von PSA, Beatmungsgeräte und Laborprodukte (Testkits).

(21)

Der Markt für medizinische und persönliche Schutzausrüstungen ist über die Grenzen der Union hinaus stark integriert, ebenso wie seine Produktionswertschöpfungsketten und Vertriebsnetze. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sowie den westlichen Balkan, die einen Prozess der tief greifenden Integration mit der Union durchlaufen. Angesichts der starken Integration der Produktionswertschöpfungsketten und der Vertriebsnetze wäre es kontraproduktiv, die Ausfuhr bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen in diese Länder von einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen, wenn diese Ausrüstungen ein wesentliches Produkt darstellen, das erforderlich ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit des medizinischen Personals zu schützen, das infizierte Patienten behandelt. Solche Länder sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(22)

Ebenso sollten die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie die Färöer, Andorra, San Marino, die Vatikanstadt und Gibraltar von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren ausgenommen werden, da sie in besonderem Maße von den Lieferketten der Mitgliedstaaten, die ihre Mutterländer sind, bzw. von den Lieferketten benachbarter Mitgliedstaaten abhängig sind.

(23)

Diese Verordnung sollte für Ausfuhren von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union gelten. Daher müssen Länder, die Teil dieses Zollgebiets sind, nicht befreit werden, um uneingeschränkte Lieferungen aus dem Gebiet der Union zu erhalten. Dies gilt insbesondere für das Fürstentum Monaco. (4) Umgekehrt sollten Gebiete von Mitgliedstaaten, die ausdrücklich aus dem Zollgebiet der Union ausgeschlossen sind, nicht unter das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung fallen und daher ebenfalls befreit werden. Dies betrifft die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Ebenso sollten Ausfuhren zu Orten auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in die ausschließliche Wirtschaftszone, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesen wurde, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten nicht für den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten gelten. Nach Artikel 127 Absatz 3 des Austrittsabkommens gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland während des Übergangszeitraums als Mitgliedstaat und nicht als Drittland.

(25)

Einige der oben genannten Länder halten derzeit Ausfuhrbeschränkungen für persönliche Schutzausrüstungen aufrecht.

(26)

Die Behörden der vom Genehmigungssystem für Ausfuhren ausgeschlossenen Länder und Gebiete sollten ausreichende Garantien dafür bieten, dass sie ihre eigenen Ausfuhren der betreffenden Produkte kontrollieren, damit das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 verfolgte Ziel nicht untergraben wird. Die Kommission sollte dies aufmerksam verfolgen.

(27)

Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel nicht zu untergraben, sollten die Behörden der ausgeschlossenen Länder und Gebiete solche Ausfuhren in die Union verfügbar machen.

(28)

Um die Lage regelmäßig zu bewerten und um Transparenz und Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung von Ausfuhrgenehmigungen mitteilen. Die Kommission sollte diese Informationen unter gebührender Berücksichtigung ihres vertraulichen Charakters regelmäßig öffentlich zugänglich machen.

(29)

Erfordernisse einer vorherigen Genehmigung stellen Ausnahmen dar, die zielgerichtet und befristet sein sollten. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen nicht länger als erforderlich in Kraft bleiben, sollten sie für einen Zeitraum von 30 Tagen gelten. Auf der Grundlage der Entwicklung im Hinblick sowohl auf die Ausbreitung der Krankheit COVID-19 als auch auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sollte die Kommission die Lage regelmäßig bewerten und prüfen, ob die Maßnahmen gegebenenfalls verkürzt oder verlängert werden müssen.

(30)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/479 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Ausfuhr“ bezeichnet ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.

„Zollgebiet der Union“ bezeichnet die Gebiete gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 2

Ausfuhrgenehmigung

(1)   Für die Ausfuhr bestimmter Arten von PSA, die in Anhang I aufgeführt sind, ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang II erforderlich. Eine solche Genehmigung ist auf Unionswaren (5) beschränkt und für Nicht-Unionswaren nicht erforderlich. Sie wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat.

(2)   Eine Ausfuhrgenehmigung ist für alle Ausfuhren erforderlich; sie ist bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr und spätestens bei ihrer Überlassung vorzulegen.

(3)   Wird keine gültige Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, ist die Ausfuhr der betroffenen Waren untersagt.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Ausfuhren in die Republik Albanien, nach Andorra, nach Bosnien und Herzegowina, in die Färöer, nach Gibraltar, in die Republik Island, in das Kosovo (*1), in das Fürstentum Liechtenstein, nach Montenegro, in das Königreich Norwegen, in die Republik Nordmazedonien, in die Republik San Marino, nach Serbien, in die Schweizerische Eidgenossenschaft, in den Staat Vatikanstadt sowie in die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete. Gleiches gilt für Ausfuhren nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

(5)   Ausfuhren zu Einrichtungen, die sich auf dem Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone befinden, unterliegen nicht den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.

(6)   Entsprechend dem Grundsatz der Solidarität genehmigen die Mitgliedstaaten Ausfuhren, mit denen in Drittländern eine Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe ermöglicht werden soll. Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen beschleunigt und so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Übermittlung aller erforderlichen Angaben an die zuständigen Behörden.

(7)   Die Mitgliedstaaten sollten die Erteilung von Genehmigungen wohlwollend in Erwägung ziehen, wenn die Ausfuhren für staatliche Einrichtungen, öffentliche Einrichtungen und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestimmt sind, die für die Verteilung oder die Bereitstellung von PSA für von COVID-19 betroffene oder bedrohte Personen zuständig oder an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind. Diese Genehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn die Ausfuhrmenge nicht so groß ist, dass sie die Verfügbarkeit der in Anhang I aufgeführten PSA auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder anderswo in der Union gefährdet. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vor Erteilung einer solchen Genehmigung unter folgender E-Mail-Adresse: SG-CCH@ec.europa.eu. Die Kommission gibt innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Unterrichtung eine Stellungnahme ab.

Artikel 3

Verfahrensfragen

(1)   Befindet sich die in Anhang I aufgeführte PSA in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, ist dies im Antrag anzugeben. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, konsultieren unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich die Ware befindet, und übermitteln die sachdienlichen Angaben. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten teilen sobald wie möglich, spätestens aber binnen fünf Arbeitstagen etwaige Einwände gegen die Erteilung einer solchen Genehmigung mit, die für den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist, bindend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen so bald wie möglich, treffen jedoch spätestens fünf Arbeitstage nach Übermittlung aller erforderlichen Angaben an die zuständigen Behörden eine Entscheidung. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.

(3)   Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten alle relevanten Erwägungen zugrunde, einschließlich gegebenenfalls der Frage, ob die Ausfuhr einem der folgenden Zwecke dient:

Erfüllung von Lieferverpflichtungen im Rahmen eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

Unterstützung der Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen oder persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen von rescEU zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 der Kommission (7);

Reaktion auf Ersuchen um Hilfe im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union sowie Beiträge zu konzertierten Unterstützungsmaßnahmen, die im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR), von der Kommission oder von anderen Organen der Union koordiniert werden;

Unterstützung der satzungsgemäßen Tätigkeiten von Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind, sofern die Fähigkeit, als nationale Hilfsorganisation zu arbeiten, nicht beeinträchtigt wird;

Unterstützung der Tätigkeiten des Globalen Netzwerks für Warnungen und Gegenmaßnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation;

Lieferung für Auslandseinsätze von EU-Mitgliedstaaten, einschließlich militärischer Operationen, internationaler Polizeieinsätze und/oder ziviler internationaler Friedenssicherungsmissionen;

Lieferung für Delegationen der Union und Vertretungen der Mitgliedstaaten im Ausland.

(4)   Die Mitgliedstaaten können andere Elemente berücksichtigen, etwa den Grad der Marktintegration für die betreffenden Produkte, unabhängig davon, ob diese Integration im Rahmen eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone mit dem beabsichtigten Ausfuhrland oder durch geografische Nähe zustande gekommen ist.

(5)   Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der Union ein angemessenes Angebot zur Deckung der Nachfrage nach der in Anhang I aufgeführten PSA vorhanden ist. Ausfuhrgenehmigungen dürfen daher nur erteilt werden, wenn die betreffende Lieferung die Verfügbarkeit der betreffenden Waren auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder anderswo in der Union nicht gefährdet. Im Interesse einer bestmöglichen Beurteilung der Lage informieren die Mitgliedstaaten die Kommission unter der E-Mail-Adresse SG-CCH@ec.europa.eu, insbesondere wenn die Menge der geplanten Ausfuhren zu einem Engpass führen könnte.

(6)   Die Kommission gibt innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des Antrags eine Stellungnahme ab.

(7)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

Artikel 4

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die erteilten oder versagten Genehmigungen.

(2)   Diese Mitteilungen müssen Folgendes enthalten:

a)

Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,

b)

Identität des Ausführers,

c)

Bestimmungsland,

d)

Endempfänger,

e)

Erteilung oder Versagung der Ausfuhrgenehmigung,

f)

Warencode,

g)

Menge,

h)

Einheiten und Warenbeschreibung.

Die Mitteilung ist auf elektronischem Wege an folgende Adresse zu übermitteln: TRADE-EXPORTAUTHORISATIONPPE@ec.europa.eu

(3)   Die Kommission macht diese Informationen über die erteilten und versagten Genehmigungen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten öffentlich zugänglich.

Artikel 5

Überprüfungsklausel

Die Kommission überwacht die Lage und passt den Anwendungszeitraum dieser Verordnung und ihre Produktdefinition nötigenfalls zügig an, wobei sie der Entwicklung der durch die COVID-19-Krankheit verursachten epidemiologischen Krise und dem Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt Rechnung trägt.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 26. April 2020 in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 77 I vom 15.3.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/426 der Kommission vom 19. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 84 I vom 20.3.2020, S. 1).

(4)  Siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Zu den ausgenommenen Transaktionen siehe Artikel 269 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der geänderten Fassung.

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(6)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).


ANHANG I

Schutzausrüstung

Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (2), Medizinprodukte der Klasse I.

Kategorie

Beschreibung

KN-Codes

Schutzbrillen und Visiere

Schutz vor potenziell infektiösem Material

Umschließen die Augen und das Augenumfeld

Kompatibel mit verschiedenen Modellen von filtrierenden Halbmasken (filtering facepiece, FFP) und Gesichtsmasken

Transparente Scheiben

Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

Können mit der Gesichtshaut luftdicht abschließen

ex 9004 90 10

ex 9004 90 90

Mund-Nasen-Schutzausrüstung

Masken, die den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder verhindern sollen, dass der Träger solches Material verbreitet

Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

Können einen Gesichtsschutz umfassen

Mit oder ohne austauschbaren Filter

ex 6307 90 98

ex 9020 00 00

Schutzkleidung

Nicht sterile Kleidung (z. B. Umhang, Anzug), die den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder verhindern soll, dass der Träger solches Material verbreitet

Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel

ex 3926 20 00

ex 4015 90 00

ex 6113 00

ex 6114

ex 6210 10 10

6210 10 92

ex 6210 10 98

ex 6210 20 00

ex 6210 30 00

ex 6210 40 00

ex 6210 50 00

ex 6211 32 10

ex 6211 32 90

ex 6211 33 10

ex 6211 33 90

ex 6211 39 00

ex 6211 42 10

ex 6211 42 90

ex 6211 43 10

ex 6211 43 90

ex 6211 49 00

ex 9020 00 00


(1)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(2)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 69 vom 12.7.1993, S. 1).


ANHANG II

Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

EUROPÄISCHE UNION

Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstungen (Verordnung (EU) 2020/568)

1.

Ausführer

(ggf. EORI-Nummer)

2.

Genehmigungsnummer

3.

Ende der Gültigkeitsdauer

4.

Ausstellende Behörde:

5.

Bestimmungsland

6.

Endempfänger

6a.

Trägt die Ausfuhr zu einem der in Artikel 3 aufgeführten Zwecke bei oder soll mit ihr eine Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe gemäß Artikel 2 Absatz 6 ermöglicht werden?

7.

Warennummer

8.

Menge

9.

Maßeinheit

10.

Warenbeschreibung

11.

Ort, an dem sich die Waren befinden

7.

Warennummer

8.

Menge

9.

Maßeinheit

10.

Warenbeschreibung

11.

Ort, an dem sich die Waren befinden

7.

Warennummer

8.

Menge

9.

Maßeinheit

10.

Warenbeschreibung

11.

Ort, an dem sich die Waren befinden

7.

Warennummer

8.

Menge

9.

Maßeinheit

10.

Warenbeschreibung

11.

Ort, an dem sich die Waren befinden

12.

Unterschrift, Ort und Datum, Stempel

Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung.

Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben.

Die Felder 7 bis 11 sind viermal aufgeführt, damit eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte beantragt werden kann.

Feld 1

Ausführer

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, für den die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer.

Feld 2

Genehmigungsnummer

Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code (1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer.

Feld 3

Ende der Gültigkeitsdauer

Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Dieses Ablaufdatum darf nicht später als 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen

Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Feld 4

Ausstellende Behörde:

Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat.

Feld 5

Bestimmungsland

2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird.

Feld 6

Endempfänger

Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Endempfängers der Waren, sofern zum Zeitpunkt der Erteilung bekannt + gegebenenfalls EORI-Nummer. Ist der Endempfänger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt, bleibt das Feld leer.

Feld 6a

Trägt die Ausfuhr zu einem der in Artikel 3 aufgeführten Zwecke bei oder soll mit ihr eine Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe gemäß Artikel 2 Absatz 6 ermöglicht werden?

Falls die Ausfuhr einem der in Artikel 3 aufgeführten Zwecke dient oder mit ihr eine Notversorgung im Rahmen der humanitären Hilfe gemäß Artikel 2 Absatz 6 ermöglicht werden soll, sollte dies angegeben werden.

Feld 7

Warennummer

Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden.

Feld 8

Menge

Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge.

Feld 9

Maßeinheit

Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendende Einheit für Waren, die nach Stückzahl gezählt werden (z. B. Masken), ist „P/ST“.

Feld 10

Warenbeschreibung

Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen.

Feld 11

Ort, an dem sich die Waren befinden

Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen.

Feld 12

Unterschrift, Stempel, Ort und Datum

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


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