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Document 32020R0461

Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind

PE/6/2020/REV/1

ABl. L 99 vom 31.3.2020, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/03/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/461/oj

31.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/9


VERORDNUNG (EU) 2020/461 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. März 2020

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (2) errichtet. Der Fonds wurde eingerichtet, damit Mitgliedstaaten nach Katastrophen größeren Ausmaßes finanzielle Unterstützung erhalten können, als konkretes Zeichen europäischer Solidarität in Notlagen.

(2)

Bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte sich die Union mit den Mitgliedstaaten und der betroffenen Bevölkerung solidarisch zeigen, indem sie die betroffene Bevölkerung finanziell unterstützt und zur raschen Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den betroffenen Regionen sowie zur Eindämmung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten beiträgt.

(3)

Zudem sollte sich die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit solidarisch mit den Ländern zeigen, die ihren Beitritt zur Union verhandeln.

(4)

Eine größere Krisensituation kann sich aus einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, insbesondere durch eine offiziell zur Pandemie erklärte Viruskrankheit. Der Fonds ermöglicht es der Union, zur Mobilisierung der Hilfsdienste für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung sowie zum kurzfristigen Wiederaufbau der wesentlichen beeinträchtigten Infrastrukturen beizutragen und so die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in den geschädigten Regionen zu fördern. Jedoch ist der Fonds derzeit auf Naturkatastrophen beschränkt, die materielle Schäden verursachen, und deckt keine Katastrophen größeren Ausmaßes ab, die auf biologische Gefahren zurückzuführen sind. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit intervenieren kann.

(5)

Ziel der zu treffenden Maßnahme ist es, die Bemühungen der betroffenen Staaten in Fällen zu ergänzen, in denen die Auswirkungen einer Krisensituation so schwerwiegend sind, dass diese Staaten die Situation nicht allein mit ihren eigenen Mitteln bewältigen können. Da dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten sich die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschränken. Diese Notlagen sollten anhand der zu ihrer Bewältigung erforderlichen öffentlichen Ausgaben definiert werden.

(7)

Die Unterstützung durch die Union sollte die Bemühungen der betroffenen Staaten ergänzen und einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abdecken, die für die wichtigsten Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation bestimmt sind.

(8)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Unterstützung der Union nur auf Antrag des betroffenen Staates gewährt werden. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die von den Staaten vorgelegten Anträge in gleicher Weise behandelt werden.

(9)

Die Kommission sollte in der Lage sein, rasch einen Beschluss zu fassen, damit besondere Finanzmittel schnellstmöglich gebunden und mobilisiert werden können. Die bestehenden Bestimmungen über Vorschusszahlungen sollten daher durch eine Erhöhung der betreffenden Beträge gestärkt werden.

(10)

Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Wegen des COVID-19-Ausbruchs und der Dringlichkeit, der damit zusammenhängenden Krise im Bereich der öffentlich Gesundheit zu begegnen, wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn

a)

eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eines benachbarten förderfähigen Staates oder

b)

eine Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hoheitsgebiet des förderfähigen Staates

schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die menschliche Gesundheit, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat.Der unmittelbare Schaden, der als direkte Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen unmittelbaren Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.

(2a)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ jede lebensbedrohliche oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefahr biologischen Ursprungs in einem förderfähigen Staat, die gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat und entschlossene Maßnahmen erfordert, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen, was zu einer finanziellen Belastung des förderfähigen Staates wegen Notfallmaßnahmen führt, die auf über 1 500 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,3 % seines BNE veranschlagt werden.

(3)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt.

Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt.

Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.

(4)   Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jeder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“

2.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. Für jede Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag.

(2)   Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat je nach der Art der Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, bei folgenden wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen:

a)

Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

b)

Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

c)

Sicherung von Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

d)

Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume, gegebenenfalls nach ökosystemgestützten Ansätzen, sowie unverzügliche Wiederherstellung der betroffenen Naturräume, um die unmittelbaren Auswirkungen der Bodenerosion zu vermeiden;

e)

Maßnahmen, die darauf abzielen, der Bevölkerung, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffen ist, rasch Hilfe, auch medizinische Hilfe, zu leisten und sie vor dem betreffenden Risiko zu schützen, einschließlich durch Prävention, Überwachung oder Kontrolle der Ausbreitung von Krankheiten, durch Bekämpfung schwerwiegender Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Abmilderung ihrer Auswirkungen auf diese.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bedeutet „Wiederaufbau“ die Wiederherstellung der Infrastrukturen und Anlagen in den Zustand vor Eintritt der Naturkatastrophe. Ist die Wiederherstellung des Zustands vor der Naturkatastrophe rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, oder beschließt der Empfängerstaat, die betroffenen Infrastrukturen oder Anlagen zu verlagern oder in ihrer Funktion zu verbessern, damit sie künftigen Naturkatastrophen besser standhalten können, so kann der Fonds zu den Kosten des Wiederaufbaus nur bis zur Höhe der geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt der Naturkatastrophe beitragen.

Die über die Kosten gemäß Unterabsatz 2 hinausgehenden Kosten sind vom Empfängerstaat aus eigenen Mitteln oder, soweit möglich, aus Mitteln anderer Unionsfonds zu finanzieren.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b bedeutet „Notunterkunft“ eine Unterkunft, die so lange bestehen bleibt, bis die betroffene Bevölkerung nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre ursprünglichen Wohnungen zurückkehren kann.“

3.

Artikel 4a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung, bevor sie den Restbetrag des Finanzbeitrags auszahlt. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.“.

4.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält je nach Art der Katastrophe oder Notlage, die für eine Unterstützung infrage kommt, folgende Angaben:

a)

die vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu diesem Zweck;

b)

der Stand der Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management;

c)

die im Zuge der Katastrophe oder Notlage gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz gegen Klimawandel, Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; und

d)

jede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Naturkatastrophe oder Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffen wurden.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und ob der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist, gemäß Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2020.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).


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