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Document 32020L0284

Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

ST/14127/2019/INIT

OJ L 62, 2.3.2020, p. 7–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/284/oj

2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/7


RICHTLINIE (EU) 2020/284 DES RATES

vom 18. Februar 2020

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) sind die allgemeinen Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt.

(2)

Die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs erleichtert den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang sind mit grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr Lieferungen gemeint, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Betrügerische Unternehmen nutzen jedoch die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um solche betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, da die Verbraucher keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. Es ist wichtig, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, der durch das betrügerische Verhalten einiger Unternehmen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs verursacht wird.

(3)

In den allermeisten Fällen von Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung sowie darüber, ob die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wurde. Diese spezielle Information ist besonders wichtig für grenzüberschreitende Zahlungen, bei denen sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Steuerbehörden“) benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Kontrolle von Mehrwertsteuerschulden auszuführen. Es ist daher notwendig, dass Zahlungsdienstleister diese Informationen den Steuerbehörden zur Verfügung stellen, um ihnen bei der Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug zu helfen.

(4)

Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen zu melden. Es ist daher notwendig, die Konzepte des Ortes des Zahlers und des Ortes des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für die Identifizierung dieser Orte festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers sollte lediglich die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister begründen, und diese Pflichten sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (4) in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt lassen.

(5)

Auf Grundlage der ihnen bereits vorliegenden Informationen sind die Zahlungsdienstleister in der Lage, den Ort des Zahlungsempfängers und des Zahlers in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu ermitteln, und zwar anhand einer Kennung des Zahlungskontos des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder einer anderen Kennung, die eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifiziert und ihren Ort angibt. Wenn solche Kennungen nicht verfügbar sind, sollte der Ort des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in Fällen, in denen die Mittel an einen Zahlungsempfänger übertragen werden, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen eines Zahlers eingerichtet wird, mittels eines Geschäftskennzeichens des Zahlungsdienstleisters, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt, festgestellt werden, wenn die Mittel keinem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden oder wenn es keine Kennung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers gibt.

(6)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zu speichern und bereitzustellen, verhältnismäßig ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs benötigen. Darüber hinaus sollte die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler, die gespeichert wird, der Ort des Zahlers sein. Was den Zahlungsempfänger und die Zahlung selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, die Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit diese Behörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Steuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Die Einführung eines Schwellenwerts auf der Grundlage der Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Kalenderquartal erhaltenen Zahlungen würde einen Hinweis darauf bieten, ob diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungs- und Meldepflichten des Zahlungsdienstleisters würden greifen, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.

(7)

Es ist möglich, dass mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung eines Zahlers an einen Zahlungsempfänger beteiligt sind. Im Rahmen dieser einzelnen Zahlung können mehrere Übermittlungen von Geldmitteln zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern veranlasst werden. Es ist notwendig, dass alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister Aufzeichnungs- und Meldepflichten unterliegen, es sei denn, es gilt eine besondere Ausnahme. Diese Aufzeichnungen und Meldungen sollten Informationen über die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger enthalten, und nicht über die Zwischenübertragungen von Geldmitteln zwischen den Zahlungsdienstleistern.

(8)

Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt, sondern ebenso, wenn ein Zahlungsdienstleister im Namen des Zahlungsempfängers Geldmittel erhält oder Zahlungsvorgänge annimmt und abrechnet.

(9)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) fallen. Wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung daher den Zahlungsdienstleistern des Zahlers obliegen. Dagegen sollten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs- und Meldepflichten nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (business identifier code — BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht.

(10)

Aufgrund des hohen Volumens an Informationen und deren Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Kontrollen wirksam durchzuführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen oder Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken.

(11)

Die von den Zahlungsdienstleistern aufzubewahrenden Informationen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (7) zu erfassen und auszutauschen; jene Verordnung regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

(12)

Mehrwertsteuerbetrug ist ein Problem, das alle Mitgliedstaaten betrifft; die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Informationen, um für die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu sorgen oder den Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, bei Vorliegen grenzübergreifender Aspekte und wegen der Notwendigkeit, Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen dieses Vorgehens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die im Einklang mit dieser Richtlinie gespeicherten und bereitgestellten Zahlungsinformationen sollten nur von den Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden innerhalb der Grenzen dessen verarbeitet werden, was zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie, nämlich der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, verhältnismäßig und notwendig ist. Diese Richtlinie steht auch im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und gab am 14. März 2019 eine Stellungnahme ab (9).

(15)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Titel XI Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112/EG wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2a

Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern

Artikel 243a

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie(EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Kategorien von Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;

2.

„Zahlungsdienst“ eine der in Anhang I Nummern 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;

3.

„Zahlung“ vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen „Zahlungsvorgang“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der genannten Richtlinie oder einen „Finanztransfer“ gemäß Artikel 4 Nummer 22 der genannten Richtlinie;

4.

„Zahler“ einen „Zahler“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

5.

„Zahlungsempfänger“ einen „Zahlungsempfänger“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

6.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den „Herkunftsmitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

7.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den „Aufnahmemitgliedstaat“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

8.

„Zahlungskonto“ ein „Zahlungskonto“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

9.

„IBAN“ eine „IBAN“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2);

10.

„BIC“ eine „BIC“ gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Artikel 243b

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Zahlungsdienstleistern, dass sie hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste führen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu kontrollieren, die gemäß den Bestimmungen des Titels V als in einem Mitgliedstaat erfolgt bzw. erbracht gelten, damit das Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird.

Die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung gilt nur für Zahlungsdienste, die in Bezug auf grenzüberschreitende Zahlungen erbracht werden. Eine Zahlung gilt als grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet.

(2)   Die Anforderung an die Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 gilt, wenn ein Zahlungsdienstleister während eines Kalenderquartals im Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigt.

Die Anzahl der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten grenzüberschreitenden Zahlungen wird unter Zugrundelegung der Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro Mitgliedstaat und pro Kennzeichen gemäß Artikel 243c Absatz 2 erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger.

(3)   Die Anforderung nach Absatz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seiner BIC oder eines anderen Geschäftskennzeichens, die bzw. das den Zahlungsdienstleister und dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese Zahlungsdienste jedoch in die Berechnung nach Absatz 2 aufnehmen.

(4)   Findet die Anforderung an die Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1 Anwendung, so gilt für die Aufzeichnungen Folgendes:

a)

Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt;

b)

sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters oder den Aufnahmemitgliedstaaten, wenn der Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat erbringt, zur Verfügung gestellt.

Artikel 243c

(1)   Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen:

a)

dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,

b)

dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat, Drittgebiet oder Drittland belegen:

a)

dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,

b)

dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.

Artikel 243d

(1)   Die gemäß Artikel 243b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:

a)

die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;

b)

den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;

c)

falls vorhanden, jegliche MwSt.-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers;

d)

IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt;

e)

die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;

f)

falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;

g)

genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen gemäß Artikel 243b Absatz 1;

h)

genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen nach Buchstabe g zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung;

b)

Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung;

c)

den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 243c notwendig sind;

d)

jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist;

e)

gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. MARIĆ


(1)  Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 240 vom 16.7.2019, S. 33.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  ABl. C 140 vom 16.4.2019, S. 4.


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