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Document 32019R2075

Verordnung (EU) 2019/2075 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1, 8, 34, 37 und 38, die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 6, die Interpretationen 12, 19, 20 und 22 des International Financial Reporting Interpretations Committee und die Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/8649

OJ L 316, 6.12.2019, p. 10–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2075/oj

6.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/10


VERORDNUNG (EU) 2019/2075 DER KOMMISSION

vom 29. November 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1, 8, 34, 37 und 38, die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 6, die Interpretationen 12, 19, 20 und 22 des International Financial Reporting Interpretations Committee und die Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 29. März 2018 hat das International Accounting Standards Board die Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards veröffentlicht. Ziel dieser Änderungen ist es, die derzeit in mehreren Standards und Interpretationen enthaltenen Verweise auf frühere Rahmenkonzepte durch Verweise auf das überarbeitete Rahmenkonzept zu ersetzen.

(3)

Die Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler, IAS 34 Zwischenberichterstattung, IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte sowie an International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen sowie an Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente, IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks und IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen sowie an Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee (SIC) Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

b)

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

c)

IAS 34 Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

d)

IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

e)

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

f)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

g)

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

h)

IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

i)

Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC 12) Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

j)

IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

k)

IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

l)

IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

m)

Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee (SIC-32) Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards

Änderungen an IFRS-Standards

Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Paragraph 63E wird angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

63E

Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurde in Anhang A die Fußnote am Ende der Definition „Eigenkapitalinstrument“ geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Die Änderung an IFRS 2 ist vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in den Paragraphen 53-59 dieses Standards gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderung an IFRS 2 mit Verweis auf die Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F des IAS 8 anzuwenden.

In Anhang A wird die Fußnote am Ende der Definition „Eigenkapitalinstrument“ geändert.

*

In dem 2018 veröffentlichten Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung ist eine Schuld definiert als eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis früherer Ereignisse zu übertragen.

Änderung an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

In Paragraph 11 wird die Fußnote nach „Rahmenkonzept“ gestrichen und nach „Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen“ eine Fußnote angefügt. Ansonsten bleibt Paragraph 11 unverändert und wird hier nur der Übersichtlichkeit halber aufgeführt.

Ansatzbedingungen

11.

Um im Rahmen der Anwendung der Erwerbsmethode die Ansatzkriterien zu erfüllen, müssen die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und die übernommenen Schulden den im Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen dargestellten Definitionen von Vermögenswerten und Schulden zum Erwerbszeitpunkt entsprechen. Beispielsweise stellen Kosten, die der Erwerber für die Zukunft erwartet, keine zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Schulden dar, wenn der Erwerber diese Kosten nicht zwingend auf sich nehmen muss, um seinem Plan entsprechend eine Tätigkeit des erworbenen Unternehmens aufzugeben oder Mitarbeiter des erworbenen Unternehmens zu entlassen oder zu versetzen. Daher erfasst der Erwerber diese Kosten bei der Anwendung der Erwerbsmethode nicht. Stattdessen erfasst er diese Kosten gemäß den anderen IFRS in seinen nach dem Unternehmenszusammenschluss erstellten Abschlüssen.

Für die Zwecke dieses Standards haben Erwerber die Definitionen von Vermögenswert und Schuld sowie die Leitlinien des 2001 vom IASB übernommenen IASC-Rahmenkonzepts für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen und nicht des 2018 veröffentlichten Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung anzuwenden.

Änderungen an IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen

Paragraph 10 wird geändert, die Fußnote nach „Rahmenkonzept“ in Paragraph 10 gestrichen und Paragraph 26A angefügt.

Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung

...

10.

Ausgaben in Verbindung mit der Erschließung von Bodenschätzen sind nicht als Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung anzusetzen. Leitlinien für den Ansatz von Vermögenswerten, die aus der Erschließung resultieren, sind dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu entnehmen.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

26A

Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurde Paragraph 10 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Die Änderung an IFRS 6 ist gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderung an IFRS 6 mit Verweis auf die Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F des IAS 8 anzuwenden.

Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Die Paragraphen 7, 15, 19–20, 23–24, 28 und 89 werden geändert und Paragraph 139S wird angefügt. Vier Fußnoten werden gestrichen (die Fußnote zu „Paragraph 25“ in Paragraph 7, die Fußnote nach dem zweiten Satz in Paragraph 15, die Fußnote am Ende des Paragraphen 28 und die Fußnote nach „Rahmenkonzepts“ in Paragraph 89).

DEFINITIONEN

7.

Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

...

Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder fehlerhaften Darstellung ab, wobei diese unter den gegebenen Begleitumständen beurteilt werden. Der Umfang oder die Art des Postens bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte, könnte dabei der entscheidende Faktor sein.

Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Es wird vorausgesetzt, dass die Adressaten über eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung verfügen sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Deshalb ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnten.

...

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit den IFRS

15.

Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

...

19.

In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, hat ein Unternehmen unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 20 von dieser Anforderung abzuweichen, sofern die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.

20.

Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph 19 ab, hat es Folgendes anzugeben:

a)

dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt;

b)

dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, aber von einer bestimmten Anforderung abgewichen ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln;

c)

die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, und die Bilanzierungsmethode, die angewandt wurde; sowie

d)

für jede dargestellte Periode die finanzielle Auswirkung der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift ausgewiesen worden wäre.

...

23.

In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, der geltende Rechtsrahmen aber ein Abweichen von der Anforderung verbietet, hat das Unternehmen die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:

a)

die Bezeichnung des betreffenden IFRS, die Art der Anforderung und den Grund, warum die Einhaltung der Anforderung unter den gegebenen Umständen so irreführend ist, dass sie nach Ansicht des Managements zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führt; sowie

b)

für jede dargestellte Periode die Anpassungen, die nach Ansicht des Managements bei jedem Posten im Abschluss zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich wären.

24.

Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 19—23, wenn die einzelne Information die Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen nicht so glaubwürdig darstellt, wie sie es entweder vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, und die einzelne Information folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst. Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem IFRS so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde, prüft das Management,

a)

warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen Umständen nicht erreicht wird; und

b)

wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen anderer Unternehmen, die die Anforderung einhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen unter ähnlichen Umständen die Anforderung einhalten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Anforderung durch das Unternehmen nicht so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der im Rahmenkonzept geschilderten Zielsetzung des Abschlusses führen würde.

...

Konzept der Periodenabgrenzung

...

28.

Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, sind Posten dann als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) zu erfassen, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.

...

Gewinn oder Verlust der Periode

...

89.

Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden. Andere IFRS verlangen oder gestatten, dass Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Sinne des Rahmenkonzepts als Erträge oder Aufwendungen zu definieren sind, bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts unberücksichtigt bleiben (siehe Paragraph 7).

...

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

139S

Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurden die Paragraphen 7, 15, 19–20, 23–24, 28 und 89 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Die Änderungen an IAS 1 sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderungen an IAS 1 mit Verweis auf die Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F des IAS 8 anzuwenden.

Änderungen an IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

Die Paragraphen 6 und 11(b) werden geändert. Die Fußnote zu „Paragraph 25“ in Paragraph 6 und die Fußnote zu Paragraph 11(b) werden gelöscht und es wird eine neue Fußnote zu Paragraph 11(b) angefügt. Die Überschrift vor dem Paragraphen 54 wird geändert und die Paragraphen 54F–54G werden angefügt.

DEFINITIONEN

...

6.

Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Bei den Adressaten wird vorausgesetzt, dass sie eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen. Deshalb ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnten.

...

Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden

...

11.

Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10 hat das Management sich auf folgende Quellen — in absteigender Reihenfolge — zu beziehen und deren Anwendung zu berücksichtigen:

a)

die Vorschriften der IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln; und

b)

die im Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen.

In Paragraph 54G wird dargelegt, wie diese Anforderung für Salden regulatorischer Posten geändert wird.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

54F

Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurden die Paragraphen 6 und 11(b) geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Gemäß dem vorliegenden Standard sind die Änderungen an den Paragraphen 6 und 11(b) rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderungen an den Paragraphen 6 und 11(b) mit Verweis auf die Paragraphen 23–28 dieses Standards anzuwenden. Wenn die rückwirkende Anwendung einer der in der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards enthaltenen Änderungen mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, so ist bei der Anwendung der Paragraphen 23–28 des vorliegenden Standards jeder Verweis (außer dem im letzten Satz des Paragraphen 27) auf „nicht durchführbar“ als „mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden“ und jeder Verweis auf „durchführbar“ als „ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand möglich“ zu verstehen.

54G

Wendet ein Unternehmen IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten nicht an, so hat es bei der Anwendung des Paragraphen 11(b) auf die Salden regulatorischer Posten weiterhin auf die im Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen* und nicht auf die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte Bezug zu nehmen und deren Anwendbarkeit zu erwägen. Der Saldo eines regulatorischen Postens ist der Saldo eines jeden Aufwands- (oder Ertrags-)postens, der nicht nach einem anderen anwendbaren IFRS-Standard als Vermögenswert oder Schuld erfasst wird, sondern vom Preisregulierer in die Festlegung des oder der Preise/s, der/die den Kunden in Rechnung gestellt werden kann/können, einbezogen oder voraussichtlich einbezogen wird. Ein Preisregulierer ist ein autorisiertes Organ, das aufgrund seiner Satzung oder kraft Rechtsvorschriften dazu ermächtigt ist, einen für ein Unternehmen verbindlichen Preis oder ein für ein Unternehmen verbindliches Preisspektrum festzulegen. Der Preisregulierer kann eine vom Unternehmen unabhängige Institution oder ein verbundenes Unternehmen, einschließlich des Leitungsorgans des Unternehmens, sein, wenn diese/s satzungsbedingt oder aufgrund von Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist, Preise sowohl im Interesse der Kunden als auch zur Sicherstellung der finanziellen Tragfähigkeit des Unternehmens festzusetzen.

*

Hiermit ist das vom IASB 2001 übernommene IASC-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen gemeint.

Änderungen an IAS 34 Zwischenberichterstattung

Die Paragraphen 31 und 33 werden geändert und der Paragraph 58 wird angefügt. In Paragraph 31 wird die Fußnote nach „(das Rahmenkonzept)“ gestrichen.

Gleiche Rechnungslegungsmethoden wie im jährlichen Abschluss

...

31.

Gemäß dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) ist unter Erfassung der Ansatz eines Postens in der Bilanz oder in der Gesamtergebnisrechnung zu verstehen, wobei dieser Posten die Definition eines der Elemente des Abschlusses erfüllen muss. Die Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen sind für die Erfassung sowohl am Abschlussstichtag als auch am Zwischenberichtsstichtag von grundlegender Bedeutung.

...

33.

Ein wesentliches Merkmal von Erträgen und Aufwendungen ist, dass die entsprechenden Zugänge und Abgänge von Vermögenswerten und Schulden schon stattgefunden haben. Wenn diese Zugänge oder Abgänge stattgefunden haben, werden die zugehörigen Erträge und Aufwendungen erfasst; in allen anderen Fällen werden sie nicht erfasst. Das Rahmenkonzept gestattet jedoch nicht die Erfassung von Sachverhalten in der Bilanz, die nicht die Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

58.

Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurden die Paragraphen 31 und 33 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Die Änderungen an IAS 34 sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderungen an IAS 34 mit Verweis auf die Paragraphen 43-45 dieses Standards und die Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F des IAS 8 anzuwenden.

Änderung an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

In Paragraph 10 wird am Ende der Definition von Schuld eine Fußnote angefügt.

*

Die hier vorliegende Definition von Schuld ist nach der Überarbeitung der entsprechenden Definition in dem 2018 herausgegebenen Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung nicht angepasst worden.

Änderung an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

In Paragraph 8 wird am Ende der Definition von Vermögenswert eine Fußnote angefügt.

*

Die hier vorliegende Definition von Vermögenswert ist nach der Überarbeitung der entsprechenden Definition in dem 2018 herausgegebenen Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung nicht angepasst worden.

Änderung an IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

Im Abschnitt Verweise wird die Fußnote nach Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen geändert.

*

Hiermit ist das vom IASB 2001 und damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Interpretation übernommene IASC-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen gemeint.

Änderung an IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente

Im Abschnitt Verweise wird die Fußnote nach Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen geändert.

*

Hiermit ist das vom IASB 2001 und damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Interpretation übernommene IASC-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen gemeint.

Änderung an IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks

Im Abschnitt Verweise wird nach „Rahmenkonzept für die Rechnungslegung“ eine Fußnote angefügt.

*

Hiermit ist das im Jahr 2010 und damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Interpretation herausgegebene Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung gemeint.

Änderung an IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen

Im Abschnitt Verweise wird nach „Rahmenkonzept für die Rechnungslegung“ eine Fußnote angefügt.

*

Hiermit ist das im Jahr 2010 und damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Interpretation herausgegebene Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung gemeint.

Änderungen an SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten

Paragraph 5 wird geändert und die Fußnote nach „Rahmenkonzept“ in Paragraph 5 wird gestrichen. Am Ende des Abschnitts wird unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ ein neuer Paragraph angefügt.

FRAGESTELLUNG

...

5.

Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z. B. Web-Server, Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse) einer Internetseite. Diese Ausgaben sind gemäß IAS 16 zu bilanzieren. Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus bei Erhalt der Dienstleistung gemäß IAS 1.88 und dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung als Aufwand zu erfassen.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

Durch die 2018 veröffentlichte Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards wurde Paragraph 5 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn das Unternehmen gleichzeitig alle anderen mit der Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards einhergehenden Änderungen anwendet. Die Änderung an SIC-32 ist gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden. Sollte das Unternehmen jedoch feststellen, dass eine rückwirkende Anwendung nicht durchführbar oder mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verbunden wäre, hat es die Änderungen an SIC-32 mit Verweis auf die Paragraphen 23–28, 50–53 und 54F des IAS 8 anzuwenden.


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