EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019D1560

Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

ST/10707/2019/INIT

OJ L 239, 17.9.2019, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1560/oj

17.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/16


BESCHLUSS (GASP) 2019/1560 DES RATES

vom 16. September 2019

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP (1), der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, angenommen.

(2)

Seit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP haben sich infolge einiger Entwicklungen — sowohl auf EU- als auch auf internationaler Ebene — für die Mitgliedstaaten neue Verpflichtungen und Zusagen ergeben.

(3)

Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, im Folgenden „ATT“), mit dem der internationale Handel mit konventionellen Waffen geregelt wird, in Kraft getreten. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ATT. Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regelung oder zur Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen einzuführen, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umleitung dieser Waffen zu verhindern.

(4)

Am 20. Juli 2015 hat der Rat Schlussfolgerungen zur Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und zur Umsetzung des ATT angenommen, mit denen die zuständige Gruppe beauftragt wurde, die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts und die Verwirklichung seiner Ziele im Jahr 2018 nochmals zu bewerten.

(5)

Am 25. September 2015 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Generalversammlung“) die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung angenommen, die unter anderem das Ziel beinhaltet, friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

(6)

Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition angenommen, die die vom Europäischen Rat im Jahr 2005 angenommene EU-Strategie zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ersetzt hat. Sie hat zum Ziel, Leitlinien für ein integriertes, kollektives und koordiniertes europäisches Vorgehen bei der Verhinderung und Eindämmung des unerlaubten Erwerbs von Kleinwaffen und leichten Waffen (small arms and light weapons, im Folgenden „SALW“) und zugehöriger Munition durch Terroristen, Kriminelle und andere unbefugte Akteure vorzugeben und die Rechenschaftspflicht und Verantwortung für den legalen Waffenhandel zu fördern.

(7)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns achten. In diesem Zusammenhang nimmt der Rat unter anderem Kenntnis von der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (3) und der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(8)

Es ist zweckmäßig, die Politik der Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP zu verstärken.

(9)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2; das gilt auch für Transfers zwischen Regierungen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Liegen neue sachdienliche Informationen vor, wird jeder Mitgliedstaat darin bestärkt, bereits erteilte Ausfuhrgenehmigungen für Gegenstände auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erneut zu prüfen.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen und Zusagen“;

b)

Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ba)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen und den entsprechenden dazugehörigen Protokollen;

bb)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über den Waffenhandel;“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Übereinkommen);“;

iii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten;“.

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*1) gelten die in Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunktes aufgeführten Kriterien und das Konsultationsverfahren nach Artikel 4 für die Mitgliedstaaten auch für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Endverwender solcher Güter und solcher Technologie die Streitkräfte, die internen Sicherheitskräfte des Empfängerlandes oder ähnliche Einheiten im Empfängerland sein werden. Wird in diesem Gemeinsamen Standpunkt auf Militärtechnologie oder Militärgüter Bezug genommen, so sind darunter auch solche Güter und solche Technologie zu verstehen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“"

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Damit dieser Gemeinsame Standpunkt die größtmögliche Wirkungskraft hat, streben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP nach einer Verstärkung ihrer Zusammenarbeit und einer Förderung ihrer Konvergenz im Bereich der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, auch durch den Austausch relevanter Informationen, einschließlich solcher über Genehmigungsverweigerungen und Waffenausfuhrpolitiken sowie durch Ermittlung möglicher Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konvergenz.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Jährlich bis zum 30. Juni übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Europäischen Auswärtigen Dienst Informationen über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und über seine Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts im vorangegangenen Kalenderjahr.

(2)   Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat zur Annahme vorgelegt und der Öffentlichkeit in Form eines ausführlichen Berichts und einer durchsuchbaren Online-Datenbank auf der Website des Europäischen Auswärtigen Dienstes zur Verfügung gestellt.

(3)   Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der Technologie oder Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ausführt, einen nationalen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern, dessen Inhalt gegebenenfalls mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist.“

6.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Der Benutzerleitfaden zu diesem Gemeinsamen Standpunkt, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts.“

7.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fünf Jahre nach dem Tag der Annahme des Beschlusses (GASP) 2019/1560 (*2) des Rates überprüft.

(*2)  Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16).“"

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).


Top