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Document 32019D1108
Council Decision (CFSP) 2019/1108 of 27 June 2019 amending Decision 2014/512/CFSP concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine
Beschluss (GASP) 2019/1108 des Rates vom 27. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Beschluss (GASP) 2019/1108 des Rates vom 27. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
ST/10226/2019/INIT
OJ L 175, 28.6.2019, p. 38–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2019/1108 DES RATES
vom 27. Juni 2019
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Am 19. März 2015 ist der Europäische Rat übereingekommen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen würden, um die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen eindeutig an die vollständige Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk zu knüpfen, in dem Bewusstsein, dass die vollständige Umsetzung für den 31. Dezember 2015 vorgesehen war. |
(3) |
Am 21. Dezember 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/2078 (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP bis zum 31. Juli 2019 verlängert wurde, um die Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk einer weiteren Bewertung unterziehen zu können. |
(4) |
Nach der Bewertung der Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk ist der Rat der Auffassung, dass der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden sollte, damit der Rat ihre Umsetzung einer weiteren Bewertung unterziehen kann. |
(5) |
Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2020.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2019
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(2) Beschluss (GASP) 2018/2078 des Rates vom 21. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 224).