EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R0999

Verordnung (EU) 2019/999 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

ST/9340/2019/INIT

OJ L 163, 20.6.2019, p. 27–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2278

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/999/oj

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/27


VERORDNUNG (EU) 2019/999 DES RATES

vom 13. Juni 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)

97 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des GZT für diese Waren vollständig auszusetzen.

(3)

Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 47 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(4)

Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des GZT für 26 Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher gestrichen werden. Mit Blick auf die Förderung einer integrierten Herstellung von Batterien in der Union und gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa in Bewegung – Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ ist es ferner notwendig, die Aussetzungen für weitere 20 im Anhang aufgeführte Erzeugnisse aufzuheben. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (2), mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, weitere 50 Aussetzungen aus dem Anhang gestrichen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien (3) umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab 1. Juli 2019 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Alle Asterisken in der Tabelle und die Endnote (*) mit dem Wortlaut „Neue Position, geänderte Position oder Position mit verlängerter Geltungsdauer.“ werden gestrichen.

2.

In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gestrichen.

3.

Die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden entsprechend der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes in die Tabelle eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.C. BUDĂI


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

(2)  ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 4.

(3)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.


ANHANG I

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

KN-Code

TARIC

ex 2826 90 80

10

ex 2826 90 80

20

ex 2920 90 10

15

ex 2920 90 10

25

ex 2920 90 10

35

ex 2921 19 99

25

ex 2926 90 70

12

ex 3208 90 19

20

ex 3506 91 10

10

ex 3506 91 10

40

ex 3506 91 10

50

ex 3506 91 90

10

ex 3506 91 90

40

ex 3506 91 90

50

ex 3506 91 90

60

ex 3701 30 00

20

ex 3701 30 00

30

ex 3701 99 00

10

ex 3707 90 29

10

ex 3707 90 29

40

ex 3707 90 29

50

ex 3801 10 00

10

ex 3801 90 00

30

ex 3806 90 00

10

ex 3812 39 90

35

ex 3815 19 90

87

ex 3815 90 90

22

ex 3824 99 92

37

ex 3904 10 00

20

ex 3907 20 20

40

ex 3909 40 00

60

ex 3921 19 00

35

ex 3921 19 00

40

ex 5603 12 90

50

ex 5603 12 90

70

ex 5603 13 90

70

ex 5603 92 90

40

ex 5603 93 90

10

ex 7410 11 00

10

ex 8108 20 00

40

ex 8108 20 00

60

ex 8467 99 00

10

ex 8479 89 97

50

ex 8479 89 97

80

ex 8479 90 20

80

ex 8479 90 70

80

ex 8481 80 59

30

ex 8481 80 59

40

ex 8481 80 59

50

ex 8481 80 59

60

ex 8482 10 10

40

ex 8482 10 90

30

ex 8501 31 00

55

ex 8501 32 00

60

ex 8501 33 00

15

ex 8504 40 82

40

ex 8504 40 82

50

ex 8504 40 88

30

ex 8504 40 90

15

ex 8504 40 90

25

ex 8504 40 90

30

ex 8504 40 90

40

ex 8504 40 90

50

ex 8504 40 90

70

ex 8504 40 90

80

ex 8504 50 95

20

ex 8504 50 95

40

ex 8504 50 95

50

ex 8504 50 95

60

ex 8504 50 95

70

ex 8504 50 95

80

ex 8504 90 11

10

ex 8504 90 11

20

ex 8504 90 99

20

ex 8506 90 00

10

ex 8507 10 20

80

ex 8507 50 00

20

ex 8507 50 00

40

ex 8507 60 00

15

ex 8507 60 00

20

ex 8507 60 00

23

ex 8507 60 00

25

ex 8507 60 00

30

ex 8507 60 00

33

ex 8507 60 00

43

ex 8507 60 00

45

ex 8507 60 00

47

ex 8507 60 00

50

ex 8507 60 00

53

ex 8507 60 00

60

ex 8507 60 00

71

ex 8507 60 00

80

ex 8507 60 00

85

ex 8507 80 00

20

ex 8507 90 80

60

ex 8518 29 95

30

ex 8518 29 95

40

ex 8518 30 95

20

ex 8518 40 80

91

ex 8518 40 80

92

ex 8518 40 80

93

ex 8518 90 00

30

ex 8518 90 00

35

ex 8518 90 00

40

ex 8518 90 00

50

ex 8518 90 00

60

ex 8518 90 00

80

ex 8522 90 49

60

ex 8522 90 49

65

ex 8522 90 80

30

ex 8522 90 80

65

ex 8522 90 80

80

ex 8522 90 80

84

ex 8522 90 80

97

ex 8526 10 00

20

ex 8527 99 00

10

ex 8527 99 00

20

ex 8529 10 80

60

ex 8529 10 80

70

ex 8529 90 65

15

ex 8529 90 65

25

ex 8529 90 65

40

ex 8529 90 92

57

ex 8535 90 00

30

ex 8536 49 00

30

ex 8536 50 11

35

ex 8536 50 11

40

ex 8536 50 19

93

ex 8536 50 80

81

ex 8536 50 80

82

ex 8536 50 80

83

ex 8536 50 80

97

ex 8545 90 90

30

ex 9001 20 00

10

ex 9001 20 00

20

ex 9001 90 00

55

ex 9002 11 00

15

ex 9002 11 00

25

ex 9002 11 00

35

ex 9002 11 00

45

ex 9002 11 00

55

ex 9002 11 00

65

ex 9002 11 00

75

ex 9002 19 00

10

ex 9002 19 00

20

ex 9002 19 00

30

ex 9002 19 00

40

ex 9002 19 00

50

ex 9002 19 00

60

ex 9002 19 00

70

ex 9027 10 90

10

ex 9029 20 31

10

ex 9029 90 00

20

ex 9030 31 00

20


ANHANG II

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die folgenden Zeilen gemäß der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der genannten Tabelle eingefügt:

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

1516 20 10

 

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0 %

31.12.2023

ex 2818 10 11

10

Sol-Gel-Korund (CAS RN 1302-74-5) mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 99,6 GHT oder mehr, mit mikrokristalliner Struktur in Form von Stäbchen mit einem Aspektverhältnis von 1,3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0

0 %

31.12.2023

ex 2826 90 80

10

Lithiumhexafluorphosphat (1-) (CAS RN 21324-40-3)

0 %

31.12.2019

ex 2828 10 00

10

Calciumhypochlorit (CAS RN 7778-54-3) mit einem Aktivchlorgehalt von 65 % oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 2905 32 00

10

(2S)-Propan-1,2-diol (CAS RN 4254-15-3)

0 %

31.12.2023

ex 2909 30 90

35

1-Chlor-2-(4-ethoxybenzyl)-4-iodbenzol (CAS RN 1103738-29-9)

0 %

31.12.2023

ex 2910 90 00

25

Phenyloxiran (CAS RN 96-09-3)

0 %

31.12.2023

ex 2912 29 00

55

Cyclohex-3-en-1-carbaldehyd (CAS RN 100-50-5)

0 %

31.12.2023

ex 2915 90 70

15

2,2-Dimethylbutanoylchlorid (CAS RN 5856-77-9)

0 %

31.12.2023

ex 2916 39 90

57

2-Phenylacrylsäure (CAS RN 492-38-6)

0 %

31.12.2023

ex 2918 30 00

25

Bis(ethyl acetoacetato-O1′,O3)bis(2-methylpropan-1-olato)titanium (CAS RN 83877-91-2)

0 %

31.12.2023

ex 2918 99 90

33

Vanillinsäure (CAS RN 121-34-6) mit einem Gehalt an

Palladium (CAS RN 7440-05-3) von nicht mehr als 10 ppm,

Bismut (CAS RN 7440-69-9) von nicht mehr als 10 ppm,

Formaldehyd (CAS RN 50-00-0) von nicht mehr als 14 ppm,

3,4-Dihydroxybenzoesäure (CAS RN 99-50-3) von nicht mehr als 1,3 GHT,

Vanillin (CAS RN 121-33-5) von nicht mehr als 0,5 GHT

0 %

31.12.2023

ex 2920 90 10

15

Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0)

0 %

31.12.2019

ex 2920 90 10

25

Diethylcarbonat (CAS RN 105-58-8)

0 %

31.12.2019

ex 2920 90 10

35

Vinylencarbonat (CAS RN 872-36-6)

0 %

31.12.2019

ex 2920 90 70

20

Diethylphosphorchloridat (CAS RN 814-49-3)

0 %

31.12.2023

ex 2921 43 00

70

5-Brom-4-fluor-2-methylanilin (CAS RN 627871-16-3)

0 %

31.12.2023

ex 2921 45 00

30

(5 oder 8)-Aminonaphthalin-2-sulfonsäure (CAS RN 51548-48-2)

0 %

31.12.2023

ex 2921 45 00

80

2-Aminonaphthalin-1-sulfonsäure (CAS RN 81-16-3)

0 %

31.12.2023

ex 2921 49 00

35

2-Ethylanilin (CAS RN 578-54-1)

0 %

31.12.2023

ex 2922 19 00

55

3-Aminoadamantan-1-ol (CAS RN 702-82-9)

0 %

31.12.2023

ex 2922 29 00

33

o-Phenetidin (CAS RN 94-70-2)

0 %

31.12.2023

ex 2923 90 00

65

N,N,N-Trimethyl-tricyclo[3.3.1.13,7]decan-1-ammoniumhydroxid (CAS RN 53075-09-5) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an N,N,N-Trimethyl-tricyclo[3.3.1.13,7]decan-1-ammoniumhydroxid von 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 27,5 GHT

0 %

31.12.2023

ex 2924 19 00

75

(S)-4-((tert-Butoxycarbonyl)amino)-2-hydroxybutansäure (CAS RN 207305-60-0)

0 %

31.12.2023

ex 2924 29 70

67

N,N′-(2,5-Dichlor-1,4-phenylen)bis(3-oxobutyramid) (CAS RN 42487-09-2)

0 %

31.12.2023

ex 2924 29 70

70

N-[(benzyloxy)carbonyl]glycyl-N-[(2S)-1-{4-[(tert-butoxycarbonyl)oxy]phenyl}-3-hydroxypropan-2-yl]-L-alaninamid

0 %

31.12.2023

ex 2926 90 70

60

Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 68359-37-5) oder Beta-Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 1820573-27-0) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2930 90 98

38

Allylisothiocyanat (CAS RN 57-06-7)

0 %

31.12.2023

ex 2930 90 98

50

3-Mercaptopropionsäure (CAS RN 107-96-0)

0 %

31.12.2023

ex 2932 19 00

65

Tefuryltrion (ISO) (CAS RN 473278-76-1)

0 %

31.12.2023

ex 2932 20 90

75

3-Acetyl-6-methyl-2H-pyran-2,4(3H)-dion (CAS RN 520-45-6)

0 %

31.12.2023

ex 2932 99 00

27

(2-Butyl-3-benzofuranyl)(4-hydroxy-3,5-diiodphenyl)methanon (CAS RN 1951-26-4)

0 %

31.12.2023

ex 2933 19 90

65

4-Brom-1-(1-ethoxyethyl)-1H-pyrazol (CAS RN 1024120-52-2)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

56

2,5-Dichlor-4,6-dimethylnicotinonitril (CAS RN 91591-63-8)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

59

Chlorpyrifos-methyl (ISO) (CAS RN 5598-13-0)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

61

6-Brompyridin-2-amin (CAS RN 19798-81-3)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

62

Ethyl-2,6-dichlornicotinat (CAS RN 58584-86-4)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

64

Methyl 1-(3-chlorpyridin-2-yl)-3-hydroxymethyl-1H-pyrazol-5-carboxylat (CAS RN 960316-73-8)

0 %

31.12.2023

ex 2933 39 99

68

1-(3-Chlorpyridin-2-yl)-3-[[5-(trifluormethyl)-2H-tetrazol-2-yl]methyl]-1H-pyrazol-5-carboxylsäure (CAS RN 1352319-02-8) mit einer Reinheit von 85 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 2933 49 90

80

Ethyl-6,7,8-trifluor-1-[formyl(methyl)amino]-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat (CAS RN 100276-65-1)

0 %

31.12.2020

ex 2933 54 00

10

5,5′-(1,2-Diazendiyl)bis-[2,4,6(1H,3H,5H)-pyrimidintrion] (CAS RN 25157-64-6)

0 %

31.12.2023

ex 2933 59 95

63

1-(3-Chlorphenyl)piperazin (CAS RN 6640-24-0)

0 %

31.12.2023

ex 2933 69 80

27

Troclosennatriumdihydrat (INNM) (CAS RN 51580-86-0)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

58

Ipconazol (ISO) (CAS RN 125225-28-7) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

59

Hydrate von Hydroxybenzotriazol (CAS RN 80029-43-2 und CAS RN 123333-53-9)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

61

(1R,5S)-8-Benzyl-8-azabicyclo(3.2.1)octan-3-onhydrochlorid (CAS RN 83393-23-1)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

63

L-Prolinamid (CAS RN 7531-52-4)

0 %

31.12.2023

ex 2933 99 80

68

5-((1S,2S)-2-((2R,6S,9S,11R,12R,14aS,15S,16S,20R,23S,25aR)-9-amino-20-((R)-3-amino-1-hydroxy-3-oxopropyl)-2,11,12,15-tetrahydroxy-6-((R)-1-hydroxyethyl)-16-methyl-5,8,14,19,22,25-hexaoxotetracosahydro-1H-dipyrrol[2,1-c:2′,1′-l][1,4,7,10,13,16]hexaazacyclohenicosin-23-yl)-1,2-dihydroxyethyl)-2-hydroxyphenylhydrogensulfat (CAS RN 168110-44-9)

0 %

31.12.2023

ex 2934 99 90

78

[(3aS,5R,6S,6aS)-6-Hydroxy-2,2-dimethyltetrahydrofuro[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl] (morpholin)methanon (CAS RN 1103738-19-7)

0 %

31.12.2023

ex 2934 99 90

80

2-(Dimethylamino)-2-[(4-methylphenyl)methyl]-1-[4-(morpholin-4-yl)phenyl]butan-1-on (CAS RN 119344-86-4)

0 %

31.12.2023

ex 2935 90 90

33

4-Chlor-3-pyridinsulfonamid (CAS RN 33263-43-3)

0 %

31.12.2023

ex 2935 90 90

37

1,3-Dimethyl-1H-pyrazol-4-sulfonamid (CAS RN 88398-53-2)

0 %

31.12.2023

ex 2935 90 90

60

4-[(3-Methylphenyl)amino]pyridin-3-sulfonamid (CAS RN 72811-73-5)

0 %

31.12.2023

ex 3204 17 00

31

Farbmittel C.I. Pigment Red 63:1 (CAS RN 6417-83-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 63:1 von 70 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 3205 00 00

20

Zubereitung aus Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von:

16 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT an Farbmittel C.I. Solvent Red 48 (CAS RN 13473-26-2)

65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT an Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

0 %

31.12.2023

ex 3205 00 00

30

Zubereitung aus Farbmittel C.I. Pigment Red 174 (CAS RN 15876-58-1) in Form eines Trockenpulvers mit einem Gehalt von:

16 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 21 GHT an Farbmittel C.I. Pigment Red 174 (CAS RN 15876-58-1)

65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 69 GHT an Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

0 %

31.12.2023

ex 3208 90 19

55

Zubereitung mit einem Gehalt an einem Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Maleinsäureanhydrid-Copolymer oder einer Mischung von Polypropylen und Propylen-Isobuten-Maleinsäureanhydrid-Copolymer von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, in einem organischen Lösemittel

0 %

31.12.2020

ex 3506 91 90

10

Klebstoff auf der Grundlage einer wässrigen Dispersion einer Mischung aus dimerisiertem Kolophonium und Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA)

0 %

31.12.2023

ex 3506 91 90

40

Druckempfindlicher Acrylatklebstoff mit einer Dicke von 0,076 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,127 mm, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, auf einer abziehbaren Unterlage, mit einer anfänglichen Haftkraft von nicht weniger als 15 N/25 mm (gemessen nach ASTM D3330)

0 %

31.12.2019

ex 3506 91 90

50

Zubereitung mit einem Gehalt an

Styrolbutadienstyrol-Copolymeren oder Styrolisopren-Copolymeren von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und

Pinenpolymeren oder Pentadien-Copolymeren von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT,

gelöst in

Methylethylketon (CAS RN 78-93-3),

Heptan (CAS RN 142-82-5) und

Toluol (CAS RN 108-88-3) oder Solvent Naphtha, leicht, aliphatisch (CAS RN 64742-89-8)

0 %

31.12.2020

ex 3506 91 90

60

Temporäres Waferbond-Klebermaterial in Form einer Suspension eines Polymerfeststoffes in D-Limonen (CAS RN 5989-27-5) mit einem Polymergehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0 %

l

31.12.2022

ex 3812 39 90

35

Mischung mit einem Gehalt:

von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT einer Mischung von C15-18 Tetramethylpiperidinylestern, (CAS RN 86403-32-9)

von nicht mehr als 20 GHT anderer organischer Verbindungen,

auf einem Träger aus Polypropylen (CAS RN 9003-07-0) oder amorphem Siliciumdioxid (CAS RN 7631-86-9 oder 112926-00-8)

0 %

31.12.2023

ex 3815 12 00

20

Kugelförmiger Katalysator, bestehend aus einem mit Platin beschichteten Träger aus Aluminiumoxid mit

einem Durchmesser von 1,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,0 mm und

einem Platingehalt von 0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT

0 %

31.12.2023

ex 3815 12 00

30

Katalysator

mit einem Edelmetallgehalt von 0,3 g je Liter oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 g je Liter,

auf einem mit Aluminiumoxid oder Cerium-/Zirconiumoxid beschichteten Wabenkörper aus Keramik der

einen Nickelgehalt von 1,26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,29 GHT,

62 Zellen je cm2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 Zellen je cm2,

einen Durchmesser von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm, und

eine Länge von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm aufweist,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2023

ex 3815 90 90

43

Katalysator, in Form von Pulver, bestehend aus

92,50 GHT (± 2) GHT Titandioxid (CAS RN 13463-67-7),

5 GHT (± 1) GHT Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8) und

2,5 GHT (± 1,5) GHT Schwefeltrioxid (CAS RN 7446-11-9)

0 %

31.12.2022

ex 3824 99 92

31

Flüssigkristallmischungen zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen (Modulen mit Flüssigkristallanzeige) (1)

0 %

31.12.2023

ex 3824 99 92

37

Mischung von Acetaten des 3-Buten-1,2-diol mit einem Gehalt an 3-Buten-1,2-dioldiacetat von 65 GHT oder mehr (CAS RN 18085-02-4)

0 %

31.12.2023

ex 3824 99 96

33

Pufferkartuschen von nicht mehr als 8 000 ml, enthaltend:

0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT an 5-Chlor-2-methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on (CAS RN 55965-84-9), und

0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT an 2-Methyl-2,3-dihydroisothiazol-3-on (CAS RN 2682-20-4) als Biostatikum

0 %

31.12.2023

ex 3904 69 80

20

Copolymer aus Tetrafluorethylen, Heptafluor-1-penten und Ethen (CAS RN 94228-79-2)

0 %

31.12.2023

ex 3904 69 80

30

Copolymer aus Tetrafluorethylen, Hexafluorpropen und Ethen

0 %

31.12.2023

ex 3907 20 20

40

Copolymer von Tetrahydrofuran und Tetrahydro-3-methylfuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 600

0 %

31.12.2023

ex 3920 99 59

30

Folie aus Poly(tetrafluorethylen) mit einem Grafitgehalt von 10 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 3921 19 00

40

Transparente, mikroporöse, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen, mit

einer Breite von 98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm

einer Dicke von 15 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 μm,

von der bei der Herstellung von Separatoren in Alkalibatterien verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 3926 30 00

40

Innerer Türgriff aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2023

ex 5402 44 00

10

Garn aus synthetischen Filamenten aus Elastomeren:

ungedreht oder mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter, mit einem Titer von 300 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 dtex,

bestehend aus Polyurethanharnstoffen auf der Grundlage eines Copolyetherglycols aus Tetrahydrofuran und 3-Methyltetrahydrofuran,

zur Verwendung bei der Herstellung von Einweghygieneartikeln der Position 9619  (1)

0 %

31.12.2023

ex 7006 00 90

40

Platten aus Kalk-Natron-Glas von STN-Qualität (Super Twisted Nematic) mit

einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,1 mm,

einer Indiumzinnoxidschicht mit einem Widerstand von 80 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 Ohm, auf der einen Seite

einer mehrlagigen Antireflexbeschichtung auf der anderen Seite und

bearbeiteten (abgeschrägten) Kanten

von der bei der Herstellung von LCD-Modulen (Flüssigkristallanzeige) verwendeten Art

0 %

31.12.2023

ex 7019 40 00

ex 7019 52 00

70

30

Gewebe aus E-Glasfilamenten,

mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 214 g/m2,

mit einem Silan getränkt,

in Rollen,

mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,13 GHT und

mit nicht mehr als 3 hollow fibres auf 100 000 Fäden,

zur ausschließlichen Verwendung bei der Herstellung von Prepregs und kupferkaschierten Laminaten (1)

0 %

31.12.2021

ex 7019 52 00

40

Mit Epoxidharz beschichtetes Glasgewebe mit einem Gehalt von:

91 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 93 GHT Glasfasern,

7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT Epoxidharz

0 %

31.12.2023

ex 7410 11 00

ex 8507 90 80

ex 8545 90 90

10

60

30

Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit

einer Breite von 610 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 620 mm, und

einem Durchmesser von 690 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 710 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (1)

0 %

31.12.2019

ex 7607 20 90

10

Folien und dünne Bänder aus Aluminium, in Rollen,

auf einer Seite mit Polypropylen, auf der anderen Seite mit Polyamid beschichtet, mit Klebstoffschichten dazwischen,

mit einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm,

mit einer Dicke von 0,138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,168 mm,

zur Herstellung von Beuteln für Lithium-Ionen-Batteriezellen (1)

0 %

31.12.2019

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

0 %

31.12.2023

ex 8108 20 00

40

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr,

einem Gewicht von 680 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 GHT Aluminium,

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn,

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,5 GHT Zirconium,

0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 GHT Niob,

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT Molybdän,

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT Silicium

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8108 20 00

60

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einem Durchmesser von 63,5 cm oder mehr und einer Länge von 450 cm oder mehr,

mit einem Gewicht von 6 350 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

5,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,7 GHT Aluminium,

3,7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,9 GHT Vanadium

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8301 20 00

10

Mechanische oder elektromechanische Lenksäulenverriegelung:

mit einer Höhe von 10,5 cm (± 3 cm),

mit einer Breite von 6,5 cm (± 3 cm,

in einem Metallgehäuse,

auch mit einer Halterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8302 30 00

10

Halterung zur Befestigung der Auspuffanlage

mit einer Dicke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus nicht rostendem Stahl der Werkstoffnummern 1.4310 und 1.4301 gemäß EN 10088,

auch mit Montagelöchern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Fahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8409 91 00

60

Luftansaugmodul für Motorzylinder, bestehend aus:

einem Saugrohr,

einem Drucksensor,

einer elektrischen Drosselklappe,

Schläuchen,

Klammern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8409 91 00

70

Ansaugbrücke, ausschließlich zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen mit:

einem Durchmesser von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm,

Ventilen mit einer Länge von 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm,

einem Luftvolumen von 5,2 Litern und

einer elektrische Luftmassenregelung mit maximaler Leistungsabgabe von über 3 200 U/min (1)

0 %

31.12.2023

ex 8409 99 00

65

Abgasrückführungssystem, bestehend aus:

einem Steuergerät,

einer Drosselklappe,

einem Einlassrohr,

einem Auslassschlauch,

zur Verwendung bei der Herstellung von Dieselmotoren für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 10 25

30

Tandempumpe bestehend aus:

einer Ölpumpe mit einer Verdrängung von 21,6 cm3/U (± 2 cm3/U) und mit einem Arbeitsdruck von 1,5 bar bei 1 000 U/min,

einer Vakuumpumpe mit einer Verdrängung von 120 cm3/U (± 12 cm3/U) und mit einer Leistung von -666 mbar in 6 Sekunden bei 750 U/min,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 10 89

30

Elektrische Vakuumpumpe mit:

CAN-Bus,

auch mit Gummischlauch,

Verbindungskabel mit Stecker,

Befestigungsklammer,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 30 89

30

Kompressor mit freiliegender Welle und mit Kupplung (Scroll-Bauart) mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW für Fahrzeug-Klimaanlagen zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8414 59 35

20

Radiallüfter mit

Abmessungen von 25 mm (Höhe) x 85 mm (Breite) x 85 mm (Tiefe),

einem Gewicht von 120 g,

einer Nennspannung von 13,6 VDC (Gleichstrom),

einer Betriebsspannung von 9 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 VDC (Gleichstrom),

einem Nennstrom von 1,1 A (TYP),

einer Nennleistung von 15 W,

einer Drehzahl von 500 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 800 U/min (Freilauf),

einem Luftstrom von nicht mehr als 17,5 Liter/s

einem Luftdruck von nicht mehr als 16 mm H2O ≈ 157 Pa,

0 %

31.12.2023

 

 

einem Gesamtschalldruck von nicht mehr als 58 dB (A) bei 4 800 U/min,

mit FIN-Interface (Fan Interconnect Network) für die Kommunikation mit dem Steuergerät des Heizungs-/Kühlungssystems in Autositzbelüftungen

 

 

 

ex 8467 99 00

10

Mechanische Schalter zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen, mit:

einer Spannung von 14,4 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 V,

einer Stromstärke von 10 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8467  (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8481 80 59

30

Zweiweg-Durchflussregelventil mit Gehäuse mit

5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 Auslassöffnungen mit einem Durchmesser von 0,09 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,2 mm

einer Durchflussrate von 550 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 cm3/Minute

einem Betriebsdruck von 19 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 MPa

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

40

Durchflussregelventil

aus Stahl,

mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 mm,

mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

mit einer Beschichtung aus Chromnitrid,

mit einer Oberflächenrauheit von Rp 0,4

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

50

Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung mit

einem Kolben

einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 2,6 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 Ohm

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 59

60

Elektromagnetisches Ventil zur Mengenregelung

mit einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 0,19 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,66 Ohm und mit einer Induktivität von nicht mehr als 1 mH

0 %

31.12.2022

ex 8481 80 79

ex 8481 80 99

30

30

Versorgungsventil, geeignet für die Gase R410A und R32, zur Verbindung von Innen- und Außeneinheiten, mit

einer Druckbeständigkeit des Ventilkörpers von 6,3 MPa

einer Leckrate von weniger als 1,6 g/Jahr

einer Verunreinigungsrate von weniger als 1,2 mg/PCS

einem Druck bei hermetischem Verschluss des Ventilköpers von 4,2 MPa

zur Verwendung bei der Herstellung von Klimaanlagen (1)

0 %

31.12.2023

ex 8484 20 00

20

Gleitringdichtungsvorrichtung aus zwei beweglichen Ringen (einem keramischen Gegenring mit einer Wärmeleitfähigkeit von weniger als 80 W/mK und einem Gleitring aus Kohlenstoff), einer Feder und einem Dichtmittel aus Nitril auf der äußeren Seite von der bei der Herstellung von Umwälzpumpen von Kühlsystemen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

0 %

31.12.2023

ex 8501 10 10

30

Motoren für Luftpumpen mit

einer Betriebsspannung von 9 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 VDC,

einem Betriebstemperaturbereich von – 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 °C,

einer Leistung von nicht mehr als 18 W,

zur Verwendung bei der Herstellung pneumatischer Stütz- und Ventilationssysteme für Kraftfahrzeugsitze (1)

0 %

31.12.2023

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

55

40

Gleichstrommotor mit oder ohne Kommutator mit:

einem Außendurchmesser von 24,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 mm,

einer Drehzahl von 3 300 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 200 U/min,

einer Nennversorgungsspannung von 3,6 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 230 V,

einer Ausgangsleistung von 37,5 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 400 W,

einer verfügbaren Stromstärke von nicht mehr als 20,1 A,

einem maximalen Wirkungsgrad von 50 % oder mehr

zum Antrieb elektrischer Handwerkzeuge oder Rasenmäher

0 %

31.12.2023

ex 8501 33 00

25

Wechselstrom-Antriebsmotor mit einer Leistung von 75 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 kW, mit

einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 Nm,

einer Ausgangsleistung von 50 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kW,

einer Drehzahl von nicht mehr als 15 000 U/min,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8503 00 99

55

Stator für bürstenlosen Motor mit

einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm),

einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm,

von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8506 90 00

10

Kathode, in Rollen, für Zink-Luft-Knopfzellen (Hörgerätebatterien) (1)

0 %

31.12.2023

ex 8507 60 00

13

Prismatische elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Breite von 173,0 mm (± 0,4 mm),

einer Dicke von 45,0 mm (± 0,4 mm),

einer Höhe von 125,0 mm (± 0,3 mm),

einer Nennspannung von 3,67 V (± 0,01 V) und

einer Nennkapazität von 94 Ah und/oder 120 Ah,

zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

15

Zylindrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren oder Module mit

einer Nennkapazität von 8,8 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 Ah,

einer Nennspannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 48 V,

einer Leistung von 300 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 648 Wh,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrräder (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

18

Rechteckiger Lithium-Ionen-Polymer-Akkumulator mit Batteriemanagementsystem und CAN-Bus-Schnittstelle mit:

einer Länge von nicht mehr als 1 600 mm,

einer Breite von nicht mehr als 448 mm,

einer Höhe von nicht mehr als 395 mm,

einem Gewicht von 125 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 135 kg,

einer Nennspannung von 280 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V,

einer Nennkapazität von 9,7 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,35 Ah,

einer Ladespannung von 110 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 230 V, und

mit 6 Modulen mit 90 Zellen oder mehr, jedoch nicht mehr als 96 Zellen in einem Stahlgehäuse,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8703 , die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

30

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

33

Lithium-Ionen-Akkumulator mit

einer Länge von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Breite von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 mm,

einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

einem Gewicht von 75 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 kg,

einer Nennkapazität von 150 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 Ah

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistung von 458 Wh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 Wh

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

71

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 700 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 820 mm,

einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 660 mm,

einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm,

einem Gewicht von 250 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg,

einer Leistung von nicht mehr als 175 kWh

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

85

Lithium-Ionen-Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm

einer Breite von 79,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 225 mm

einer Höhe von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 168 mm

einem Gewicht von 3,95 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,85 kg

einer Nennkapazität von 66,6 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 129 Ah

0 %

31.12.2019

ex 8507 90 30

20

Sicherheitsverstärkter Separator (Safety Reinforced Separator) für die Trennung von Kathode und Anode in elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Kraftfahrzeugbatterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8529 90 65

25

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) ohne Signalverarbeitung,

einem Mikroprozessor zum Empfang von Fernbedienungssignalen und zur Steuerung des Tuner-Chipsatzes

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8529 90 65

28

Elektronische Baugruppe mit zumindest einer gedruckten Schaltung mit:

Prozessoren für Multimediaanwendungen und Videosignalverarbeitung,

FPGA („Field Programmable Gate Array“),

einem Flash-Speicher,

einem Arbeitsspeicher,

einer USB-Schnittstelle,

auch mit HDMI-, VGA- und RJ-45-Schnittstellen,

Steckvorrichtungen zum Anschluss eines LCD-Monitors, einer LED-Beleuchtung und eines Steuerpanels

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8529 90 65

40

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) mit Signaldecoder,

einem RF-Fernbedienungsempfänger,

einem Infrarot-Fernbedienungssignalübermittler,

einem SCART-Signalgenerator,

einem TV-Zustandssensor,

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8529 90 92

52

LCD-Modul, glas- oder kunststoffüberbaut, und optisch gebondet, mit:

einer Bildschirmdiagonalen von 12 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31 cm,

LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-only Memory), Microcontroller, Timing-Controller sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem Stecker für die Stromversorgung sowie CAN- (Controller Area Network) und LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling) Schnittstellen;

auch mit elektronischen Bauteilen zur Erzeugung von zusätzlichen Kontrollanzeigen für Fahrzeuginformationen auf dem Display

0 %

31.12.2023

 

 

auch mit Touchscreen

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

in einem Gehäuse mit zusätzlichen LED-Anzeigen für Kontrollleuchten,

auch mit Fahrstufenanzeige und einem Fotosensor;

von der als Fahrerinformationsdisplay in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art (1)

 

 

 

ex 8529 90 92

54

LCD-Display mit:

berührungsempfindlichem Bildschirm (Touchscreen),

mindestens einer gedruckten Schaltung für eine einfache Slave Pixeladressierung (Timing-Controller) und Touchscreen- Steuerung, mit EEPROM (Electrically Erasable Programmable Read-Only Memory) für die Displayeinstellungen,

einer Bildschirmdiagonalen von 15 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21 cm,

Hintergrundbeleuchtung,

einer LVDS-Schnittstelle (Low Voltage Differential Signalling) und einem Stromversorgungsstecker,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8529 90 92

57

Metallhalter, Metallbefestigung oder Metallinnenverstärker zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten, Monitoren und Videogeräten (1)

0 %

p/st

31.12.2021

ex 8535 90 00

30

Halbleitermodulschalter in Gehäuse

bestehend aus einem IGBT-Transistor-Chip und einem Diodenchip auf einem oder mehreren Leadframes

für eine Spannung von 600 V oder 1 200 V

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8537 10 91

57

Gedruckte Schaltung einer speicherprogrammierbarer Steuerung, mit:

4 oder mehr Schrittmotortreibern,

4 oder mehr Ausgängen mit MOSFET-Transistoren,

einem Hauptprozessor,

3 oder mehr Eingängen für Temperaturfühler,

für eine Spannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 V,

zur Verwendung bei der Herstellung von 3D-Druckern (1)

0 %

31.12.2023

ex 8537 10 91

59

Elektronische Steuereinheiten zur Steuerung der Drehmomentübertragung in Allradfahrzeugen mit

einer gedruckten Schaltung mit speicherprogrammierbarer Steuerung,

einem einzigen Steckverbinder und

12-V-Betrieb

0 %

31.12.2023

ex 8537 10 91

63

Elektronische Steuereinheiten zur Steuerung stufenloser Automatikgetriebe für Pkw mit

einer gedruckten Schaltung mit speicherprogrammierbarer Steuerung,

einem Metallgehäuse,

einem einzigen Steckverbinder und

12-V-Betrieb

0 %

31.12.2023

ex 8537 10 91

67

Elektronisches Motorsteuergerät (ECU)

mit einer gedruckten Schaltung (PCB),

mit einer Spannung von 12 Volt,

umprogrammierbar,

mit einem Mikroprozessor zum Steuern, Auswerten und Verwalten der Dienstfunktionen von Kraftfahrzeugen (Einspritzung und Vorzündungswerte des Kraftstoffs, Kraftstoff- und Luftdurchsatz),

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 40 20

ex 8708 40 50

60

50

Automatikgetriebebaugruppe mit Drehschalter für die Schaltstellung, mit

einem Gehäuse aus Aluminiumguss,

einem Differenzialgetriebe,

9-Gang-Automatik,

elektronischer Bereichswahl (Electronic Range Select, ERS),

mit folgenden Abmessungen:

einer Breite von 330 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 420 mm,

einer Höhe von 380 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 450 mm,

einer Länge von 580 mm oder mehr, jedoch nicht länger als 690 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87  (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

60

15

45

65

Transferbox von Fahrzeugen, mit einem Eingang und einem Dual-Ausgang zur Verteilung des Drehmoments auf Vorder- und Hinterachse, in einem Aluminiumgehäuse mit Abmessungen von nicht mehr als 565 x 570 x 510 mm, mindestens ausgestattet mit

einem Stellantrieb, und

einer internen Verteilung mittels Kette

0 %

31.12.2019

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

65

20

Zwischenwelle aus Stahl zur Verbindung des Getriebes mit der Halbachse

mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,

mit einer Zahnwelle an beiden Enden,

auch mit einem in das Gehäuse eingepressten Lager,

auch mit einer Halterung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

70

25

Gehäuse für Innengelenk von Gelenkwellen (Tripoden-Gelenkgehäuse) zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, mit

einem Außendurchmesser von 67,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 84,5 mm,

3 kalt kalibrierten Laufrillen mit einem Durchmesser von 29,90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,60 mm,

einem Dichtungsdurchmesser von 34,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41,0 mm, ohne Steigungswinkel,

einer Zahnwelle mit 21 Zähnen oder mehr, jedoch nicht mehr als 35,

einem Durchmesser des Lagersitzes von 25,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 30,0 mm, auch mit Ölnuten

0 %

31.12.2023

ex 8708 50 20

ex 8708 50 99

75

35

Außengelenksatz zur Übertragung eines Drehmoments von Motor und Getriebe auf die Räder eines Kraftfahrzeugs, bestehend aus

einem Innenring mit 6 Rillen für den Lauf der Kugeln des Kugellagers mit einem Durchmesser von 15,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,0 mm,

einem Außenring mit 6 Rillen für den Lauf von 6 Kugeln, aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,45 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,58 %, mit einem Gewinde und einer Zahnwelle mit 26 Zähnen oder mehr, jedoch nicht mehr als 38,

einem kugelförmigen Käfig, der die Kugeln in den Rillen des Innen- und des Außenrings in der korrekten Winkellage hält, aus einem zum Aufkohlen geeigneten Material mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,14 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 %,

mit einer Fettkammer,

geeignet zur Verwendung bei konstanter Geschwindigkeit und variierenden Beugungswinkeln von höchstens 50 Grad

0 %

31.12.2023

ex 8708 80 99

20

Koppelstange aus Aluminium, mit

einer Höhe von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

einer Breite von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

einer Länge von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Masse von 1 000 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 000 g,

ausgestattet mit mindestens zwei Lagerbuchsen aus Aluminiumlegierung mit folgenden Merkmalen:

Zugfestigkeit von 200 mPa oder mehr,

Festigkeit von 19 kN oder mehr,

Steifigkeit von 5 kN/mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 kN/mm,

Frequenz von 400 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 Hz

0 %

31.12.2023

ex 8708 92 99

10

Innerliner (Innenverkleidung) von Auspuffanlagen

mit einer Wandstärke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus Blechen oder Spiralen aus nicht rostendem Stahl der Werkstoffnummern 1.4310 und 1.4301 gemäß EN 10088,

auch mit Montagelöchern,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 92 99

20

Rohr zur Ableitung der Abgase von Verbrennungsmotoren

mit einem Durchmesser von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

mit einer Länge von 90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 410 mm,

mit einer Wandstärke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus nicht rostendem Stahl,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 8708 92 99

30

Auspuffblende

mit einer Wandstärke von 0,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm,

aus nicht rostendem Stahl der Werkstoffnummern 1.4310 und 1.4301 gemäß EN 10088,

auch mit Innerliner,

auch oberflächenbehandelt,

zur Verwendung bei der Herstellung von Auspuffanlagen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2023

ex 9001 90 00

55

Optische Folien, Diffusionsfolien, Reflexionsfolien und Prismenfolien sowie unbedruckte Diffusionsplatten, auch mit polarisierenden Eigenschaften, zugeschnitten

0 %

31.12.2023

ex 9002 11 00

15

Infrarot-Objektiv mit motorgesteuertem Fokus:

für den Wellenlängenbereich von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm,

erzeugt zwischen 50 m und unendlich ein scharfes Bild,

mit zwei Sichtfeldern (Feldgrößen 3° × 2,25° und 9° × 6,75°),

mit einem Gewicht von nicht mehr als 230 g,

mit einer Länge von nicht mehr als 88 mm,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 46 mm,

athermalisiert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildkameras, Infrarot-Ferngläsern und Waffenvisieren (1)

0 %

31.12.2020

ex 9002 11 00

18

Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:

einem horizontalen Bildfeldwinkel von höchstens 120°,

einem diagonalen Bildfeldwinkel von höchstens 92°,

einer Brennweite von höchstens 7,50 mm,

einer relativen Blende von höchstens F/2,90,

einem Durchmesser von höchstens 22 mm,

von der bei der Herstellung von CMOS-Fahrzeugkameras (CMOS – komplementäre Metalloxid-Halbleiter) verwendeten Art

0 %

31.12.2023

ex 9002 11 00

25

Infrarotoptikeinheit, bestehend aus

einer Linse aus monokristallinem Silicium mit einem Durchmesser von 84 mm (± 0,1 mm) und

einer Linse aus monokristallinem Germanium mit einen Durchmesser von 62 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

35

Infrarotoptikeinheit, bestehend aus

einer Silicium-Linse mit einem Durchmesser von 29 mm (± 0,05 mm) und

einer Linse aus monokristallinem Calciumfluorid mit einem Durchmesser von 26 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

45

Infrarotoptikeinheit

mit einer Siliciumlinse mit 62 mm (± 0,05 mm) Durchmesser,

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung,

von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

55

Optische Infrarot-Einheit, bestehend aus

einer Germanium-Linse mit einem Durchmesser von 11 mm (± 0,05 mm),

einer Linse aus monokristallinem Calciumfluorid mit einem Durchmesser von 14 mm (± 0,05 mm) und

einer Silicium-Linse mit einem Durchmesser von 17 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

65

Infrarotoptikeinheit

mit einer Silicium-Linse mit einem Durchmesser von 26 mm (± 0,01 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung,

von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9002 11 00

75

Infrarotoptikeinheit, bestehend aus

einer Germanium-Linse mit einem Durchmesser von 19 mm (± 0,05 mm),

einer Linse aus monokristallinem Calciumfluorid mit einem Durchmesser von 18 mm (± 0,05 mm) und

einer Germanium-Linse mit einem Durchmesser von 20,6 mm (± 0,05 mm),

montiert auf einem mechanisch bearbeiteten Unterbau aus einer Aluminiumlegierung, von der für Wärmebildkameras verwendeten Art

0 %

31.12.2021

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

20

30

Kombiinstrument mit Mikroprozessorsteuerung, auch mit Schrittmotor, und LED-Anzeigen zur Darstellung von zumindest:

der Geschwindigkeit,

der Motordrehzahl,

der Motortemperatur und

des Kraftstoffstands,

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


Top