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Document 32019R0595

Durchführungsverordnung (EU) 2019/595 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/2947

OJ L 103, 12.4.2019, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1158

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/595/oj

12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/595 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 (2) der Kommission müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden der von dem Unfall von Tschernobyl betroffenen Drittländer Ausfuhrzeugnisse ausstellen, mit denen bescheinigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse die in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Höchstwerte einhalten. Im Einzelnen sind die Drittländer in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 aufgeführt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 geändert, um das Vereinigte Königreich in den Anhang II der Verordnung aufzunehmen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Anwendung der Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.

(4)

Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 22. März 2019 beschlossen, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zeitraum zu verlängern. Folglich können die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 nach Artikel 2 ebendieser Verordnung nicht mehr erfüllt werden.

(5)

Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 entsprechend geändert und die Bedingungen für die Anwendung dieser Änderung festgelegt werden.

(6)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 wird der folgende Eintrag angefügt:

„Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 der Kommission vom 7. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 68 vom 8.3.2019, S. 1.)


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