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Document 32019R0517

Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/84/2018/REV/2

ABl. L 91 vom 29.3.2019, p. 25–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/517/oj

29.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/25


VERORDNUNG (EU) 2019/517 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. März 2019

über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Domäne oberster Stufe (TLD — Top-Level Domain) .eu wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (4) eingerichtet. Seit dem Erlass dieser Verordnungen haben sich sowohl der politische und rechtliche Kontext in der Union als auch das Online-Umfeld und der Markt beträchtlich verändert.

(2)

Die rasche Weiterentwicklung des TLD-Marktes und des dynamischen digitalen Umfelds erfordert ein zukunftsfestes und flexibles Regelungsumfeld. Die TLD .eu ist eine der am häufigsten verwendeten länderspezifischen TLDs (ccTLD — country code Top-Level Domain). Die TLD .eu wird von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verwendet, unter anderem für europäische Projekte und Initiativen. Mit der TLD .eu wird bezweckt, durch verantwortungsvolle Verwaltung dazu beizutragen, im Internet die Identität der Union zu stärken und die Werte der Union zu fördern, etwa Mehrsprachigkeit, Achtung der Privatsphäre und der Sicherheit der Nutzer und Achtung der Menschenrechte, sowie bestimmte Prioritäten der Union im Internet voranzubringen.

(3)

Die TLDs sind ein wesentlicher Bestandteil der hierarchischen Struktur des Domänennamensystems (DNS) und gewährleisten ein interoperables System eindeutiger Kennungen, das weltweit in allen Anwendungen und allen Netzen zur Verfügung steht.

(4)

Mit der TLD .eu sollte gemäß den Artikeln 170 und 171 AEUV die Nutzung von Internet-Netzen und der Zugang zu diesen Netzen gefördert werden, indem neben den bestehenden ccTLDs oder den allgemeinen Domänen oberster Stufe (gTLD — generic Top-Level Domain) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten wird.

(5)

Mit der TLD .eu — einem eindeutigen und leicht wiedererkennbaren Kürzel — sollte eine deutlich erkennbare Verbindung zur Union und dem europäischen Markt hergestellt werden. Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen in der Union sollte damit die Registrierung eines Domänennamens in der TLD .eu ermöglicht werden. Ein solcher Domänenname ist für die Stärkung der Identität der Union im Internet wichtig. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geändert werden, damit Unionsbürger ab dem 19. Oktober 2019 unabhängig von ihrem Wohnort einen Domänennamen in der TLD .eu registrieren lassen können.

(6)

Die Domänennamen in der TLD .eu sollten den Antragsberechtigten vorbehaltlich der Verfügbarkeit zugewiesen werden.

(7)

Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Register, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und anderen Agenturen der Union voranbringen, damit gegen spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen, einschließlich Domänenbesetzungen, vorgegangen wird, und sie sollte — insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — einfache Verwaltungsverfahren bereitstellen.

(8)

Im Interesse des besseren Schutzes der Rechte der Vertragspartner des Registers bzw. der Registrierstellen sollten Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu von Stellen beigelegt werden, die ihren Sitz in der Union haben und das jeweils einschlägige nationale Recht anwenden; Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, bleiben hiervon unberührt.

(9)

Die Kommission sollte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren mit Blick auf die Kosteneffizienz und die Einfachheit der Verwaltung ein Register für die TLD .eu benennen. Um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine europäische Identität der EU im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Registrierungsvoraussetzungen, Auswahlkriterien und das Verfahren zur Benennung des Registers zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Listen der von Mitgliedstaaten reservierten und gesperrten Domänennamen annehmen, die Grundsätze, die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmen sind, festlegen und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit — insbesondere zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit der Dienste — das Register benennen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Diese Listen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Domänennamen unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten auf der zweiten Stufe bereits reservierten oder registrierten Domänennamen erstellt werden.

(11)

Die Kommission sollte mit dem benannten Register einen Vertrag schließen, der die für das Register geltenden detaillierten Grundsätze und Verfahren für die Organisation und Verwaltung der TLD .eu enthält. Der Vertrag sollte befristet und einmal verlängerbar sein, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf.

(12)

Die Grundsätze der und die Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu sollten dem Vertrag zwischen der Kommission und dem benannten Register beigefügt werden.

(13)

Diese Verordnung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt.

(14)

Das Register sollte die Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Transparenz einhalten und Maßnahmen zur Wahrung des fairen Wettbewerbs treffen, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen, insbesondere wenn es Dienstleistungen für Unternehmen erbringt, mit denen es auf den nachgelagerten Märkten im Wettbewerb steht.

(15)

Die Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN — Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat gegenwärtig die Zuständigkeit für die Koordinierung der Delegierung der Kürzel, die ccTLDs verkörpern, an bestimmte Register. Das Register sollte einen entsprechenden Vertrag mit der ICANN schließen, in dem die Delegierung des ccTLD-Kürzels .eu unter Beachtung der vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC — Governmental Advisory Committee) festgelegten einschlägigen Grundsätze geregelt sind.

(16)

Das Register sollte einen geeigneten Vertrag über die Datenhinterlegung (escrow agreement) schließen, sodass insbesondere im Fall der Benennung eines anderen Registers oder bei unvorhergesehenen Umständen die Erbringung von Diensten an die lokale Internetgemeinschaft mit minimalen Störungen weiterhin möglich ist. Das Register sollte dem Hinterleger (escrow agent) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der Datenbank der TLD .eu übergeben.

(17)

Die vorgesehenen alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR — alternative dispute resolution) sollten mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vereinbar sein und den internationalen bewährten Verfahren in diesem Bereich, insbesondere den einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO — World Intellectual Property Organisation), Rechnung tragen, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen so weit wie möglich zu verhindern. Diese alternativen Streitbeilegungsverfahren sollten einheitlichen Verfahrensregeln entsprechen, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domänennamen (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy) der ICANN vereinbar sind.

(18)

Die Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu sollte eine Überprüfung der eingehenden Daten durch das Register umfassen, die sich insbesondere auf die Identität der Registranten bezieht, sowie den Widerruf und die Sperrung von Domänennamen für eine künftige Registrierung vorsehen, die gemäß einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats verleumderisch, rassistisch oder sonst in dem Mitgliedstaat rechtswidrig sind. Das Register sollte äußerste Sorgfalt walten lassen, um die Richtigkeit der bei ihm eingehenden und in seinem Besitz befindlichen Daten sicherzustellen. Im Rahmen des Verfahrens für den Widerruf sollte dem Inhaber des Domänennamens hinreichend Gelegenheit geboten werden, etwaige Verstöße gegen die Registrierungsvoraussetzungen oder -anforderungen zu beheben bzw. etwaige fällige Schulden zu begleichen, bevor der Widerruf wirksam wird.

(19)

Ein Domänenname, der mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach nationalem oder Unionsrecht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und der registriert worden ist, ohne dass Rechte oder ein legitimes Interesse an diesem Domänennamen bestehen, sollte grundsätzlich widerrufen und erforderlichenfalls dem rechtmäßigen Inhaber übertragen werden. Wenn feststeht, dass ein Domänenname in böswilliger Absicht verwendet wurde, sollte er stets widerrufen werden.

(20)

Das Register sollte klare Strategien festlegen, mit denen es anstrebt, missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen rasch zu erkennen, und es sollte erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden und anderen mit Cybersicherheit und Informationssicherheit befassten öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die im Besonderen in die Bekämpfung derartiger Registrierungen eingebunden sind, etwa den nationalen IT-Notfallteams (CERT — national computer emergency response team).

(21)

Das Register sollte die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Kriminalität unterstützen, indem es technische und organisatorische Vorkehrungen trifft, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können.

(22)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen. Das Register sollte die einschlägigen Datenschutzvorschriften, Grundsätze und Leitlinien der Union befolgen und insbesondere die einschlägigen Sicherheitsanforderungen sowie die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten einhalten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ein festes Merkmal aller entwickelten und gepflegten Datenverarbeitungssysteme und Datenbanken sein.

(23)

Um eine wirksame regelmäßige Beaufsichtigung sicherzustellen, sollte sich das Register auf eigene Kosten mindestens alle zwei Jahre von einer unabhängigen Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsberichts prüfen lassen, um zu bestätigen, dass es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Das Register sollte diesen Bericht gemäß dem Vertrag mit der Kommission dieser vorlegen.

(24)

Der zwischen der Kommission und dem Register geschlossene Vertrag sollte Verfahren zur Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register gemäß den Anweisungen der Kommission, die sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Beaufsichtigung durch die Kommission ergeben, vorsehen.

(25)

Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. November 2014 zur Internet-Governance die Zusage der Union, Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen zu fördern, die auf kohärenten, weltweiten Internet-Governance-Grundsätzen beruhen. Eine alle Beteiligte einschließende Internet-Governance umfasst die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer Grundsätze, Normen, Regeln, Entscheidungsverfahren und Programme, mit denen die Weiterentwicklung und Nutzung des Internets durch die Regierungen und Behörden, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und die Fachkreise im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse beeinflusst werden.

(26)

Eine .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe sollte eingesetzt werden und die Aufgabe haben, die Kommission zu beraten, um die Beiträge zur verantwortungsvollen Führung des Registers zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen. Die Gruppe sollte das Modell der Multi-Stakeholder-Governance des Internets verkörpern, und ihre Mitglieder, ausgenommen jene aus den Behörden der Mitgliedstaaten und von internationalen Organisationen, sollten von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens ernannt werden. Der Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage eines Rotationsverfahrens benannt werden, bei dem eine ausreichende Kontinuität bei der Mitwirkung in der Gruppe sichergestellt ist.

(27)

Die Kommission sollte eine Bewertung der Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu durchführen. Bei der Bewertung sollten die Verfahrensweisen des benannten Registers und die Relevanz seiner Aufgaben betrachtet werden. Die Kommission sollte überdies dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte vorlegen, in denen sie das Funktionieren der TLD .eu bewertet.

(28)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) anerkannt wurden und in den Verträgen verankert sind, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie dem Verbraucherschutz. Es sollten geeignete Verfahren der Union eingehalten werden, wenn dafür Sorge getragen wird, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die diese Verordnung berühren, mit dem Unionsrecht und insbesondere der Grundrechtecharta im Einklang stehen. Bei Zweifeln an der Einhaltung des Unionsrechts sollte das Register die Kommission um Anleitung ersuchen.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung einer europaweiten TLD zusätzlich zu den nationalen ccTLDs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Um die Gefahr einer Störung der Dienste der TLD .eu während der Umstellung vom alten auf den neuen Rechtsrahmen zu begrenzen, sind in dieser Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen.

(31)

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 sollte daher geändert und aufgehoben werden, und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Verordnung dient der Durchführung der länderspezifischen Domäne oberster Stufe (ccTLD) .eu und ihrer verfügbaren Varianten in anderen Schriften, um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine Identität der Union im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen. Außerdem werden in dieser Verordnung die Bedingungen für ihre Durchführung, einschließlich der Benennung und der Merkmale des Registers, festgelegt. Darüber hinaus werden in dieser Verordnung der Rechtsrahmen und der allgemeine Regelungsrahmen für die Funktionsweise des benannten Registers festgelegt.

(2)   Diese Verordnung lässt die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für deren nationale ccTLDs unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Register“ (engl. Registry) die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe (TLD — Top-Level Domain) .eu, einschließlich der Pflege der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamenregisters, des Betriebs der TLD-Namenserver des Registers und der Verteilung der TLD-Zonendateien über Namenserver, betraut ist;

2.

„Registrierstelle“ (engl. Registrar) eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registranten vornimmt;

3.

„Protokolle für internationale Domänennamen“ Normen und Protokolle, die die Verwendung anderer Schriftzeichen als der des American Standard Code for Information Interchange (ASCII) in Domänennamen unterstützen;

4.

„WHOIS-Datenbank“ die Sammlung von Daten mit Informationen über die technischen und administrativen Aspekte der Registrierungen in der TLD .eu;

5.

„Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu“ detaillierte Regeln für die Funktionsweise und die Verwaltung der TLD .eu;

6.

„Registrierung“ die Reihe von Handlungen und Verfahrensschritten, von der Einleitung bis zum Abschluss, die von den Registrierstellen und dem Register auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, um die Registrierung eines Domänennamens für eine bestimmte Dauer vorzunehmen.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG DER TLD .eu

ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 3

Registrierungsvoraussetzungen

Die Registrierung eines oder mehrerer Domänennamen in der TLD .eu kann beantragt werden von

a)

einem Unionsbürger, unabhängig vom Wohnsitz,

b)

einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat,

c)

einem in der Union niedergelassenen Unternehmen und

d)

einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.

Artikel 4

Registrierung und Widerruf von Domänennamen

(1)   Ein Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst bei dem Register in technisch korrekter Form gemäß den Verfahren für Registrierungsanträge nach Artikel 11 Buchstabe b eingegangen ist.

(2)   Ein registrierter Domänenname steht für weitere Registrierungen so lange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht verlängert wird oder bis der Domänenname widerrufen worden ist.

(3)   Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne Einleitung alternativer Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren von sich aus widerrufen:

a)

Es bestehen fällige, unbezahlte Schulden, die dem Register zustehen.

b)

Der Domänennameninhaber erfüllt die Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 nicht.

c)

Der Domänennameninhaber hat gegen die nach Artikel 11 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen für Registrierungsanträge verstoßen.

(4)   Ein Domänenname kann auch, nach den in Artikel 11 niedergelegten Grundsätzen und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu, nach einem angemessenen alternativen Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren widerrufen und erforderlichenfalls später auf einen anderen Antragsteller übertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach Unions- oder nationalem Recht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn er

a)

von einem Domäneninhaber registriert worden ist, der selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen hat, oder

b)

in böswilliger Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.

(5)   Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass ein Domänenname nach Unionsrecht oder nach mit diesem im Einklang stehendem nationalem Recht verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit verstößt, so sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung und widerruft ihn nach Mitteilung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Das Register sperrt Domänennamen, gegen die eine solche gerichtliche Anordnung vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange die betreffende Anordnung gilt.

(6)   Unter der TLD .eu registrierte Domänennamen können nur Antragstellern übertragen werden, die zur Beantragung von TLD .eu Namen berechtigt sind.

Artikel 5

Sprachen, anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Die Registrierung von Domänennamen erfolgt in allen Schriftzeichen der Amtssprachen der Organe der Union, gemäß den vorliegenden internationalen Normen und nach Maßgabe der einschlägigen Protokolle für internationale Domänennamen.

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, darf in Verträgen zwischen dem Register und Registrierstellen sowie in Verträgen zwischen Registrierstellen und Registranten als anwendbares Recht kein anderes Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als zuständige Streitbeilegungsstelle kein Gericht, Schiedsgericht oder sonstige Stelle außerhalb der Union bestimmt werden.

Artikel 6

Reservierung von Domänennamen

(1)   Das Register kann eine Reihe von Domänennamen reservieren oder registrieren, die für seine Betriebsfunktionen nach Maßgabe des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrags als notwendig betrachtet werden.

(2)   Die Kommission kann das Register anweisen, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe und Stellen der Union direkt in der TLD .eu zu reservieren oder zu registrieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission unbeschadet der bereits reservierten oder registrierten Domänennamen eine Liste von Domänennamen übermitteln, die

a)

nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nicht registriert werden dürfen oder

b)

nur auf der zweiten Stufe von den Mitgliedstaaten registriert oder reserviert werden dürfen.

Bei solchen Domänennamen muss es sich um allgemein anerkannte geografische oder geopolitische Begriffe handeln, die die politische oder territoriale Organisation des Mitgliedstaats betreffen.

(4)   Die Kommission nimmt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Registrierstellen

(1)   Das Register akkreditiert Registrierstellen nach angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zulassungsverfahren, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen. Das Register sorgt dafür, dass die Zulassungsverfahren leicht öffentlich zugänglich sind.

(2)   Das Register stellt unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Anforderungen an die zugelassenen .eu-Registrierstellen, die gleichwertige Dienste erbringen. Das Register stellt ihnen Dienste und Informationen unter denselben Bedingungen und mit derselben Qualität wie bei seinen eigenen gleichwertigen Diensten zur Verfügung.

ABSCHNITT 2

Register

Artikel 8

Benennung des Registers

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Registrierungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers.

(2)   Die Kommission legt die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmenden Grundsätze im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Nach Abschluss des in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahrens benennt die Kommission eine Einrichtung als Register.

(4)   Die Kommission schließt mit dem benannten Register einen Vertrag. In dem Vertrag werden die Regeln, Strategien und Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Register sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register beaufsichtigt. Der Vertrag ist befristet und einmal verlängerbar, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf. Der Vertrag umfasst die Pflichten des Registers und enthält die nach Artikel 10 und 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann die Kommission aus Gründen äußerster Dringlichkeit nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Verfahren das Register im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte benennen.

Artikel 9

Merkmale des Registers

(1)   Das Register ist eine gemeinnützige Organisation. Es hat seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union.

(2)   Das Register darf Gebühren erheben. Diese Gebühren müssen in direktem Bezug zu den angefallenen Kosten stehen.

Artikel 10

Pflichten des Registers

Das Register

a)

wirbt in der Union und Drittländern für die TLD .eu;

b)

befolgt die Regeln, Strategien und Verfahren, die in dieser Verordnung festgelegt sind, und den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrag und insbesondere das Datenschutzrecht der Union;

c)

organisiert und verwaltet die TLD .eu im Interesse des Gemeinwohls und stellt im Zusammenhang mit der Verwaltung der TLD .eu in jeder Hinsicht sicher, dass hohe Qualität, Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreie Zugänglichkeit, Effizienz, das Diskriminierungsverbot, faire Wettbewerbsbedingungen und der Verbraucherschutz gewahrt werden;

d)

schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen geeigneten Vertrag über die Delegierung des TLD-Codes .eu;

e)

führt die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu auf Antrag der in Artikel 3 genannten Berechtigten durch;

f)

bietet Registrierstellen und Registranten unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren und unter Wahrung angemessener Verfahrensgarantien für die Betroffenen die Möglichkeit, alle vertraglichen Streitigkeiten mit dem Register im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung beizulegen;

g)

gewährleistet die Verfügbarkeit und Integrität der Datenbanken der Domänennamen;

h)

schließt auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Kommission mit einem in der Union niedergelassenen angesehenen Treuhänder oder anderem Hinterleger (escrow agent) einen Vertrag über die Datenhinterlegung, in dem die Kommission als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags eingesetzt wird, und übergibt dem betreffenden Treuhänder oder Hinterleger (escrow agent) täglich eine aktuelle elektronische Kopie des Inhalts der Datenbank der TLD .eu;

i)

setzt die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Listen um;

j)

fördert die Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Internet-Governance, unter anderem durch Mitwirkung in internationalen Gremien;

k)

veröffentlicht die auf der Grundlage von Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu in allen Amtssprachen der Organe der Union;

l)

lässt auf eigene Kosten von einer unabhängigen Stelle mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu bestätigen, und übermittelt der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung;

m)

beteiligt sich auf Verlangen der Kommission an der Arbeit der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und arbeitet mit der Kommission zusammen, um die Funktionsweise und Verwaltung der TLD .eu zu verbessern.

Artikel 11

Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu

Der zwischen der Kommission und dem benannten Register gemäß Artikel 8 Absatz 4 geschlossene Vertrag enthält die Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu gemäß dieser Verordnung, einschließlich

a)

einer Regelung für die alternative Streitbeilegung;

b)

Anforderungen an und Verfahren für Registrierungsanträge sowie einer Regelung für die Überprüfung der Registrierungskriterien, einer Regelung für die Überprüfung der Daten der Registranten und einer Regelung für die spekulative Registrierung von Domänennamen;

c)

einer Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen und einer Regelung für die rasche Erkennung von nach Artikel 4 in böswilliger Absicht registrierten oder benutzten Domänennamen;

d)

einer Regelung für den Widerruf von Domänennamen;

e)

Vorgaben für die Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums;

f)

Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts oder des damit vereinbarten nationalen Rechts vorbehaltlich angemessener gegenseitiger Kontrollen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können;

g)

detaillierter Verfahren zur Änderung des Vertrags.

Artikel 12

WHOIS-Datenbank

(1)   Mit gebührender Sorgfalt richtet das Register eine WHOIS-Datenbank ein und verwaltet diese, um für die Sicherheit, Stabilität und Resilienz der TLD .eu zu sorgen, indem sie korrekte und aktuelle Registrierungsinformationen über die Domänennamen der TLD .eu bereitstellt.

(2)   Die WHOIS-Datenbank enthält relevante Informationen über die Ansprechpartner, die die Domänennamen in der TLD .eu verwalten, und über die Inhaber der Domänennamen. Die Informationen in der WHOIS-Datenbank dürfen im Verhältnis zum Zweck der Datenbank nicht übermäßig umfangreich sein. Das Register beachtet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

ABSCHNITT 3

Aufsicht über das Register

Artikel 13

Beaufsichtigung

(1)   Die Kommission überwacht und beaufsichtigt die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register.

(2)   Die Kommission prüft die Solidität des Finanzmanagements, die Einhaltung der Verordnung und die Einhaltung der in Artikel 11 genannten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu durch das Register. Die Kommission kann zu diesem Zweck Informationen beim Register anfordern.

(3)   Die Kommission kann dem Register im Rahmen ihrer Beaufsichtigungstätigkeit spezielle Anweisungen zur Berichtigung oder Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu geben.

(4)   Zu den Ergebnissen der in diesem Artikel vorgesehenen Beaufsichtigung sowie zu Möglichkeiten der Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register kann die Kommission bei Bedarf die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und sonstige einschlägige Interessenträger konsultieren und sich von Sachverständigen beraten lassen.

Artikel 14

.eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe

(1)   Die Kommission setzt eine .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe ein. Die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung;

b)

Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu strategischen Fragen der Organisation und Verwaltung der TLD .eu, auch zu Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit und dem Datenschutz;

c)

Beratung der Kommission in Fragen der Überwachung und Beaufsichtigung des Registers, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Artikel 10 Buchstabe l;

d)

Beratung der Kommission zu bewährten Verfahren für Strategien und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen, insbesondere gegen Registrierungen, bei denen keine Rechte oder berechtigte Interessen bestehen, und gegen Registrierungen, die in böswilliger Absicht verwendet werden.

(2)   Die Kommission trägt bei der Durchführung dieser Verordnung den Ratschlägen der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe Rechnung.

(3)   Die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe setzt sich aus Vertretern von in der Union niedergelassenen Interessenträgern zusammen. Diese Vertreter stammen aus der Privatwirtschaft, von technischen Organisationen, der Zivilgesellschaft und dem Hochschulbereich sowie den Behörden der Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen. Die Vertreter, die weder aus den Behörden der Mitgliedstaaten noch aus internationalen Organisationen stammen, werden von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens ernannt, wobei dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter umfassend Rechnung getragen wird.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe ein Vertreter von außerhalb der Union niedergelassenen Interessengruppen angehören.

(5)   Den Vorsitz der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe führt ein Vertreter der Kommission oder eine von der Kommission ernannte Person. Die Kommission leistet Sekretariatsdienste für die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Rechtsvorbehalt

Die Union behält alle Rechte an der TLD .eu, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und die sonstigen Rechte an den Registrierungsdatenbanken, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, und das Recht, ein anderes Register zu benennen.

Artikel 16

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 13. Oktober 2027 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu, insbesondere auf der Grundlage der von dem Register gemäß Artikel 10 Buchstabe l bereitgestellten Informationen.

(2)   Bis zum 30. Juni 2020 bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Praxis, ob und wie das Register mit dem EUIPO und anderen Agenturen der EU zur Bekämpfung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen zusammenarbeiten soll und ob und wie einfache Verwaltungsverfahren, insbesondere für KMU, bereitzustellen sind. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang bei Bedarf weitere Maßnahmen vorschlagen.

(3)   Bis zum 13. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen ausgeweitet werden können, und sie kann gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 und 2 genannten Bewertung vor.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Kommunikationsausschuss, der durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. April 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Domänennameninhaber, deren Domänennamen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 registriert wurden, behalten die Rechte, die aufgrund ihrer bestehenden registrierten Domänennamen entstanden sind.

(2)   Bis zum 12. Oktober 2021 trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß dieser Verordnung eine Einrichtung als Register zu benennen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Der Vertrag muss ab dem 13. Oktober 2022 wirksam sein.

(3)   Der zwischen der Kommission und dem Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geschlossene Vertrag bleibt bis zum 12. Oktober 2022 wirksam.

Artikel 20

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erhält folgende Fassung:

„b)

trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD .eu Domänennamen in der TLD .eu ein, und zwar auf Antrag

i)

eines Unionsbürgers, unabhängig vom Wohnsitz,

ii)

einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat,

iii)

eines in der Union niedergelassenen Unternehmens oder

iv)

einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.“

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 werden mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 aufgehoben.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Oktober 2022.

Artikel 20 gilt jedoch ab dem 19. Oktober 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 112.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).


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