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Document 32019R0521
Commission Regulation (EU) 2019/521 of 27 March 2019 amending, for the purposes of its adaptation to technical and scientific progress Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council on classification, labelling and packaging of substances and mixtures (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EU) 2019/521 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EU) 2019/521 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/2263
ABl. L 86 vom 28.3.2019, p. 1–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/521 DER KOMMISSION
vom 27. März 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen unionsweit vereinheitlicht. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen Rechnung getragen. |
(3) |
Die Einstufungskriterien und die Kennzeichnungsvorschriften des GHS werden auf UN-Ebene regelmäßig überarbeitet. Die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS ist das Ergebnis der 2014 bzw. 2016 vom UN-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter und das global harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UNCETDG/GHS) angenommenen Änderungen. |
(4) |
Die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS macht es erforderlich, einige technische Vorschriften und Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzupassen. Durch diese Weiterentwicklungen des GHS wird insbesondere eine neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ und eine neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“ eingeführt. Weitere Änderungen umfassen Anpassungen an die Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte, die allgemeinen Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolform von Gemischen und detaillierte Definitionen und Einstufungskriterien für die jeweiligen Gefahrenklassen explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Feststoffe, akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung, schwere Augenschädigung/Augenreizung, Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität und Aspirationsgefahr. Darüber hinaus werden einige Gefahren- und Sicherheitshinweise geändert. Daher müssen einige technische Vorschriften und Kriterien in den Anhängen I, II, III, IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angepasst werden, um der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des GHS Rechnung zu tragen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Damit die Lieferanten von Stoffen und Gemischen Zeit haben, sich an die neuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung anzupassen, sollte die Anwendung dieser Verordnung aufgeschoben werden. |
(7) |
Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Vorschriften auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf freiwilliger Basis anzuwenden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
3. |
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Anhang V wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert; |
6. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. Oktober 2020.
Abweichend von Absatz 2 können Stoffe und Gemische vor dem 17. Oktober 2020 in Einklang mit dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Teil 4 wird wie folgt geändert: Abschnitt 4.1.3.5.5.3.1. erhält folgende Fassung:
|
(5) Bislang ist die Berechnungsmethode für Gemische validiert, die bis zu sechs flüchtige Bestandteile enthalten. Zu diesen Bestandteilen können entzündbare Flüssigkeiten wie Kohlenwasserstoffe, Ether, Alkohole, Ester (außer Acrylate) und Wasser gehören. Die Methode wurde allerdings noch nicht für Gemische validiert, die halogenierte, schwefelhaltige und/oder phosphorhaltige Bestandteile sowie reaktive Acrylate enthalten.
(6) Wenn der berechnete Flammpunkt weniger als 5 °C über dem relevanten Einstufungskriterium liegt, darf die Berechnungsmethode nicht angewandt werden. In einem solchen Fall ist der Flammpunkt experimentell zu ermitteln.“
(8) Zum heutigen Zeitpunkt ist noch kein etabliertes und validiertes Tiermodell für die Prüfung der Überempfindlichkeit der Atemwege verfügbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beurteilung der Beweiskraft von aus Tierstudien stammenden Daten wertvolle Informationen liefern.
(9) Die Mechanismen, über die ein Stoff Asthmasymptome hervorruft, sind noch nicht vollständig bekannt. Zu Präventionszwecken gelten diese Stoffe jedoch als Atemwegsallergene. Lässt sich anhand der Datenlage allerdings nachweisen, dass diese Stoffe nur bei Personen mit bronchialer Überempfindlichkeit Asthmasymptome durch Reizung erzeugen, sind sie nicht als Atemwegsallergene zu betrachten.““
(1) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).
(2) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1).
(3) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.8.3.4.6.).
(4) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).
(7) Instabile explosive Stoffe/Gemische gemäß der Definition in Abschnitt 2.1 können auch durch Desensibilisierung stabilisiert und somit als desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische eingestuft werden, sofern alle Kriterien von Kapitel 2.17 erfüllt sind. In diesem Fall sind die desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische nach der Prüfserie 3 (Teil I der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) zu prüfen, da Informationen über ihre Empfindlichkeit für mechanische Reize wahrscheinlich für die Festlegung der Bedingungen für die sichere Handhabung und Verwendung von Bedeutung sind. Die Ergebnisse sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert: Abschnitt 2.10 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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ANHANG III
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil 2 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG IV
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der erste einleitende Absatz von Anhang IV erhält folgende Fassung: „Dieser Anhang enthält eine Matrix mit den empfohlenen Sicherheitshinweisen für jede Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie nach Art des Sicherheitshinweises. Die Matrix gibt eine Orientierungshilfe für die Auswahl geeigneter Sicherheitshinweise und enthält Elemente für alle Arten von Sicherungsmaßnahmen. Alle spezifischen Elemente, die sich auf bestimmte Gefahrenklassen beziehen, sind zu verwenden. Gegebenenfalls sind auch allgemeine Sicherheitshinweise, die nicht an eine bestimmte Gefahrenklasse oder -kategorie gebunden sind, zu verwenden. Um bei der Verwendung von Sicherheitssätzen eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, sollten Kombinationen oder Zusammenfassungen von Sicherheitshinweisen eingesetzt werden, um Platz auf dem Kennzeichnungsetikett zu sparen und die Lesbarkeit zu verbessern. Die Matrix und die Tabellen in Teil 1 dieses Anhangs enthalten eine Reihe kombinierter Sicherheitshinweise. Dabei handelt es sich jedoch nur um Beispiele, und Lieferanten können die Sätze weiter kombinieren und zusammenfassen, sofern dies zu Klarheit und Verständlichkeit der Kennzeichnungsangaben gemäß Artikel 22 und Artikel 28 Absatz 3 beiträgt. Ungeachtet des Artikels 22 können die Sicherheitshinweise auf dem Kennzeichnungsetikett oder in den Sicherheitsdatenblättern textlich geringfügig von den in diesem Anhang festgelegten Hinweisen abweichen, wenn diese Abweichungen der Vermittlung von Sicherheitsangaben dienlich sind und die Sicherheitshinweise nicht abgeschwächt oder beeinträchtigt werden. Dazu können Schreibweisen, Synonyme oder andere gleichwertige Begriffe gehören, die für die Region geeignet sind, in die das Produkt geliefert und in der es verwendet wird.“ |
2. |
Tabelle 6.1 wird wie folgt geändert: Der Eintrag für Kodierung P103 erhält folgende Fassung:
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3. |
Tabelle 6.2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Tabelle 6.3 wird wie folgt geändert:
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5. |
Tabelle 6.4 wird wie folgt geändert:
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6. |
Tabelle 6.5 wird wie folgt geändert:
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7. |
Tabelle 1.2 wird wie folgt geändert:
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ANHANG V
Teil 1 Abschnitt 1.2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
In Spalte 2 wird der Satz „Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1“ ersetzt durch „Entzündbare Gase, Gefahrenkategorien 1A und 1B“. |
b) |
In Spalte 2 wird nach dem letzten Eintrag folgender Satz angefügt: „Abschnitt 2.17 Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorien 1, 2, 3 und 4“. |
ANHANG VI
Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
In Tabelle 1.1 erhält die Zeile betreffend entzündbare Gase folgende Fassung:
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b) |
In Tabelle 1.1 wird nach der Zeile „Korrosiv gegenüber Metallen“ folgende Zeile eingefügt:
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