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Document 32019R0343

    Verordnung (EU) 2019/343 der Kommission vom 28. Februar 2019 mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/1522

    ABl. L 62 vom 1.3.2019, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/343/oj

    1.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/343 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2019

    mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt jede Angabe zu Lebensmitteln, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, als gesundheitsbezogene Angabe und fällt daher unter die genannte Verordnung.

    (2)

    Laut Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, eine Ausnahme von den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung möglich.

    (3)

    Die Lebensmittelunternehmer können Anträge auf Verwendung eines Begriffs als allgemeine Bezeichnung bei der zuständigen nationalen Behörde eines Empfängermitgliedstaats einreichen.

    (4)

    Gemäß Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen (2) sollte ein gültiger Antrag an die Kommission und alle Mitgliedstaaten weitergeleitet werden; die vom Antrag betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen.

    (5)

    Nach Eingang eines gültigen Antrags und der Stellungnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Kommission das Verfahren zur Genehmigung der allgemeinen Bezeichnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in die Wege leiten.

    (6)

    Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und Genussmittelindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Hustenbonbon“ und „Hustenstopper“ in Österreich als allgemeine Bezeichnungen verwendet werden sollen.

    (7)

    Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag der Drapal GmbH — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „Hustenzuckerl“ in Österreich als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (8)

    Am 19. Mai 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „Brust-Caramellen“ in Deutschland und in Österreich als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (9)

    Am 29. Mai 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „Hustenmischung“ in Deutschland als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (10)

    Am 8. Juni 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission einen Antrag der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „Hustenperle“ in Deutschland als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (11)

    Am 18. Juni 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission zwei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Halsbonbon“ und „keelpastille“ in Deutschland („Halsbonbon“) bzw. in den Niederlanden („keelpastille“) als allgemeine Bezeichnung verwendet werden sollen.

    (12)

    Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH & Co. KG und des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass die Begriffe „Hustenbonbon“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“ und „cough drops“ in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“), den Niederlanden („hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) bzw. im Vereinigten Königreich („cough drops“) als allgemeine Bezeichnung verwendet werden sollen.

    (13)

    Die zuständigen Behörden Österreichs und Deutschlands leiteten die Anträge allen anderen Mitgliedstaaten zu. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gaben bei der Kommission ihre Stellungnahmen zu den Anträgen ab.

    (14)

    Die Begriffe „Hustenbonbon“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „Brust-Caramellen“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Halsbonbon“, „keelpastille“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“, und „cough drops“ fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da sie darauf hindeuten können, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

    (15)

    Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“), in Österreich („Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“), in den Niederlanden („keelpastille“, „hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) und im Vereinigten Königreich („cough drops“) im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnungen für eine Kategorie von Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder in zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen (z. B. Menthol), Honig oder Malz enthalten.

    (16)

    Insbesondere werden die Begriffe „Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „keelpastille“, „hoestbonbon“, „rebuçados para a tosse“ und „cough drops“ in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Portugal bzw. im Vereinigten Königreich nicht verwendet, um eine Auswirkung dieser Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit anzugeben, und sie veranlassen den Durchschnittsverbraucher auch nicht zu der Annahme, dass sich diese Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit auswirkt.

    (17)

    Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in Deutschland und Österreich, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“ und „Hustenperle“ in Deutschland, „Hustenstopper“ und „Hustenzuckerl“ in Österreich, „keelpastille“ und „hoestbonbon“ in den Niederlanden, „rebuçados para a tosse“ in Portugal und „cough drops“ im Vereinigten Königreich gewährt werden, wenn sie im entsprechenden Mitgliedstaat für Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten.

    (18)

    Am 12. Januar 2017 leitete die zuständige finnische Behörde der Kommission einen Antrag des finnischen Fachverbands der Nahrungsmittelindustrie — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „kurkkupastilli/halspastill“ in Finnland als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (19)

    Die zuständige finnische Behörde leitete den Antrag allen anderen Mitgliedstaaten zu; sie gab bei der Kommission auch ihre Stellungnahme zu dem Antrag ab.

    (20)

    Der Begriff „kurkkupastilli/halspastill“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da er darauf hindeuten kann, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass dieser Begriff traditionell in Finnland im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnung für eine Kategorie von Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder in zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/der andere Süßungsmittel) verwendet wird.

    (21)

    Insbesondere wird der Begriff „kurkkupastilli/halspastill“ in Finnland nicht verwendet, um eine Auswirkung dieser Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit anzugeben, und er veranlasst den Durchschnittsverbraucher auch nicht zu der Annahme, dass sich diese Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit auswirkt.

    (22)

    Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung „kurkkupastilli/halspastill“ gewährt werden, wenn sie in Finnland für harte Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet wird.

    (23)

    Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag der Drapal GmbH — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „Hustensirup“ in Österreich als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (24)

    Die zuständige österreichische Behörde leitete den Antrag allen anderen Mitgliedstaaten zu; sie gab bei der Kommission auch ihre Stellungnahme zu dem Antrag ab.

    (25)

    Der Begriff „Hustensirup“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da er darauf hindeuten kann, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass dieser Begriff traditionell in Österreich im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnung für eine Kategorie von Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen verwendet wird und „Hustensirup“ eine Kategorie von Erzeugnissen in Sirupform bezeichnet.

    (26)

    Insbesondere wird der Begriff „Hustensirup“ nicht verwendet, um eine Auswirkung auf die Gesundheit dieser Kategorie von Lebensmitteln anzugeben, und er veranlasst den Durchschnittsverbraucher in Österreich auch nicht zu der Annahme, dass sich diese Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit auswirkt.

    (27)

    Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung „Hustensirup“ gewährt werden, wenn sie in Österreich für Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen in Sirupform verwendet wird.

    (28)

    Die Definitionen von Zuckerarten für die menschliche Ernährung wurden in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates (3) festgelegt. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten diese Definitionen auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten.

    (29)

    Am 2. April 2015 leitete die zuständige britische Behörde der Kommission einen Antrag der British Soft Drinks Association — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der (englische) Begriff „tonic“, der als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines Getränks in Form von Tonic, „Indian tonic water“ oder chininhaltigem Tonic verwendet und in den beschreibenden Bezeichnungen hierfür durch „tonique“ (im Französischen), „tónico“ bzw. „tonica“ (im Italienischen, Spanischen und Portugiesischen), „τονωτικό“ bzw. „tonotiko“ (im Griechischen), „tonik“ (im Kroatischen, Tschechischen, Ungarischen, Polnischen, Slowakischen und Slowenischen) bzw. „тоник“ (im Bulgarischen) ersetzt wird, als allgemeine Bezeichnung in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Rumäniens verwendet werden soll.

    (30)

    Am 30. September 2015 leitete die zuständige rumänische Behörde der Kommission einen Antrag des rumänischen Softdrinkverbands — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der (englische) Begriff „tonic“, der als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines Getränks in Form von Tonic, „Indian tonic water“ oder chininhaltigem Tonic verwendet wird und in den beschreibenden Bezeichnungen hierfür durch „tónico“, „tonică“ bzw. „tonica“ (im Rumänischen) ersetzt wird, als allgemeine Bezeichnung in Rumänien verwendet werden soll.

    (31)

    Die zuständigen Behörden Großbritanniens und Rumäniens leiteten die Anträge allen anderen Mitgliedstaaten zu; die Mitgliedstaaten gaben bei der Kommission ihre Stellungnahmen zu den Anträgen ab.

    (32)

    Die zuständige griechische Behörde ist der Ansicht, bei dem Begriff „τονωτικό“ bzw. tonotiko (in lateinischer Umschrift) handle es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Die zuständige griechische Behörde ist außerdem der Ansicht, dass für nichtalkoholische chininhaltige Getränke der Begriff „tonic“ als Bestandteil der verkehrsüblichen Bezeichnung des Lebensmittels in Griechenland traditionell weit verbreitet ist.

    (33)

    Die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs sind der Meinung, der Begriff „tonic“ als Teil von „tonic water“, „Indian tonic water“ oder „chininhaltiges Tonic“ sei Teil einer verkehrsüblichen Bezeichnung des Getränks und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

    (34)

    Die zuständige Behörde Frankreichs vertritt die Auffassung, der Begriff „tonique“ werde nicht für nichtalkoholische kohlensäurehaltige Getränke mit dem Bitterstoff Chinin verwendet.

    (35)

    Einige zuständige Behörden sind der Ansicht, bei Ersetzung des (englischen) Begriffs „tonic“ durch „tonik“ auf Kroatisch, Ungarisch, Polnisch und Slowenisch handle es sich in diesen Mitgliedstaaten nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; ihrer Meinung nach fielen diese Begriffe daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.

    (36)

    Der Begriff „tonic“ und die gleichwertigen linguistischen Formen — „tonik“, „tónico“, „tónica“ und „tonică“ — fallen bei Verwendung als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines Getränks in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da sie darauf hindeuten können, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass diese Begriffe traditionell im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnungen für eine Kategorie von Getränken — nichtalkoholische kohlensäurehaltige Getränke mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen aus der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln — verwendet wird.

    (37)

    Insbesondere werden der Begriff „tonic“ und die gleichwertigen linguistischen Formen — „tonik“, „tónico“, „tónica“ und „tonică“ — bei Verwendung als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines Getränks nicht verwendet, um eine Auswirkung auf die Gesundheit dieser Kategorie von Getränken anzugeben, und sie veranlassen den Durchschnittsverbraucher auch nicht zu der Annahme, dass sich diese Kategorie von Getränken auf die Gesundheit auswirkt.

    (38)

    Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen (englischen) Bezeichnung „tonic“ gelten, wenn sie als Teil der beschreibenden Bezeichnung eines nichtalkoholischen kohlensäurehaltigen Getränks mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen aus der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird. Der (englische) Begriff „tonic“ kann in der beschreibenden Bezeichnung durch „тоник“ (im Bulgarischen), „tonik“ (im Tschechischen und Slowakischen), „tónica“ (im Spanischen und Portugiesischen), „tonica“ (im Italienischen) oder „tonică“ (im Rumänischen) ersetzt werden.

    (39)

    Am 23. April 2015 leitete die zuständige italienische Behörde der Kommission einen Antrag der Monviso S.P.A. — vorgelegt gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — dahingehend zu, dass der Begriff „biscotto salute“ in Italien und Malta als allgemeine Bezeichnung verwendet werden soll.

    (40)

    Die zuständige italienische Behörde leitete die Anträge allen anderen Mitgliedstaaten zu; die betroffenen Mitgliedstaaten gaben bei der Kommission ihre Stellungnahmen zu den Anträgen ab.

    (41)

    Der Begriff „biscotto salute“ fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da er darauf hindeuten kann, dass ein Zusammenhang zwischen den so bezeichneten Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Allerdings wurde nachgewiesen, dass dieser Begriff traditionell in Italien im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnung für eine Kategorie zwiebackartiger Backwaren verwendet wird.

    (42)

    Insbesondere wird der Begriff „biscotto salute“ nicht verwendet, um eine Auswirkung auf die Gesundheit dieser Kategorie von Lebensmitteln anzugeben, und er veranlasst den Durchschnittsverbraucher in Italien auch nicht zu der Annahme, dass sich diese Kategorie von Lebensmitteln auf die Gesundheit auswirkt.

    (43)

    Malta gab an, der Begriff „biscotto salute“ würde im maltesischen Markt nicht für zwiebackartige Backwaren verwendet.

    (44)

    Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnung „biscotto salute“ gewährt werden, wenn sie in Italien für zwiebackartige Backwaren verwendet wird.

    (45)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Bezeichnungen sind von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgenommen.

    Artikel 2

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates festgelegten Definitionen für Zuckerarten für die menschliche Ernährung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 907/2013 der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung von Regeln für Anträge auf Verwendung allgemeiner Bezeichnungen (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 7).

    (3)  Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).


    ANHANG

    Lebensmittelkategorie

    Allgemeine Bezeichnung

    Mitgliedstaaten, in denen die Ausnahme gilt

    Harte oder weiche Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel), die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten

    Brust-Caramellen, Hustenbonbon

    Deutschland, Österreich

    Halsbonbon,

    Hustenmischung,

    Hustenperle

    Deutschland

    Hustenstopper,

    Hustenzuckerl

    Österreich

    Cough drops

    Vereinigtes Königreich

    Hoestbonbon,

    Keelpastille

    Niederlande

    Rebuçados para a tosse

    Portugal

    Harte Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel)

    Kurkkupastilli/Halspastill

    Finnland

    Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen in Sirupform

    Hustensirup

    Österreich

    Nichtalkoholisches kohlensäurehaltiges Getränk mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

    Folgende Begriffe bei Verwendung als Teil der beschreibenden Bezeichnung des Getränks:

     

    „tonic“ (im Englischen), ersetzt durch„Tоник“ (im Bulgarischen),

     

    „tonik“ (im Tschechischen und Slowakischen),

     

    „tónica“ (im Spanischen und Portugiesischen),

     

    „tonica“ (im Italienischen),

     

    „tonică“ (im Rumänischen)

    Alle Mitgliedstaaten

    Zwiebackartige Backwaren

    Biscotto salute

    Italien


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