EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R0336

Durchführungsverordnung (EU) 2019/336 der Kommission vom 27. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des berichterstattenden Mitgliedstaats für die Bewertung von 1-Methylcyclopropen' Famoxadon, Mancozeb, Methiocarb, Methoxyfenozid, Pirimicarb, Pirimiphos-Methyl und Thiacloprid (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1472

OJ L 60, 28.2.2019, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/336/oj

28.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/336 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des berichterstattenden Mitgliedstaats für die Bewertung von 1-Methylcyclopropen' Famoxadon, Mancozeb, Methiocarb, Methoxyfenozid, Pirimicarb, Pirimiphos-Methyl und Thiacloprid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (3) wurde das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat mit der Überprüfung bestimmter in Pflanzenschutzmitteln enthaltener Wirkstoffe betraut.

(2)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3)

Der Entwurf eines Austrittsabkommens, wie es zwischen den Unterhändlern vereinbart und vom Europäischen Rat gebilligt wurde (Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union), enthält Vorkehrungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet nicht mehr gelten. Falls das genannte Abkommen in Kraft tritt, werden die Rechtsvorschriften der Union im Pflanzenschutzmittelbereich während des Übergangszeitraums im Einklang mit diesem Abkommen auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet angewendet, nach Ablauf dieses Zeitraums jedoch nicht mehr für das Vereinigte Königreich und dessen Hoheitsgebiet gelten. Selbst wenn das Austrittsabkommen von der EU und dem Vereinigten Königreich ratifiziert wird, darf das Vereinigte Königreich jedoch während der Übergangszeit weder auf der Ebene der Union noch auf der Ebene gemeinsam handelnder Mitgliedstaaten, wie dies unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist, als federführende Stelle für Risikobewertungen, Untersuchungen, Genehmigungen oder Zulassungen fungieren.

(4)

Die Überprüfung der Wirkstoffe, für die das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat ist und für die eine Entscheidung über die Verlängerung ihrer Zulassung voraussichtlich nicht vor dem 30. März 2019 vorgelegt wird, sollte daher auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden. Die betreffenden Wirkstoffe sind 1-Methylcyclopropen, Famoxadon, Mancozeb, Methiocarb, Methoxyfenozid, Pirimicarb, Pirimiphos-Methyl und Thiacloprid.

(5)

Bei der genannten Übertragung sollten die Zuständigkeiten und die Arbeitslast gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(6)

Da die Überprüfung der betroffenen Wirkstoffe bereits weit vorangeschritten ist und der Arbeitsaufwand als gering eingeschätzt wird, sollte kein mitberichterstattender Mitgliedstaat für die genannte Überprüfung benannt werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 30. März 2019 gelten. Für den Fall, dass die Frist von zwei Jahren gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verlängert wird, sollte die vorliegende Verordnung jedoch ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Rechtsvorschriften für den Bereich der Pflanzenschutzmittel keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, da gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) die Anwendung von zu einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzten Rechtsakten erst nach Ablauf der letzten Stunde des Tages, an dem dieser Tag beginnt, endet.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. März 2019.

Wurde jedoch beschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannte Frist von zwei Jahren zu verlängern, so gilt diese Verordnung ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Rechtsvorschriften für den Bereich der Pflanzenschutzmittel keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


ANHANG I

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für 1-Methylcyclopropen erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„1-Methylcyclopropen

NL“

 

b)

Der Eintrag für Mancozeb erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„Mancozeb

EL“

 

c)

Der Eintrag für Methiocarb erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„Methiocarb

DE“

 

d)

Der Eintrag für Methoxyfenozid erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„Methoxyfenozid

SK“

 

e)

Der Eintrag für Pirimicarb erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„Pirimicarb

SE“

 

f)

Der Eintrag für Pirimiphos-Methyl erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„Pirimiphos-Methyl

FR“

 

g)

Der Eintrag für Thiacloprid erhält folgende Fassung:

Wirkstoff

Berichterstattender Mitgliedstaat

Mitberichterstattender Mitgliedstaat

„Thiacloprid

DE“

 


ANHANG II

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erhält der Eintrag für Famoxadon folgende Fassung:

Spalte A

 

Spalte B

Spalte C

Spalte D

„Famoxadon

2012

FI

 

31. August 2012“


Top