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Document 32019R0216

Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

PE/71/2018/REV/1

OJ L 38, 8.2.2019, p. 1–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/02/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/216/oj

8.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


VERORDNUNG (EU) 2019/216 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Januar 2019

über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten beabsichtigt. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung — also ab dem 30. März 2019 — gelten der EUV und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden zusammen „Verträge“) nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.

(2)

Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich unwirksam werden. Falls dieses Abkommen in Kraft tritt, findet die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (2) im Einklang mit diesem Abkommen während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung; am Ende dieses Zeitraums endet diese Anwendbarkeit.

(3)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wird Auswirkungen auf die Beziehungen des Vereinigten Königreichs und der Union mit Drittländern haben, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation — WTO), deren Gründungsmitglieder beide sind. Da die Verhandlungen über diesen Austritt zur gleichen Zeit wie die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) stattfanden und unter Berücksichtigung des im MFR für die Landwirtschaft vorgesehenen Anteils könnte die Landwirtschaft in hohem Maße Risiken ausgesetzt sein.

(4)

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 teilten die Union und das Vereinigte Königreich den anderen WTO-Mitgliedern mit, dass sie anstreben, dass das Vereinigte Königreich beim Austritt aus der Union seine derzeitigen Verpflichtungen als Mitgliedstaat der Union in seiner neuen, separaten Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Waren so weit wie möglich nachbildet. Da jedoch die Nachbildung in Bezug auf quantitative Verpflichtungen keine geeignete Methode ist, teilten die Union und das Vereinigte Königreich den anderen WTO-Mitgliedern mit, dass sie gewährleisten wollen, dass der derzeitige Stand des Marktzugangs der anderen WTO-Mitglieder durch die Aufteilung der Zollkontingente der Union zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhalten bleibt.

(5)

Nach den WTO-Regeln hat eine solche Aufteilung von Zollkontingenten, die Bestandteil der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union sind, nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) zu erfolgen. Die Union wird daher nach Abschluss der ersten Kontakte Verhandlungen mit den WTO-Mitgliedern aufnehmen, die in Bezug auf jedes dieser Zollkontingente Hauptlieferanten sind oder ein wesentliches Lieferinteresse oder ein ursprüngliches Verhandlungsrecht besitzen. Der Umfang der Verhandlungen sollte weiterhin beschränkt sein, und die Verhandlungen sollten unter keinen Umständen eine Neuverhandlung der allgemeinen Bedingungen für den Zugang von Erzeugnissen zum Markt der Union oder des Umfangs ihres Marktzugangs zum Gegenstand haben.

(6)

Angesichts der zeitlichen Beschränkungen für diesen Prozess aufgrund der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es jedoch möglich, dass zu dem Zeitpunkt, ab dem die WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union in Bezug auf den Handel mit Waren keine Anwendung mehr für das Vereinigten Königreich findet, nicht mit allen WTO-Mitgliedern Übereinkünfte über alle Zollkontingente geschlossen sind. Angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit und eine kontinuierliche, reibungslose Abwicklung der Einfuhren in die Union und das Vereinigte Königreich im Rahmen der Zollkontingente zu gewährleisten, muss die Union die Aufteilung der Zollkontingente einseitig vornehmen können. Die angewendete Methode sollte mit den Anforderungen des Artikels XXVIII des GATT 1994 in Einklang stehen.

(7)

Die folgende Methode sollte daher angewendet werden: In einem ersten Schritt sollte für jedes einzelne Zollkontingent der Nutzungsanteil des Vereinigten Königreichs ermittelt werden. Dieser als Prozentsatz ausgedrückte Anteil ist der Anteil des Vereinigten Königreichs an den Gesamteinfuhren der Union im Rahmen des Zollkontingents in einem aktuellen repräsentativen Dreijahreszeitraum. Dieser Anteil sollte dann auf die in der Liste vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet werden — wobei nicht ausgeschöpfte Kontingente einzubeziehen sind —, um den Anteil des Vereinigten Königreichs an einem bestimmten Zollkontingent zu ermitteln. Der Unionsanteil wäre dann der verbleibende Anteil des betreffenden Zollkontingents. Das heißt, dass sich die Gesamtmenge eines bestimmten Zollkontingents nicht ändert, die Menge für die EU-27 also der gegenwärtigen Menge für die EU-28 nach Abzug der Menge für das Vereinigte Königreich entspricht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten sollten aus den einschlägigen Datenbanken der Kommission extrahiert werden.

(8)

Die Methode für die Ermittlung des Nutzungsanteils für jedes einzelne Zollkontingent wurde von der Union und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den Anforderungen von Artikel XXVIII des GATT 1994 festgelegt und vereinbart; daher sollte diese Methode vollständig beibehalten werden, damit ihre konsequente Anwendung sichergestellt wird.

(9)

In den Fällen, in denen im repräsentativen Zeitraum kein Handel für ein bestimmtes Zollkontingent zu verzeichnen war, sollten zwei Alternativansätze verfolgt werden, um den Nutzungsanteil des Vereinigten Königreichs zu ermitteln. In den Fällen, in denen es ein anderes Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, sollte der Nutzungsanteil dieses identischen Zollkontingents auf das Zollkontingent angewendet werden, für das im repräsentativen Zeitraum kein Handel zu verzeichnen war. In den Fällen, in denen es kein Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung gibt, sollte die Formel zur Berechnung des Nutzungsanteils auf die Unionseinfuhren in den entsprechenden Tarifpositionen außerhalb des Zollkontingents angewendet werden.

(10)

Was die landwirtschaftlichen Zollkontingente angeht, stellen die Artikel 184 bis 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die erforderliche Rechtsgrundlage zur Verwaltung der Zollkontingente dar, sobald sie durch die vorliegende Verordnung aufgeteilt sind. In dieser Hinsicht sind die betreffenden Zollkontingentsmengen in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Diese Verwaltung sollte daher unter gebührender Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie im AEUV festgelegt sind, und der Multifunktionalität der landwirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgen. Was die Zollkontingente für die meisten Fischereierzeugnisse, Industrieerzeugnisse und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse angeht, erfolgt die Verwaltung der Zollkontingente nach der Verordnung (EG) Nr. 32/2000. Die betreffenden Zollkontingentsmengen sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt, und dieser Anhang sollte daher durch die in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen ersetzt werden.

Vier Fischereizollkontingente werden nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 verwaltet, sondern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission (4), mit der der Beschluss 2006/324/EG des Rates (5) umgesetzt wird. Die betreffenden Zollkontingentsmengen sind in Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 für diese vier Fischereizollkontingente an die in dieser Verordnung festgelegten aufgeteilten Mengen anzupassen. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(11)

Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verhandlungen mit den betroffenen WTO-Mitgliedern gleichzeitig mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für den Erlass dieser Verordnung stattfanden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Teile A und C des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf die darin aufgeführten Mengen der aufgeteilten Zollkontingente zu erlassen, um geschlossenen Übereinkünften oder ihr im Rahmen der Verhandlungen möglicherweise zur Kenntnis gelangenden einschlägigen Informationen Rechnung zu tragen, die darauf hindeuten, dass bestimmte zuvor nicht bekannte Faktoren eine Anpassung der Aufteilung der Zollkontingente zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erforderlich machen, unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der allgemeinen Methode, die gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde. Diese Befugnis zum Erlass von Rechtsakten sollte der Kommission auch für Fälle übertragen werden, in denen solche einschlägigen Informationen durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent verfügbar werden. Zudem sollte die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 geändert werden, um der Kommission die Befugnis zu übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung von Anhang I der genannten Verordnung zu erlassen.

(12)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es erforderlich und angemessen, Bestimmungen über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (7) endet die Anwendung von Rechtsakten bei Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist, da sowohl der Union als auch dem Vereinigten Königreich ab diesem Tag bekannt sein muss, worin ihre WTO-Verpflichtungen bestehen. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen sollten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

(14)

Unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Notwendigkeit einerseits, später Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, sowie der Notwendigkeit andererseits, die aufgeteilten Zollkontingente in Kraft zu setzen und anzuwenden, sobald das Vereinigte Königreich nicht mehr unter die Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union fällt, was bereits am 30. März 2019 der Fall sein könnte, ist es unerlässlich, dass die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt —

HABEN DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) werden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) im Einklang mit der folgenden Methode aufgeteilt:

a)

Der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird für jedes einzelne Zollkontingent unter Betrachtung eines aktuellen dreijährigen Bezugszeitraums ermittelt;

b)

der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird auf die vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet, um den Anteil der Union am Volumen eines bestimmten Zollkontingents zu ermitteln;

c)

für einzelne Zollkontingente, für die während des Bezugszeitraums nach Buchstabe a kein Handel verzeichnet werden kann, wird der Anteil der Union stattdessen gemäß dem Verfahren nach Buchstabe b ermittelt, und zwar auf der Grundlage des von der Union genutzten Anteils an den Einfuhren (in Prozent) an einem anderen Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung oder den entsprechenden Zolltarifpositionen außerhalb der Zollkontingente.

(2)   Der Anteil der Union an den in Absatz 1 genannten Zollkontingenten, der sich aus der Anwendung der in jenem Absatz genannten Methode ergibt, entspricht Folgendem:

a)

In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in Teil A des Anhangs aufgeführt;

b)

in Bezug auf Zollkontingente für Fischereierzeugnisse, Industrieerzeugnisse und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführt.

Artikel 2

Unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der Methode gemäß Artikel 1 Absatz 1 und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A und C des Anhangs zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in jenen Teilen des Anhangs genannten Zollkontingente geschlossen werden, und

b)

relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.

Artikel 3

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Februar 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 4

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um gemäß Teil C des Anhangs dieser Verordnung die Mengen der mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 eröffneten und verwalteten Zollkontingente anzupassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Für die Zwecke der Aufteilung der Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Methode und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 10b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente geschlossen werden, und

b)

relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.

Artikel 10b

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Februar 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. 38 vom 8.2.2019, S. 1)."

(*2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

2.

Anhang I wird durch den Wortlaut in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 7

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet.

(3)   Andere als die in Absatz 2 genannten Artikel gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Januar 2019.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 des Rates (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische (ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 8).

(5)  Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

TEIL A

Warenbezeichnung

Maßeinheit

In der Liste der EU-28 vorgesehene Menge

Land (1)

Laufende Nummer

Anteil der EU-27 an der Nutzung des Kontingents (2)

Umfang des Kontingents (EU-27)

Rinder, lebend

Stück

710

EO (3)

090114

100  %

710

Rinder, lebend

Stück

711

EO

090115

100  %

711

Rinder, lebend

Stück

24 070

EO

090113

100  %

24 070

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Warengewicht)

7 150

AUS

094451

34,7  %

2 481

Hochwertiges Fleisch, mit oder ohne Knochen

t (Warengewicht)

17 000

ARG

094450

99,6  %

16 936

Hochwertiges Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

t (Warengewicht)

12 500

99,6  %

12 453

Hochwertiges Fleisch, mit oder ohne Knochen

t (Warengewicht)

2 300

URY

094452

87,9  %

2 022

Hochwertiges Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

t (Warengewicht)

4 076

87,9  %

3 584

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Warengewicht)

11 500

USA/CAN

094002

99,8  %

11 481

Hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

 

PAR

094455

71,1  %

711

Hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

1 300

NZL

094454

65,1  %

846

Fleisch von Rindern ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

10 000

BRA

094453

89,5  %

8 951

Fleisch von Rindern, gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht ohne Knochen)

54 875

EO

094003

79,7  %

43 732

Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren

t (ohne Knochen)

2 250

AUS

094001

62,4  %

1 405

Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren

Büffelfleisch, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (ohne Knochen)

200

ARG

094004

100  %

200

Fleisch von Rindern, gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht mit Knochen)

63 703

EO

094057

30,9  %

19 676

Fleisch von Rindern, gefroren

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t (Gewicht mit Knochen)

EO

094058

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t

800

OTH (4)

094020

100  %

800

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren

t

700

ARG

094460

100  %

700

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

15 067

EO

090122

100  %

15 067

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt

t

4 624

CAN

094204

100  %

4 623

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt

t

6 135

EO

090123

100  %

6 133

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

Kotelettstränge von Hausschweinen oder Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt

Bäuche (Bauchspeck) von Hausschweinen oder Teile davon, gefroren

t

7 000

EO

090119

100  %

7 000

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

35 265

EO

094038

36  %

12 680

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

4 922

US

094170

36  %

1 770

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

Filets von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

t

5 000

EO

090118

75,6  %

3 780

Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

t

6 161

EO

090121

100  %

6 161

Rohwürste, getrocknet oder streichfähig, nicht gekocht

Andere Würste

t

3 002

EO

090120

5,5  %

164

Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

t (Schlachtkörpergewicht)

105

OTH

092019

100  %

105

Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

t (Schlachtkörpergewicht)

215

MKD

 

100  %

215

Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

t (Schlachtkörpergewicht)

91

EO

092019

100  %

91

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

23 000

ARG

092011

73,9  %

17 006

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

600

ISL

090790

58,2  %

349

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

850

BIH

 

48,3  %

410

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

19 186

AUS

092012

20  %

3 837

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

3 000

CHL

091922

87,6  %

2 628

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

100

GRL

090693

48,3  %

48

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

228 389

NZL

092013

50  %

114 184

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

5 800

URY

092014

82,1  %

4 759

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

200

OTH

092015

100  %

200

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

t (Schlachtkörpergewicht)

200

EO

092016

89,2  %

178

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

6 249

EO

094067

64,9  %

4 054

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

8 570

EO

094068

96,3  %

8 253

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren

t

2 705

EO

094069

89,7  %

2 427

Teile von Hühnern, gefroren

t

9 598

BRA

094410

86,6  %

8 308

Teile von Hühnern, gefroren

t

15 500

EO

094411

86,9  %

13 471

Teile von Hühnern, gefroren

t

094412

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

1 781

EO

094070

100  %

1 781

Teile von Truthühnern, gefroren

t

3 110

BRA

094420

86,5  %

2 692

Teile von Truthühnern, gefroren

t

4 985

EO

094421

85,3  %

4 253

Teile von Truthühnern, gefroren

t

094422

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

t

21 345

USA

094169

100  %

21 345

Geflügelfleisch, gesalzen

t

170 807

BRA

094211

76,1  %

129 930

Geflügelfleisch, gesalzen

t

92 610

THA

094212

73,8  %

68 385

Geflügelfleisch, gesalzen

t

828

OTH

094213

99,5  %

824

Truthühnerfleisch, zubereitet

t

92 300

BRA

094217

97,5  %

89 950

Truthühnerfleisch, zubereitet

t

11 596

OTH

094218

97,5  %

11 301

Hühnerfleisch, gegart

t

79 477

BRA

094214

66,3  %

52 665

Hühnerfleisch, gegart

t

160 033

THA

094215

68,4  %

109 441

Hühnerfleisch, gegart

t

11 443

OTH

094216

74  %

8 471

Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

15 800

BRA

094251

69,4  %

10 969

Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

340

OTH

094261

69,4  %

236

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

62 905

BRA

094252

94,9  %

59 699

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

14 000

THA

094254

57,3  %

8 019

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

2 800

OTH

094260

59,6  %

1 669

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

295

BRA

094253

55,3  %

163

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

2 100

THA

094255

55,3  %

1 162

Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

470

OTH

094262

55,3  %

260

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

10

THA

094257

0  %

0

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

13 500

THA

094256

63,5  %

8 572

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

t

220

OTH

094263

72,1  %

159

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

600

THA

094258

50  %

300

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

t

148

OTH

094264

0  %

0

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

600

THA

094259

46,4  %

278

Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

t

125

OTH

094265

46,4  %

58

Vogeleier, in der Schale, zum Verzehr bestimmt

t

135 000

EO

094015

84,9  %

114 669

Eigelb

Vogeleier, nicht in der Schale

t (Schaleneieräquivalent)

7 000

EO

094401

100  %

7 000

Eieralbumin

t (Schaleneieräquivalent)

15 500

EO

094402

100  %

15 500

Magermilchpulver

t

68 537

EO

094590

99,998  %

68 536

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

t (Butteräquivalent)

11 360

EO

094599

100  %

11 360

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

t

74 693

NZL

094182

63,2  %

47 177

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

t

 

NZL

094195

 

 

Käse und Quark/Topfen:

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

t

5 360

EO

094591

100  %

5 360

Käse und Quark/Topfen:

Emmentaler, auch verarbeitet

t

18 438

EO

094592

100  %

18 438

Käse und Quark/Topfen:

Greyerzer, Sbrinz, auch verarbeiteter Greyerzer|

t

5 413

EO

094593

100  %

5 413

Käse und Quark/Topfen:

Käse, zur Verarbeitung bestimmt

t

20 007

EO

094594

58,7  %

11 741

Käse, zur Verarbeitung bestimmt

t

4 000

NZL

094515

41,7  %

1 670

Käse, zur Verarbeitung bestimmt

t

500

AUS

094522

100  %

500

Käse und Quark/Topfen:

Cheddar

t

15 005

EO

094595

99,6  %

14 941

Cheddar

t

7 000

NZL

094514

62,3  %

4 361

Cheddar

t

3 711

AUS

094521

100  %

3 711

Cheddar

t

4 000

CAN

094513

0  %

0

Anderer Käse

t

19 525

EO

094596

100  %

19 525

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 15. Mai

t

4 295

EO

090055

99,9  %

4 292

Tomaten

t

472

EO

090094

98,2  %

464

Knoblauch

t

19 147

ARG

094104

100  %

19 147

Knoblauch

t

ARG

094099

Knoblauch

t

48 225

CHN

094105

84,1  %

40 556

Knoblauch

t

CHN

094100

Knoblauch

t

6 023

OTH

094106

61,6  %

3 711

Knoblauch

t

OTH

094102

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

t

1 244

EO

090056

95,8  %

1 192

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 15. Mai

t

1 134

EO

090059

44,1  %

500

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (Gemüsepaprika)

t

500

EO

090057

100  %

500

Speisezwiebeln, getrocknet

t

12 000

EO

090035

80,8  %

9 696

Maniok

t

5 750 000

THA

090708

53,8  %

3 096 027

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß

Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

825 000

IDN

090126

0  %

0

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß

Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

350 000

CHN

090127

78,8  %

275 805

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß

Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

145 590

OTH

090128

85,5  %

124 552

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß

Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

30 000

NW

090129

100  %

30 000

Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß

Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke

t

2 000

NW

090130

84,6  %

1 691

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

t

600 000

CHN

090124

42,1  %

252 641

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

t

5 000

OTH

090131

99,7  %

4 985

Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet, haltbar gemacht oder vorläufig haltbar gemacht

t

33 980

EO

 

100  %

33 980

Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet, haltbar gemacht oder vorläufig haltbar gemacht

t

1 450

CHN

 

100  %

1 450

Mandeln, andere als bittere

t

90 000

EO

090041

95,5  %

85 958

Süßorangen, frisch

t

20 000

EO

090025

100  %

20 000

Andere Kreuzungen von Zitrusfrüchten

t

15 000

EO

090027

99,5  %

14 931

Zitronen, vom 15. Januar bis 14. Juni

t

10 000

EO

090039

81,6  %

8 156

Tafeltrauben, frisch, vom 21. Juli bis 31. Oktober

t

1 500

EO

090060

59  %

885

Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

t

696

EO

090061

95,7  %

666

Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember

t

1 000

EO

090062

81  %

810

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai

t

500

EO

090058

14,9  %

74

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli

t

2 500

EO

090063

55,5  %

1 387

Kirschen, frisch, andere als Sauerkirschen, vom 21. Mai bis 15. Juli

t

800

EO

090040

13,1  %

105

Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht

t

2 838

EO

090092

99,4  %

2 820

Orangensaft, gefroren, mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C

t

1 500

EO

090033

100  %

1 500

Fruchtsäfte

t

7 044

EO

090093

91,4  %

6 436

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

t

14 029

EO

090067

0  %

0

Hartweizen

t

50 000

EO

090074

100  %

50 000

Qualitätsweizen

t

300 000

EO

090075

100  %

300 000

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

572 000

USA

094123

99,99  %

571 943

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

38 853

CAN

094124

3,8  %

1 463

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

2 371 600

OTH

094125

96,4  %

2 285 665

Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität)

t

129 577

EO

094133

100  %

129 577

Gerste

t

307 105

EO

094126

99,9  %

306 812

Braugerste

t

50 890

EO

090076

40,9  %

20 789

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich ihrer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

t

20 000

EO

092905

100  %

20 000

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

t

100 000

EO

092903

100  %

100 000

Mais

t

277 988

EO

094131

96,8  %

269 214

Mais

t

500 000

EO

Keine laufende Nummer

100  %

500 000

Mais

t

2 000 000

EO

Keine laufende Nummer

100  %

2 000 000

Maiskleber

t

10 000

USA

090090

100  %

10 000

Körner-Sorghum

t

300 000

EO

Keine laufende Nummer

100  %

300 000

Hirse

t

1 300

EO

090071

68,3  %

888

Hafer, anders bearbeitet als geschrotet

t

10 000

EO

090043

2,3  %

231

Stärke von Maniok

t

8 000

EO

090132

82,9  %

6 632

Stärke von Maniok

t

2 000

EO

090132

82,9  %

1 658

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

t

475 000

EO

090072

96,4  %

458 068

Rohreis (Paddy-Reis)

t

7

EO

090083

66,7  %

5

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

t

1 634

EO

094148

86,6  %

1 416

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

63 000

EO

 

58,3  %

36 731

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

4 313

THA

094112

84,9  %

3 663

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

9 187

OTH

 

74,7  %

6 859

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

1 200

THA

094112

84,9  %

1 019

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

t

25 516

OT

094166

88  %

22 442

Bruchreis, zur Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00 bestimmt

t

1 000

EO

094079

100  %

1 000

Bruchreis

t

31 788

EO

094168

83,6  %

26 581

Bruchreis

t

100 000

EO

 

93,7  %

93 709

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

9 925

AUS

094317

50  %

4 961

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

388 124

BRA

094318

92,4  %

358 454

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

10 000

CUB

094319

100  %

10 000

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

t

372 876

EO

094320

91,6  %

341 460

Rohr- und Rübenzucker

t (Weißzuckeräquivalent)

10 000

IDN

094321

58,4  %

5 841

Rohr- und Rübenzucker

t (Weißzuckeräquivalent)

1 294 700

ACP

Entfällt

71,2  %

921 707

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten

Art, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

t

2 800

EO

090073

98,1  %

2 746

Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten

Art, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

t

2 700

EO

090070

98,9  %

2 670

Hunde- und Katzenfutter

t

2 058

EO

090089

67,7  %

1 393

Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger und einem Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

hl

40 000

EO

090097

11,7  %

4 689

Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und einem Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

hl

20 000

EO

090095

78,2  %

15 647

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und mit einem Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

hl

13 810

EO

090098

99,99  %

13 808

TEIL B

Liste der im GATT gebundenen Gemeinschaftszollkontingente

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während der Zugang zu den Zollkontingenten dieses Anhangs durch die bei Annahme der Verordnung gültigen Codes der Kombinierten Nomenklatur bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zu dieser Regelung.

Laufende Nummer

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Zollsatz (in %)

09.0006

0302 41 00

 

Heringe

vom 16.6. bis 14.2.

31 888 Tonnen

0

 

0303 51 00

 

 

0304 59 50

 

 

ex 0304 59 90

10

 

 

 

 

 

0304 99 23

 

09.0007

ex 0305 51 10

10

Kabeljau (Gadus morhua und Gadus ogac) und Fische der Art Boreogadus saida:

vom 1.1. bis 31.12.

24 998 Tonnen

0

 

 

20

 

ex 0305 51 90

10

getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

 

 

20

 

0305 53 10

 

 

ex 0305 62 00

20

 

 

25

 

 

50

 

 

 

 

 

 

60

 

0305 69 10

 

 

0305 72 00

10

 

 

15

 

 

20

 

 

25

 

 

30

 

 

35

 

 

50

 

 

 

 

 

 

52

 

 

56

 

 

60

 

 

62

 

 

64

 

0305 79 00

10

 

 

15

 

 

20

 

 

25

 

 

 

 

 

 

30

 

 

35

 

 

50

 

 

52

 

 

56

 

 

60

 

 

62

 

 

64

09.0008

0302 31 10

0302 32 10

0302 33 10

0302 34 10

0302 35 11

0302 35 91

0302 36 10

0302 39 20

0302 49 11

0302 89 21

0303 41 10

 

Thunfisch (der Gattung Thunnus) und Fisch der Gattung Euthynnus (5)

vom 1.1. bis 31.12.

17 221  t

0

 

0303 42 20

0303 43 10

0303 44 10

0303 45 12

0303 45 91

0303 46 10

0303 49 20

0303 59 21

0303 89 21

 

 

 

 

 

09.0009

ex 0302 54 19

10

Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis), frisch, gekühlt oder gefroren

vom 1.1. bis 31.12.

1 999 Tonnen

8

 

ex 0303 66 19

11

 

 

19

09.0013

ex 4412 39 00

10

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm oder

geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

vom 1.1. bis 31.12.

482 648  m3

0

 

ex 4412 99 85

10

09.0019

7202 21 00

 

Ferrosilicium

vom 1.1. bis 31.12.

12 600 Tonnen

0

 

7202 29

 

09.0021

7202 30 00

 

Ferrosiliciummangan

vom 1.1. bis 31.12.

18 550 Tonnen

0

09.0023

ex 7202 49 10

20

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,1 GHT oder weniger und einem Gehalt an Chrom von mehr als 30 GHT bis 90 GHT (hochraffiniertes Ferrochrom)

vom 1.1. bis 31.12.

2 804 Tonnen

0

 

ex 7202 49 50

11

09.0045

ex 0303 19 00

10

Fische der Gattung Coregonus, gefroren

vom 1.1. bis 31.12.

1 000  t

5,5

09.0046

ex 1605 40 00

30

Süßwasserkrebse, mit Dill gegart, gefroren

vom 1.1. bis 31.12.

2 965 Tonnen

0

09.0047

ex 1605 21 10

40

Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

vom 1.1. bis 31.12.

474 Tonnen

0

 

ex 1605 21 90

40

 

ex 1605 29 00

40

09.0048

ex 0304 89 90

10

Fischfilets von Fischen der Art Allocyttus spp. und Pseudocyttus maculatus, gefroren

vom 1.1. bis 31.12.

200 t

0

09.0050

ex 5306 10 10

10

Garne aus Flachs (Leinengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger), zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen, ausgenommen Garne aus Flachswerg (5)

vom 1.1. bis 31.12.

400 t

1,8

 

ex 5306 10 30

10

09.0051

7018 10 90

 

Ähnliche Glaskurzwaren, ausgenommen Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen

vom 1.1. bis 31.12.

52 t

0

09.0052

1806 20

 

Schokolade

vom 1.7. bis 30.6.

2 026 Tonnen

38

1806 31 00

1806 32

1806 90

09.0053

1704

 

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

vom 1.7. bis 30.6.

2 245 Tonnen

35

09.0054

1905 90

 

Andere als Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

vom 1.7. bis 30.6.

409 t

40

09.0084

1702 50 00

 

Chemisch reine Fructose

vom 1.1. bis 31.12.

1 253 Tonnen

20

09.0085

1806

 

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

vom 1.1. bis 31.12.

81 Tonnen

43

09.0086

1902 11 00

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet

vom 1.1. bis 31.12.

497 Tonnen

11

1902 19

1902 20 91

1902 20 99

1902 30

1902 40

09.0087

1901 90 99

 

Lebensmittelzubereitungen aus Getreide

vom 1.1. bis 31.12.

191 t

33

1904 30 00

1904 90 80

1905 90 20

09.0088

2106 90 98

 

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

vom 1.1. bis 31.12.

702 Tonnen

18

09.0091

1702 50 00

 

Chemisch reine Fructose

vom 1.7. bis 30.6.

4 504 Tonnen

 (6)

09.0096

2106 90 98

 

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesen

vom 1.7. bis 30.6.

831 Tonnen

EA (7)

TEIL C

Warenbezeichnung

Maßeinheit

In der Liste der EU-28 vorgesehene Menge

Land

Laufende Nummer

Anteil der EU-27 an der Nutzung des Kontingents

Umfang des Zollkontingents (EU-27)

Nicht in der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates aufgeführte Fischereierzeugnisse

Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Gattung Euthynnus

t

1 816

THA

090704

100  %

1 816

Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Gattung Euthynnus

t

742

EO

090705

100  %

742

Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor

t

1 410

THA

090706

8,7  %

123

Kontingent für zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor

t

865

EO

090707

72,9  %

631


(1)  Die amtlichen Ländercodes sind folgender Website zu entnehmen: http://www.nationsonline.org/oneworld/country_code_list.htm

(2)  Aus Gründen der Darstellung wurde die Prozentangabe für den Anteil der EU-27 an der Nutzung des Kontingents auf eine Dezimalstelle gerundet. Der Umfang des Zollkontingents der EU-27 wurde jedoch anhand des genauen Prozentsatzes berechnet.

(3)  EO = erga omnes

(4)  OTH = andere (others)

(5)  Der Abbau des Zolls unterliegt den Bedingungen, die in den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union für die Zollkontrolle der Verwendung dieser Waren festgelegt sind (siehe Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)).

(6)  Aussetzung des spezifischen Zollsatzes ab dem 1. Juli 1995; zu berücksichtigen ist der Ad-valorem-Zollsatz nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(7)  Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die Waren zu erheben ist.


Erklärung der Kommission

Die Kommission bekennt sich uneingeschränkt zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und den Verpflichtungen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind. Sie wird sich daher bemühen, dem Rat und dem Europäischen Parlament so bald wie möglich einen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen.


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