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Document 32019R0159
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/159 of 31 January 2019 imposing definitive safeguard measures against imports of certain steel products
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
C/2019/709
ABl. L 31 vom 1.2.2019, p. 27–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2024
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/159 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2019
zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Vorläufige Maßnahmen
(1) |
Am 18. Juli 2018 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 (3) der Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) eingeführt. |
(2) |
Die Untersuchung von 26 verschiedenen Warenkategorien von Stahlerzeugnissen wurde am 26. März 2018 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Einfuhrregelung und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates von Amts wegen eingeleitet (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (4) |
(3) |
Am 28. Juni 2018 erweiterte die Kommission die Warendefinition in der Schutzmaßnahmenuntersuchung um zwei zusätzliche Kategorien (im Folgenden „Erweiterungsbekanntmachung“) (5). |
(4) |
Wie schon in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Untersuchung für den Zeitraum 2013 bis 2017 durchgeführt (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). |
1.2. Ordnungsgemäßes Verfahren
(5) |
Die Kommission erhielt im Rahmen dieser Untersuchung 452 Fragebogenantworten von interessierten Parteien. |
(6) |
Außerdem erhielt die Kommission von den Unionsherstellern, ausführenden Herstellern, Einführern, Verwendern, Verbänden und Behörden von Drittländern eine Vielzahl schriftlicher Stellungnahmen zu den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Feststellungen. |
(7) |
Nach der Annahme vorläufiger Maßnahmen leitete die Kommission eine eingehendere Prüfung der Informationen ein (auch unter Berücksichtigung der jüngsten Daten), die die Unionshersteller für die endgültige Feststellung des Sachverhalts bereitgestellt hatten. Angesichts der hohen Anzahl mitwirkender Erzeuger der EU war es praktisch unmöglich, Kontrollbesuche bei jedem einzelnen Unionshersteller durchzuführen. Daher beschloss die Kommission die Überprüfung der Qualität und Zuverlässigkeit der Daten durch Prüfung der Daten einer ausgewählten Anzahl von Herstellern, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein hinreichend großes Produktionsvolumen und das weitestmögliche Spektrum der untersuchten Warenkategorien abdecken. Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission die Antworten auf den Fragebogen bei den zehn Unionsherstellern, die 2017 über 15 % der Gesamtverkäufe der untersuchten Ware in der Union durchführten. |
(8) |
Von Juni bis September 2018 wurden bei den folgenden Herstellern des Wirtschaftszweigs der Union Kontrollbesuche durchgeführt:
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(9) |
Um die aktuellsten Informationen für die endgültige Feststellung des Sachverhalts zu erhalten, forderte die Kommission die Verbände der Unionshersteller am 7. September 2018 auf, einen aktualisierten Datensatz zu den untersuchten Warenkategorien zu übermitteln. |
(10) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 wurde allen interessierten Parteien, die innerhalb der gesetzten Frist eine Anhörung beantragten, diese Anhörung gewährt. Am 12., 13. und 14. September und 1. Oktober 2018 führte die Kommission 93 einzelne Anhörungssitzungen durch, bei denen 150 interessierte Parteien ihre Ansichten vortrugen. |
(11) |
Die innerhalb der Fristen von den interessierten Parteien schriftlich oder mündlich während der Anhörungssitzungen abgegebenen Stellungnahmen wurden ordnungsgemäß geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WARE
(12) |
Die betroffene Ware sind bestimmte Stahlerzeugnisse, die zu den 28 Kategorien von Stahlerzeugnissen gehören, die insgesamt in der genannten Einleitungsbekanntmachung, geändert durch die Erweiterungsbekanntmachung, definiert wurden. Diese Warenkategorien unterliegen den US-Zöllen nach Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 (im Folgenden „Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232“). |
2.1. Einzelgruppendefinition
(13) |
Die Kommission legte die Warendefinition der Schutzmaßnahmenuntersuchung in den Erwägungsgründen 11 bis 17 der vorläufigen Verordnung fest, in denen sie eine ausführliche Begründung für die globale Analyse unter Berücksichtigung der starken Zusammenhänge zwischen allen von der Untersuchung betroffenen Warenkategorien gab. |
(14) |
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass es nicht um eine einzelne betroffene Ware gehe, sondern um mehrere betroffene Waren. Die Einleitungsbekanntmachung beziehe sich nicht auf eine einzelne betroffene Ware, sondern in einigen Passagen werde der Plural verwendet und es werde auf „betroffene Waren“ Bezug genommen. |
(15) |
Dieselben Parteien brachten vor, dass die Vorgehensweise der Kommission in der jetzigen Untersuchung nicht mit dem Beschluss des Berufungsgremiums zu den US-Schutzmaßnahmen für Stahl (6) zu vereinbaren sei. In diesem Fall entschied das Berufungsgremium, dass ein globaler Ansatz bei der Einschätzung „unvorhergesehener Entwicklungen“ bewirken könnte, dass „Schutzmaßnahmen für eine umfangreiche Warenkategorie angewandt werden, selbst wenn Einfuhren einer oder mehrerer Waren nicht angestiegen sind und nicht auf ‚unvorhergesehene Entwicklungen‘ zurückzuführen sind“ und dass er nicht die Anforderung des Artikels XIX des GATT erfüllt. Diese Parteien wandten ferner ein, dass die Kommission 2002 im Rahmen der Stahlschutzmaßnahmenuntersuchung (7) eine separate Analyse pro Warenkategorie durchgeführt habe, aus diesem Grund solle dieselbe individuelle Prüfung auch in diesem Fall durchgeführt werden. |
(16) |
Mehrere interessierte Parteien bestritten schließlich die Zusammenhänge und Verbindungen zwischen Warenkategorien, die die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Einzelanalyse vorbrachte. Diese Parteien erkannten zwar an, dass solche Verflechtungen zwischen bestimmten Warenkategorien bestehen, vertraten aber die Ansicht, dass sie nicht bei allen Kategorien vorhanden sind, beispielsweise zwischen den Kategorien Kohlenstoffstahl und Edelstahl oder zwischen Flacherzeugnissen, Langerzeugnissen und Rohren. |
(17) |
Die Kommission analysierte diese Vorbringen und wies sie auf der Grundlage folgender Erwägungen zurück. Erstens wird in der Bekanntmachung der Einleitung wiederholt und eindeutig klargestellt, dass die 28 untersuchten Warenkategorien bei der Analyse, ob die Bedingungen für die Annahme von Schutzmaßnahmen erfüllt sind, als Einzelwarengruppe behandelt werden. Im Übrigen werden in der vorläufigen Verordnung die 28 Warenkategorien als die „betroffene Ware“ oder die „betroffenen Warenkategorien“ bezeichnet (siehe Erwägungsgrund 11 der vorläufigen Verordnung), und die darin vorgesehene Analyse erfolgt auf der Grundlage der gesamten 28 betroffenen Warenkategorien (siehe Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung). Somit sollte der Verweis auf „betroffene Waren“ als Verweis auf die Warenkategorien verstanden werden, die zusammen als zu einer einzigen betroffenen Ware gehörend untersucht wurden. |
(18) |
Zweitens sieht das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen keine besonderen Verpflichtungen hinsichtlich der Definition der untersuchten Ware vor und enthält keine Leitlinien dazu, was auch von einem WTO-Panel bestätigt wurde. Schutzmaßnahmen können auf eine Ware angewandt werden, deren Einfuhren gestiegen sind; eine differenzierte Analyse aller Fälle, bei denen die Definition der untersuchten Ware mehr als eine Ware umfasst, ist aber nicht erforderlich. Dementsprechend ist es Aufgabe der Untersuchungsbehörde, die untersuchte Ware zu definieren und festzulegen, wie die relevanten Daten in der Untersuchung zu analysieren sind. (8) Außerdem wurde in keinem Einwand erläutert, wie nach den Umständen dieses Falles die gemeinsame Betrachtung von Warenkategorien die Analyse der Kommission hätte beeinträchtigen können und/oder eine unzureichende Feststellung des Anstiegs der Einfuhren im Untersuchungszeitraum bewirkt haben könnte. Im Übrigen stellte die Kommission schließlich auch fest, dass die Entscheidung des Berufungsgremiums, die von den Parteien angeführt wurde, die Analyse von unvorhergesehenen Entwicklungen betrifft und nicht die Frage an sich, ob eine globale Analyse nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zulässig ist. |
(19) |
Drittens bekräftigte und bestätigte die Kommission in ihrer endgültigen Feststellung des Sachverhalts die Notwendigkeit, im vorliegenden Fall eine Gesamtanalyse der für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlichen Bedingungen durchzuführen; sie beschloss aber außerdem, die 28 untersuchten Warenkategorien, die formell als Einzelgruppe behandelt werden, auch als drei „Produktfamilien“ für Stahl zu untersuchen, um den von einigen interessierten Parteien vorgebrachten Zusammenhang zwischen bestimmten Kategorien eingehender zu untersuchen. Nach dieser Entscheidung sollte außerdem geprüft werden, ob sich die Ergebnisse für die Einzelgruppe auf einer stärker disaggregierten Ebene bestätigen, und es sollten Zweifel bezüglich der Zuverlässigkeit der auf Gesamtebene gewonnen Schlussfolgerungen ausgeräumt werden. In den drei Produktfamilien von Stahlerzeugnissen werden bestimmte Warenkategorien neu gruppiert, sodass noch mehr Gemeinsamkeiten deutlich werden. |
(20) |
In der Praxis unterscheidet die Stahlindustrie allgemein nach drei Produktfamilien von Stahlerzeugnissen, nämlich: Flacherzeugnisse, Langerzeugnisse und Rohre. Im Rahmen dieser Schutzmaßnahmenuntersuchung wird vorausgesetzt, dass innerhalb jeder dieser Familien die Erzeugnisse ähnliche Merkmale aufweisen, häufig denselben Fertigungsprozessen unterliegen, oft als Vorleistung für andere nachgeordnete Erzeugnisse innerhalb der Familie eingesetzt werden und gemeinsame Verwender oder Abnehmer in der Lieferkette haben, und aus diesem Grund sind Substituierbarkeit und Wettbewerb innerhalb der „Familie“ bei Angebot und Nachfrage ausgeprägter als in dem Fall, wenn alle Warenkategorien von Stahlerzeugnissen in einer Einzelgruppe zusammengefasst wären. |
(21) |
Die drei „Produktfamilien“ werden wie folgt definiert: Tabelle 1 Produktfamilie
|
(22) |
Dementsprechend wird sich die Kommission mit den Stellungnahmen bestimmter interessierter Parteien in Bezug auf die weit gefasste Definition der betroffenen Ware befassen; dazu wird die Gesamtbeurteilung der 28 untersuchten Warenkategorien mit einer Analyse pro Produktfamilie, wie vorstehend definiert, ergänzt. |
2.2. Anträge zu bestimmten Warenkategorien
(23) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass bestimmte Warenkategorien aufgrund der behaupteten mangelnden oder begrenzten Verfügbarkeit der Unionsproduktion aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden sollten. Diese Vorbringen betreffen insbesondere die folgenden Warenkategorien:
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(24) |
Die Kommission analysierte diese Vorbringen eingehend und gelangte zu dem Schluss, dass gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Warenkategorien tatsächlich in der Union vom Wirtschaftszweig der Union erzeugt werden. Wie nachfolgend im Abschnitt „Interesse der Union“ beschrieben wird, gestaltete die Kommission die Schutzmaßnahmen außerdem so, dass sichergestellt ist, dass Einfuhren möglichst wenig beeinträchtigt werden und die gewöhnlichen Einfuhrmengen von Handelspartnern erhalten bleiben. Daher ist die unterstellte Wahrscheinlichkeit eines Mangels in einigen Warenkategorien nicht begründet, auch in Anbetracht der in der Analyse des Unionsinteresses dargelegten Anpassungen und Erwägungen. |
(25) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Antrag auf Ausschluss bestimmter Warenkategorien abzulehnen ist. |
(26) |
Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware oder unmittelbar konkurrierenden Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 11 bis 17 der Verordnung über vorläufige Maßnahmen hiermit bestätigt. |
3. ANSTIEG DER EINFUHREN
(27) |
In den Erwägungsgründen 20 bis 29 der vorläufigen Verordnung nahm die Kommission eine allgemeine Analyse des Anstiegs der Einfuhren bei den 28 betroffenen Warenkategorien im Zeitraum 2013-2017 vor. In dieser globalen Analyse waren schon Warenkategorien ausgenommen, die bei den einzelnen Waren keinen Anstieg der Einfuhren aufwiesen. |
(28) |
Bei der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ging die Kommission in gleicher Weise vor, aber wie schon erläutert, ergänzte sie ihre Analyse mit einer Untersuchung der Entwicklung der Einfuhren bei jeder der drei in Abschnitt 2.2 genannten Produktfamilien, um die Stichhaltigkeit der auf globaler Basis gezogenen Schlussfolgerungen zu bestätigen. |
(29) |
Die Kommission verwendete in ihrer Analyse die aktuellsten Statistiken, d. h. Einfuhrdaten für die erste Jahreshälfte 2018. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit mit vorherigen Gesamtjahresergebnissen legte die Kommission einen zusätzlichen Ad-hoc-Zwölfmonatszeitraum fest, bestehend aus den letzten sechs Monaten des Jahres 2017 und den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 (im Folgenden „jüngste Zeit“). Die Kommission korrigierte außerdem einige Flüchtigkeitsfehler in den im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verwendeten Daten. |
(30) |
Bei der Prüfung der Einfuhrentwicklung hat die Kommission außerdem die Einfuhrmengen aus einer Reihe von Ländern nicht berücksichtigt, die aus dem Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen ausgenommen werden sollten; das sind insbesondere die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und bestimmte Länder, mit denen die Union ein derzeit geltendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet hat und in denen ausdrücklich der Ausschluss aus dem Geltungsbereich multilateraler Schutzmaßnahmen vorgesehen ist. (9) |
(31) |
Während im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung kein Anstieg der Einfuhren bei fünf Warenkategorien (10) festgestellt wurde, ergab die Untersuchung der jüngsten Einfuhrdaten, dass nur bei zwei der 28 Warenkategorien die Einfuhren nicht anstiegen, d. h Warenkategorie 11 und Warenkategorie 23. Die Kommission beschloss daher, diese beiden Warenkategorien in dieser endgültigen Analyse auszuschließen. Auf die individuelle Entwicklung der Einfuhren für jede Warenkategorie wird in Anhang II eingegangen. |
(32) |
In der globalen Einfuhranalyse zeigten sich bei den Einfuhren der 26 übrigen geprüften Warenkategorien die folgenden Entwicklungen: Tabelle 2 Einfuhrmenge (nach dem Ausschluss bestimmter Länder und Waren) und Marktanteil
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(33) |
Die Einfuhren stiegen im Analysezeitraum in absoluten Zahlen um 71 %, wobei der Marktanteil in relativen Zahlen von 12,7 % auf 18,8 % stieg. Der deutlichste Anstieg erfolgte im Zeitraum 2013-2016. In der Folge stiegen die Einfuhren langsamer weiter an, bevor sie sich in jüngster Zeit wieder beschleunigten, als die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 in Kraft traten. Dieser Trend wird auch von der überwiegenden Mehrzahl der Antworten auf den Fragebogen bestätigt, die Hersteller aus den wichtigsten Ausfuhrländern (11) einsandten. |
(34) |
Zur Ergänzung der globalen Einfuhranalyse untersuchte die Kommission die Einfuhrentwicklung bei jeder der drei Produktfamilien: Flacherzeugnisse, Langerzeugnisse und Rohre. Danach entwickelten sich die Einfuhrmengen und entsprechenden Marktanteile wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (nach dem Ausschluss bestimmter Länder und Waren) und Marktanteil — nach Produktfamilien
|
(35) |
Die Statistik zeigt, dass die Einfuhren aller drei Produktfamilien (Flacherzeugnisse, Langerzeugnisse und Rohre) im Zeitraum 2013 bis in die jüngste Zeit in absoluten Zahlen um 64 %, 97 % bzw. 60 % stiegen. In demselben Zeitraum stiegen die Einfuhren auch in relativen Zahlen, die Marktanteile wuchsen jeweils von 14,2 % auf 20,9 %, 8,6 % auf 14,0 % bzw. 20,4 % auf 25,7 %. |
(36) |
Der stärkste Anstieg bei Flacherzeugnissen in absoluten wie auch relativen Zahlen wurde im Zeitraum 2013-2016 verzeichnet. Danach blieben die Einfuhren relativ konstant, allerdings auf viel höherem Niveau als im Zeitraum 2013-2015. Bei Langerzeugnissen war der stärkste Anstieg in absoluten wie auch relativen Zahlen im Zeitraum 2013-2016 zu verzeichnen, bevor die Zahlen in jüngster Zeit weiter steil nach oben schossen. Bei Rohren wuchsen die Einfuhren kontinuierlich im Zeitraum 2013-2016, bevor sie in absoluten wie relativen Zahlen im Zeitraum 2016 bis in die jüngste Zeit steil anstiegen. |
(37) |
Unter den Stellungnahmen, die bei der Kommission eingingen, brachte eine interessierte Partei vor, dass zwei von fünf Warenkategorien, die vom Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen ausgenommen wurden, d. h. Warenkategorien 10 und 19, bei den endgültigen Maßnahmen erfasst werden sollten, weil aktuelle Statistiken einen Anstieg der Einfuhren zeigten. Eine andere Partei brachte Entsprechendes zu Warenkategorie 24 vor. Diesen Vorbringen wurde stattgegeben, denn wie schon erläutert zeigten die Statistiken für Warenkategorien 10, 19 und 24 tatsächlich einen allgemeinen Anstieg der Einfuhren im Zeitraum von 2013 bis zur jüngsten Zeit. Außerdem stiegen die Einfuhrmengen bei diesen drei Warenkategorien auch im Zeitraum 2017 bis in die jüngste Zeit. Überdies gehören diese Waren laut Erwägungsgrund 34 zu den Produktfamilien, die ebenfalls eine Zunahme im Zeitraum 2013 bis in die jüngste Zeit aufweisen. |
(38) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass es in der jüngeren Zeit keinen plötzlichen, steilen, deutlichen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, und verwiesen auf den Bericht des Berufungsgremiums, Argentinien — Schuhe (12), und andere WTO-Fälle wie USA — Weizengluten (13), Ukraine — Personenkraftwagen (14), USA — Schutzmaßnahmen für Stahl (15). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nach dieser Rechtsprechung nicht ausreicht, wenn eine Untersuchung lediglich ergibt, dass die Einfuhren über einen Zeitraum von fünf Jahren angestiegen sind. Der Anstieg muss quantitativ wie auch qualitativ hinreichend zeitnah, plötzlich und deutlich sein, sodass ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. In dieser Rechtsprechung wird auch die Bedeutung der Begriffe stark (mit plötzlicher Richtungsänderung, abrupt, steil) und plötzlich (ohne Vorwarnung passierend oder erscheinend, unerwartet oder abrupt, stark) präzisiert. Andere Parteien brachten auch vor, dass der Anstieg der Einfuhren stetig sei bzw. dass die Einfuhren bis 2015 gestiegen seien, ohne dass seitdem ein starker plötzlicher oder deutlicher Anstieg zu verzeichnen gewesen wäre. |
(39) |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission eine eingehende Analyse der Einfuhrmengen der 28 Warenkategorien im Zeitraum 2013-2017 durchführte (wobei die Entwicklung der Einfuhren im Untersuchungszeitraum berücksichtigt und nicht nur die Situation an den zeitlichen Endpunkten verglichen werden) und außerdem die Entwicklung der Einfuhren in jüngster Zeit analysierte. Auf dieser Grundlage hat sie schon von vornherein bestimmte Warenkategorien ausgeschlossen, die keinen Anstieg im Zeitraum 2013 bis in die jüngste Zeit aufwiesen. Wie in den Erwägungsgründen 33, 35 und 36 erläutert, gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Einfuhren im Zeitraum 2013 bis in die jüngste Zeit in absoluten Zahlen insgesamt betrachtet um 71 % und bei einer Gruppierung in Produktfamilien zwischen 60 % und 97 % anstiegen. Außerdem zeigen auch die Eurostat-Statistiken, dass die Einfuhren zwischen 2013 und 2015 um 45 % stiegen und dass dieser starke Anstieg bis in die jüngste Zeit anhielt und insgesamt 71 % erreichte. Ein ähnlicher Trend ist auch beim relativen Anstieg der Einfuhren festzustellen. Damit bestätigt sich, dass der Anstieg der Einfuhren entsprechend der Präzisierung in der Rechtsprechung stark und plötzlich war. Angesichts des Ausmaßes des Anstiegs bestätigt sich außerdem, dass es sich um einen deutlichen Anstieg handelte. Zu dem Begriff „zeitnah“ stellt die Kommission fest, dass es keine spezifische Rechtsprechung zur korrekten Interpretation von „zeitnah“ gibt. Das Berufungsgremium interpretiert die Bedingung, nach der ein Mitglied eine Schutzmaßnahme nur anwenden darf, wenn eine Ware in erhöhten Mengen eingeführt wird, lediglich in dem Sinne, dass der Anstieg der Einfuhren so „zeitnah“ erfolgt sein muss, dass ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. (16) Die Kommission bestätigte, dass der Anstieg der Einfuhren angesichts der Entwicklungen im Zeitraum 2013 bis in die jüngste Zeit und sogar 2015 bis in die jüngste Zeit zeitnah genug ist, dass ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Dementsprechend wies die Kommission die genannten Vorbringen, nach denen es keinen die Maßnahmen begründenden Einfuhranstieg gegeben habe, zurück. |
(40) |
Mehrere interessierte Partien brachten vor, dass der Vergleich der Kommission von Situationen an zwei zeitlichen Endpunkten auf aggregierter Ebene nicht ausreiche und dass die Kommission gemäß der Rechtsprechung der WTO, wie beispielsweise USA — Schutzmaßnahmen für Stahl (17) und Ukraine — Personenkraftwagen (18), auch zwischenzeitliche Trends im Zeitraum 2013-2017 hätte analysieren müssen. Nach dieser Rechtsprechung kann sich die Kommission nicht auf einen Vergleich der zeitlichen Endpunkte des Analysezeitraums stützen, weil dies zu manipulierten Ergebnissen führen könne, wenn es bei den Einfuhrmengen keine klare, ununterbrochene Aufwärtsentwicklung gibt. In der Rechtsprechung ist außerdem vorgesehen, dass die Untersuchungsbehörde eine begründete und angemessene Erklärung zur Entwicklung der Einfuhren zwischen den zeitlichen Endpunkten vorlegt. |
(41) |
Nach Auffassung der Kommission verglich sie nicht einfach die Situationen zu zwei bestimmten Zeitpunkten, denn wie in den Erwägungsgründen 33 bis 36 dargelegt, analysierte die Kommission auch zwischenzeitliche Trends und führte eine angemessene und begründete Analyse der Einfuhrentwicklungen durch. Die diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
(42) |
Bestimmte interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass eine Analyse der Entwicklung der Einfuhren im Zeitraum 2013–2017 irreführend ist, weil die Einfuhren im Jahr 2013 infolge der weltweiten Wirtschaftskrise auf einem ungewöhnlich niedrigen Stand waren und der Anstieg im Zeitraum danach lediglich die Wiederherstellung einer normalen Situation bedeutete. |
(43) |
Nach Auffassung der Kommission verfälscht die Annahme des Jahres 2013 als Ausgangsbasis die Analyse aber nicht. Zwar stieg der Stahlverbrauch in der EU im Zeitraum 2013-2017 um 14 % (siehe Tabelle 4), aber dies war ein schrittweiser Anstieg über den gesamten Zeitraum. Dagegen stiegen die Einfuhren viel stärker als die Nachfrage in der EU, nämlich um 64 % in demselben Zeitraum, und noch viel schneller als der Verbrauch in der EU. Dementsprechend vergrößerte sich der Marktanteil der Einfuhren um 5,4 Prozentpunkte (von 12,7 % auf 18,1 %) im Zeitraum 2013-2017. Aus diesem Grund wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(44) |
Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus der Analyse der Einfuhrmengen hätten ausgenommen werden müssen. Hierzu ist anzumerken, dass ein solcher Ausschluss gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Nach den Antworten von Unionsherstellern auf den Fragebogen blieben die Einfuhren im Zeitraum 2013-2017 jedenfalls konstant und machten nur einen geringfügigen Anteil der Gesamteinfuhren aus (zwischen 0,3 % und 0,7 % der Gesamteinfuhren). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(45) |
Eine interessierte Partei brachte vor, dass Einfuhren durch aktive Veredelung aus der Analyse der Einfuhrmengen im Allgemeinen und der Warenkategorie 25 im Besonderen hätten ausgenommen werden müssen. Hierzu ist anzumerken, dass sich bei allen Warenkategorien außer der Warenkategorie 25 die festgestellte Entwicklung der Einfuhrmengen nicht ändert, wenn die aktive Veredelung aus der Analyse ausgeschlossen wird. Im besonderen Fall der Warenkategorie 25 entging einem Unionshersteller ein Verkauf zugunsten eines ausführenden Herstellers in einem Drittland. Aufgrund dessen erschien es gerechtfertigt, diese Mengen in die Prüfung des Anstiegs der Einfuhren einzubeziehen, um die volle Auswirkung der Drittlandeinfuhren zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(46) |
Einige Parteien brachten vor, dass die Einfuhrmenge und der entsprechende Marktanteil der Warenkategorien 1, 6, 7, 17 und 28 im Zeitraum 2016-2017 zurückgegangen seien. Dazu wies die Kommission darauf hin, dass sie in ihrer endgültigen Feststellung des Sachverhalts auch die Entwicklung der Einfuhren in jüngster Zeit berücksichtigte, und danach stiegen die Einfuhren bei allen diesen Kategorien mit Ausnahme der Kategorie 7. Aber selbst bei dieser Kategorie waren die Einfuhren in der jüngsten Zeit deutlich höher als im Zeitraum 2013-2014. Außerdem nahm die Kommission eine globale Analyse aller Stahlerzeugnisse und einzeln für jede dieser drei bezeichneten Produktfamilien vor und kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren allgemein über den gesamten analysierten Zeitraum stiegen. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
(47) |
Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es bei der betroffenen beurteilten Ware einen plötzlichen, steilen und deutlichen Anstieg der Einfuhren in absoluten Zahlen wie auch relativ gegeben hat. Diese Feststellung wird auch durch Daten bestätigt, die für jede einzelne der drei beurteilten Produktfamilien vorliegen. |
4. UNVORHERGESEHENE ENTWICKLUNGEN
(48) |
Wie in den Erwägungsgründen 30 bis 36 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert wird, kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der beschriebene Anstieg der Einfuhren von bestimmten Stahlerzeugnissen in die Union mit unvorhergesehenen Entwicklungen zu begründen ist, die auf einige Faktoren zurückzuführen sind, die Ungleichgewichte im internationalen Handel mit den betroffenen Waren verursachen und verschärfen. |
(49) |
Diese Faktoren waren beispiellose Überkapazitäten in der Stahlerzeugung, die trotz der großen Zahl weltweit getroffener Gegenmaßnahmen fortbestehen und die durch wettbewerbsverzerrende Subventionen und staatliche Unterstützungsmaßnahmen verstärkt wurden; die Folge waren Preisverfall, handelsbeschränkende Praktiken, handelspolitische Schutzinstrumente und die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232, die im März 2018 beschlossen wurden. |
(50) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass unvorhergesehene Entwicklungen für jede Warenkategorie nachgewiesen werden sollten. Die Kommission teilt diesen Standpunkt nicht und ist der Auffassung, dass es angesichts des in Abschnitt 2.1 beschriebenen starken Zusammenhangs und der Verbindung zwischen den Warenkategorien ausreichend ist, das Vorhandensein unvorhergesehener Entwicklungen insgesamt betrachtet aufzuzeigen. Aus diesem Grund wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
(51) |
In Bezug auf die Überkapazitäten brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Überkapazitäten der Kommission bekannt seien und nicht als unvorhergesehene Entwicklung betrachtet werden könnten. Die interessierten Parteien brachten außerdem vor, die Kommission habe zuvor den Schaden für den Wirtschaftszweig der Union mit gedumpten und subventionierten Einfuhren in Verbindung gebracht, und der Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der unvorhergesehenen Entwicklung der Überkapazitäten im Stahlsektor sei nicht nachgewiesen worden. |
(52) |
Dabei ist zunächst zu beachten, dass — wie in Schaubild 2.3 des Global Trade Alert Report „Going Spare: Steel, Excess Capacity, and Protectionism“ (19) gezeigt wird — die weltweiten Überschüsse bei der Rohstahlerzeugung von 2009 bis 2011 zurückgingen, bevor sich der Trend von 2011 bis 2016 umkehrte. Da die gesamten Überschüsse aus der Rohstahlerzeugung 2011 schon deutlich über der Gesamterzeugung des Jahres lagen, wurde erwartet, dass die Rohstahlkapazitäten insgesamt sinken oder zumindest konstant bleiben würden, sodass sich Kapazitätsauslastung und Kosteneffizienz verbessern würden. Die Gesamtproduktionskapazitäten bei Rohstahl stiegen jedoch unerwartet nach 2011 weiter und schufen zusätzliche Überschusskapazitäten weltweit, wie die Kommission in ihrer Mitteilung „Die Stahlindustrie: Erhaltung von dauerhaften Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in Europa“ (20) bestätigte. Angesichts des Zeitpunkts der beschriebenen Ereignisse und insbesondere der Tatsache, dass die Produktionsüberkapazitäten zu einer Zeit stiegen, als ökonomisch ein Rückgang erwartet wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Überkapazitäten im Stahlsektor als eine unvorhergesehene Entwicklung zu betrachten sind. |
(53) |
Hinsichtlich der Kausalität, die in früheren Untersuchungen bei unlauteren Handelspraktiken festgestellt wurde, wird auf die oben angeführte Mitteilung verwiesen, in der es heißt, dass solche Untersuchungen als „Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Überkapazitäten“ anerkannt werden. Dementsprechend ist klar, dass bei Überkapazitäten von Natur aus ein enger Zusammenhang zwischen gedumpten und subventionierten Einfuhren besteht. Dennoch wird bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen nicht auf Überkapazitäten im Stahlsektor als unvorhergesehenes Ereignis eingegangen, weil diese Bedingung bei einer Prüfung, ob die Anwendung dieser handelspolitischen Schutzinstrumente gerechtfertigt ist, nicht vorgesehen ist. |
(54) |
Bei der Frage des Zusammenhangs zwischen der unvorhergesehenen Entwicklung von Stahlüberkapazitäten und dem Anstieg von Einfuhren ist klar, dass ausführende Hersteller ein Interesse daran haben, ihre Kapazitätsauslastung zu maximieren. Wenn nach der Versorgung des Inlandsmarkts noch Kapazitätsreserven bestehen, suchen sie andere Geschäftsmöglichkeiten auf Ausfuhrmärkten und erzeugen damit einen Anstieg der Einfuhrmengen auf diesen Märkten. Aus diesen Gründen müssen diese Vorbringen zurückgewiesen werden. |
(55) |
Zur Frage der starken Zunahme handelsbeschränkender Maßnahmen argumentierten mehrere Parteien, dass sie nicht als unvorhergesehene Entwicklungen anerkannt werden könnten, da sie unter die allgemeinen Ausnahmevorschriften der WTO fielen, und dass die Anzahl der Maßnahmen im Rahmen handelspolitischer Schutzinstrumente 2017 zurückgegangen sei. Außerdem sei der Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der unvorhergesehenen Entwicklung handelsbeschränkender Maßnahmen nicht festgestellt worden. |
(56) |
Die Kommission widerspricht diesen Vorbringen, da die Tatsache, dass handelsbeschränkende Maßnahmen im Rahmen der WTO-Vorschriften getroffen werden, nicht bedeutet, dass sie nicht als unvorhergesehene Entwicklung betrachtet werden können. Die Kommission bestreitet nicht das Recht von Ländern, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen WTO-Vorschriften zu treffen. In diesem Fall geht es aber um die beispiellose, vermehrte Anzahl solcher Maßnahmen von Drittländern, die eine Handelsumlenkung mit der Folge gestiegener Einfuhren in die EU bewirkt haben. Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung unter Verweis auf WTO-Statistiken angemerkt, dass im Zeitraum 2011-2013 im Durchschnitt 77 Untersuchungen im Stahlbereich pro Jahr eingeleitet wurden; im Zeitraum 2015-2016 stieg dieser Durchschnitt auf 117. Keine Partei stellte diese Zahlen infrage, die auf eine unvorhergesehene Entwicklung hindeuten, die zu diesem Anstieg der Einfuhren führte. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. |
(57) |
Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass diese Maßnahmen nicht als unvorhergesehene, einen Anstieg der Einfuhren auslösende Entwicklung angesehen werden könnten, da sie nach dem Zeitraum 2013-2017 eingeführt wurden. Andere interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass selbst zwischen Januar 2018 und März 2018 erfolgten Einfuhren nicht von den Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 betroffen seien. |
(58) |
Dabei ist als Erstes festzustellen, dass die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 zwar am 8. März 2018 eingeführt wurden, aber die Untersuchung zur Vorbereitung der Annahme wurde schon im April 2017 eingeleitet, und der Bericht, auf dessen Grundlage sie beschlossen wurden, wurde am 11. Januar 2018 herausgegeben. Auch wenn argumentiert werden könnte, dass die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 vor ihrer Annahme keinen Einfluss auf Einfuhren hätten haben können, verursachte schon die Einleitung der Untersuchung zweifellos Unsicherheiten auf dem Markt und wirkte sich auf Stahlhandelsströme aus. Wie nachfolgend weiter ausgeführt wird, vertrat die Kommission außerdem die Auffassung, dass seit der Annahme der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 bei einigen Warenkategorien schon eine Handelsumlenkung stattfand. |
(59) |
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 den Anstieg der Einfuhren beschleunigt haben, weil weitere Handelsumlenkungsströme zu dem schon spürbaren Aufwärtstrend hinzukamen. Wie in Tabelle 14 gezeigt wird, geht aus den verfügbaren Statistiken hervor, dass mit Ausnahme des Monats April 2018 die monatlichen Stahleinfuhren in die USA gegenüber der entsprechenden Menge im Jahr 2017 beständig zurückgingen. Gleichzeitig ist ein immer stärkerer entgegengesetzter Trend bei den Einfuhren in der Union festzustellen, wie in der Tabelle 12 dargestellt, wo die monatlichen Einfuhrmengen kontinuierlich auf einem höheren Niveau lagen als im Vorjahr. |
(60) |
Andere interessierte Parteien merkten an, dass die Wirkung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 nicht beachtet bzw. nicht überschätzt werden sollte, da bei ihrer Anwendung viele Waren ausgenommen seien. In demselben Zusammenhang wurde vorgebracht, dass koreanische Ausfuhren nicht von Belang seien, weil sich Korea von der US-Regierung genügend Ausfuhrkontingentsmengen gesichert habe. |
(61) |
Dabei ist festzustellen, dass allein Australien bedingungslos von den Maßnahmen nach Abschnitt 232 ausgenommen wurde und dass die Einfuhren der betroffenen Waren aus Australien 2017 rund 1 % der US-Gesamtimporte ausmachten. (21) Anderen Ländern wie Südkorea, Argentinien und Brasilien wurden zollfreie Kontingente gewährt, sie wurden aber nicht von diesen Maßnahmen befreit. Bei diesen Ländern ist anzumerken, dass mehr Kontingente auf Null gesetzt wurden und dass zahlreiche Kontingente bei Zuteilung schon ausgeschöpft waren. (22) Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die zugeteilten Kontingente nicht unter Garantie zur Verhinderung von Handelsumlenkungen ausreichen. Außerdem geht aus den vorliegenden Statistiken hervor, dass diese drei Länder weniger als 20 % der Gesamteinfuhren im Jahr 2017 ausmachten. Daher wurden die Vorbringen zu Kontingenten zurückgewiesen. |
(62) |
Die dargelegten Gründe bestätigen, dass die in Erwägungsgrund 49 beschriebenen unvorhergesehenen Entwicklungen zu einem deutlichen Anstieg der Stahleinfuhren in die Union geführt haben und auch weiter führen werden. |
5. DROHENDER ERNSTHAFTER SCHADEN
(63) |
Entsprechend dem Ansatz einer globalen Warendefinition in dieser Untersuchung wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung die Schadensanalyse ebenfalls global durchgeführt. Gelegentlich wurde in der vorläufigen Verordnung auch ausgeführt, dass die den Schaden betreffenden Schlussfolgerungen in der globalen Analyse auch anhand von Beispielen auf Warenkategorieebene bestätigt wurden. |
(64) |
Entsprechend wurde die Schadensprüfung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung auf globaler Ebene durchgeführt, d. h. für die betroffene beurteilte Ware; damit wurden 26 Warenkategorien einbezogen, bei denen die Kommission einen Anstieg der Einfuhren festgestellt hatte. Aber wie auch bei den Einfuhrentwicklungen führte die Kommission zusätzlich zu ihrer Analyse eine Prüfung jeder der drei Produktfamilien in Erwägungsgrund 21 durch. |
(65) |
Die folgende Schadensanalyse basiert auf den Antworten des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen. Nach Eingang aktuellerer Informationen und der Prüfung der Daten wurden die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung beschriebenen Schadensindikatoren ggf. mit den neuesten Daten (2018) aktualisiert. |
5.1. Globale Entwicklung der Lage der Stahlindustrie in der Union
5.1.1. Verbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile
(66) |
Zur Ermittlung des Unionsverbrauchs addierte die Kommission zu den Verkäufen der Unionshersteller in der Union die Einfuhren aus allen Ländern hinzu, und sie schloss Einfuhren aus EWR-Mitgliedstaaten und aus bestimmten Ländern aus, mit denen die Union ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet hat, das derzeit in Kraft ist (siehe Erwägungsgrund 30). |
(67) |
Dementsprechend entwickelten sich der Unionsverbrauch, die Verkäufe von Unionsherstellern und der entsprechende Marktanteil wie folgt: Tabelle 4 Unionsverbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile
|
(68) |
Insgesamt stieg der Verbrauch der betreffenden 26 Warenkategorien kontinuierlich im Zeitraum 2013-2017 mit einem Gesamtanstieg um 14 %. Die Absatzmengen der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union stiegen in diesem Zeitraum, jedoch in einem sehr viel geringeren Maße als der Unionsverbrauch, d. h. nur um 7 %. Der Gesamtmarktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging also im Untersuchungszeitrum um 5,4 Prozentpunkte kontinuierlich zurück. |
5.1.2. Erzeugung, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastungsgrad und Lagerbestände
(69) |
Erzeugung, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastungsgrad und Lagerbestände entwickelten sich wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Lagerbestände
|
(70) |
Das Produktionsvolumen für die betroffene beurteilte Ware stieg während des Untersuchungszeitraums insgesamt um 5 %. Die Produktionskapazität blieb konstant, und daher stieg die Kapazitätsauslastung im Zeitraum 2013-2017 insgesamt um 4 Prozentpunkte. Die Lagerbestände der mitwirkenden Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Zeitraum 2013-2017 insgesamt um 19 %. |
5.1.3. Verkaufsstückpreise, Rentabilität und Cashflow
(71) |
Verkaufsstückpreise, Rentabilität und Cashflow entwickelten sich wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsstückpreise, Rentabilität, Cashflow
|
(72) |
Geprüfte und aktualisierte Zahlen bestätigen den in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trend. Bei allen Waren gab es bis 2016 einen erheblichen Preisverfall auf dem Unionsmarkt. Danach erholten sich die Preise auf den Stand von 2013. Insgesamt gesehen und trotz des erheblichen Rückgangs der Preise konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionskosten senken, er erreichte 2016 eine marginale Gewinnspanne, die er 2017 auf ein nachhaltigeres Niveau steigern konnte (5,6 %). Beim Cashflow verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2013 und 2017 allgemein um 67 %. |
5.1.4. Beschäftigung
(73) |
Im Beschäftigungsbereich gingen im Wirtschaftszweig der Union zwischen 2013 und 2017 9 208 Arbeitsplätze verloren, siehe dazu die folgende Tabelle. Tabelle 7 Beschäftigung
|
5.2. Analyse der Lage der Stahlindustrie der Union für die drei Produktfamilien
5.2.1. Verbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile
(74) |
Für jede der drei Produktfamilien entwickelten sich Verbrauch, Inlandsverkäufe und Marktanteile wie folgt: Tabelle 8 Verbrauch, Inlandsverkäufe, Marktanteile pro Produktfamilie
|
(75) |
Der Verbrauch bei Flacherzeugnissen erreichte 2016 seinen Höhepunkt, ging dann 2017 leicht zurück und wies einen Gesamtanstieg von 12 % auf. Der Verbrauch bei Langerzeugnissen und Rohren stieg kontinuierlich bis Ende 2017, was zu einem Gesamtanstieg von 14 % bzw. 34 % führte. |
(76) |
Die Verkäufe bei allen Stahlerzeugnissen stiegen im Zeitraum 2013-2017 insgesamt um 7 %. In demselben Zeitraum war ein entsprechender Anstieg bei den drei Produktfamilien zu verzeichnen, der allerdings weniger ausgeprägt war als beim Verbrauch: bei den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Union stiegen die Verkäufe von Flacherzeugnissen um 3 %, die Verkäufe von Langerzeugnissen um 10 % und die Verkäufe von Rohren um 26 %. |
(77) |
Der Trend auf dem Gesamtmarkt der Unionshersteller (minus 5 Prozentpunkte) wurde durch die getrennte Analyse der Flacherzeugnisse (minus 7 Prozentpunkte), Langerzeugnisse (minus 3 Prozentpunkte) und Rohre (minus 5 Prozentpunkte) bestätigt. |
5.2.2. Erzeugung, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastungsgrad und Lagerbestände
(78) |
Bei jeder der drei Produktfamilien entwickelten sich Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastungsgrad und Lagerbestände wie folgt: Tabelle 9 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Bestände pro Produktfamilie
|
(79) |
Bei den drei Produktfamilien entwickelte sich die Produktion unterschiedlich. Während des gesamten Untersuchungszeitraums stieg die Produktion bei Flacherzeugnissen um 5 % und bei Langerzeugnissen um 3 % und fiel bei Rohren um 11 %. Die Produktionsschwankung kann in jedem Fall als ziemlich konstant angesehen werden. |
(80) |
Die Gesamtproduktionskapazität blieb stabil. Die Analyse der jeweiligen Produktfamilie bestätigte kontinuierlich diesen Trend im Untersuchungszeitraum: bei Flacherzeugnissen (Rückgang um 1 %), Langerzeugnissen (Anstieg um 1 %) und Rohren (Anstieg um 1 %). Bei der einzelnen Produktfamilie stieg die Kapazitätsauslastung insgesamt (Flacherzeugnisse Anstieg um 4 Prozentpunkte, Langerzeugnisse Anstieg um 1 Prozentpunkt und Rohre Anstieg um 5 Prozentpunkte). |
(81) |
Die Lagerbestände bei Flach- und Langerzeugnissen stiegen im Zeitraum 2013-2017 in demselben Umfang, während sich die Zahlen bei Rohren fast verdoppelten. Die geprüften und aktualisierten Zahlen bestätigen daher den in der vorläufigen Verordnung festgestellten Trend. |
5.2.3. Verkaufsstückpreise, Rentabilität und Cashflow
(82) |
Für jede der drei Produktfamilien entwickelten sich Verkaufsstückpreise, Rentabilität und Cashflow wie folgt: Tabelle 10 Verkaufsstückpreise, Rentabilität, Cashflow pro Produktfamilie
|
(83) |
Die Verkaufspreise für Flacherzeugnisse fielen bis 2016 um 14 %, erholten sich dann im Jahr 2017 und stiegen auf ein höheres Niveau als 2013 (+ 5 %). Die Verkaufsstückpreise für Langerzeugnisse und Rohre fielen ebenfalls erheblich bis 2016 (um 16 % bzw. 17 %) und stiegen 2017 wieder leicht an. Insgesamt sanken die Preise für diese Waren um 4 % bzw. 13 %. |
(84) |
Bei der Rentabilität waren folgende Entwicklungen zu beobachten: (i) es gelang dem Wirtschaftszweig der Union, 2016 bei Flacherzeugnissen eine knappe Gewinnspanne zu erreichen (nach Verlusten und einer knapp erreichten Kostendeckung in den Jahren davor) und die Rentabilität 2017 auf 7,7 % zu steigern; (ii) die Rentabilität bei Langerzeugnissen erreichte 2014 2,1 %, und die blieb ungefähr auf demselben Niveau bis 2017, als sie bis auf 3,1 % anstieg; (iii) die Rentabilität bei Rohren fiel deutlich ab von 1,3 % im Jahr 2013 auf – 3,4 % im Jahr 2015; sie blieb auch 2016 und 2017 im Negativbereich (– 1,2 % bzw. – 1,7 %). |
(85) |
Die Cashflowposition bei Kurz- und Langerzeugnissen verbesserte sich (sie erhöhte sich um 124 % bei Flacherzeugnissen und in sehr viel geringerem Maße bei Langerzeugnissen, d. h. nur um 41 %), während bei Rohren der Cashflow deutlich zurückging, nämlich um 130 % im Jahr 2014, und dann auch bis Ende 2017 negativ blieb. |
5.2.4. Beschäftigung
(86) |
Bei der Beschäftigung wurden die Hersteller von Flacherzeugnissen besonders hart getroffen, denn sie verloren in dem Zeitraum fast 8 600 Arbeitsplätze. In Prozentzahlen ausgedrückt war die Lage für die Branche der Rohrhersteller am schwierigsten; dort wurden im Untersuchungszeitraum 12 % der Arbeitsplätze abgebaut. Tabelle 11 Beschäftigung pro Produktfamilie
|
5.3. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union und aktuellste Entwicklungen
(87) |
Diese Analyse ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union — global wie auch bei jeder der drei Produktfamilien — bis 2016 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand und sich 2017 nur teilweise wieder erholte. Der Wirtschaftszweig befindet sich somit nach wie vor in einer labilen und schwierigen Lage. |
(88) |
Im September 2018 forderte die Kommission die Verbände des Wirtschaftszweigs der Union auf, Wirtschaftsdaten für das erste Halbjahr 2018 zu übermitteln, damit sie untersuchen kann, wie sich die Lage nach dem Untersuchungszeitraum, der Jahre 2013-2017 umfasste, entwickelte. |
(89) |
Die von der Kommission eingeholten Informationen konnten nicht geprüft werden. Da der Kommission außerdem keine Daten für das erste Halbjahr 2017 zur Verfügung standen (die Informationen deckten das gesamte Jahr 2017 ab), konnte die Kommission keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs im ersten Halbjahr 2018 ziehen. Allerdings konnte auf der Grundlage dieser Daten für 2018 der Trend im Jahr 2017, das heißt eine teilweise Erholung des Wirtschaftszweigs, bestätigt werden. Es ist aber anzumerken, dass — wie aus Tabelle 12 hervorgeht — die monatlichen Einfuhren in die Union hauptsächlich ab Juni 2018 anstiegen. Außerdem begann seit dem dritten Quartal 2018 ein Abwärtstrend bei den Stahlpreisen in der Union. Es ist daher nicht möglich, die Auswirkungen dieser Einfuhren und der Preisentwicklung auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im ersten Halbjahr 2018 zu verfolgen. Somit bestätigten die aktuellen Daten die heikle Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Gefahr durch den jüngsten Anstieg der Einfuhren. |
5.4. Drohender ernsthafter Schaden
(90) |
In der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum 2013-2016 erheblich verschlechterte und sich 2017 teilweise erholte. Dennoch befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach Auffassung der Kommission trotz der kurzzeitigen Verbesserung nach wie vor in einer labilen Lage, und es besteht die Gefahr eines ernsthaften Schadens, sollte sich der Aufwärtstrend bei den Einfuhren fortsetzen, mit dem damit verbundenen Preisverfall und Rentabilitätsrückgang bis unter die Grenze der Nachhaltigkeit. |
(91) |
Bestätigt wird diese vorläufige Feststellung auch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung durch die oben genannte aktualisierte Analyse der Entwicklung der Schadensindikatoren sowohl global als auch auf der Ebene der drei Produktfamilien (Flacherzeugnisse, Langerzeugnisse und Rohre). |
(92) |
Die aktualisierten Schadensindikatoren umfassen die Daten der drei Warenkategorien, die zuvor bei der vorläufigen Sachaufklärung aus der Definition ausgenommen worden waren. Soweit verfügbar, wurden die aktuellsten Daten analysiert, und diese umfassende Analyse bestätigte die wichtigsten im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gewonnenen Ergebnisse. |
(93) |
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung war ein kritisches Element bei der Feststellung eines drohenden Schadens, dass der erhebliche Anstieg der Einfuhren seit 2013 nicht endete, sondern sich ohne Gegenmaßnahmen fortsetzen und ein ernsthaft schädigendes Niveau erreichen würde. Dieser erwartete Trend ist schon in Gang, wie die aktuellsten Datensätze zeigen (siehe Abschnitt 5.6). |
5.5. Nach vorläufigen Maßnahmen eingegangene Stellungnahmen
(94) |
Mehrere interessierte Parteien wandten ein, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht schwierig oder labil sei, da sich die meisten der Indikatoren während des Untersuchungszeitraums verbessert hätten; der Wirtschaftszweig der Union habe 2017 sogar eine Rentabilität von 6,2 % erreicht (wie in der vorläufigen Verordnung angeführt), und die Verkaufspreise seien zwischen 2016 und 2017 sogar um fast 20 % gestiegen. Eurofer selbst habe bekannt gegeben, dass die Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union positiv seien. Im gleichen Sinne brachten diese Parteien außerdem vor, dass die Anforderung für die Feststellung eines ernsthaften Schadens sehr hoch sei und viel höher als die Anforderung einer bedeutenden Schädigung im Antidumping—Übereinkommen und dem WTO—Subventionsübereinkommen, denn ein ernsthafter Schaden müsse eindeutig unmittelbar bevorstehen. |
(95) |
In der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Wirtschaftszweig der Union sich in einer prekären Lage befindet und sich von einem Zeitraum erholt, in dem sich die Lage einige Jahre erheblich verschlechtert hatte. Diese Erholung wurde unter anderem der Wirksamkeit der verschiedenen Handelsschutzmaßnahmen zugeschrieben, die insbesondere seit 2016 beschlossen wurden. Da die Kommission das tatsächliche Vorhandensein eines ernsthaften Schadens nicht feststellen konnte, prüfte sie die Gefahr eines solchen. In diesem Zusammenhang bestätigte die Kommission, dass die derzeitige vorläufige Erholung sich schnell wieder umkehren könnte, wenn sich der Anstieg der Einfuhren fortsetzt. Wie bereits dargelegt, wird sich ein solcher Anstieg der Einfuhren aufgrund der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 wahrscheinlich noch verstärken. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2017 gegenüber den Vorjahren verbessert hatte, nichts an der Feststellung ändert, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht. Diese Feststellungen wurden in der vorstehenden Analyse bestätigt, und das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(96) |
Zur Frage des Rentabilitätsniveaus des Wirtschaftszweigs der Union brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Kommission bei einer Reihe von Handelsschutzfällen im Stahlsektor die Ansicht vertreten habe, dass ein Gewinn von 3 % bis 7 % als angemessen gelten könne. Daher sollte eine vorläufig festgestellte allgemeine Rentabilität von 6,2 % für den Wirtschaftszweig der Union ausreichend sein, um lebensfähig und in hohem Maße wettbewerbsfähig zu bleiben. |
(97) |
Wie in den Erwägungsgründen 90 bis 93 erläutert, könnte sich trotz der Tatsache, dass sich das Rentabilitätsniveau 2017 gegenüber den Vorjahren (in denen sich der Wirtschaftszweig der Union in einer Verlustsituation oder an der Kostendeckungsschwelle befand) deutlich verbessert hatte, die Lage schnell umkehren, wenn Einfuhren weiter zunehmen (oder infolge der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 oder anderer Faktoren massiv ansteigen). Die Analyse muss jedenfalls bei drohendem ernsthaften Schaden unbedingt auch vorausschauende Elemente enthalten. In diesem Zusammenhang wäre die festgestellte Gefahr einer Handelsumlenkung ein Schlüsselelement, das sich negativ auf die aktuelle wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken würde, wenn keine Maßnahmen getroffen würden. Daher kann das vom Wirtschaftszweig 2017 erreichte Rentabilitätsniveau nicht für sich genommen betrachtet werden und widerspricht nicht der Feststellung eines drohenden ernsthaften Schadens. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
5.6. Analyse der Daten nach 2017
(98) |
Im Zusammenhang mit der Analyse eines drohenden ernsthaften Schadens muss vorausschauend vorgegangen werden, da im Analysezeitraum die Lage nicht von ernsthaftem Schaden geprägt erschien. Insbesondere verlangen Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755, im Falle einer drohenden Schädigung, dass die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Union und die Wahrscheinlichkeit der Nutzung der verfügbaren Kapazitäten für die Ausfuhr in die Union untersucht werden. |
(99) |
Während die Steigerungsrate der Ausfuhren hier schon untersucht wurde, hat die Kommission auf der Basis einer Analyse der aktuellsten verfügbaren Daten, das heißt der Zeitraum Januar bis September 2018, eine genauere Analyse der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Anstiegs der Einfuhren durchgeführt. Anhand dieses aktualisierten Datensatzes konnte die Kommission die Ergebnisse aus der vorläufigen Sachaufklärung bestätigen, insbesondere in Bezug auf die Einfuhrentwicklung und die Gefahr einer Handelsumlenkung. |
(100) |
Wie die Statistiken in den folgenden Tabellen zeigen, setzte sich der Aufwärtstrend bei Einfuhren fort, und in den Monaten nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 wurden schon die ersten Anzeichen einer Handelsumlenkung festgestellt, das heißt, die Einfuhren in die USA gingen schrittweise zurück, während die Einfuhren in die Union zunahmen. (23) Wie im Folgenden erläutert, wird dieser Aufwärtstrend nach Ansicht der Kommission in Zukunft stärker ausgeprägt sein, wenn keine endgültigen Maßnahmen getroffen werden. |
5.6.1. Entwicklung der Einfuhren in die Union
(101) |
Der Zeitraum für die Analyse der Entwicklung der Einfuhren wurde um das erste Halbjahr 2018 erweitert. Diese aktualisierte Analyse ergab, dass die Einfuhren der beurteilten Ware insgesamt gesehen jährlich weiter angestiegen sind. Der Anstieg der Einfuhren im Zeitraum Juli 2017 — Juni 2018 im Vergleich zum Zeitraum Januar 2017 — Dezember 2017 lässt sich durch die relativ hohen Einfuhren im ersten Halbjahr 2018 erklären, als die Gesamtmenge der Einfuhren der beurteilten Ware 17,4 Mio. t betrug, gegenüber 15,4 Mio. t im ersten Halbjahr 2017 und 14,5 Mio. t im zweiten Halbjahr 2017. Diese aktuelleren Daten bestätigen daher die Einschätzung der Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung, dass die Einfuhren nach 2017 wahrscheinlich weiter ansteigen werden. |
(102) |
Die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 wurden am 8. März 2018 eingeführt. Es ist daher ganz wichtig, die Einfuhren im Jahr 2018 monatlich zu prüfen und sie mit demselben Zeitraum des Vorjahres (2017) zu vergleichen. Dieser Vergleich bestätigt, dass in jedem einzelnen Monat des Jahres 2018 die Einfuhrmengen in die Union höher waren als die Einfuhrmengen im entsprechenden Monat 2017. Die Unterschiede waren im Juni und Juli 2018 größer, einige Monate nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232. Im August und September 2018 war der Anstieg nach wie vor erheblich, aber weniger ausgeprägt als in den vorangegangenen zwei Monaten, möglicherweise angesichts der vorläufigen Schutzmaßnahmen, die am 18. Juli 2018 eingeführt wurden. |
(103) |
Beide Analysen zeigen einen eindeutigen Trend eines anhaltenden Anstiegs der Einfuhren in die Union und bestätigen damit die Einschätzung der Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung. Tabelle 12 Monatliche Einfuhren in die Union
|
5.6.2. Entwicklung der Einfuhren in die USA
(104) |
Während der in Erwägungsgrund 10 erwähnten Anhörungen brachten mehrere interessierte Parteien vor, dass die Einfuhrpreise in die USA seit der Anwendung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 kräftig gestiegen seien, und zwar in einem Maße, das diesen Unternehmen trotz des Zolls von 25 % einen Gewinn ermöglicht. Bei dieser Situation bestehe für sie daher keinerlei Anreiz, irgendwelche Verkäufe in die USA auf andere Märkte als die Union umzulenken. Die Menge der Einfuhren in die USA werde letztlich kaum von diesen Maßnahmen beeinflusst. |
(105) |
Die Kommission sammelte statistische Daten zu den Einfuhren der 2018 beurteilten Waren in die USA auf monatlicher Basis: Tabelle 13 Monatliche Einfuhren in die USA im Jahr 2018
|
(106) |
Die Daten zeigen, dass Einfuhren der 26 beurteilten Waren in die USA stark zurückgegangen sind, besonders nach der Einführung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232. Im September 2018 lagen die Einfuhren um 35 % unter den Einfuhren im April 2018. Insgesamt gingen die Einfuhren zwischen Januar und September 2018 um 19 % zurück. |
(107) |
Es ist auch festzuhalten, dass 2018 eine Vielzahl US-amerikanischer Hersteller von Waren, die unter die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 fallen, umfangreiche Pläne zum Ausbau ihrer Produktion bekanntgaben. (24) Während es kurzfristig möglicherweise keine oder nur wenige alternative Quellen gibt als die eingeführten Waren, erscheint es offensichtlich, dass sich der Wirtschaftszweig der USA darauf vorbereitet, den US-Markt mittelfristig in sehr viel größerem Umfang zu versorgen, auf Kosten der Einfuhren. Demzufolge ist der US-Markt dann nicht mehr in der Lage, größere inländische Produktionsmengen und ebenso große Einfuhrmengen wie vorher aufzunehmen. Aufgrund dessen müssen sich ausführende Hersteller nach alternativen Märkten umsehen, und der Unionsmarkt ist dann angesichts seiner Größe ein idealer Ersatzmarkt. Der Trend wachsender Einfuhren in die Union, der zum Teil auf die Wirkung der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 zurückzuführen ist, hat schon eingesetzt, wie in Kapitel 5.6.1 beschrieben. Dieser Trend wird daher in nächster Zukunft noch ausgeprägter sein, wenn keine Maßnahmen eingeleitet werden. |
(108) |
Die Kommission analysierte außerdem auf monatlicher Basis das Einfuhrvolumen in die USA im Jahr 2018 im Vergleich zu demselben Zeitraum des Vorjahres. |
(109) |
Tabelle 14 bestätigt den in der Tabelle in Erwägungsgrund 105 dargestellten Trend. Tabelle 14 Monatliche Einfuhren in die USA
Bei den Einfuhren in die USA zeigt sich unabhängig von der Art des Vergleichs regelmäßig, dass ein deutlicher, ungebrochener Trend rückläufiger Einfuhren in die USA besteht. Dieser fortschreitende Rückgang verursacht bereits jetzt eine Handelsumlenkung und wird diese auch weiterhin bewirken, was den Aufwärtstrend bei den Einfuhren in die Union beschleunigen dürfte. |
5.7. Schlussfolgerung
(110) |
In Anbetracht der aktualisierten Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union, einer eingehenden Analyse der nach der Bekanntgabe der vorläufigen Maßnahmen und während der Anhörungen abgegebenen Stellungnahmen sowie einer ausführlichen Analyse der aktuellsten statistischen Daten kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Stahlindustrie der Union bei der betroffenen Ware, die 26 beurteilte Warenkategorien umfasst, ernsthafter Schaden droht. Die Erwägungsgründe 58 bis 69 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. |
6. SCHADENSURSACHE
(111) |
In der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission in den Erwägungsgründen 70 bis 77 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der beurteilten Ware und der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und dem ihm drohenden ernsthaften Schaden festgestellt, da die von Unionsherstellern produzierten Stahlerzeugnisse in der Regel den betroffenen Stahlerzeugnissen gleichartig sind oder unmittelbar mit ihnen konkurrieren. |
6.1. Nach den vorläufigen Maßnahmen eingegangene Stellungnahmen
(112) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass kein Zusammenhang zwischen einem Anstieg der Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestehe, da der Anstieg der Einfuhren im Untersuchungszeitraum mit einer Zunahme der Rentabilität, der Produktion und der Verkaufsmengen einhergegangen sei. |
(113) |
Zunächst möchte die Kommission klarstellen, dass sie einen drohenden ernsthaften Schaden erkannt hat, wenn die Einfuhren weiter steigen. Einen tatsächlichen Schaden aufgrund des Anstiegs der Einfuhren im Untersuchungszeitraum stellte sie während der Untersuchung nicht fest. |
(114) |
Generell ist in Bezug auf dieses Vorbringen zu betonen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 tatsächlich gewinnbringende Produktionsumfänge erreichte, die eindeutig über allen anderen Jahren des Untersuchungszeitraums lagen, als die Kostendeckungsschwelle kaum erreicht wurde. Insgesamt war der stärkste Anstieg der Einfuhren in diesem Zeitraum aber zwischen 2014 und 2015 zu verzeichnen (siehe Tabelle 2), und die gleichzeitigen Rentabilitätseinbußen in demselben Zeitraum (Rückgang von 0,8 % auf 0,6 %, siehe Tabelle 6) belegen den unzweifelhaften Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung erläutert, sollte die 2017 erreichte Rentabilität angesichts des kontinuierlich ansteigenden Trends bei den Einfuhren und außergewöhnlich günstigen Verkaufspreisen auf dem Markt in dem Zeitraum als vorübergehend angesehen werden. Allerdings ist selbst eine Gewinnspanne von 5,6 % in dieser kapitalintensiven Branche gering. Sie liegt sogar noch unter der angestrebten Mindestgewinnspanne, die für alle Industriezweige in Handelsschutzuntersuchungen der Kommission verordnet wurde. (25) Daher befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach Auffassung der Kommission in einer anfälligen und kritischen Lage, wenn die Einfuhren weiter steigen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
(115) |
Verschiedene interessierte Parteien brachten außerdem vor, die Kommission habe in früheren Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen zu denselben Waren argumentiert, dass Preisverfall und Schaden durch angebliches Dumping bzw. die angebliche Subventionierung und nicht bloß durch den Anstieg der Einfuhren verursacht worden seien. Die Frage der gedumpten oder subventionierten Einfuhren sei schon erfolgreich mit der Einführung von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zum Abschluss dieser Untersuchungen erledigt; daher solle die Kommission jetzt nicht argumentieren, derselbe Schaden sei durch etwas anderes, d. h. gestiegene Einfuhren, verursacht worden. |
(116) |
In Bezug auf dieses Vorbringen ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nicht der gleichen Logik folgen wie Schutzmaßnahmen. Die Zielsetzung ist faktisch eine andere. Dies sind einige der auffälligsten und bedeutenden Unterschiede: Antidumping- wie auch Antisubventionsmaßnahmen sind begrenzt auf eine bestimmte Warendefinition und betreffen die Frage der Wettbewerbsverzerrung durch Dumping oder Subventionierung bei Einfuhren mit einem bestimmten Ursprung/aus einem bestimmten Ursprungsland, wobei die Maßnahmen in der Regel für fünf Jahre gelten, mit der Möglichkeit der Verlängerung, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Schutzmaßnahmen betreffen hingegen einen allgemeinen Anstieg der Einfuhren ohne Unterscheidung aufgrund der Art des Wettbewerbs oder des Ursprungs (d. h. sie werden nicht sui generis auf eine bestimmte Art von Einfuhren angewandt), und die Dauer ist normalerweise begrenzt. Genauer gesagt betreffen die von diesen interessierten Parteien angeführten Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen außerdem nur einige der Warenkategorien in dieser Untersuchung und auch nur solche mit bestimmten Ursprüngen. Trotz dieser Maßnahmen erkannte die Kommission dennoch einen erheblichen, plötzlichen und starken Gesamtanstieg der Einfuhren und stellte einen damit zusammenhängenden drohenden Schaden fest. Dieses Vorbringen wird dementsprechend zurückgewiesen. |
(117) |
Mehrere interessierte Parteien argumentierten, die Kommission habe keine Prüfung der Nichtzurechnung vorgenommen, um andere Faktoren zu berücksichtigen, die einen Schaden hätten verursachen können, insbesondere die Kostenentwicklung bei Rohstoffen, rückläufige Ausfuhrentwicklung und Einfuhren von Unionsherstellern. Die Kommission möchte klarstellen, dass sie tatsächlich im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nicht alle Faktoren beurteilt hat, die zu einem ernsthaften Schaden beitragen könnten, der dem Wirtschaftszweig der Union ohne Maßnahmen entstehen würde, denn aufgrund der kritischen Umstände mussten unverzüglich vorläufige Maßnahmen angenommen und angewandt werden. Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen prüfte die Kommission die Auswirkungen dieser drei Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und damit deren möglichen Beitrag zu einem drohenden ernsthaften Schaden. |
(118) |
Zur Entwicklung von Rohstoffkosten merkten einige Parteien allgemein an, die Kommission solle sich mit dieser Frage befassen, während eine interessierte Partei vorbrachte, dass die angenommene Marktlage, verknüpft mit billigeren Rohstoffen weltweit, die von der Kommission „unterstellten“ Schwierigkeiten verursacht habe. |
(119) |
Die vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten belegen, dass die Produktionskosten der betroffenen Ware sich wie folgt entwickelten: Tabelle 15 Produktionskosten
|
(120) |
Dieser Trend entspricht dem Trend bei den Verkaufspreisen, wie in Erwägungsgrund 5.1.3 beschrieben; eine Ausnahme ist das Jahr 2017, als die Verkaufspreise, wie schon erläutert, im Vergleich zu den Kosten außergewöhnlich günstig waren, sodass ein relativ hoher Gewinn erzielt wurde (allerdings nach wie vor unter der Zielgewinnspanne). Dieser Trend lässt keinen besonderen Zusammenhang zwischen Rohstoffkosten und Rentabilitätsentwicklung erkennen, nur soweit, dass in dem Jahr, als die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zum Vorjahr am stärksten einbrachen, d. h. 2015 (Rückgang um 25 %), die Produktionskosten erheblich sanken. Daher besteht kein Grund für die Annahme, dass die Aufwärts- oder Abwärtsentwicklung der Rohstoffpreise einen drohenden Schaden darstellt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt. |
(121) |
Interessierte Parteien behaupteten außerdem, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zurückgehe. Sie beriefen sich dabei auf Aussagen von Eurofer und die Annahme bzw. Wahrscheinlichkeit, dass die Ausfuhren in die USA und die Türkei aufgrund der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 und der türkischen Schutzmaßnahmenuntersuchung zurückgehen würden. |
(122) |
Auf der Grundlage von Eurostat-Daten wurde die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union bei der betroffenen Ware analysiert: Tabelle 16 Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union
|
(123) |
Diese Tabelle verdeutlicht zwei Dinge. Erstens sind die während des Untersuchungszeitraums vom Wirtschaftszweig der Union ausgeführten Mengen relativ gering im Vergleich zu den auf dem Unionsmarkt verkauften Mengen — sie entsprachen je nach Jahr 17 % bis 19 % der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union allein. Zweitens verlief die Ausfuhrpreisentwicklung im Untersuchungszeitraum relativ flach, mit Ausnahme des Jahres 2016, als die Ausfuhrpreise allgemein deutlich unter den Preisen der anderen Jahre lagen (die Produktionskosten waren 2016 ebenfalls auf einem niedrigen Niveau). Bei Betrachtung der Ausfuhrverkaufsmengen, der Entwicklung dieser Mengen im Untersuchungszeitraum und der Ausfuhrverkaufspreise fand die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass die Ausfuhrverkaufsleistung des Wirtschaftszweigs der Union eine große Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union darstellt. |
(124) |
Was die Rolle der Einfuhren von Unionsherstellern oder Händlern/Vertreibern in diesem Zusammenhang anbelangt, wie in Erwägungsgrund 44 dargelegt, waren diese Einfuhren im Untersuchungszeitraum je nach Jahr mit 0,3 % bis 0,7 % der Gesamteinfuhren marginal und relativ stabil. Diese Einfuhren hatten keinen Einfluss auf die Einfuhrtrends, das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(125) |
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Kommission habe die Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und inländischen Waren nicht beurteilt, da sie die Bandbreite und Heterogenität der verschiedenen, in der Schutzmaßnahmenuntersuchung betrachteten Warenkategorien nicht beachtet und nur Schlussfolgerungen für alle Warenkategorien insgesamt gezogen habe. Im gleichen Sinne argumentierten sie, die Kommission hätte für jede der Warenkategorien eine separate Analyse der Schadensursache durchführen müssen. |
(126) |
Wie in Abschnitt 2.1 dargelegt, sind nach Auffassung der Kommission angesichts des starken Zusammenhangs zwischen den Warenkategorien, die die betroffene Ware bilden, die eingeführte Ware und die Unionsware „gleichartig oder unmittelbar konkurrierend“. Wenn anerkannt wird, dass eine globale Analyse angesichts des starken Zusammenhangs zwischen allen untersuchten Warenkategorien gerechtfertigt ist, bedeutet das auch, dass die beste Methode für eine Analyse der Schadensursache die Aggregation der drei Produktfamilien ist, die in bestimmten Teilen der Gesamtanalyse hervorgehoben wurden. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
6.2. Schlussfolgerung
(127) |
Die kumulative Prüfung der Zurechnung sonstiger Faktoren in den Erwägungsgründen 79 und 80 in der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 6.1 dieser Verordnung ergab, dass die sonstigen Faktoren sowohl einzeln als auch zusammengenommen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der Gefahr ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union nicht schwächten. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 70 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7. INTERESSE DER UNION
(128) |
Zweck der Schutzmaßnahmen ist die Behebung oder Verhinderung eines ernsthaften Schadens, der infolge gestiegener Einfuhren entstanden ist. Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung 2015/478 untersuchte die Kommission außerdem, ob zwingende wirtschaftliche Gründe dafür sprechen könnten, dass die Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse der Union ist. |
(129) |
Dafür wurden die Auswirkungen möglicher Maßnahmen für alle Unionshersteller, -einführer und -verwender der betroffenen Ware und die möglichen Konsequenzen der Einführung oder Nichteinführung der Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren Beweise untersucht. Wenn es erforderlich schien, entwickelte die Kommission eine Methode zur Verhinderung eines ernsthaften Schadens, wobei traditionelle Handelsströme weiter in einer Weise ablaufen, die mit dem wettbewerbsfähigen Funktionieren des Stahlmarktes vereinbar ist. |
7.1. Interesse der Unionshersteller
(130) |
Die Kommission gelangte vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Schutzmaßnahmen im Interesse der Unionshersteller sein würde, da sie einen ernsthaften Schaden infolge eines weiteren erheblichen Anstiegs der Einfuhren verhindern würden. Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen erhielt die Kommission keine Stellungnahmen von Unionsherstellern, die dieser Ansicht widersprachen. Die vorläufigen Schlussfolgerungen wurden hiermit bestätigt. |
7.2. Interesse der Einführer und Verwender der Union
(131) |
Die Kommission sandte Fragebögen an bekannte Einführer und Verwender, um ihr Interesse zu bewerten. |
(132) |
Die Kommission erhielt 61 Antworten von Einführern und 70 Antworten von Verwendern, die in keiner Verbindung zu den Einführern standen. Die Einführer und Verwender teilten ihre Ansichten außerdem mündlich und schriftlich mit. |
(133) |
Mehrere Einführer und Verwender der Union brachten vor, dass die Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Union seien, weil sie die Einfuhrpreise erhöhen und den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt beschränken würden. Die Einführung von Maßnahmen werde außerdem zu Versorgungsengpässen führen, da die Unionshersteller angeblich nicht alle Arten von Stahlerzeugnissen bzw. nicht in ausreichenden Mengen zur Deckung der Nachfrage in der Union produzieren würden. Dies werde angeblich noch dadurch verschärft, dass die Verfügbarkeit mancher Erzeugnisse in der Union begrenzt sei, weil sie Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen unterlägen. |
(134) |
Nach der Einführung von vorläufigen Maßnahmen argumentierten mehrere Verwender und Einführer der Union, dass Folgendes berücksichtigt werden sollte, sofern endgültige Maßnahmen eingeführt werden sollten:
|
(135) |
Die Kommission prüfte diese Vorbringen eingehend und gelangte zu den folgenden Schlussfolgerungen. |
(136) |
Erstens, wie auch schon in der vorläufigen Verordnung festgelegt, vertritt die Kommission ebenfalls die Ansicht, dass traditionelle Handelsströme möglichst aufrechterhalten werden sollten. Ausgehend von den Schlussfolgerungen in Bezug auf die bestehende Gefahr eines ernsthaften Schadens würden nur die über diese traditionellen Handelsströme hinausgehende Mengen ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union verursachen. Bei Schutzmaßnahmen in Form eines Systems mit Zollkontingenten vertritt die Kommission die Auffassung, dass der wirksame Wettbewerb zwischen Einfuhren und dem Wirtschaftszweig der Union aufrechterhalten wird und dass die Gefahr allgemeiner Preiserhöhungen und von Engpässen unwahrscheinlich ist. Es wird sogar erwartet, dass die Einfuhren mit einer solchen Art von Maßnahmen auf einem traditionellen, nicht schädigenden Niveau bleiben und dass die Schutzmaßnahmen nur infrage kämen, wenn Kontingente ausgeschöpft sind und sich eine Gefahr abzeichnet. |
(137) |
Außerdem ist der Wirtschaftszweig der Union nach eigener Aussage in der Lage, alle Arten von Stahlerzeugnissen zu produzieren. In jedem Fall werden sich die Einfuhren — ohne Maßnahmen — auf dem traditionellen Niveau halten und sind weiterhin außerhalb des Kontingents möglich, auch wenn sie dann Schutzmaßnahmen unterliegen. |
(138) |
Das Ziel von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen ist die Beseitigung unlauterer Handelspraktiken. Es kann tatsächlich sein, dass sich diese Maßnahmen auf die Einfuhrmengen aus einigen Lieferländern auswirken, aber dies gilt nicht für Einfuhren zu fairen Preisen, die auch ohne schädigende Dumping- oder Subventionspraktiken auf den Unionsmarkt gelangt wären. Diese Frage, insbesondere die Kumulierung von Schutzmaßnahmen mit Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, wird in Erwägungsgrund 186 behandelt. |
(139) |
Aus diesen Gründen werden die Vorbringen der Parteien in Erwägungsgrund 133 hiermit abgewiesen. |
(140) |
Bei den Vorbringen zur Form und Höhe der Maßnahmen befasste sich die Kommission mit den folgenden Elementen. |
Höhe des Zollkontingents
(141) |
Während Verwender und Einführer der Ansicht sind, dass Zollkontingente mit 10 % über dem Durchschnittswert der Einfuhren aus den letzten drei Jahren festgelegt werden sollten, da beim Stahlverbrauch in der Union in bestimmten Warenkategorien voraussichtlich mit Wachstumsraten in zweistelliger Höhe zu rechnen sei, argumentierten Unionshersteller, dass der Stahlverbrauch in der Union in den nächsten Jahren relativ konstant bleiben werde. |
(142) |
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung 2015/478 soll ein Kontingent in der Regel in Höhe des Durchschnitts der Einfuhren in den drei letzten repräsentativen Jahren festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt aber dann, wenn Maßnahmen in Form eines Kontingents getroffen werden. Wie die einschlägige Rechtsprechung (26) bestätigt, stellt ein Zollkontingent nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen keine mengenmäßige Beschränkung dar, und daher ist die Kommission an sich nicht verpflichtet, in diesem besonderen Fall die Höhe des Zollkontingents genau nach der Vorgabe der durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei Jahren festzulegen. |
(143) |
In Anbetracht der Vorbringen in Erwägungsgrund 141 und entsprechend dem umfangreichen wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Ermessensspielraum der Kommission nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/755 hält die Kommission es für erforderlich, das Zollkontingent in einer Höhe über dem Durchschnitt der Einfuhren in den letzten drei Jahren festzusetzen, um die konkurrierenden Interessen der Verwender und Einführer einerseits und des Wirtschaftszweigs der Union andererseits zu berücksichtigen. Wie in Erwägungsgrund 32 ausgeführt, weist die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einfuhren der betroffenen Warenkategorien zwischen 2017 und der jüngsten Zeit um 4 % stiegen, ohne dass ein ernsthafter Schaden entstand. Die Aussichten für eine künftige — wenn auch flachere — Wachstumsrate unter normalen Marktbedingungen, verbunden mit den wirtschaftlichen und politischen Interessen des Wirtschaftszweigs der Union als Ganzes, verlangen dementsprechend die Einführung eines mengenmäßigen Zollkontingents in einer Höhe knapp über dem durchschnittlichen Niveau der Einfuhren im Zeitraum 2017 bis in die jüngste Zeit. |
(144) |
Aus diesen Gründen, und um den Anstieg der Einfuhren auf eine Höhe zu begrenzen, bei der ein Schaden für den Wirtschaftszweig der Union unwahrscheinlich ist, und um gleichzeitig sicherzustellen, dass die traditionellen Handelsströme aufrechterhalten werden und die vorhandenen Verwender und die Einfuhrwirtschaft hinreichend geschützt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die mengenmäßige Höhe des Zollkontingents auf den durchschnittlichen Einfuhren des Zeitraums 2015-2017, plus 5 %, basieren sollte. |
Zuteilung der Zollkontingente
(145) |
Fast alle interessierten Parteien, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, sprachen sich für eine Zuteilung der Zollkontingente an bestimmte Lieferländer anstelle eines globalen Kontingentsystems aus, das im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgelegt wurde. |
(146) |
Die Kommission ist ebenfalls der Ansicht, dass ein länderspezifisches Zollkontingentsystem tatsächlich am besten geeignet ist, die traditionellen Handelsströme zu gewährleisten. Es hat aber gewisse Grenzen. Erstens ist die Anzahl der Lieferländer von Bedeutung für jede Warenkategorie. Es ist nach vernünftiger Einschätzung nicht möglich, jeder einzelnen ein Zollkontingent zuzuteilen. Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass bei jeder angemessenen Zuteilung von Zollkontingenten die besonderen Faktoren berücksichtigt werden müssen, die den Handel mit den betroffenen Waren beeinflussen werden. Für eine Reihe von Waren, die im Rahmen dieser Untersuchung betrachtet werden, hat die Union vor Kurzem sogar Antidumping- oder Ausgleichszölle gegenüber bestimmten Ausfuhrländern eingeführt. In der Folge gingen in den letzten Jahren die Einfuhren aus diesen Ländern deutlich zurück, und das wird sich auch fortsetzen, solange diese Maßnahmen gelten. Ein länderspezifisches Zollkontingent wird für diese Länder daher höchstwahrscheinlich nur in geringem Umfang zum Einsatz kommen, da die Höhe des Zollkontingents auf den durchschnittlichen Einfuhren in den Jahren 2015-2017 basiert, d. h. einschließlich des Zeitraums, als die Antidumping- oder Ausgleichszölle noch nicht angewandt wurden und die Einfuhren daher aufgrund unlauterer Handelspraktiken erheblich waren. Es wäre daher nicht im Interesse der Union, unter diesen Umständen ein länderspezifisches Zollkontingent zuzuweisen, da die künftigen Einfuhren unweigerlich unter dem traditionellen Handelsvolumen lägen. |
(147) |
Nach Auffassung der Kommission wäre ein gemischter Ansatz unter diesen Umständen die geeignetste Vorgehensweise. Erstens sollte ein länderspezifisches Zollkontingent den Ländern zugeteilt werden, bei denen aus ihren Einfuhren der letzten drei Jahre hervorgeht, dass ein starkes Lieferinteresse besteht. Im Sinne dieser Verordnung wird die Auffassung vertreten, dass bei Ländern mit einem Anteil von über 5 % der Einfuhren in der betroffenen Warenkategorie ein starkes Lieferinteresse besteht. Ein globales Zollkontingent („das Restkontingent“) auf der Grundlage des Durchschnitts der verbleibenden Einfuhren aus den letzten drei Jahren sollte allen anderen Lieferländern zugeteilt werden. |
(148) |
Ein länderspezifisches Zollkontingent sollte allerdings nicht den Ländern zugeteilt werden, deren Ausfuhrmenge bei jeder einzelnen Warenkategorie in der jüngsten Zeit aufgrund der Antidumping- oder Ausgleichszölle, die aus den genannten Gründen angewandt wurden, erheblich zurückgegangen ist. Diese Länder sollten unter das Restkontingent fallen. |
(149) |
Im besonderen Fall der Warenkategorie 1 (warmgewalzte Coils) ist die Kommission aufgrund der Tatsache, dass fast 60 % der Einfuhren derzeit unter Antidumpingmaßnahmen fallen, der Auffassung, dass ein globales Kontingent und nicht eine länderspezifische Zuteilung am geeignetsten ist. |
(150) |
Schließlich ist es nach Ansicht der Kommission auch im Interesse der Union, dass ein Lieferland, wenn es sein spezifisches Zollkontingent ausgeschöpft hat, die Möglichkeit des Zugangs zum Restkontingent haben sollte. Diese Möglichkeit sollte allerdings nur im letzten Quartal des Zeitraums zur Verfügung stehen, um ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Länder, die mit einem länderspezifischen Zollkontingent ausgestattet sind, und den Ländern mit einem globalen Zollkontingent zu schaffen. Damit würde nicht nur die Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme sichergestellt, sondern es würde auch vermieden, dass gegebenenfalls Teile des Restkontingents ungenutzt bleiben. |
Vorhersehbarkeit des Zollkontingents über die Zeit
(151) |
Nach Auffassung der Kommission ist die Einführung eines Lizenzierungssystems nicht notwendig, um die Vorhersehbarkeit sicherzustellen. |
(152) |
Erstens sind die Daten zur Entwicklung der Einfuhren im Rahmen des Zollkontingentsystems und der Inanspruchnahme der zollfreien Kontingentsmenge öffentlich zugänglich und werden täglich aktualisiert. Die Daten zur Zollkontingentsnutzung sind unter der folgenden Internet-Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/quota_consultation.jsp |
(153) |
Überdies sollte eine länderspezifische Zuteilung auch für traditionelle Lieferanten und Verwender ein größeres Maß an Vorhersehbarkeit sicherstellen. Und wenn ein länderspezifisches Zollkontingent ausgeschöpft ist, sollte das betreffende Land im Rahmen des verfügbaren Restkontingents Ausfuhren tätigen können; das wäre allerdings erst im letzten Quartal des Zeitraums möglich, dem kritischen Zeitraum bei der Verfügbarkeit der Kontingente. |
(154) |
Schließlich sollte nach Ansicht der Kommission das Restkontingent vierteljährlich aufgeteilt werden, damit Einfuhren gleichmäßig über das Jahr verteilt werden und verhindert wird, dass wichtige Einfuhren von Standardwaren zu Beginn des Zeitraums gehortet werden, um mögliche Zölle zu vermeiden. Ungenutzte Zuteilungen von Zollkontingenten würden außerdem automatisch in den nächsten Zeitraum übertragen. |
Produktklassifizierung
(155) |
Die Kommission untersuchte die Forderung von Verwendern und Einführern nach der Einrichtung bestimmter Unterkategorien für ihre Waren. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass zwei Warenkategorien, das heißt Kategorie 3 und 4, typische Merkmale aufweisen, für die die Forderungen vertretbar sind. |
(156) |
Kategorie 4 — korrosionsbeständige Stahlbleche — umfasst beide Waren, die speziell für die Automobilindustrie auf der Grundlage präziser Produktspezifikationen sowie langfristiger Verträge hergestellt werden, sowie andere Standardwaren. Für diese Waren müssen die Lieferanten zunächst die notwendige Genehmigung einholen, um den Wirtschaftszweig über einen längeren Zeitraum mit einem Just-in-time-System beliefern zu können. Für diese Warenkategorie erkennt die Kommission an, dass die Gefahr besteht, dass bestimmte Warentypen durch Standardwaren, die in großen Mengen geliefert und am Anfang des Jahres gehortet werden können, aus dem zollfreien Kontingent verdrängt werden. |
(157) |
Außerdem unterliegen die Standardwarentypen in dieser Warenkategorie derzeit Antidumpingzöllen, die sich auch auf künftige Einfuhrentwicklungen wie auch die Kontingentzuteilung auswirken; die Gründe dafür wurden schon erläutert. Dass diese spezialisierteren Waren nicht in dem Antrag des Wirtschaftszweigs auf Antidumpingmaßnahmen enthalten waren, ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass diese Waren getrennt von den Standardwarentypen behandelt werden sollten. |
(158) |
In Bezug auf Kategorie 3 — Elektrobleche — brachte die entsprechende Verwenderindustrie auch vor, dass einige Spezialwaren, d. h. nicht kornorientierte Elektrostahlbleche (27), von anderen Waren in dieser Kategorie getrennt werden sollten. Dieses Vorbringen basiert darauf, dass diese Warentypen von strategischer Bedeutung für die Wirtschaft der Union seien, weil sie in den Sektoren neue Energien/Mobilität (d. h. Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik, Windgeneratoren) eingesetzt würden. Verwender und Einführer argumentieren, dass es sich hier um hochwertige Spezialwaren handelt, bei denen die Gefahr besteht, dass sie durch Standardwaren in derselben Warenkategorie verdrängt werden. Ferner brachten Verwender vor, dass die Nachfrage in der Union in näherer Zukunft wahrscheinlich deutlich steigen werde und dass die bestimmten Kontingente künftig entsprechend erhöht werden sollten. Auch wenn dieses Vorbringen nicht durch Beweise gestützt werden konnte, würde ein eigenes Kontingent für diese Waren die Möglichkeit bieten, in Zukunft hinreichend begründete Anträge weiter zu prüfen. |
(159) |
Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass es möglich ist, ohne in irgendeiner Weise die Abhilfewirkung der Maßnahme zu beeinträchtigen, Untergruppen innerhalb dieser zwei bestehenden Warenkategorien einzurichten, denen entsprechend ihr eigenes Kontingent zugeteilt würde. |
(160) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde den Vorbringen, Warenkategorie 4 (Bleche mit metallischem Überzug) und Warenkategorie 3 (Elektrobleche (ohne GOES)) in zwei Unterkategorien aufzuteilen, stattgegeben. |
Überprüfungsklausel
(161) |
Die Kommission ist schließlich der Ansicht, dass sie aufgrund des Unionsinteresses die Höhe oder Zuteilung des Zollkontingents gemäß den Anhängen IV.1 und IV.2 möglicherweise anpassen muss, wenn sich die Umstände im Anwendungszeitraum der Maßnahmen ändern. Eine solche Überprüfung könnte jede Warenkategorie betreffen, für die Maßnahmen gelten, einschließlich der Warenkategorien 3, 4, 6 und 16 (aber nicht darauf beschränkt), die Gegenstand ausführlicher und begründeter Stellungnahmen während der Untersuchung sowie im Rahmen der bilateralen Konsultationen der Kommission waren. Die Umstände können sich beispielsweise ändern, wenn die Gesamtnachfrage in der Union nach einigen Warenkategorien steigt oder zurückgeht und es daher erforderlich wird, die Höhe der Zollkontingente, die Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, welche künftige Einfuhrentwicklungen erheblich beeinflussen können, oder sogar Entwicklungen im Bereich der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232, die sich direkt auf die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung auswirken können, das heißt im Hinblick auf eine Handelsumlenkung, zu überprüfen. Die Kommission kann auch überprüfen, ob die Anwendung der Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele haben könnte, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden, wie etwa eine erhebliche Gefährdung ihrer Stabilisierung oder wirtschaftlichen Entwicklung. Die Kommission wird die Situation regelmäßig bewerten und mindestens bei Ablauf jeden Jahres nach Einführung der Maßnahmen eine Überprüfung in Betracht ziehen. Die erste Überprüfung leitet die Kommission spätestens am 1. Juli 2019 ein. |
7.3. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(162) |
Ausgehend von diesen Überlegungen und einer sorgfältigen Prüfung der verschiedenen Interessen, die auf dem Spiel stehen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unionsinteresse die Annahme endgültiger Schutzmaßnahmen in Form eines Zollkontingentsystems verlangt, um die weitere Verschlechterung der Lage der Unionshersteller zu verhindern. |
8. SCHLUSSBEMERKUNG
(163) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass der Stahlindustrie der Union in den 26 Warenkategorien ein ernsthafter Schaden droht und dass sich die Situation ohne Schutzmaßnahmen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich zu einem tatsächlichen ernsthaften Schaden entwickeln wird. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschluss geeigneter Maßnahmen im Unionsinteresse ist, um einen weiteren Anstieg der Einfuhren zu verhindern. |
8.1. Art und Umfang der Maßnahmen
(164) |
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung stellte die Kommission fest, dass eine Maßnahme in Form eines Zollkontingents am besten geeignet ist, die Interessen der Stahlhersteller und -verwender der Union in Einklang zu bringen. Mit dieser Form der Maßnahmen wäre es bei richtiger Abstimmung möglich, den Anstieg der Einfuhren zeitweilig auf einem nicht schädigenden Niveau für die Stahlindustrie der Union zu halten und gleichzeitig für ihre Abnehmer eine angemessene Auswahl an Beschaffungsquellen in einer Weise zu sichern, die mit dem wettbewerbsfähigen Funktionieren des Stahlmarkts vereinbar ist. |
(165) |
Entsprechend dieser Analyse des Unionsinteresses ist die Kommission der Auffassung, dass ein Zollkontingent die beste Maßnahmenform ist, um die verschiedenen, auf dem Spiel stehenden Interessen in Einklang zu bringen, das heißt die Verhinderung eines ernsthaften Schadens und die Gewährleistung, dass traditionelle Handelsströme aufrechterhalten werden. |
(166) |
In den Stellungnahmen, die nach den vorläufigen Maßnahmen bei der Kommission eingingen, sprach sich zwar die Mehrheit der Stahlverwender gegen deren Annahme aus, sie gaben aber auch hilfreiche Anregungen, wie sie geändert können und die Beeinträchtigung des Marktes möglichst gering gehalten werden kann. |
(167) |
Bei den abgegebenen Stellungnahmen betrafen nur sehr wenige die Mikrosimulationen und das Makromodell, welche die Kommission zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Zollsatzes außerhalb der Kontingente vorgelegt hatte. |
(168) |
Zum Makromodell kritisierte ein Verband von Ausführern in einem Drittland, dass sich die im Armington-Modell für sämtliche Warenkategorien verwendeten Elastizitäten von denen in manchen differenzierteren Studien verwendeten bestimmter Warenkategorien von Stahlerzeugnissen unterschieden; diese Parteien schlugen aber keine alternativen Werte für die Gesamtberechnung vor. Derselbe Verband brachte auch vor, die Kommission habe den beträchtlichen Anstieg der Preise auf dem Markt der USA, die Einfuhren trotz der Maßnahmen nach Abschnitt 232 weiter anzögen, nicht berücksichtigt. Zu den Mikrosimulationen wandten ein Verband von Verwendern der Union und mehrere Ausführer ein, das Benchmarking der Mikrosimulationen sei nur für eine begrenzte Zahl von Warenkategorien durchgeführt worden, während die Maßnahmen eine größere Gruppe beträfen; sie kritisierten außerdem, die Berechnungen basierten Berichten zufolge auf den Kosten chinesischer Hersteller, die nicht als repräsentativ für alle Einfuhrquellen angesehen werden könnten. Mehrere Ausführer brachten vor, die Kommission habe die Verwendung dieser Modelle nicht ausreichend genug erläutert, und die auf dieser Basis erfolgte Festlegung des Zollsatzes außerhalb der Kontingente in Höhe von 25 % sei willkürlich. |
(169) |
Nach Ansicht der Kommission sind die Mikrosimulationen wie auch das Makromodell zwar stilisierte Darstellungen der Realität, aber entgegen einiger Stellungnahmen sind sie ein Mittel zur Unterstützung von Fachdiskussionen über alternative Szenarien, um politische Entscheidungen auf der Basis von Fakten statt aufgrund willkürlicher Beurteilungen zu treffen. |
(170) |
Die Kommission möchte betonen, dass mit dem von der Kommission im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen festgelegten Zollsatz außerhalb der Kontingente in Höhe von 25 % die Absicht verfolgt wurde, den erheblichen Anstieg der Stahleinfuhren in die Union zu bewältigen, die sich in jüngster Zeit infolge des von den USA auf Stahleinfuhren erhobenen Zolls von 25 % (mit ganz wenigen Ausnahmen für einige Ursprungsländer, für die sehr restriktive Kontingente gelten) und des 50 %igen Zolls auf türkische Einfuhren beschleunigt haben. Das ausdrückliche industriepolitische Ziel der Maßnahmen der USA ist die künstliche Verringerung der Menge der Stahleinfuhren um 13,3 Mio. Tonnen, mit der erreicht wird, dass die Stahlindustrie der USA mit einer Kapazitätsauslastung von 80 % arbeitet. |
(171) |
Vor diesem Hintergrund und entgegen der Argumentation einiger interessierter Parteien ist der von der Union angewandte Zollsatz außerhalb der Kontingente in Höhe von 25 % nicht willkürlich, sondern dürfte eine völlig angemessene Maßnahme sein, die vollkommen im Einklang mit dem Ziel steht, den Stahlmarkt der Union gegen einen plötzlichen Anstieg der Einfuhren zu schützen, der in jüngster Zeit weitgehend auf die Handelsumlenkung infolge der protektionistischen Maßnahmen der USA zurückzuführen ist. Die Stahleinführer weltweit, die mit Zöllen in Höhe von 25 % oder 50 % oder mit restriktiven Kontingenten in den USA konfrontiert sind, könnten sehr wohl ihre Ausfuhren noch über ihre traditionellen Mengen hinaus in die Union umlenken und Schaden für die Stahlindustrie der Union verursachen, wenn keine ausreichenden abschreckenden Hürden in der Union vorhanden sind für den Fall, dass die Einfuhren allmählich die traditionellen Mengen übersteigen. |
(172) |
Hier muss noch einmal hervorgehoben werden, dass die Zölle aufgrund der Maßnahmen nach Abschnitt 232 von der ersten Einfuhr an erhoben werden und daher die Einfuhrhandelsströme erheblich nach unten verzerrt werden, wohingegen die Zollkontingente der Union laufende Einfuhren gleich welchen Ursprungs ohne zusätzliche Hürden erlauben; sie kommen nur zum Tragen, wenn die Kontingente, die dem traditionellen Fluss der Einfuhren gleich welchen Ursprungs entsprechen, überschritten werden, insbesondere infolge der durch die Maßnahmen der USA verursachten Handelsumlenkung. |
(173) |
Sofern die Union auf die betreffenden Stahlprodukte keinen Zoll auf Einfuhren über der Kontingentsmenge in einer Höhe erhebt, die mindestens dem von den USA erhobenen Zoll entspricht, erzielen unter diesen Umständen Ausführer in die USA einen zusätzlichen Gewinn, oder sie minimieren entstandene Verluste, indem sie die Verkäufe in die EU umlenken. Diese Analyse zeigt, dass das die Untergrenze des Zollsatzes außerhalb der Kontingente, die einen Mindestschutz der Union gegen die Handelsumlenkung bietet, mindestens bei 25 % liegen sollte. Dieser Wert wird die Handelsumlenkung aber nicht anhalten. Die Einfuhrpreise in die USA werden durch protektionistische Maßnahmen in die Höhe getrieben, und damit wird ein großer Teil der bisher unwirtschaftlichen Stahlproduktion der USA rentabel, ersetzt Einfuhren und lenkt den Handel in die anderen Märkte; dabei ist die Union das attraktivste alternative Ziel. |
(174) |
In diesem Zusammenhang sind die mikroökonomischen Simulationen des Deckungsbeitrags angelandeter Unionseinfuhren, wie es vom Wirtschaftszweig der Union vorgeschlagen und im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung von der Kommission angeregt wurde, von entscheidender Bedeutung für die Diskussionen über das Geschäftsverhalten eines Ausführers, der vor der oben beschriebenen Wahl steht, nach Zahlung der Zölle nach Abschnitt 232 auf dem US-Markt zu verkaufen oder alternativ schrittweise über seine traditionellen Verkäufe in die Union zu exportieren, um solche Zahlungen zu vermeiden. |
(175) |
Entgegen den Stellungnahmen einiger Parteien sind die Annahmen in den Simulationen realistisch und eher vorsichtig. Sie basieren nicht hauptsächlich auf chinesischen Kosten. Die wichtigste Komponente der in der Simulation verwendeten Kosten ist ein Rohstoffkorb, der zu internationalen Preisen bewertet ist. Chinesische Benchmarks werden nur für einen vergleichsweise kleinen Teil der variablen Nebenkosten zusätzlich zu Rohstoffen angewandt; der Grund ist, dass China einer der bedeutendsten Ausführer in allen Warenkategorien ist. Und schließlich ist die Wahl der Frachtkosten von China nach der Union zur Berechnung der Anlandekosten eine sehr vorsichtige Annahme bei der Berechnung, denn wenn niedrigere Frachtkosten anderer möglicher Ursprünge angesetzt würden, wäre der Deckungsbeitrag höher. |
(176) |
Mit dieser Simulation kann die tatsächliche Höhe des Zollsatzes außerhalb der Kontingente berechnet werden, mit dem es gelingt, Handelsumlenkung zu verhindern. Wie in der Verordnung über vorläufige Maßnahmen erläutert, zeigen diese Simulationen, dass der Deckungsbeitrag für die Verkäufe, die ein Ausführer von Stahl in die Union erzielt, bei einem breiten Spektrum der repräsentativsten untersuchten Warenkategorien von Stahlerzeugnissen über 30 % mit einem Median von 34 % liegt. Bei diesen Werten könnten nur über den Kontingenten liegende Zölle den Deckungsbeitrag der entsprechenden Stahleinfuhren in den Unionsmarkt vollständig ausgleichen und so den Anreiz für einen Ausführer mit Ziel USA beseitigen, umgelenkte Verkäufe auf den Unionsmarkt zu bringen, weil dies mit diesem Zollsatz unwirtschaftlich wird. |
(177) |
Vor diesem Hintergrund entschied sich die Union für die Annahme eines die geringste Zerrüttung bewirkenden Zollsatzes in Höhe von 25 %, der im niedrigeren Bereich der hier diskutierten Optionen liegt. Wie schon erläutert, gewährleistet dieser Zollsatz keinen umfassenden Schutz, der die Union vollständig gegen die Handelsumlenkung abschirmt. Ganz im Gegenteil, er erlaubt nicht nur den ungehinderten Strom traditioneller Einfuhren, sondern zusätzlich macht dieses Kontingentsystem es möglich, dass trotz der Zollzahlung ein geringer Teil der umgelenkten Verkäufe doch auf den Unionsmarkt gelangen kann, selbst wenn traditionelle Handelsmengen überschritten werden, um einen erwarteten Anstieg der Nachfrage zu decken. |
(178) |
Zu den Anmerkungen von interessierten Parteien zur Verwendung eines einzigen makroökonomischen Modells, in dem alle Warenkategorien zusammengefasst werden, statt eine differenziertere Analyse mit dem Modell durchzuführen, vertritt die Kommission die Ansicht, wie schon im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und in Abschnitt 2 erläutert, dass angesichts des starken Zusammenhangs zwischen den Warenkategorien auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite eine solche Gesamtbeurteilung angemessen ist, insbesondere dann, wenn konservative Elastizitätswerte angenommen werden. |
(179) |
In der vorläufigen Verordnung erklärte die Kommission, dass sie die Entwicklung der Einfuhren genau verfolgen wird, bevor sie endgültig entscheidet. Die Statistiken der USA und der Union zu Einfuhren der untersuchten Stahlerzeugniskategorien zeigen, dass trotz des erheblichen Preisanstiegs auf dem US-Markt nach den Maßnahmen nach Abschnitt 232 die Einfuhren in die USA in den letzten sechs Monaten seit Mai 2018 dauerhaft zurückgegangen sind; dies stimmt überein mit dem anhaltenden Anstieg der Einfuhren derselben Produktkategorien von Stahlerzeugnissen in die Union in demselben Zeitraum. Ab Mai bis September 2018 gingen die Einfuhren der untersuchten Warenkategorien in die USA im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2017 um 2,6 Mio. Tonnen zurück, während die EU-Einfuhren dieser Waren in dieser Zeit drastisch bis auf eine Menge von zwei Millionen Tonnen anstiegen (77 % des Rückgangs in den USA). Dies ist eindeutig ein Aufwärtstrend. Diese Daten zeigen insbesondere, dass die beabsichtigte Wirkung der protektionistischen Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232, mit denen eine Verringerung der Stahleinfuhren um 13,3 Mio. Tonnen gegenüber den Mengen im Jahr 2017 erreicht werden soll, in vollem Gange ist. Die jüngsten beobachteten Einfuhrtrends dürften daher in keinem Widerspruch zu den Annahmen im Modell über mögliche Handelsumlenkungsraten von 70 % stehen, die die Maßnahmen der USA schließlich erreichen könnten, wenn sie im Laufe der Zeit ihre volle protektionistische Wirkung zeigen. Und dies stünde auch in keinem Widerspruch zu der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Anwendung eines Zollsatzes von über 30 % auf Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, um den Unionsmarkt vollständig gegen deren Auswirkungen abzuschirmen. Dieser Satz stimmt auch mit dem dargestellten Ergebnis der mikroökonomischen Simulationen überein. |
(180) |
Dementsprechend beschloss die Kommission, den Satz von 25 % auf Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, anzuwenden; dies ist im unteren Bereich des diskutierten Zollsatzes und ist eine Maßnahme mit am wenigsten zerrüttender Wirkung gegen die Handelsumlenkung infolge der Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232. |
8.2. Verwaltung der Zollkontingente
(181) |
Im Einklang mit Erwägungen zum Unionsinteresse und zur bestmöglichen Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme ist, wie schon erläutert, die beste Möglichkeit, eine optimale Nutzung der Zollkontingente zu gewährleisten, sie den Ländern mit einem wesentlichen Interesse an der Lieferung der betroffenen Ware und den anderen nach Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zuzuteilen, in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen werden, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (28) der Kommission vorgesehen. Diese Art der Verwaltung verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. |
(182) |
Ob Einfuhren aus Entwicklungsländern von der Anwendung der Zollkontingente ausgenommen werden, hängt von dem Ursprung der Waren ab. Daher sollten die derzeit in der Union geltenden Kriterien für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs angewandt werden. |
(183) |
Um die traditionellen Handelsströme aufrechtzuerhalten, wird für die Zwecke der endgültigen Maßnahmen für jede der Warenkategorien, für die mit dieser Verordnung endgültige Maßnahmen eingeführt werden, ein spezifisches Kontingent festgesetzt. |
8.3. Geltende Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen
(184) |
Nach der Einführung von vorläufigen Maßnahmen wiederholten mehrere Verwender und Einführer ihre Vorbringen, dass die Unionshersteller aufgrund der bestehenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen keinen zusätzlichen Schutz benötigten und dass Schutz- und Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen jedenfalls nicht kumuliert werden sollten. |
(185) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die Schließung der Unionsmärkte nicht das Ziel von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen ist; sie sollen lediglich schädigende Handelspraktiken entgegenwirken. So sind diese Maßnahmen auf länderspezifische Situationen mit Dumping- und Subventionierungspraktiken ausgerichtet, sie haben einen anderen Anwendungsbereich und ein anderes Ziel als die mit dieser Verordnung eingeführten Schutzmaßnahmen, und sie schließen sich nicht gegenseitig aus. |
(186) |
Wie in Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung dargelegt, räumt die Kommission aber ein, dass eine Kumulierung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen sich stärker auswirken könnte als gewünscht. Da es nur dann zu einer solchen Kumulierung kommen könnte, wenn die Obergrenze der Zollkontingente erreicht ist, wird die Kommission die Notwendigkeit der Behandlung dieser Frage später zu gegebener Zeit prüfen. Damit bei einer Überschreitung des Zollkontingents „doppelte Sanktionen“ vermieden werden, kann es die Kommission in diesem Sinne für notwendig erachten, die geltenden Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auszusetzen oder zumindest zu verringern, um zu gewährleisten, dass die kombinierte Wirkung dieser Maßnahmen nicht die höchste Stufe der geltenden Schutzmaßnahmen oder Antidumping- bzw. Ausgleichszölle überschreitet. |
8.4. Dauer
(187) |
Nach Ansicht der Kommission sollten diese Maßnahmen drei Jahre gelten (einschließlich des Anwendungszeitraums der vorläufigen Maßnahmen) und am 30. Juni 2021 auslaufen. Ein Zollkontingent sollte für den Zeitraum 2. Februar 2019 bis 30. Juni 2019, danach für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 und danach für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 offen sein, wie es in Anhang IV für die jeweilige betroffene Warenkategorie vorgesehen ist. |
(188) |
Da die Geltungsdauer der Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr ist, ist die Maßnahme während des Anwendungszeitraums in regelmäßigen Abständen schrittweise zu liberalisieren. Nach Ansicht der Kommission ist die geeignetste Möglichkeit für die Liberalisierung der Maßnahme die Erhöhung der zollfreien Kontingentsmenge um 5 % nach jedem Jahr. Darin sollte der Anwendungszeitraum der vorläufigen Maßnahmen enthalten sein; das bedeutet, dass die erste Liberalisierung am 1. Juli 2019 erfolgt, und die zweite am 1. Juli 2020. Die nächsten Liberalisierungen folgen entsprechend. |
8.5. Überwachung von Stahlerzeugnissen
(189) |
Im April 2016 wurden Überwachungsmaßnahmen für zu untersuchende Stahlerzeugnisse eingeführt, da sich herausgestellt hatte, dass die Einfuhrentwicklungen auf die Gefahr eines ernsthaften Schadens hindeuteten. In Anbetracht der Ergebnisse dieser Untersuchung und der Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen ist die Kommission der Ansicht, dass das Überwachungssystem für Stahlerzeugnisse, die den Schutzmaßnahmen unterliegen, während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen ausgesetzt werden sollte. |
9. AUSSCHLUSS BESTIMMTER LÄNDER VOM ANWENDUNGSBEREICH DER ENDGÜLTIGEN MAẞNAHMEN
(190) |
Im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2015/478 und den internationalen Verpflichtungen der Union sollten die vorläufigen Maßnahmen nicht auf Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland, das Mitglied der WTO ist, angewandt werden, solange dessen Anteil an den Einfuhren der betroffenen Ware in die Union 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union entfallen. |
(191) |
Die endgültigen Feststellungen der Kommission zeigen, dass die betroffenen Warenkategorien mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern die Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der genannten Ausnahmeregelung zu kommen. In Anhang III.2 (Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten) sind die Entwicklungsländer im Sinne dieser Verordnung aufgeführt. Außerdem enthält er für jede der 26 Warenkategorien die Entwicklungsländer, für die die vorläufigen Maßnahmen gelten. Die Kommission hält es für angebracht, die Einfuhrmengen aus Entwicklungsländern auf der Grundlage von Statistiken, die für die jüngste Zeit für die einzelnen Warenkategorien zu Verfügung stehen, zu berechnen, da das Zollkontingent ebenso individuell anhand der traditionellen Handelsströme jeder Kategorie ermittelt wird. |
(192) |
Da der Ausschluss der Entwicklungsländer, die Mitglied der WTO sind, in Kraft sein sollte, solange ihr Anteil an den Unionseinfuhren 3 % nicht übersteigt, prüft die Kommission die Lage regelmäßig, mindestens aber am Ende eines jeden Jahres der Anwendungsdauer der Maßnahmen, um zu untersuchen, ob ein Land diesen Schwellenwert überschritten hat und schließlich in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen übernommen werden sollte. |
(193) |
Wie in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist die Kommission aufgrund der engen Integration der Märkte mit den EWR-Mitgliedern, der Gesamtzahlen der Einfuhren aus diesen Ländern und des geringen Risikos einer Handelsumlenkung der Auffassung, dass die beurteilten Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden sollten. Zur Erfüllung bilateraler Verpflichtungen sollten außerdem bestimmte Länder, mit denen die Union ein derzeit geltendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet hat (29), ebenfalls aus der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden. Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhielt die Kommission keine Stellungnahmen, die Grund für eine Änderung dieser Schlussfolgerungen wären; sie werden hiermit bestätigt. |
10. VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN DER UNION UND DRITTLÄNDERN ERGEBEN
(194) |
Die Kommission hat sichergestellt, dass bei den gemäß dieser Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus den mit bestimmten Drittländern geschlossenen bilateralen Abkommen ergeben. |
(195) |
Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Union im Untersuchungszeitraum erheblich anstiegen und zur Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Stahlindustrie der Union beitrugen. Diese Einfuhren erfüllen daher die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen nach Artikel 37 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (30). |
(196) |
Es wird auch angesichts des Ausmaßes und der Schlussfolgerungen der Untersuchung die Auffassung vertreten, dass erhebliche Störungen in der Stahlbranche vorliegen und Schutzmaßnahmen daher auch nach Artikel 26 des 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommens (31) gerechtfertigt sind. |
(197) |
Schließlich erfüllen auch die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei die Voraussetzungen des Artikels 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (32) und Artikel 60 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, das dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt ist (33). |
11. SCHLUSSBEMERKUNG
(198) |
Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (34) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer möglichen Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird. |
(199) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 wird hiermit für Einfuhren in die Union ein Zollkontingent für jede der 26 betroffenen Warenkategorien und für die einzelnen Zeiträume eröffnet, die in den Anhängen IV.1 und IV.2 angegeben sind (unter Verweis auf die diesbezüglich in Anhang I angegebenen KN-Codes).
(2) Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorie 1, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt.
(3) Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für Warenkategorie 1 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage des Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.
(4) Die Ziehung aus den Kontingenten endet am zwanzigsten Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals. Am Ende jedes Quartals werden die ungenutzten Zollkontingentmengen automatisch auf das nächste Quartal übertragen. Es wird kein ungenutzter Teil des Kontingents am Ende des letzten Quartals eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents übertragen.
(5) Ist das entsprechende Kontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents.
(6) Ist das entsprechende Zollkontingent erschöpft oder kommen Einfuhren von Warenkategorien nicht in den Genuss der entsprechenden Zollkontingente, wird für die Warenkategorien in Anhang IV.1 ein Zusatzzoll in Höhe von 25 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben.
Artikel 2
(1) Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für die zu zahlenden Verzugszinsen der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.
Artikel 3
Die Zollkontingente in Artikel 1 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 unterliegen die Einfuhren der 26 in Anhang IV genannten Warenkategorien, die in einem der in Anhang III genannten Länder ihren Ursprung haben, nicht den in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen.
(2) Für jede der in Anhang IV genannten 26 Warenkategorien gibt Anhang III.2 die Ursprungsländer an, für die die in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen gelten.
Artikel 6
(1) Für Waren mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein gelten die Maßnahmen des Artikels 1 nicht.
(2) Für die folgenden Länder gelten die Maßnahmen des Artikels 1 ebenfalls nicht: Botswana, Côte d'Ivoire, Eswatini, Fidschi, Ghana, Kamerun, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika.
Artikel 7
Vorherige Überwachungsmaßnahmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission (35) in Kraft sind, werden während der Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen in Artikel 1 für die Waren in Anhang IV ausgesetzt.
Artikel 8
In dem in den Anhängen IV.1 und IV.2 genannten Zeitraum kann die Kommission die Maßnahmen bei geänderten Umständen überprüfen.
Artikel 9
Alle nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in Bezug auf die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Waren als Zusatzzoll gezahlten Beträge werden zu dem Satz laut Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 endgültig vereinnahmt.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Januar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.
(2) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.7.2018, S. 39).
(4) Bekanntmachung über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen (ABl. C 111 vom 26.3.2018, S. 29).
(5) Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlerzeugnissen (ABl. C 225 vom 28.6.2018, S. 54).
(6) Bericht des WTO-Berufungsgremiums, USA — Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, WT/DS259/AB/R, Abs. 319.
(7) Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 der Kommission (ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1).
(8) Bericht des WTO-Panels, Dominikanische Republik — Schutzmaßnahmen für Polypropylenbeutel und Schlauchgewebe, WT/DS415/R, WT/DS416/R, WT/DS417/R, WT/DS418/R, Abs. 7.177 und 7.236.
(9) Botswana, Côte d'Ivoire, Eswatini, Fidschi, Ghana, Kamerun, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika.
(10) Dies sind die Warenkategorien 10, 11, 19, 24 und 27.
(11) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Indien, Russland, Südkorea, Türkei und Volksrepublik China.
(12) Bericht des WTO-Berufungsgremiums, Argentinien — Schutzmaßnahmen für Einfuhren von Schuhen, WT/DS121/9, Abs. 131.
(13) Bericht des WTO-Panels, USA — Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weizengluten aus den Europäischen Gemeinschaften, WT/DS166/R, Abs. 8.31
(14) Bericht des WTO-Panels, Ukraine — Endgültige Schutzmaßnahmen bei Personenkraftwagen, WT/DS468/R, Panel-Bericht vom 26. Juni 2015, Abs. 7.146
(15) Bericht des WTO-Panels, USA — Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, WT/DS259/R, Abs. 10.168.
(16) Bericht des WTO-Berufungsgremiums, Argentinien — Schutzmaßnahmen für Einfuhren von Schuhen, WT/DS121/AB/R, angenommen am 12. Januar 2000, Abs. 130.
(17) WTO Panel-Bericht, USA — Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, WT/DS259/R, Fußnote 17, Abs. 374.
(18) WTO Panel-Bericht, USA — Endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, WT/DS259/R, Abs. 10.168, Fußnote 16, Abs. 7.132.
(19) https://www.globaltradealert.org/reports/download/44, S. 11.
(20) COM(2016) 155 final vom 16. März 2016.
(21) Quelle: Global Trade Atlas
(22) https://www.cbp.gov/trade/quota/bulletins/qb-18-126-absolute-quota-aluminum-products-argentina-brazil-south-korea
(23) Die Maßnahmen der USA nach Abschnitt 232 traten am 8. März 2018 in Kraft, und die Kommission analysierte Daten bis September 2018.
(24) Unternehmen und Datum/Daten der Bekanntgabe, in Millionen Short Tons: Big River, 25.4.2018 und 29.6.2018, 3,2; US Steel, 5.3.2018, 2,8; JSW Steel, 26.3.2018 und 21.6.2018, 2,5; Nucor, 10.1.2018, 2.3.2018, 11.5.2018 und 7.9.2018, 2,25; North Star Bluescope, 13.8.2018, 0,7-1,0; Liberty Steel Group, 26.6.2018, 0,75; Republic Steel Group, 12.3.2018 und 19.7.2018, 0,66; Steel Dynamics, 26.6.2018, 0,4. Der gesamte geplante Kapazitätsausbau, der aus dieser nicht erschöpfenden Liste aus Presseberichten des Jahres 2018 (meistens Pressemitteilungen der Unternehmen) entnommen wurde, hat einen Umfang von 13,5 Mio. Short Tons, entsprechend rund 12 Mio. t.
(25) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 6).
(26) Bericht des WTO-Berufungsgremiums, US — Line Pipe, WT/DS202, Abs. 235.
(27) KN-Codes 7225 19 90, 7226 19 80.
(28) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(29) Botswana, Côte d'Ivoire, Eswatini, Fidschi, Ghana, Kamerun, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika.
(30) ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.
(31) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.
(32) ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3.
(33) ABl. L 293 vom 29.12.1972, S. 3.
(34) Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017, Rechtssache C-365/15, Wortmann/Hauptzollamt Bielefeld, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.
(35) Durchführungsverordnung (EU) 2016/670 der Kommission vom 28. April 2016 zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 37).
ANHANG I
Betroffene Waren
Warennummer |
Warenkategorie |
KN-Codes |
1 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99 |
2 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00 |
3 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10 , 7225 19 90 , 7226 19 80 |
4 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 41 00 , 7210 49 00 , 7210 61 00 , 7210 69 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 30 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 61 , 7212 50 69 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7225 92 00 , 7225 99 00 , 7226 99 10 , 7226 99 30 , 7226 99 70 |
5 |
Bleche mit organischem Überzug |
7210 70 80 , 7212 40 80 |
6 |
Weißblecherzeugnisse |
7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20 |
7 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 |
8 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00 |
9 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80 |
10 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 21 10 , 7219 21 90 |
11 |
Kornorientiertes Elektroblech |
7225 11 00 , 7226 11 00 |
12 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00 |
13 |
Betonstabstahl |
7214 20 00 , 7214 99 10 |
14 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90 |
15 |
Nicht rostender Walzdraht |
7221 00 10 , 7221 00 90 |
16 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95 |
17 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90 |
18 |
Spundwanderzeugnisse |
7301 10 00 |
19 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00 |
20 |
Gasleitungen |
7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 7306 30 77 |
21 |
Hohlprofile |
7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99 |
22 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99 |
23 |
Tragrohre |
7304 51 12 , 7304 51 18 , 7304 59 32 7304 59 38 |
24 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00 |
25 |
Große geschweißte Rohre |
7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00 |
26 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00 |
27 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80 |
28 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90 |
ANHANG II
II.1 — Anstieg der Einfuhren bei 26 Warenkategorien (in Tonnen)
Warennummer |
Warenkategorie |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Jüngste Zeit |
Anstieg in jüngster Zeit im Vergleich zu 2013 |
1 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
4 867 242 |
5 263 815 |
7 854 395 |
8 610 847 |
7 048 217 |
7 209 718 |
48 % |
2 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
1 837 875 |
1 906 067 |
2 761 337 |
2 007 299 |
2 463 937 |
2 463 941 |
34 % |
3 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
266 355 |
284 376 |
279 777 |
312 647 |
377 744 |
433 526 |
63 % |
4 |
Bleche mit metallischem Überzug |
1 855 325 |
2 203 135 |
2 688 830 |
3 924 906 |
5 019 132 |
4 637 052 |
150 % |
5 |
Bleche mit organischem Überzug |
681 646 |
725 004 |
622 482 |
730 619 |
919 000 |
937 693 |
38 % |
6 |
Weißblecherzeugnisse |
549 941 |
660 743 |
634 722 |
754 638 |
616 810 |
735 928 |
34 % |
7 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
1 439 430 |
1 968 634 |
2 573 220 |
2 834 744 |
2 549 694 |
2 374 170 |
65 % |
8 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
157 197 |
213 885 |
247 090 |
326 631 |
407 886 |
408 468 |
160 % |
9 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
645 004 |
954 179 |
697 199 |
753 058 |
869 091 |
972 415 |
51 % |
10 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
26 799 |
34 700 |
31 586 |
25 995 |
27 704 |
28 677 |
7 % |
12 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
942 999 |
1 265 397 |
1 233 328 |
1 429 511 |
1 419 973 |
1 792 392 |
90 % |
13 |
Betonstabstahl |
528 702 |
972 572 |
1 430 000 |
1 292 936 |
1 191 379 |
1 755 338 |
232 % |
14 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
114 638 |
149 670 |
144 875 |
149 499 |
161 973 |
184 811 |
61 % |
15 |
Nicht rostender Walzdraht |
52 068 |
71 209 |
57 542 |
58 659 |
63 022 |
69 786 |
34 % |
16 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
1 107 169 |
1 267 308 |
1 694 707 |
2 001 322 |
2 093 877 |
2 354 164 |
113 % |
17 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
222 797 |
274 863 |
267 851 |
387 353 |
262 759 |
373 732 |
68 % |
18 |
Spundwanderzeugnisse |
15 871 |
16 497 |
14 051 |
36 683 |
84 549 |
83 502 |
426 % |
19 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
14 587 |
25 532 |
23 202 |
12 494 |
18 232 |
23 013 |
58 % |
20 |
Gasleitungen |
275 378 |
349 078 |
314 471 |
354 261 |
401 410 |
445 569 |
62 % |
21 |
Hohlprofile |
485 038 |
578 426 |
602 190 |
757 274 |
862 889 |
956 360 |
97 % |
22 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
42 417 |
55 590 |
54 948 |
51 614 |
49 593 |
49 781 |
17 % |
24 |
Andere nahtlose Rohre |
440 696 |
509 052 |
448 761 |
448 333 |
410 822 |
480 600 |
9 % |
25 |
Große geschweißte Rohre |
295 502 |
418 808 |
218 549 |
171 512 |
1 053 049 |
720 886 |
144 % |
26 |
Andere geschweißte Rohre |
462 137 |
484 915 |
494 914 |
526 634 |
551 764 |
558 457 |
21 % |
27 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
446 086 |
514 066 |
479 271 |
454 924 |
454 921 |
501 232 |
12 % |
28 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
555 798 |
700 560 |
683 041 |
726 158 |
714 480 |
762 600 |
37 % |
II.2 — Anstieg der Einfuhren bei 2 Warenkategorien (in Tonnen)
Warennummer |
Warenkategorie |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Jüngste Zeit |
Anstieg in jüngster Zeit im Vergleich zu 2013 |
11 |
Kornorientiertes Elektroblech |
114 388 |
112 258 |
101 737 |
109 518 |
99 917 |
106 570 |
– 7 % |
23 |
Tragrohre |
7 475 |
8 998 |
8 337 |
7 035 |
6 137 |
6 265 |
– 16 % |
ANHANG III
III.1 — Liste der Entwicklungsländer, Mitglieder der WTO
Afghanistan, Albanien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Bahrein, Bangladesch, Barbados, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Brunei Darussalam, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Kambodscha, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Chile, Volksrepublik China, Kolumbien, Kongo, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Kuba, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Dominika, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Eswatini, Fidschi, Gabun, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kuwait, Kirgisische Republik, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Macau, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Katar, Ruanda, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Samoa, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Salomonen, Südafrika, Sri Lanka, Surinam, Tadschikistan, Tansania, Thailand, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Uruguay, Vanuatu, Venezuela, Vietnam, Jemen, Sambia, Simbabwe.
III.2 — Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten
Land/Warengruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
12 |
13 |
14 |
15 |
16 |
17 |
18 |
19 |
20 |
21 |
22 |
24 |
25 |
26 |
27 |
28 |
Brasilien |
x |
x |
|
|
|
x |
x |
x |
|
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
Volksrepublik China |
|
|
x |
x |
|
x |
|
x |
|
x |
x |
|
|
x |
|
|
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Ägypten |
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
|
|
|
x |
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
x |
|
|
|
|
|
|
Indien |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
|
|
|
|
x |
|
x |
|
|
x |
|
|
Indonesien |
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Malaysia |
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mexiko |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
Moldau |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Thailand |
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Türkei |
x |
x |
|
x |
x |
|
|
|
x |
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
|
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
x |
x |
Ukraine |
x |
x |
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
x |
x |
|
x |
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
Vereinigte Arabische Emirate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
x |
x |
|
x |
|
|
|
|
x |
|
|
Vietnam |
|
x |
|
x |
|
|
|
|
x |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG IV
IV.1 — Mengen der Zollkontingente
Warennummer |
Warenkategorie |
KN-Codes |
Zuteilung pro Land (falls zutreffend) |
Vom 2.2.2019 bis zum 30.6.2019 |
Vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020 |
Vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 |
Zusätzlicher Zollsatz |
Laufende Nummer |
Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) |
Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) |
Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen) |
||||||
1 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 10 , 7208 52 99 , 7208 53 10 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 13 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99 |
Sämtliche Drittländer |
3 359 532,08 |
8 641 212,54 |
9 073 273,16 |
25 % |
|
2 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00 |
Indien |
234 714,39 |
603 720,07 |
633 906,07 |
25 % |
09.8801 |
Republik Korea |
144 402,99 |
371 425,82 |
389 997,11 |
25 % |
09.8802 |
|||
Ukraine |
102 325,83 |
263 197,14 |
276 357,00 |
25 % |
09.8803 |
|||
Brasilien |
65 398,61 |
168 214,89 |
176 625,64 |
25 % |
09.8804 |
|||
Serbien |
56 480,21 |
145 275,43 |
152 539,20 |
25 % |
09.8805 |
|||
Andere Länder |
430 048,96 |
1 106 149,42 |
1 161 456,89 |
25 % |
||||
3.A. |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10 |
Republik Korea |
1 923,96 |
4 948,72 |
5 196,15 |
25 % |
09.8806 |
Volksrepublik China |
822,98 |
2 116,84 |
2 222,68 |
25 % |
09.8807 |
|||
Russland |
519,69 |
1 336,71 |
1 403,54 |
25 % |
09.8808 |
|||
Islamische Republik Iran |
227,52 |
585,21 |
614,47 |
25 % |
09.8809 |
|||
Andere Länder |
306,34 |
787,96 |
827,35 |
25 % |
||||
3.B |
7225 19 90 , 7226 19 80 |
Russland |
51 426,29 |
132 276,00 |
138 889,80 |
25 % |
09.8811 |
|
Republik Korea |
31 380,40 |
80 715,02 |
84 750,77 |
25 % |
09.8812 |
|||
Volksrepublik China |
24 187,01 |
62 212,57 |
65 323,20 |
25 % |
09.8813 |
|||
Taiwan |
18 144,97 |
46 671,54 |
49 005,12 |
25 % |
09.8814 |
|||
Andere Länder |
8 395,39 |
21 594,19 |
22 673,90 |
25 % |
||||
4.A (5) |
Bleche mit metallischem Überzug |
TARIC-Codes: 7210410020 , 7210490020 , 7210610020 , 7210690020 , 7212300020 , 7212506120 , 7212506920 , 7225920020 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990040 , 7225990091 , 7225990092 , 7226993010 , 7226997011 , 7226997091 , 7226997094 |
Republik Korea |
69 571,10 |
178 947,15 |
187 894,51 |
25 % |
09.8816 |
Indien |
83 060,42 |
213 643,66 |
224 325,84 |
25 % |
09.8817 |
|||
Andere Länder |
761 518,93 |
1 958 739,13 |
2 056 676,09 |
25 % |
||||
4.B (7) |
KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10 TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096 |
Volksrepublik China |
204 951,07 |
527 164,42 |
553 522,64 |
25 % |
09.8821 |
|
Republik Korea |
249 533,26 |
641 836,39 |
673 928,21 |
25 % |
09.8822 |
|||
Indien |
118 594,25 |
305 041,91 |
320 294,00 |
25 % |
09.8823 |
|||
Taiwan |
49 248,78 |
126 675,12 |
133 008,88 |
25 % |
09.8824 |
|||
Andere Länder |
125 598,05 |
323 056,72 |
339 209,55 |
25 % |
||||
5 |
Bleche mit organischem Überzug |
7210 70 80 , 7212 40 80 |
Indien |
108 042,36 |
277 900,89 |
291 795,94 |
25 % |
09.8826 |
Republik Korea |
103 354,11 |
265 842,04 |
279 134,14 |
25 % |
09.8827 |
|||
Taiwan |
31 975,79 |
82 246,46 |
86 358,79 |
25 % |
09.8828 |
|||
Türkei |
21 834,45 |
56 161,42 |
58 969,49 |
25 % |
09.8829 |
|||
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
16 331,15 |
42 006,13 |
44 106,44 |
25 % |
09.8830 |
|||
Andere Länder |
43 114,71 |
110 897,39 |
116 442,26 |
25 % |
||||
6 |
Weißblecherzeugnisse |
7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20 |
Volksrepublik China |
158 139,17 |
406 757,31 |
427 095,17 |
25 % |
09.8831 |
Serbien |
30 545,88 |
78 568,52 |
82 496,95 |
25 % |
09.8832 |
|||
Republik Korea |
23 885,70 |
61 437,55 |
64 509,42 |
25 % |
09.8833 |
|||
Taiwan |
21 167,00 |
54 444,65 |
57 166,88 |
25 % |
09.8834 |
|||
Brasilien |
19 730,03 |
50 748,55 |
53 285,98 |
25 % |
09.8835 |
|||
Andere Länder |
33 167,30 |
85 311,19 |
89 576,75 |
25 % |
||||
7 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 |
Ukraine |
339 678,24 |
873 702,59 |
917 387,71 |
25 % |
09.8836 |
Republik Korea |
140 011,38 |
360 129,93 |
378 136,43 |
25 % |
09.8837 |
|||
Russland |
115 485,12 |
297 044,77 |
311 897,01 |
25 % |
09.8838 |
|||
Indien |
74 811,09 |
192 425,17 |
202 046,43 |
25 % |
09.8839 |
|||
Andere Länder |
466 980,80 |
1 201 143,58 |
1 261 200,76 |
25 % |
||||
8 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00 |
Volksrepublik China |
87 328,82 |
224 622,62 |
235 853,75 |
25 % |
09.8841 |
Republik Korea |
18 082,33 |
46 510,43 |
48 835,95 |
25 % |
09.8842 |
|||
Taiwan |
12 831,07 |
33 003,41 |
34 653,58 |
25 % |
09.8843 |
|||
Vereinigte Staaten von Amerika |
11 810,30 |
30 377,84 |
31 896,74 |
25 % |
09.8844 |
|||
Andere Länder |
10 196,61 |
26 227,19 |
27 538,55 |
25 % |
||||
9 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80 |
Republik Korea |
70 813,18 |
182 141,97 |
191 249,07 |
25 % |
09.8846 |
Taiwan |
65 579,14 |
168 679,23 |
177 113,19 |
25 % |
09.8847 |
|||
Indien |
42 720,54 |
109 883,53 |
115 377,71 |
25 % |
09.8848 |
|||
Vereinigte Staaten von Amerika |
35 609,52 |
91 592,94 |
96 172,59 |
25 % |
09.8849 |
|||
Türkei |
29 310,69 |
75 391,41 |
79 160,98 |
25 % |
09.8850 |
|||
Malaysia |
19 799,24 |
50 926,57 |
53 472,90 |
25 % |
09.8851 |
|||
Vietnam |
16 832,28 |
43 295,10 |
45 459,86 |
25 % |
09.8852 |
|||
Andere Länder |
50 746,86 |
130 528,43 |
137 054,85 |
25 % |
||||
10 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 21 10 , 7219 21 90 |
Volksrepublik China |
6 765,50 |
17 401,86 |
18 271,95 |
25 % |
09.8856 |
Indien |
2 860,33 |
7 357,20 |
7 725,06 |
25 % |
09.8857 |
|||
Taiwan |
1 119,34 |
2 879,11 |
3 023,06 |
25 % |
09.8858 |
|||
Andere Länder |
1 440,07 |
3 704,07 |
3 889,27 |
25 % |
||||
12 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00 |
Volksrepublik China |
166 217,87 |
427 536,89 |
448 913,74 |
25 % |
09.8861 |
Türkei |
114 807,87 |
295 302,79 |
310 067,93 |
25 % |
09.8862 |
|||
Russland |
94 792,44 |
243 820,15 |
256 011,16 |
25 % |
09.8863 |
|||
Schweiz |
73 380,52 |
188 745,54 |
198 182,81 |
25 % |
09.8864 |
|||
Belarus |
57 907,73 |
148 947,24 |
156 394,60 |
25 % |
09.8865 |
|||
Andere Länder |
76 245,19 |
196 113,88 |
205 919,57 |
25 % |
||||
13 |
Betonstabstahl |
7214 20 00 , 7214 99 10 |
Türkei |
117 231,80 |
301 537,50 |
316 614,37 |
25 % |
09.8866 |
Russland |
94 084,20 |
241 998,46 |
254 098,38 |
25 % |
09.8867 |
|||
Ukraine |
62 534,65 |
160 848,36 |
168 890,77 |
25 % |
09.8868 |
|||
Bosnien und Herzegowina |
39 356,10 |
101 229,71 |
106 291,20 |
25 % |
09.8869 |
|||
Moldau |
28 284,59 |
72 752,14 |
76 389,74 |
25 % |
09.8870 |
|||
Andere Länder |
217 775,50 |
560 150,74 |
588 158,28 |
|
||||
14 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90 |
Indien |
44 433,00 |
114 288,24 |
120 002,65 |
25 % |
09.8871 |
Schweiz |
6 502,75 |
16 726,03 |
17 562,33 |
25 % |
09.8872 |
|||
Ukraine |
5 733,50 |
14 747,41 |
15 484,78 |
25 % |
09.8873 |
|||
Andere Länder |
8 533,24 |
21 948,75 |
23 046,19 |
25 % |
||||
15 |
Nicht rostender Walzdraht |
7221 00 10 , 7221 00 90 |
Indien |
10 135,23 |
26 069,31 |
27 372,78 |
25 % |
09.8876 |
Taiwan |
6 619,68 |
17 026,79 |
17 878,13 |
25 % |
09.8877 |
|||
Republik Korea |
3 300,07 |
8 488,26 |
8 912,67 |
25 % |
09.8878 |
|||
Volksrepublik China |
2 216,86 |
5 702,09 |
5 987,20 |
25 % |
09.8879 |
|||
Japan |
2 190,40 |
5 634,03 |
5 915,73 |
25 % |
09.8880 |
|||
Andere Länder |
1 144,43 |
2 943,64 |
3 090,82 |
25 % |
||||
16 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95 |
Ukraine |
149 009,10 |
383 273,39 |
402 437,06 |
25 % |
09.8881 |
Schweiz |
141 995,22 |
365 232,67 |
383 494,31 |
25 % |
09.8882 |
|||
Russland |
122 883,63 |
316 074,84 |
331 878,59 |
25 % |
09.8883 |
|||
Türkei |
121 331,08 |
312 081,44 |
327 685,51 |
25 % |
09.8884 |
|||
Belarus |
97 436,46 |
250 620,96 |
263 152,01 |
25 % |
09.8885 |
|||
Moldau |
73 031,65 |
187 848,18 |
197 240,59 |
25 % |
09.8886 |
|||
Andere Länder |
122 013,20 |
313 835,96 |
329 527,76 |
25 % |
||||
17 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90 |
Ukraine |
42 915,19 |
110 384,21 |
115 903,42 |
25 % |
09.8891 |
Türkei |
38 465,03 |
98 937,73 |
103 884,61 |
25 % |
09.8892 |
|||
Republik Korea |
10 366,76 |
26 664,84 |
27 998,09 |
25 % |
09.8893 |
|||
Russland |
9 424,08 |
24 240,12 |
25 452,12 |
25 % |
09.8894 |
|||
Brasilien |
8 577,95 |
22 063,74 |
23 166,93 |
25 % |
09.8895 |
|||
Schweiz |
6 648,01 |
17 099,66 |
17 954,65 |
25 % |
09.8896 |
|||
Andere Länder |
14 759,92 |
37 964,70 |
39 862,93 |
25 % |
||||
18 |
Spundwanderzeugnisse |
7301 10 00 |
Volksrepublik China |
12 198,24 |
31 375,68 |
32 944,46 |
25 % |
09.8901 |
Vereinigte Arabische Emirate |
6 650,41 |
17 105,84 |
17 961,13 |
25 % |
09.8902 |
|||
Andere Länder |
480,04 |
1 234,73 |
1 296,46 |
25 % |
||||
19 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00 |
Russland |
2 147,19 |
5 522,90 |
5 799,05 |
25 % |
09.8906 |
Volksrepublik China |
2 145,07 |
5 517,42 |
5 793,30 |
25 % |
09.8907 |
|||
Türkei |
1 744,68 |
4 487,58 |
4 711,96 |
25 % |
09.8908 |
|||
Ukraine |
657,60 |
1 691,46 |
1 776,03 |
25 % |
09.8909 |
|||
Andere Länder |
1 010,85 |
2 600,06 |
2 730,07 |
25 % |
||||
20 |
Gasleitungen |
7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 7306 30 77 |
Türkei |
88 914,68 |
228 701,68 |
240 136,77 |
25 % |
09.8911 |
Indien |
32 317,40 |
83 125,12 |
87 281,37 |
25 % |
09.8912 |
|||
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
9 637,48 |
24 789,01 |
26 028,46 |
25 % |
09.8913 |
|||
Andere Länder |
22 028,87 |
56 661,52 |
59 494,59 |
25 % |
||||
21 |
Hohlprofile |
7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99 |
Türkei |
154 436,15 |
397 232,59 |
417 094,22 |
25 % |
09.8916 |
Russland |
35 406,28 |
91 070,18 |
95 623,68 |
25 % |
09.8917 |
|||
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
34 028,95 |
87 527,48 |
91 903,85 |
25 % |
09.8918 |
|||
Ukraine |
25 240,74 |
64 922,92 |
68 169,06 |
25 % |
09.8919 |
|||
Schweiz |
25 265,29 |
57 369,40 |
60 237,87 |
25 % |
09.8920 |
|||
Belarus |
20 898,79 |
53 754,78 |
56 442,52 |
25 % |
09.8921 |
|||
Andere Länder |
25 265,29 |
64 986,05 |
68 235,36 |
25 % |
||||
22 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99 |
Indien |
8 315,90 |
21 389,71 |
22 459,20 |
25 % |
09.8926 |
Ukraine |
5 224,94 |
13 439,33 |
14 111,29 |
25 % |
09.8927 |
|||
Republik Korea |
1 649,31 |
4 242,27 |
4 454,39 |
25 % |
09.8928 |
|||
Japan |
1 590,45 |
4 090,86 |
4 295,41 |
25 % |
09.8929 |
|||
Vereinigte Staaten von Amerika |
1 393,26 |
3 583,68 |
3 762,86 |
25 % |
09.8930 |
|||
Volksrepublik China |
1 299,98 |
3 343,74 |
3 510,92 |
25 % |
09.8931 |
|||
Andere Länder |
2 838,17 |
7 300,20 |
7 665,21 |
25 % |
||||
24 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00 |
Volksrepublik China |
49 483,75 |
127 279,51 |
133 643,48 |
25 % |
09.8936 |
Ukraine |
36 779,89 |
94 603,32 |
99 333,49 |
25 % |
09.8937 |
|||
Belarus |
19 655,31 |
50 556,35 |
53 084,17 |
25 % |
09.8938 |
|||
Japan |
13 766,04 |
35 408,29 |
37 178,71 |
25 % |
09.8939 |
|||
Vereinigte Staaten von Amerika |
12 109,53 |
31 147,50 |
32 704,87 |
25 % |
09.8940 |
|||
Andere Länder |
55 345,57 |
142 356,97 |
149 474,82 |
25 % |
||||
25 |
Große geschweißte Rohre |
7305 11 00 , 7305 12 00 , 7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00 |
Russland |
140 602,32 |
361 649,91 |
379 732,41 |
25 % |
09.8941 |
Türkei |
17 543,40 |
45 124,22 |
47 380,43 |
25 % |
09.8942 |
|||
Volksrepublik China |
14 213,63 |
36 559,56 |
38 387,54 |
25 % |
09.8943 |
|||
Andere Länder |
34 011,86 |
87 483,52 |
91 857,70 |
25 % |
||||
26 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00 |
Schweiz |
64 797,98 |
166 669,96 |
175 003,46 |
25 % |
09.8946 |
Türkei |
60 693,64 |
156 113,01 |
163 918,66 |
25 % |
09.8947 |
|||
Vereinigte Arabische Emirate |
18 676,40 |
48 038,46 |
50 440,38 |
25 % |
09.8948 |
|||
Volksrepublik China |
18 010,22 |
46 324,96 |
48 641,20 |
25 % |
09.8949 |
|||
Taiwan |
14 374,20 |
36 972,56 |
38 821,19 |
25 % |
09.8950 |
|||
Indien |
11 358,87 |
29 216,69 |
30 677,53 |
25 % |
09.8951 |
|||
Andere Länder |
36 898,57 |
94 908,57 |
99 653,99 |
25 % |
||||
27 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80 |
Russland |
117 519,41 |
302 277,28 |
317 391,14 |
25 % |
09.8956 |
Schweiz |
27 173,22 |
69 893,54 |
73 388,22 |
25 % |
09.8957 |
|||
Volksrepublik China |
20 273,26 |
52 145,82 |
54 753,12 |
25 % |
09.8958 |
|||
Ukraine |
15 969,02 |
41 074,67 |
43 128,40 |
25 % |
09.8959 |
|||
Andere Länder |
17 540,47 |
45 116,69 |
47 372,52 |
25 % |
||||
28 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90 |
Belarus |
88 294,51 |
227 106,51 |
238 461,84 |
25 % |
09.8961 |
Volksrepublik China |
66 719,82 |
171 613,24 |
180 193,90 |
25 % |
09.8962 |
|||
Russland |
41 609,21 |
107 025,04 |
112 376,29 |
25 % |
09.8963 |
|||
Türkei |
40 302,46 |
103 663,89 |
108 847,08 |
25 % |
09.8964 |
|||
Ukraine |
26 755,09 |
68 818,05 |
72 258,95 |
25 % |
09.8965 |
|||
Andere Länder |
39 770,29 |
102 295,06 |
107 409,81 |
25 % |
IV.2 — Mengen der globalen Zollkontingente pro Trimester
|
JAHR 1 |
JAHR 2 |
JAHR 3 |
||||||||
Warennummer |
|
Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019 |
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019 |
Vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2019 |
Vom 1.10.2019 bis zum 31.12.2019 |
Vom 1.1.2020 bis zum 31.3.2020 |
Vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 |
Vom 1.7.2020 bis zum 30.9.2020 |
Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 |
Vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2021 |
Vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021 |
1 |
Andere Länder |
1 307 737,32 |
2 051 794,76 |
2 172 108,07 |
2 172 108,07 |
2 148 498,20 |
2 148 498,20 |
2 286 962,00 |
2 286 962,00 |
2 237 245,44 |
2 262 103,72 |
2 |
Andere Länder |
167 401,61 |
262 647,35 |
278 048,49 |
278 048,49 |
275 026,22 |
275 026,22 |
292 750,78 |
292 750,78 |
286 386,63 |
289 568,70 |
3A |
Andere Länder |
119,25 |
187,09 |
198,07 |
198,07 |
195,91 |
195,91 |
208,54 |
208,54 |
204,01 |
206,27 |
3B |
Andere Länder |
3 268,01 |
5 127,39 |
5 428,05 |
5 428,05 |
5 369,05 |
5 369,05 |
5 715,07 |
5 715,07 |
5 590,82 |
5 652,94 |
4A |
Andere Länder |
296 430,19 |
465 088,74 |
492 360,66 |
492 360,66 |
487 008,91 |
487 008,91 |
518 395,07 |
518 395,07 |
507 125,61 |
512 760,34 |
4B |
Andere Länder |
48 890,51 |
76 707,53 |
81 205,51 |
81 205,51 |
80 322,84 |
80 322,84 |
85 499,39 |
85 499,39 |
83 640,71 |
84 570,05 |
5 |
Andere Länder |
16 782,91 |
26 331,80 |
27 875,85 |
27 875,85 |
27 572,85 |
27 572,85 |
29 349,83 |
29 349,83 |
28 711,79 |
29 030,81 |
6 |
Andere Länder |
12 910,76 |
20 256,54 |
21 444,34 |
21 444,34 |
21 211,25 |
21 211,25 |
22 578,25 |
22 578,25 |
22 087,42 |
22 332,83 |
7 |
Andere Länder |
181 777,76 |
285 203,04 |
301 926,80 |
301 926,80 |
298 644,99 |
298 644,99 |
317 891,70 |
317 891,70 |
310 981,01 |
314 436,35 |
8 |
Andere Länder |
3 969,15 |
6 227,46 |
6 592,63 |
6 592,63 |
6 520,97 |
6 520,97 |
6 941,22 |
6 941,22 |
6 790,33 |
6 865,78 |
9 |
Andere Länder |
19 753,81 |
30 993,05 |
32 810,42 |
32 810,42 |
32 453,79 |
32 453,79 |
34 545,33 |
34 545,33 |
33 794,35 |
34 169,84 |
10 |
Andere Länder |
560,56 |
879,51 |
931,08 |
931,08 |
920,96 |
920,96 |
980,31 |
980,31 |
959,00 |
969,65 |
12 |
Andere Länder |
29 679,33 |
46 565,85 |
49 296,38 |
49 296,38 |
48 760,55 |
48 760,55 |
51 903,01 |
51 903,01 |
50 774,69 |
51 338,85 |
13 |
Andere Länder |
84 771,67 |
133 003,83 |
140 802,92 |
140 802,92 |
139 272,45 |
139 272,45 |
148 248,11 |
148 248,11 |
145 025,33 |
146 636,72 |
14 |
Andere Länder |
3 321,66 |
5 211,58 |
5 517,17 |
5 517,17 |
5 457,20 |
5 457,20 |
5 808,90 |
5 808,90 |
5 682,62 |
5 745,76 |
15 |
Andere Länder |
445,48 |
698,95 |
739,93 |
739,93 |
731,89 |
731,89 |
779,06 |
779,06 |
762,12 |
770,59 |
16 |
Andere Länder |
47 495,07 |
74 518,13 |
78 887,73 |
78 887,73 |
78 030,25 |
78 030,25 |
83 059,05 |
83 059,05 |
81 253,42 |
82 156,24 |
17 |
Andere Länder |
5 745,47 |
9 014,45 |
9 543,04 |
9 543,04 |
9 439,31 |
9 439,31 |
10 047,64 |
10 047,64 |
9 829,22 |
9 938,43 |
18 |
Andere Länder |
186,86 |
293,18 |
310,37 |
310,37 |
306,99 |
306,99 |
326,78 |
326,78 |
319,68 |
323,23 |
19 |
Andere Länder |
393,49 |
617,37 |
653,57 |
653,57 |
646,46 |
646,46 |
688,13 |
688,13 |
673,17 |
680,65 |
20 |
Andere Länder |
8 575,00 |
13 453,88 |
14 242,79 |
14 242,79 |
14 087,97 |
14 087,97 |
14 995,90 |
14 995,90 |
14 669,90 |
14 832,90 |
21 |
Andere Länder |
9 834,81 |
15 430,48 |
16 335,29 |
16 335,29 |
16 157,73 |
16 157,73 |
17 199,05 |
17 199,05 |
16 825,16 |
17 012,10 |
22 |
Andere Länder |
1 104,79 |
1 733,38 |
1 835,02 |
1 835,02 |
1 815,08 |
1 815,08 |
1 932,05 |
1 932,05 |
1 890,05 |
1 911,05 |
24 |
Andere Länder |
21 543,91 |
33 801,65 |
35 783,72 |
35 783,72 |
35 394,77 |
35 394,77 |
37 675,84 |
37 675,84 |
36 856,80 |
37 266,32 |
25 |
Andere Länder |
13 239,52 |
20 772,34 |
21 990,39 |
21 990,39 |
21 751,37 |
21 751,37 |
23 153,17 |
23 153,17 |
22 649,84 |
22 901,51 |
26 |
Andere Länder |
14 363,20 |
22 535,37 |
23 856,80 |
23 856,80 |
23 597,48 |
23 597,48 |
25 118,27 |
25 118,27 |
24 572,22 |
24 845,24 |
27 |
Andere Länder |
6 827,84 |
10 712,64 |
11 340,81 |
11 340,81 |
11 217,54 |
11 217,54 |
11 940,47 |
11 940,47 |
11 680,90 |
11 810,68 |
28 |
Andere Länder |
15 481,05 |
24 289,24 |
25 713,51 |
25 713,51 |
25 434,02 |
25 434,02 |
27 073,16 |
27 073,16 |
26 484,61 |
26 778,88 |
(1) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8601.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8602
(2) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8603.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8604
(3) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8605.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8606
(4) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8607.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8608
(5) Mit Antidumpingzöllen belegte Waren
(6) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8609.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8610
(7) Nicht mit Antidumpingzöllen belegte Waren (einschließlich Automobilindustrie)
(8) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8611.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8612
(9) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8613.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8614
(10) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8615.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8616
(11) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8617.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8618
(12) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8619.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8620
(13) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8621.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8622
(14) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8623.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8624
(15) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8625.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8626
(16) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8627.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8628
(17) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8629.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8630
(18) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8631.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8632
(19) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8633.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8634
(20) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8635.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8636
(21) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8637.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8638
(22) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8639.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8640
(23) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8641.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8642
(24) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8643.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8644
(25) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8645.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8646
(26) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8647.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8648
(27) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8649.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8650
(28) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8651.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8652
(29) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8653.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8654
(30) Vom 2.2.2019 bis zum 31.3.2019, vom 1.7.2019 bis zum 31.3.2020 und vom 1.7.2020 bis zum 31.3.2021: 09.8655.
Vom 1.4.2019 bis zum 30.6.2019, vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2021: 09.8656