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Document 22019D0101
Decision No 1/2018 of the EU-Ukraine Customs Sub-Committee of 21 November 2018 replacing Protocol I to the EU-Ukraine Association Agreement, concerning the definition of the concept of ‘originating products’ and methods of administrative cooperation [2019/101]
Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine vom 21. November 2018 zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2019/101]
Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine vom 21. November 2018 zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2019/101]
OJ L 20, 23.1.2019, p. 40–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 20/40 |
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-UKRAINE
vom 21. November 2018
zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2019/101]
DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU–UKRAINE —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
gestützt auf das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 26 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wird auf das Protokoll Nr. I (im Folgenden das „Protokoll Nr. I“) über die Ursprungsregeln Bezug genommen. |
(2) |
Das Abkommen trat am 1. September 2017 in Kraft. |
(3) |
Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. I kann der gemäß Titel IV Kapitel 5 Artikel 83 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern und die in diesem Protokoll festgelegten Ursprungsregeln zu ersetzen. |
(4) |
Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) sollen die in den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. |
(5) |
Die Europäische Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Am 16. Mai 2017 hat der nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss beschlossen, dass die Ukraine aufgefordert werden sollte, dem Übereinkommen beizutreten (3). |
(6) |
Die Europäische Union hat ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Die Ukraine hat ihre Annahmeurkunde am 19. Dezember 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absätze 2 und 3 für die Union am 1. Mai 2012 und für die Ukraine am 1. Februar 2018 in Kraft. |
(7) |
Das Protokoll Nr. I sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Official Bulletin der Ukraine veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Geschehen zu Brüssel am 21. November 2018.
Für den Zoll-Unterausschuss EU-Ukraine
Der Vorsitzende
F.P. DE PINNINCK
Sekretäre
D. WENCEL
N. BILOUS
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3) Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367] (ABl. L 191 vom 22.7.2017, S. 11).
ANHANG
PROTOKOLL Nr. I
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 1
Geltende Ursprungsregeln
1. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden das „Übereinkommen“) anwendbar.
2. Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.
2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
1. Sofern die Europäische Union oder die Ukraine dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Ukraine unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
2. Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zulässig ist.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen — Kumulierung
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.