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Document 32018R1845

Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)

OJ L 299, 26.11.2018, p. 55–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/11/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1845/oj

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/55


VERORDNUNG (EU) 2018/1845 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. November 2018

zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 178 Absatz 2,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (3), insbesondere auf Artikel 1 bis 3 und Artikel 6,

gestützt auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,

gestützt auf den gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gebilligten Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber hinaus werden der EZB nach Artikel 132 des Vertrags und Artikel 34 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), der auf Artikel 25.2 der ESZB-Satzung Bezug nimmt, regulatorische Befugnisse übertragen, soweit dies zur Umsetzung ihrer besonderen Aufgaben im Hinblick auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute erforderlich ist.

(2)

Das Unionsrecht betreffend die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.

(3)

Die EZB ist nach dem einschlägigen Unionsrecht die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt.

(4)

Die EZB nimmt ihre Aufsichtsaufgaben im Rahmen des SSM wahr, der gewährleisten soll, dass die Politik der Union in Bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise auf Kreditinstitute angewendet wird und dass alle Kreditinstitute einer Aufsicht von höchster Qualität unterliegen. Die EZB soll bei der Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verschiedenartigkeit von Kreditinstituten, deren Größe und Geschäftsmodelle sowie die systemischen Vorteile der Verschiedenartigkeit in der Bankenindustrie der Union in vollem Umfang berücksichtigen.

(5)

Die konsistente Anwendung der Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, ist ein spezifisches Ziel der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und wurde der EZB übertragen.

(6)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wendet die EZB sämtliches einschlägiges Unionsrecht an und dort, wo dieses einschlägige Unionsrecht aus Richtlinien besteht, das nationale Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien. In den Fällen, in denen das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und diese Verordnungen den Mitgliedstaaten derzeit ausdrücklich Optionen und Ermessensspielräume eröffnen, soll die EZB das nationale Recht zur Nutzung dieser Optionen und Ermessensspielräume ebenfalls anwenden. Dieses nationale Recht soll nicht das im Verantwortungsbereich der EZB liegende reibungslose Funktionieren des SSM beeinträchtigen.

(7)

Diese Optionen und Ermessensspielräume umfassen nicht die nur den zuständigen Behörden nach Unionsrecht zur Verfügung stehenden Optionen und Ermessensspielräume, welche die EZB in alleiniger Zuständigkeit nutzen kann und gegebenenfalls nutzen soll.

(8)

Bei der Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen soll die EZB den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beaufsichtigter Kreditinstitute Rechnung tragen.

(9)

In Bezug auf den Vertrauensschutz beaufsichtigter Kreditinstitute erkennt die EZB die Notwendigkeit von Übergangsfristen an, wenn ihre Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen wesentlich von dem von den nationalen zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübten Ansatz abweicht. In diesem Zusammenhang soll sowohl den Kreditinstituten, die den Standardansatz, als auch jenen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (Internal Ratings Based Approach) anwenden, eine geeignete Übergangsfrist eingeräumt werden. Aus diesem Grund müssen die Kreditinstitute die durch diese Verordnung gesetzte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden und müssen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung dieser Schwelle mitteilen.

(10)

Gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden befugt, eine Schwelle zur Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b festzulegen. Bei der Festlegung dieser Schwelle soll die EZB den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission aufgeführten Kriterien Rechnung tragen.

(11)

Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein vertretbares Risikoniveau widerspiegelt und dass ihre Anwendung eine höhere Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zwischen beaufsichtigten Kreditinstituten ermöglichen wird.

(12)

Gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) veröffentlichen die zuständigen Behörden die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen genutzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die EZB nutzt hiermit den Ermessensspielraum, der den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute nach Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit eröffnet ist. Diese Verordnung findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, unabhängig vom jeweiligen Ansatz zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3

Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit

(1)   Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beurteilen Kreditinstitute die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle, welche aus zwei Schwellenwerten besteht:

a)

einem Schwellenwert hinsichtlich der Summe sämtlicher überfälligen Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend „die überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von:

i)

100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

ii)

500 EUR für sonstige Risikopositionen (außer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft), und

b)

einem Schwellenwert hinsichtlich der Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanziellen Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.

(2)   Für Kreditinstitute, die die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, gilt die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene der jeweiligen Kreditfazilität, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.

(3)   Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Schwellenwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.

Artikel 4

Datum der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle

Die Kreditinstitute wenden die in dieser Verordnung festgelegte Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit spätestens am 31. Dezember 2020 an. Sie teilen der EZB vor dem 1. Juni 2019 das genaue Datum der erstmaligen Anwendung der Erheblichkeitsschwelle mit.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. November 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


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