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Document 32018D1674

Beschluss (EU) 2018/1674 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Föderativen Republik Brasilien und der Gleichstellung von in der Föderativen Republik Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

PE/32/2018/REV/1

OJ L 284, 12.11.2018, p. 31–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1674/oj

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/31


BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Föderativen Republik Brasilien und der Gleichstellung von in der Föderativen Republik Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (3) können Feldbesichtigungen bestimmter Saatgutvermehrungsbestände, die in den aufgelisteten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den gemäß dem Unionsrecht durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt werden, und das Saatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen, Getreide, Rüben, Ölpflanzen und Faserpflanzen, das in diesen Ländern erzeugt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen dem gemäß dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt werden.

(2)

Die Föderative Republik Brasilien (im Folgenden „Brasilien“) hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung seines Feldbesichtigungssystems für Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbestände sowie des in Brasilien erzeugten und zertifizierten Futterpflanzen- und Getreidesaatgutes gestellt.

(3)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften Brasiliens geprüft und auf der Grundlage eines 2016 durchgeführten Audits des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Futterpflanzen- und Getreidesaatgut in Brasilien sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften ihre Ergebnisse in einem Bericht mit folgendem Titel veröffentlicht: „Abschlussbericht eines Audits, das vom 11. bis zum 19. April 2016 in Brasilien zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde“.

(4)

Infolge des Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 66/401/EWG (4) und 66/402/EWG (5) des Rates gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in Brasilien zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(5)

Die Republik Moldau hat bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung ihres Feldbesichtigungssystems für Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbestände sowie des in der Republik Moldau erzeugten und zertifizierten Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutes gestellt.

(6)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau geprüft und auf der Grundlage eines 2016 durchgeführten Audits des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut in der Republik Moldau sowie seiner Gleichwertigkeit mit den Unionsvorschriften ihre Ergebnisse in einem Bericht mit folgendem Titel veröffentlicht: „Abschlussbericht eines Audits, das vom 14. bis zum 21. Juni 2016 in der Republik Moldau zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union durchgeführt wurde“.

(7)

Infolge des Audits wurde festgestellt, dass die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen, die Probenahmen, die Prüfungen und die amtlichen Nachkontrollen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut angemessen durchgeführt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Entscheidung 2003/17/EG sowie den entsprechenden Vorschriften der Richtlinien 66/402/EWG, 2002/55/EG (6) und 2002/57/EG (7) des Rates gerecht werden. Ferner wurde festgestellt, dass die für die Zertifizierung von Saatgut in der Republik Moldau zuständigen nationalen Behörden kompetent sind und ordnungsgemäß arbeiten.

(8)

Deshalb ist es angemessen, Feldbesichtigungen für Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbestände, die in Brasilien durchgeführt werden, sowie Futterpflanzen- und Getreidesaatgut, das in Brasilien erzeugt und von den brasilianischen Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichwertig anzuerkennen.

(9)

Es ist außerdem angemessen, Feldbesichtigungen für Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbestände, die in der Republik Moldau durchgeführt werden, sowie Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut, das in der Republik Moldau erzeugt und von deren Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichwertig anzuerkennen.

(10)

In der Union gibt es eine Nachfrage nach Gemüsesaatgut, das aus Drittländern, einschließlich der Republik Moldau, eingeführt wird. Deshalb sollte die Entscheidung 2003/17/EG auch amtlich zertifiziertes Gemüsesaatgut im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG erfassen, um der Nachfrage nach solchem Saatgut mit Ursprung in der Republik Moldau und in Zukunft auch in anderen Drittländern gerecht zu werden.

(11)

Unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) sollte das betreffende Drittland eine amtliche Erklärung dahingehend abgeben, dass die Probenahme und Prüfung des Saatgutes entsprechend den Bestimmungen der internationalen ISTA-Vorschriften für die Analyse von Saatgut (im Folgenden „ISTA-Regeln“) hinsichtlich der internationalen Saatgutpartien-Zertifikate „Orange“ erfolgt sind, und der Saatgutpartie sollte ein solches Zertifikat beiliegen.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass der „Abweichversuch betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut“ (Derogatory experiment on seed sampling and seed analysis) gemäß Anhang V Teil A des Beschlusses des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 28. September 2000 über die OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut ausläuft, sollte jede Bezugnahme auf diesen Versuch gestrichen werden.

(13)

Sämtliche Bezugnahmen auf Kroatien als Drittland sind in Anbetracht seines Beitritts zur Union im Jahr 2013 zu streichen.

(14)

Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Arten in den im selben Anhang aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG sowie der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (*1) durchgeführt werden, vorausgesetzt sie

(*1)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).“"

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Saatgut der in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Drittländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B dieser Entscheidung erfüllt sind.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird gleichgestelltes Saatgut innerhalb der Gemeinschaft gemäß den OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut ‚neu etikettiert und wiederverschlossen‘, so gelten die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG für das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln.“

b)

In Absatz 2 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

wenn es sich um EG-Kleinpackungen im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG, 2002/54/EG oder 2002/55/EG handelt.“

4.

Die Anhänge der Entscheidung 2003/17/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 76.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2018.

(3)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).

(4)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

(5)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

(6)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(7)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/17/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt:

„BR

Ministry of Agriculture, Livestock and Food Supply

Esplanada dos Ministérios, bloco D

70.043-900 Brasilia-DF

66/401/EWG

66/402/EWG“

„MD

National Agency for Food Safety (ANSA)

str. Mihail Kogălniceanu 63,

MD-2009, Chisinau

66/402/EWG

2002/55/EG

2002/57/EG“

b)

In der Fußnote zu der Tabelle, auf die unter Buchstabe a Bezug genommen wird, werden in alphabetischer Reihenfolge folgende Einträge eingefügt: „BR — Brasilien,“, „MD — Republik Moldau,“.

c)

In der Fußnote zu jener Tabelle wird der Wortlaut „HR — Kroatien,“ gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Nummer 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.“

b)

Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)

Unter Nummer 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Saatgut von Gemüse bei den in der Richtlinie 2002/55/EG aufgeführten Arten.“

ii)

Unter Nummer 2.1 wird nach dem dritten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich eingefügt:

„—

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang II,“.

iii)

Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Für die Prüfung der Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Anforderungen sind amtliche oder unter amtlicher Aufsicht durchgeführte Proben gemäß den ISTA-Regeln zu entnehmen; ihr Gewicht hat dem nach diesen Methoden vorgeschriebenen Gewicht unter Berücksichtigung des Gewichts zu entsprechen, das in folgenden Richtlinien genannt ist:

Richtlinie 66/401/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 66/402/EWG, Anhang III Spalten 3 und 4,

Richtlinie 2002/54/EG, Anhang II zweite Zeile,

Richtlinie 2002/55/EG, Anhang III,

Richtlinie 2002/57/EG, Anhang III Spalten 3 und 4.“

iv)

Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Die Prüfung wird amtlich oder unter amtlicher Aufsicht gemäß den ISTA-Regeln durchgeführt.“

v)

Nummer 2.4 wird gestrichen.

vi)

Unter Nummer 3.1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die Erklärung, dass das Saatgut gemäß den derzeitigen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: ‚Gemäß den Bestimmungen der internationalen Regeln für die Prüfung von Saatgut der ISTA hinsichtlich der internationalen orangefarbenen Berichte über eine Saatgutpartie von … (Name oder Mitgliedscode der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht‘,“.

vii)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Saatgutpartien werden von einem internationalen orangefarbenen Bericht über eine Saatgutpartie der ISTA begleitet, aus dem die Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 2 hervorgehen.“


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