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Document 32018R1063

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

C/2018/2794

OJ L 192, 30.7.2018, p. 1–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/07/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1063/oj

30.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2018

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 2, 7, 24, 65, 88, 99, 142, 151, 156, 160, 212, 216, 231 und 253,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2), hat gezeigt, dass die Delegierte Verordnung in einigen Punkten geändert werden muss, um sie besser an die Erfordernisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen.

(2)

In Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte die Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren geändert werden, die nicht von einer Privatperson in ihrem persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, um den Geschäftspartnern bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, größere Flexibilität zu ermöglichen. Die derzeitige Begriffsbestimmung ist insofern problematisch, als nur eine Person als „Ausführer“ bestimmt wird, die drei kumulative Anforderungen erfüllen muss: Sie muss im Zollgebiet der Union ansässig sein, Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Die neue Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ sollte daher weniger restriktiv sein und die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken: Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein. Können sich die Geschäftspartner nicht auf die Person einigen, die als Ausführer auftreten kann, oder ist die Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig, wird der Ausführer gemäß den Zollvorschriften bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten Personen, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen, unabhängig davon, ob sie im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht, verpflichtet werden, sich für eine EORI-Nummer zu registrieren, sodass sie Zugang zum System EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (3) erhalten können.

(4)

Die Zollbehörden benötigen eine dauerhafte Ausnahme von der Verpflichtung, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zu nutzen, wenn es sich nur um gelegentliche Anträge und Entscheidungen handelt oder um solche, bei denen der Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde. Da der Umfang der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist, sind auch die Anträge und Entscheidungen, für die diese Ausnahmeregelung gewährt werden sollte, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Alle Mitgliedstaaten müssen für die Anträge und Entscheidungen, für die gemeinsame Datenanforderungen bestehen und gemeinsame elektronische Systeme in Betrieb genommen wurden, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden. Entsprechend sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Artikel 7a eingefügt werden, der die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung zulässt, allerdings ausschließlich für Anträge und Entscheidungen, für die die entsprechenden Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt sind.

(5)

Um zu vermeiden, dass sich das Entscheidungsverfahren unangemessen verzögert, weil ein Antragsteller den Zollbehörden, obwohl ihm die Gelegenheit dazu gegeben wurde, nicht die richtigen Angaben vorlegt, sollte gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf Antragsteller ausgedehnt werden, die zur Vorlage sachdienlicher Angaben aufgefordert wurden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, mit dem Ergebnis, dass die Zollbehörden ihrem Antrag nicht stattgeben können.

(6)

Die Begriffsbestimmung des registrierten Ausführers in Artikel 37 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte mit Blick auf eine Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, präzisiert werden, um auch Ausführer zu erfassen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats registriert sind, damit diese Ausführer Ursprungserklärungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Präferenzregelung ausstellen können. Die Begriffsbestimmung sollte hingegen nicht die Registrierung von Ausführern der Union umfassen, mit dem Ziel, Ursprungserklärungen zu ersetzen, wenn Waren in die Türkei weiterversandt werden, da die Ersetzung eines EU-Ursprungsnachweises nicht anwendbar ist, wenn Waren in die Türkei weiterversandt werden.

(7)

Nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 können Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden. Diese dauerhafte Ausnahmeregelung sollte auf alle Mitteilungen und den Informationsaustausch über Anträge und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Status eines registrierten Ausführers sowie spätere Anträge und Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Entscheidungen ausgedehnt werden, da das bestehende elektronische Datenverarbeitungssystem für registrierte Ausführer, das System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578, derzeit keine harmonisierte Schnittstelle für die Kommunikation mit Wirtschaftsbeteiligten umfasst. Die Ausnahmeregelung ist befristet und nicht mehr erforderlich, wenn das REX-System diese harmonisierte Schnittstelle zur Verfügung steht.

(8)

Um die Einhaltung der Warenursprungsregeln zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern, die die bilaterale oder die regionale Kumulierung gemäß Artikel 53 bzw. Artikel 55 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anwenden, alle erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen des Ursprungs vornehmen und nicht nur die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen kontrollieren.

(9)

Um die Bestimmung des Ursprungs im Fall einer regionalen Kumulierung klarer zu regeln, sollten die Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 55 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zusammengefasst werden.

(10)

Um Kohärenz mit den in Artikel 166 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe s, Artikel 168 und Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, sollte der Wortlaut des Artikels 76 der genannten Delegierten Verordnung im Zusammenhang mit der abweichenden Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung geändert werden.

(11)

Der Klarheit halber sollte in Artikel 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf die Anhänge verwiesen werden, in denen die betreffenden gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung des Bürgen festgelegt sind.

(12)

Um die Kohärenz der Bestimmungen über Sicherheitsleistungen zu gewährleisten, sollte die Bezugnahme in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf die Mitgliedstaaten durch eine Bezugnahme auf die Zollbehörden ersetzt werden.

(13)

Die in Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass sollte verlängert werden, wenn es der zuständigen Zollbehörde nicht möglich ist, eine Prüfung abzuschließen und eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu treffen, weil die Entscheidung von dem Ergebnis eines Verfahrens, das gleiche oder vergleichbare Sachverhalte betrifft, und eines schwebenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und von spezifischen anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren, die sich auf diesen Beschluss auswirken können, abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verlängerung der Entscheidungsfrist keine negativen Auswirkungen für den Antragsteller hat, sollte diese Verlängerung nur möglich sein, wenn der Antragsteller keine Einwände erhebt, und sie eindeutig auf diese spezifischen Situationen beschränkt ist.

(14)

Um den reibungslosen Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für das die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) oder die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (5) gilt, und Teilen dieses Gebiets, in dem diese Bestimmungen keine Anwendung finden (steuerliche Sondergebiete), sicherzustellen, sollten die Artikel 114 und 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bestimmte Vereinfachungen in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen vorsehen, die für den Handel innerhalb desselben Mitgliedstaats gelten.

(15)

Gemäß Artikel 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann für die Gestellung der Waren ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einem Zollverfahren angemeldet oder wiederausgeführt werden. Dieser Zeitraum sollte etwas verlängert werden, sodass mehr Wirtschaftsbeteiligte diese Bedingung erfüllen können. Die gleiche Verlängerung sollte auch für die Bedingung im Zusammenhang mit der Zulassung eines anderen Ortes als einer Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren gelten.

(16)

Um die Angaben zum Fangort von Fischereierzeugnissen zu schützen, wenn der Ausdruck des Fischereilogbuchs den Behörden von Drittländern zwecks Bescheinigung über die Nichtbehandlung von Erzeugnissen und Waren der Seefischerei, die in ihrem Land oder Gebiet umgeladen und durch das Land oder Gebiet befördert wurden, übermittelt wird, sollten die Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Angaben für die Zwecke dieser Bescheinigung aus dem Ausdruck des Fischereilogbuchs entfernen dürfen. Um die Erzeugnisse und Waren der Seefischerei dem entsprechenden Fischereilogbuch in den Fällen zuordnen zu können, in denen die Bescheinigung über die Nichtbehandlung auf einem anderen Formblatt oder einem anderen Dokument als dem Ausdruck des Fischereilogbuchs ausgestellt wird, sollte der Wirtschaftsbeteiligte in dieses andere Formblatt oder Dokument einen Hinweis auf das betreffende Fischereilogbuch einfügen.

(17)

Die Möglichkeit gemäß Artikel 136 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel mündlich abzugeben, sollte auf die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Delegierten Verordnung genannten besonderen Situationen ausgedehnt werden, da die normalen Zollförmlichkeiten für solche Waren in der Regel nicht erforderlich sind.

(18)

Die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung wurde in Artikel 76 Buchstabe b und in Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zweimal auf die gleiche Weise geregelt. Diese Überschneidung sollte durch Streichung des Artikels 168 Absatz 2 beseitigt werden.

(19)

Bewilligungen der Endverwendung, die die Lagerung zusammen mit verschiedenen Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur („Gemischlagerung“) ermöglichen, sollten ausreichende Garantien für die spätere Nämlichkeitssicherung der verschiedenen, gemischten Waren und somit für ihre zollamtliche Überwachung bieten. Eine ähnliche Bestimmung wie die, die in der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) bestand, sollte in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen werden.

(20)

Im Interesse der Kohärenz mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex sollte in Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen werden, dass schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, statt aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, in ein externes Versandverfahren übergeführt werden, was beides dazu führt, dass diese Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verlieren.

(21)

Um die Anwendung des Ausfuhrverfahrens im Anschluss an ein Versandverfahren zu vereinfachen und das Risiko, dass eine Zollschuld und eine Schuld für andere nicht durch eine Sicherheitsleistung gedeckte Abgaben entstehen, zu beseitigen, sollten Unionswaren, die im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-/Istanbul-Übereinkommen in ein Drittland ausgeführt und durch das Zollgebiet der Union befördert werden, in das externe Versandverfahren übergeführt werden und somit zu Nicht-Unionswaren werden.

(22)

Damit die Zollbehörden die Verbringung von in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates genannten Waren, die in das Ausfuhrverfahren mit anschließendem Versandverfahren übergeführt wurden, leichter überwachen können, sollten diese Waren in das externe Versandverfahren übergeführt werden dürfen' wodurch sie ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verlieren.

(23)

Um die Bearbeitung der Anträge durch die Zollbehörden zu erleichtern und das Antragsverfahren für die Wirtschaftsbeteiligten effizienter zu gestalten, sollten zugelassene Versender eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen bei der Zollbehörde beantragen können, die für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders zuständig ist.

(24)

Einige Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung beziehen sich auf Beförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch oder gewerblich verwendet werden. Die Bedeutung dieser Begriffe sollte für die Zwecke aller Vorschriften über die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung klargestellt werden. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 215 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher in eine allgemeinere Regel in Artikel 207 der genannten Delegierten Verordnung umgewandelt werden.

(25)

In Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Absatz eingefügt werden, damit natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen können, um ein nicht in der Union gemietetes Straßenbeförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in der Union zu verwenden. Die Eröffnung dieser Möglichkeit würde einige Probleme der Autovermietungsunternehmen lösen und den grenzüberschreitenden Fremdenverkehr fördern. Da die vorübergehende Verwendung jedoch in erster Linie für Personen bestimmt ist, die außerhalb der Union ansässig sind, sollte Artikel 218 diese Verwendung zum eigenen Gebrauch auf einen kurzen Zeitraum begrenzen.

(26)

Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß den Artikeln 218, 220, 223 und 228 sowie den Artikeln 231 bis 236 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte auch dann zugelassen werden, wenn der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig ist. Diese Flexibilität ist erforderlich, weil es keinen Grund gibt, innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen für die Zwecke der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Waren, wie z. B. Waren, die bei einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden, unterschiedlich zu behandeln.

(27)

Um zu gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften in den einschlägigen elektronischen Systemen ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollten einige Bestimmungen der Anhänge A und B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(28)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (7) hat der Rat das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Abkommen über Ursprungsregeln genehmigt. Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält spezifische Vorschriften für die Bestimmung des Landes, in dem bestimmte Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 32 derselben Verordnung unterzogen wurden. Eine solche Liste mit Regeln sollte erweitert werden und zusätzliche Waren erfassen, damit eine einheitliche Auslegung des Grundsatzes der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung dieser Waren möglich wird. Um zu gewährleisten, dass die Regeln ordnungsgemäß angewandt werden, wird die Liste nach Maßgabe der neuesten Fassung der Warennomenklatur, die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) erstellt wurde, aktualisiert.

(29)

Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wurden Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. In den Artikeln 124a, 126a, 129a, 129d, 131, 193, 195 und 197 muss die Bezugnahme auf die Artikel des Zollkodex, die ergänzt werden, präzisiert werden. In den Anhängen A und B müssen bestimmte Datenelemente genauer definiert werden. Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollten die in den Anhängen B-03 und B-05 aufgeführten Muster, die einen Fehler in der numerischen Bezugnahme auf das Datenelement „Referenznummer/UCR“ enthalten, ersetzt werden, und ein Fehler in der Bezugnahme auf das gemeinsame Datenelement „KN-Code, Nettomenge, Wert (M)“ in Anhang 71-05 sollte berichtigt werden. In Anhang 90 sollten einige falsche Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8), auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und auf den Zollkodex berichtigt werden.

(30)

Mit den Änderungsbestimmungen dieser Verordnung werden mehrere, in der Praxis schwer umzusetzende Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert. Sie sollen sicherstellen, dass die Umsetzung des Zollkodex und der Delegierten Verordnung besser der wirtschaftlichen Realität entspricht und sind daher dringend notwendig. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(31)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die neue Bestimmung über die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, ab dem 2. Oktober 2017 gelten. Zu diesem Zeitpunkt wurde das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte UZK-Zollentscheidungssystems in Betrieb genommen, und seitdem können die Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (9) die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung für zollrechtliche Entscheidungen und Anträge nicht mehr erlauben. Allerdings mussten auch nach dem 2. Oktober 2017 bestimmte Anträge und Entscheidungen in Papierform erfolgen. Da diese für einen bestimmten Zeitraum wirksam sind, liegt es weder im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten noch im Interesse der Mitgliedstaaten, ihre Gültigkeit aufgrund der nicht formgerechten Einreichung in Frage zu stellen.

(32)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

‚Ausführer‘ ist

a)

eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;

b)

in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:

i)

eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;

ii)

wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“

(2)

in Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.“

(3)

in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 2 wird Folgendes eingefügt:

„Unterabschnitt 0

Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind

Artikel 7a

Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.“

(4)

Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*1) nicht angenommen wird;

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“"

(5)

Artikel 37 Nummer 21 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, registriert ist; oder

c)

ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden ‚registrierter Wiederversender‘);“

(6)

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.“

(7)

Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“

(8)

Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe II Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.“

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und die Artikel 108 bis 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“

(9)

Artikel 76 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.“

(10)

in Artikel 82 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.“

(11)

Artikel 83 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.“

(12)

Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 97

Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass

(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet.

(2)   In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält.

(3)   Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:

a)

Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet;

b)

hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und

c)

hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.“

(13)

Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114

Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.

(2)   Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.

(3)   Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.

Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.

(4)   Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.“

(14)

Artikel 115 erhält folgende Fassung:

„Artikel 115

Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung

(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)

(1)   Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt.

b)

Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.

Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

(2)   Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt.

b)

Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“

(15)

Artikel 133 erhält folgende Fassung:

„Artikel 133

Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1)   In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der

a)

einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt;

b)

das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält;

c)

das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt;

d)

die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält.

Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.

(2)   Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.“

(16)

Artikel 134 erhält folgende Fassung:

„Artikel 134

Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1)   Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

a)

Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;

b)

Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;

c)

Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;

d)

Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2)   Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung“) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung“) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

(3)   Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.“

(17)

Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Artikeln 208 bis 216;“

(18)

Artikel 168 Absatz 2 wird gestrichen;

(19)

in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel 177a eingefügt:

„Artikel 177a

Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung

(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt.

Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.“

(20)

Artikel 189 erhält folgende Fassung:

„Artikel 189

Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen

(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

a)

Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

b)

die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

c)

Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

(2)   Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

(3)   Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.

(4)   Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.“

(21)

folgender Artikel 197a wird eingefügt:

„Artikel 197a

Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.“

(22)

in Artikel 207 wird folgender Absatz angefügt:

„Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.“

(23)

Artikel 212 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.“

(24)

Artikel 215 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen;

(25)

in Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.“

(26)

in Artikel 220 wird folgender Absatz angefügt:

„Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.“

(27)

in Artikel 223 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(28)

in Artikel 228 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(29)

in Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(30)

in Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(31)

in Artikel 233 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(32)

in Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(33)

in Artikel 235 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(34)

in Artikel 236 wird folgender Absatz angefügt:

„Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

(35)

Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

(36)

Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

(37)

Anhang 22-01 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt:

(1)

Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung:

„Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘

(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“

(2)

Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung:

„Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“

(3)

Die Überschrift des Artikels 129a erhält folgende Fassung:

„Artikel 129a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“

(4)

Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung:

„Artikel 129d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“

(5)

In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Artikel 131

Umladungen

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“

(6)

In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Artikel 193

Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)“

(7)

In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Artikel 195

Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)“

(8)

In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Artikel 197

Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse

(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)“

(9)

Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt;

(10)

Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt;

(11)

Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt;

(12)

in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung“ werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)“ die Worte „Feld 18“ durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)“ ersetzt.

(13)

Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt;

(14)

in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse“ folgende Fassung:

„KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“.

(15)

Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 2. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(7)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


ANHANG I

Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [14] folgende Fassung:

„Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen.“

(2)

in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [15] folgende Fassung:

„Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder Endverwendung zu machen.“

(3)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/3 (Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung:

„Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.“

(4)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/9 (Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung:

„Anzugeben sind die Warenverkehre oder — unter Verwendung des 6-stelligen KN-Codes — die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren.“

(5)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren Datenelement 7/2 (Art der Zollverfahren) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung:

„Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.“

(6)

in Titel IV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. IV/6 folgende Fassung:

„Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“

(7)

in Titel IV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält die Überschrift des Datenelements IV/6 folgende Fassung:

„IV/6.   Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“

(8)

in Titel V Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement V/1 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:

„Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.“

(9)

in Titel VI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement VI/2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung:

„Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.“

(10)

in Titel XIII Kapitel 1 Tabelle mit den Datenanforderungen wird in der Spalte Status in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIII/6 die Anmerkung [1] gestrichen;

(11)

in Titel XIV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIV/4 folgende Fassung:

„Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung“

(12)

in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XIV/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung:

„Antrag:

Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind.

Bewilligung:

Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.“

(13)

in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält das Datenelement XIV/4 folgende Fassung:

„XIV/4.   Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung

Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat.

Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.“

(14)

in Titel XX Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XX/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung:

„Antrag:

Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.

Bewilligung:

Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.“


ANHANG II

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

In Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 1 wird der Text in Spalte G3 der Zeile zu Datenelement 1/6 gestrichen;

(2)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/2 folgende Fassung:

„2/2

Zusätzliche Informationen

44

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

B

XY

A

XY

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

 

A

XY

 

 

 

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY

A

XY“

 

(3)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/3 folgende Fassung:

„2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

44

A

[7]

[8]

X

 

A

[7]

X

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7] [9]

XY

 

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

X

A

[7]

XY

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

X

A

Y

A

X

A

X

 

 

 

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

[7]

XY

A

X

A

[7] [9]

XY“

 

(4)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 werden an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 3 folgende Zeilen angefügt:

„3/45

Kennnummer des Sicherheitsleistenden

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

A

Y

A

Y

 

 

 

 

3/46

Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet

 

 

 

 

A

Y

A

Y

 

 

A

Y

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

Y

 

 

 

A

Y

A

Y

A

Y“

 

(5)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 wird an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 folgende Zeile angefügt:

„5/31

Datum der Annahme

 

 

 

 

A

XY

[51]

A

XY

[51]

 

A

XY

[51]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A

XY

[51]

 

A

XY

[51]

A

XY

[51]

A

XY

[51]“

 

 

 

(6)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/1 gestrichen;

(7)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/19 gestrichen;

(8)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird der Text in Spalte H2 der Zeilen zu den Datenelementen 8/2 und 8/3 gestrichen;

(9)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird die Zeile zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ gestrichen;

(10)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 wird folgende Anmerkung angefügt:

„[51]

Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden.“

(11)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 Datenelement 1/6 „Positionsnummer“ werden die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1-A3, B1-B4, C1, D1, D2, E1, E2 F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G3 bis G5, H1 bis H6 und I1:“ durch die Worte

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H6 und I1:“ ersetzt;

(12)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 wird das Datenelement 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ wie folgt geändert:

a)

vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 bis D3:“ wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:

 

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung.

 

Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.“

b)

die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2“ und der Text unter dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2:

 

Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en), die für die Waren vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union abgegeben wurde(n), anzugeben.

 

Bei Unionswaren ist gegebenenfalls die Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, anzugeben, sofern sie der Person, die das Manifest einreicht, bekannt ist.

 

Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft das Manifest oder der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung bzw. der Zollanmeldung, sind die jeweiligen Positionsnummern in der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung anzugeben, sofern sie der Person, die das elektronische Manifest einreicht, bekannt sind.“

c)

die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3“ und der Text unter dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3:

 

Unbeschadet des Artikels 139 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarische(n) Eingangsanmeldung(en) oder, in den in Artikel 130 des Zollkodex aufgeführten Fällen, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung(en), die für die Waren abgegeben wurden, anzugeben.

 

Wurde eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 3 des Zollkodex für die betreffenden Waren abgegeben, ist die Referenznummer dieser Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung. anzugeben.

 

Betrifft die Gestellungsmitteilung nicht alle in der ursprünglichen Anmeldung genannten Warenpositionen, gibt die Person, die die Waren gestellt, die betreffende(n) Positionsnummer(n) an, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zugeordnet wurde(n).“

(13)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 Datenelement 2/3 „Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen“ wird vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H5 und I1:“ folgender Wortlaut eingefügt:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1:

 

Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen.

 

Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.“

(14)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 wird folgender Text angefügt:

3/45.    Kennnummer des Sicherheitsleistenden

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.

3/46.    Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.“

(15)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 wird folgender Text angefügt:

5/31.   Datum der Annahme

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.“

(16)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/1 „Umladungen“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen;

(17)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/19 „Andere Ereignisse bei der Beförderung“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Absatz unter dieser Überschrift gestrichen;

(18)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 8 werden die Überschrift zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen.


ANHANG III

Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen erhält der dritte Satz folgende Fassung:

„‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 27. Juni 2014 geänderten Fassung ('HS 2017').“

(2)

im gesamten Text des Anhangs werden die Worte „HS-Code 2012“ durch die Worte „HS-Code 2017“ ersetzt;

(3)

in Abschnitt I Kapitel 2 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:

„0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren.

Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden — im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung.“

(4)

in Abschnitt II wird vor Kapitel 14 der folgende Text eingefügt:

„KAPITEL 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen

(1)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.

(2)

Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.

(3)

Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.

Restregel zum Kapitel

Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.

HS-Code 2017

Warenbezeichnung

Primärregeln

1101

Mehl von Weizen oder Mengkorn

CC

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

CC

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

CC

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

CC

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

CC

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

CC

1107

Malz, auch geröstet

CC

1108

Stärke; Inulin

CTH

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

CTH“

(5)

in Abschnitt IV Kapitel 20 Tabelle werden in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex 2009 die Worte „Traubensaft andere“ durch das Wort „Traubensaft“ ersetzt;

(6)

in Abschnitt XI Kapitel 58 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex 5804 folgende Fassung:

„Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006.“

(7)

in Abschnitt XVI Kapitel 84 erhalten die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Position 8473“ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift folgende Fassung:

„Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“

(8)

Abschnitt XVI Kapitel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Positionen 8535, 8536, 8537, 8541 und 8542“ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:

„Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“

b)

in der Tabelle werden nach der Zeile für den HS-Code 2012 ex 8501 folgende Zeilen eingefügt:

ex 8523 59

Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen

ex 8525 80

Bildgebende Halbleiterkomponente

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen“

c)

in der Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile zu HS-Code 2012 ex 8536 folgende Fassung:

„Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger.“

d)

in der Tabelle wird die Zeile zu HS-Code 2012 ex 8537 10 gestrichen;

e)

in der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:

ex 8548 90

SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards

CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen“

(9)

Abschnitt XVIII Kapitel 90 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Positionen 9026 und 9031“ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift erhalten folgende Fassung:

„Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘

Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“

b)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

„HS-Code 2017

Warenbezeichnung

Primärregeln

ex 9029

Halbleiterkomponente für Magnetfeldsensoren auf der Grundlage empfindlicher magnetoresistiver Elemente, auch mit einer zusätzlichen Komponente für die Signalkonditionierung

CTH, außer von Position 9033 oder Montage von Halbleitererzeugnissen“


ANHANG IV

Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

In Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält die Anmerkung [10] folgende Fassung:

„Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen:

a)

Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist;

b)

Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205.“

(2)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/8 (Ort, an dem sich die Waren befinden) erhält der Text unter der Überschrift „Tabellenspalten 7b bis 7d:“ folgende Fassung:

„Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.“

(3)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/10 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren) folgende Fassung:

„Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.“

(4)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/13 (Überwachungszollstelle) folgende Fassung:

„Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:

Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.“

(5)

in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/1 (Warennummer) erhält die Überschrift „Tabellenspalten 7c bis 7d:“ folgende Fassung:

„Tabellenspalten 7b bis 7d:“

(6)

Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/4 (Warenwert) wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift „Tabellenspalte 8a, 8b und 8d:“ erhält folgende Fassung: „Tabellenspalten 8a bis 8d:“

b)

die Überschrift „Tabellenspalte 8c“ und der Text unter dieser Überschrift wird gestrichen;

(7)

in Titel XVI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XVI/3 (Zusätzliche Sicherheitsleistung) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,“


ANHANG V

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

(1)

in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G4 folgende Fassung:

„Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex“

(2)

in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G5 folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(3)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 Datenelement 5/1 wird in der Spalte „Feld Nr.“ der Verweis „S12“ gestrichen;

(4)

in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 erhält die Zeile zu Datenelement 7/13 in der Spalte „D.E. Bezeichnung“ folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(5)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) werden in den Datenelementen 1/1 (Art der Anmeldung), 1/2 (Art der zusätzlichen Anmeldung), 1/3 (Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status), 1/4 (Formblätter), 1/5 (Ladelisten) und 1/9 (Positionen insgesamt) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(6)

In Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in den Datenelementen 3/2 (Kennnummer des Ausführers), 3/9 (Empfänger), 3/10 (Kennnummer des Empfängers), 3/11 (Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag), 3/12 (Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag), 3/13 (Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag), 3/14 (Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag), 3/15 (Einführer), 3/16 (Kennnummer des Einführers), 3/18 (Kennnummer des Anmelders), 3/19 (Vertreter), 3/20 (Kennnummer des Vertreters), 3/21 (Code für den Status des Steuervertreters), 3/22 (Inhaber des Versandverfahrens) und 3/23 (Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(7)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in Datenelement 3/2 (Kennnummer des Ausführers) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4 und I1:“ ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:“

(8)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/17 (Anmelder) erhält der zweite Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:“ folgende Fassung:

„Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehene Code anzugeben.“

(9)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/36 (Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(10)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen werden in Datenelement 5/1 (Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G1 bis G3:“ ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2:“

(11)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen erhält das Datenelement 5/20 (Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder) folgende Fassung:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(12)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren werden in den Datenelementen 6/15 (Warennummer — TARIC-Code), 6/18 (Packstücke insgesamt) und 6/19 (Art der Waren) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte:

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

(13)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren erhalten die Datenelemente 6/16 (Warennummer — TARIC-Zusatzcodes) und 6/17 (Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)) folgende Fassung:

6/16.    Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).

6/17.    Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).“

(14)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) erhält das Datenelement 7/3 (Nummer der Beförderung) folgende Fassung:

7/3.    Nummer der Beförderung

Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:

 

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

 

Werden im See- oder Luftverkehr Waren vom Schiffsbetreiber oder dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Chartervereinbarung, einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Reisenummer oder Flugnummer der Partner zu verwenden.“

(15)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) wird das Datenelement 7/7 (Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang) wird folgt geändert:

a)

Die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 und B2:“ werden ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen B1, B2 und B3:“

b)

der erste Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen -Spalten D1 bis D3:“ erhält folgende Fassung:

„Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.“

(16)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/9 (Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G4 und G5:“ ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4:“

(17)

Die Änderung in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) Überschrift des Datenelements 7/11 (Containergröße und Containertypen) betrifft nicht die deutsche Fassung;

(18)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/14 (Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten E2, F1a bis F1c, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten E2, F1a bis F1c, F4a, F4b und F5:“

(19)

in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/15 (Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte:

„Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F1b, F4a, F4b und F5:“


ANHANG VI

In Anhang B-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Kapitel I erhält das Muster der Liste der Positionen folgende Fassung:

Image


ANHANG VII

In Anhang B-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Titel I erhält das Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit folgende Fassung:

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ANHANG VIII

In Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird die Tabelle wie folgt geändert:

(1)

In Zeile 5 erhält der Text in der Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93“ folgende Fassung:

„Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“

(2)

in Zeile 6 Spalte „Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte“

(3)

in Zeile 15 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„(die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“

(4)

in Zeile 16 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“.


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