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Document 32018R0728

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/728 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Verfahren, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/0256

    ABl. L 123 vom 18.5.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/728/oj

    18.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 123/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/728 DER KOMMISSION

    vom 24. Januar 2018

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Verfahren, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 382 Absatz 5 Unterabsatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden Geschäfte zwischen einem Institut und einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung genannte Clearingschwelle nicht überschreiten, von den Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) ausgenommen, unabhängig davon, ob diese nichtfinanzielle Gegenpartei in der Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.

    (2)

    In Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird „nichtfinanzielle Gegenpartei“ als ein in der Union niedergelassenes Unternehmen definiert. Folglich gilt die in Artikel 10 Absatz 1 jener Verordnung genannte Clearingschwelle nicht für nichtfinanzielle Gegenparteien, die in einem Drittland niedergelassen sind.

    (3)

    Artikel 382 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet nicht zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und solchen, die in einem Drittland niedergelassen sind. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten für nichtfinanzielle Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und solche, die in einem Drittland niedergelassen sind, dieselben Regeln gelten.

    (4)

    In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (3) sind, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verlangt, Werte für die Clearingschwellen je Kategorie von OTC-Derivaten festgelegt. In Erwägungsgrund 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 wird präzisiert, dass die Überschreitung eines der für eine Kategorie von OTC-Derivaten festgelegten Werte für alle Kategorien die Überschreitung der Clearingschwelle auslösen sollte.

    (5)

    Damit ein Geschäft gemäß Artikel 382 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum Ende seiner Laufzeit ausgenommen werden kann, sollte es ausreichend sein, dass die Anforderungen jener Verordnung zu Beginn des Geschäfts erfüllt sind. Es kann jedoch Fälle geben, in denen ein Institut mit einer bestimmten nichtfinanziellen Gegenpartei sehr häufig und in einigen Fällen täglich Geschäfte tätigt. In diesen Fällen kann die Prüfung, ob die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das CVA-Risiko der Situation der in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei korrekt Rechnung tragen, für das Institut einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Daher sollte eine Alternative in Form einer jährlichen Prüfung der Situation der in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei vorgesehen werden. Die Prüfung sollte jedoch vierteljährlich erfolgen, wenn für eine Kategorie von OTC-Derivaten einer nichtfinanziellen Gegenpartei der Bruttonennwert der Geschäfte nur knapp unter der für diese Kategorie geltenden Clearingschwelle liegt. Dadurch wäre eine häufigere Überwachung der Überschreitung dieser Schwelle gewährleistet, zumal es wahrscheinlicher ist, dass dieser Fall eintritt.

    (6)

    Gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Clearingschwelle gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht überschreiten, von den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Stellt ein Institut daher nach der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest, dass entweder eine in einem Drittland niedergelassene Gegenpartei nicht als nichtfinanzielle Gegenpartei eingestuft werden kann oder dass die betreffenden Geschäfte die dort festgelegte Clearingschwelle überschreiten, so ist das Institut verpflichtet, für alle OTC-Derivate mit dieser Gegenpartei, die in den Anwendungsbereich von Artikel 382 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Titel VI der genannten Verordnung zu berechnen.

    (7)

    Die vorliegende Verordnung basiert auf einem in Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

    (8)

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachten die Institute Gegenparteien als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenparteien, wenn diese die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    sie sind in einem Drittland niedergelassen;

    b)

    sie würden als nichtfinanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten, wenn sie in der Union niedergelassen wären.

    (2)   Die Institute prüfen wie folgt, ob es sich bei einer Gegenpartei um eine in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei handelt:

    a)

    zu Beginn eines Geschäfts mit einer neuen Gegenpartei;

    b)

    für bestehende Gegenparteien jährlich;

    c)

    immer wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass eine Gegenpartei nicht mehr als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei gelten kann.

    (3)   Die Institute begründen, weshalb ein Unternehmen als in einem Drittland niedergelassene nichtfinanzielle Gegenpartei gelten kann.

    Artikel 2

    (1)   Um Geschäfte mit einer in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausnehmen zu können, prüfen die Institute für jede in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 festgelegte Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, dass der Bruttonennwert der OTC-Derivatekontrakte dieser nichtfinanziellen Gegenpartei die in Artikel 11 der genannten Verordnung für die jeweilige Kategorie festgelegte Clearingschwelle nicht übersteigt.

    (2)   Die Institute nehmen die in Absatz 1 genannte Prüfung in einem der folgenden Fälle vor:

    a)

    zu Beginn jedes neuen Geschäfts mit dieser Gegenpartei;

    b)

    in regelmäßigen Abständen.

    (3)   Die regelmäßige Prüfung nach Absatz 2 Buchstabe b wird mit einer der folgenden Häufigkeiten vorgenommen:

    a)

    jährlich;

    b)

    vierteljährlich, wenn der Bruttonennwert der OTC-Derivategeschäfte der in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei in einer der Kategorien von OTC-Derivaten mehr als 75 % des in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 für diese Klasse festgelegten Clearing-Schwellenwerts beträgt.

    (4)   Die Institute begründen, weshalb sie die Auffassung vertreten, dass der Bruttonennwert der OTC-Derivatekontrakte einer in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei in jeder einzelnen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten die für die jeweilige Kategorie festgelegte Clearingschwelle nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 nicht übersteigt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Januar 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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