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Document 32018R0671

Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2018/2543

OJ L 113, 3.5.2018, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/07/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/671/oj

3.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/671 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2018

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Oktober 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) (im Folgenden „AD-Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 8. September 2017 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association) (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EBMA“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Elektrofahrrädern entfallen.

(2)

Am 21. Dezember 2017 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) (im Folgenden „AS-Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens (im Folgenden „Antisubventionsverfahren“) betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der VR China in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 8. November 2017 vom Antragsteller im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Elektrofahrrädern entfallen.

1.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich bei beiden Verfahren um Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden. Diese KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   ANTRAG

(4)

Der Antragsteller gab in seinen Anträgen an, die zollamtliche Erfassung beantragen zu wollen. Am 31. Januar 2018 stellte der Antragsteller die Anträge auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnungen erfüllt sind.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnungen erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(6)

Dem Antragsteller zufolge ist die betroffene Ware gedumpt und wird subventioniert, sodass die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt ist. Dem Wirtschaftszweig der Union entsteht eine erhebliche Schädigung durch vermehrte Niedrigpreiseinfuhren, die eine Bevorratung vor der Verkaufssaison 2018 ermöglichen, was die Abhilfewirkung möglicher endgültiger Zölle untergräbt.

(7)

Die Kommission prüfte den Antrag im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung.

(8)

Soweit der Antrag sich auf Dumping bezog, prüfte die Kommission, ob die Einführer nach dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung von dem Dumping Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte.

(9)

Soweit der Antrag sich auf Subventionierung bezog, prüfte die Kommission, ob kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen, und ob es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung

(10)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission in diesem Stadium hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gedumpt sind. Insbesondere legte der Antragsteller Nachweise zum Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise und der Wahl der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung vor.

(11)

Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt wird angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen von 193 % bis 430 % durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausführer Dumping praktizieren.

(12)

Diese Angaben waren auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren vom 20. Oktober 2017 enthalten.

(13)

Giant, ein ausführender Hersteller mit einem verbundenen Einführer behauptete, dass die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung nicht ausreiche, um Kenntnis von dem Dumping zu erhalten.

(14)

Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen.

(15)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass von einem Einführer nicht erwartet werden könne, Kenntnis von der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung zu haben und er noch weniger in der Lage sei, die Normalwerte im Voraus abzuschätzen, anhand derer die chinesischen Ausfuhrpreise in die Union zu bewerten seien.

(16)

Die Kommission stellte fest, dass die Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung im Antrag genannt und auch in der Einleitungsbekanntmachung darauf verwiesen wurde.

(17)

Im Antrag waren hinreichende Belege für eine mutmaßliche Schädigung enthalten, die Folgendes zeigen: einen Einbruch des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 42,5 % im Jahr 2014 auf 28,6 % im für den Antrag relevanten Zeitraum, eine niedrige und rückläufige Rentabilität von 3,4 % des Umsatzes 2014 auf 2,1 % im für den Antrag relevanten Zeitraum, owie Berechnungen, die Zielpreisunterbietungsspannen zwischen 153 % und 206 % ergeben.

(18)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Dumping die erste Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(19)

Die Daten von Eurostat reichen für eine vollständige Analyse der Entwicklung der Einfuhren von Elektrofahrrädern in die Union nicht aus. Vom Beginn des Untersuchungszeitraums im Oktober 2016 an wurden bis Januar 2017 nämlich geschätzte 99 % der Einfuhren von Elektrofahrrädern unter einen KN-Code eingereiht, der auch andere Waren erfasste.

(20)

Vor diesem Hintergrund legte der Antragsteller detaillierte Zahlen auf Grundlage der Ausfuhrdaten der chinesischen Zollbehörden von Januar 2014 bis Februar 2018 vor. Gestützt auf die Beiträge der interessierten Parteien und einen Abgleich der Statistiken geht die Kommission von einer zeitlichen Verschiebung von zwei Monaten zwischen den Ausfuhren aus der VR China und den Einfuhren in die Union aus.

(21)

In ihrer Analyse vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die vorgelegten Daten der chinesischen Zollbehörden hinreichende Anscheinsbeweise für Einfuhren in die Union mit einer zeitlichen Verschiebung von zwei Monaten für die Verbringung der Waren liefern. Deshalb zog die Kommission für den Zeitraum von August 2016 bis Juli 2017 die chinesischen Ausfuhrdaten heran, um die Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum (d. h. 1. Oktober 2016-30. September 2017) zu bestimmen.

(22)

Gegenüber dem Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 stieg die Menge der Ausfuhren aus der VR China in die Union im Zeitraum von November 2017 bis Februar 2018 um 82 %. Ferner war die durchschnittliche monatliche Menge der Ausfuhren aus der VR China in die Union im Zeitraum von November 2017 bis Februar 2018 um 64 % größer als die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum. Die Kommission erachtete diese Zahlen als Beleg für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren.

(23)

Einige unabhängige Einführer und Giant führten an, dass die Rohdaten zu chinesischen Ausfuhren, auf die sich der Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung stützt, im nicht vertraulichen Dossier offengelegt werden sollten, damit die Zuverlässigkeit der Quelle und der übermittelten Daten sichergestellt sei. Einführer wandten ein, dass die verwendeten Codes nicht genannt würden und auch andere Waren umfassen könnten.

(24)

Der Antragsteller legte der Kommission detaillierte Statistiken vor, um seinen Antrag zu stützen. Mit der Offenlegung dieser Daten würden Urheberrechte verletzt. In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags stellte der Antragsteller jedoch die aggregierten Ausfuhrzahlen pro Monat und pro Jahr zur Verfügung. Der Antragsteller gab zudem die chinesischen Zollbehörden als Quelle sowie die verwendeten Codes an und erläuterte, nach welcher Methode andere Waren als die betroffene Ware ausgeschlossen wurden. Die Quelle an sich war also bekannt und gegen Entgelt öffentlich zugänglich. Ferner wurden diese Daten für den verfügbaren Zeitraum weitgehend durch Eurostat bestätigt. Keine andere interessierte Partei schlug andere Daten oder Methoden vor. Unter diesen Umständen und angesichts des Grads der Offenlegung der aggregierten Daten und Methoden im nichtvertraulichen Dossier, ist die Kommission der Auffassung, dass die betroffene Partei die vorgelegten Daten nicht benötigt, um ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen zu können. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(25)

Einige unabhängige Einführer argumentierten, dass eine Bevorratung aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Entwicklung und der Lieferung nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang war die Kommission der Auffassung, dass die Zeitspanne zwischen der Entwicklung eines Elektrofahrrads und der tatsächlichen Lieferung nicht die Möglichkeit ausschließt, ein bereits fertig entwickeltes Elektrofahrrad zu bevorraten, insbesondere unter Berücksichtigung der im Antrag enthaltenen Informationen zu den Kapazitätsreserven in der VR China. Zudem belegten die verfügbaren statistischen Daten die Behauptung eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(26)

Einige unabhängige Einführer und Giant bestritten, dass der Anstieg der chinesischen Einfuhren ein Beleg für einen weiteren erheblichen Anstieg der Einfuhren sei und wandten ein, dass sich die jahreszeitlichen Schwankungen bei den Verkäufen von Elektrofahrrädern niederschlügen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass bei einem Vorjahresvergleich jahreszeitliche Schwankungen keine Rolle spielen und legte Nachweise für einen Anstieg der Einfuhrmenge um 82 % seit der Einleitung der Verfahren vor. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(27)

Giant bestritt, dass der Anstieg der Einfuhren erheblich gewesen sei, und wandte ein, er entspräche der allgemeinen Nachfragezunahme in der Union nach Elektrofahrrädern. Giant zitierte Veröffentlichungen des Verbands der Europäischen Fahrradindustrie (CONEBI), der dieses Wachstum für 2016 gegenüber 2015 auf 22,2 % bezifferte, sowie von EBMA, dem Antragsteller, der die Zuwachsrate für 2017 gegenüber 2016 auf 23 % schätzte. Giant brachte vor, dass Oktober 2017 der richtige Ausgangspunkt für eine Bewertung des Anstiegs der Einfuhren sei. Nach den Berechnungen von Giant auf der Grundlage von Einfuhrdaten Eurostats seien die monatlichen Einfuhren von Elektrofahrrädern zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 um 8,7 % gestiegen.

(28)

Die Kommission weist darauf hin, dass Giant angegeben hatte, die Lieferzeiten zwischen der Ausfuhr aus der VR China und der Einfuhr in die Union betrügen mindestens ein oder zwei Monate. Folglich entsprachen die Einfuhren im Oktober 2017 den Ausfuhren aus der VR China von August 2017, also vor der Einleitung der Untersuchung. Ferner war die durchschnittliche monatliche Menge der Ausfuhren aus der VR China in die Union im Zeitraum von August 2017 bis Februar 2018 um 36 % größer als die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum. Obwohl in dieser Wachstumsrate der sehr bedeutende Anstieg der Einfuhren, der bereits im Untersuchungszeitraum auftrat, nicht berücksichtigt ist, liegt sie deutlich über den Wachstumsraten der Nachfrage auf dem Unionsmarkt für 2016 und 2017.

(29)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags auch die zweite Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen

(30)

Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

(31)

Wie in den Erwägungsgründen 19 bis 29 dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware.

(32)

Zudem gibt es Belege für eine rückläufige Entwicklung bei den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware. Im Zeitraum von November 2017 bis Februar 2018 war der durchschnittliche Preis in EUR von Einfuhren aus der VR China in die Union nämlich 8 % niedriger als im Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 und 7 % niedriger im Vergleich zum Untersuchungszeitraum.

(33)

Zusätzliche Umstände zeigen, dass der weitere erhebliche Anstieg der Einfuhren wahrscheinlich die Abhilfewirkung der anzuwendenden Zölle ernsthaft untergraben würde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Vorfeld der Annahme etwaiger vorläufiger Maßnahmen weiter zunehmen, da diese spätestens um den 20. Juli eingeführt und damit mit dem Ende der Verkaufssaison 2018 von Elektrofahrrädern zusammenfallen würden.

(34)

Angesichts des Zeitaspekts, der Menge und sonstiger Umstände (beispielsweise der Überkapazitäten in der VR China und der Preispolitik der chinesischen ausführenden Hersteller) würde ein solcher Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung des Verfahrens demnach die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn solche Zölle würden rückwirkend angewandt.

(35)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den auf das Dumping bezogenen Teil des Antrags auch die dritte Bedingung für die zollamtliche Erfassung erfüllt war.

3.4.   Durch massenhafte Einfuhren einer subventionierten Ware in einem relativ kurzen Zeitraum wird eine schwer wieder auszugleichende Schädigung verursacht

(36)

Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China subventioniert werden. Die mutmaßliche Subventionierung erfolgt unter anderem durch (i) direkten Transfer von Geldern und Verbindlichkeiten, z. B. Finanzhilfen, Darlehen zu Sonderbedingungen sowie direkte Kredite von staatseigenen und privaten Banken, Ausfuhrkredite und -bürgschaften sowie Versicherungen; (ii) den Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch den Staat, z. B. Einkommenssteuerbefreiungen oder -ermäßigungen, Nachlässe bei den Einfuhrzöllen sowie Umsatzsteuerbefreiungen und -vergütungen und (iii) die staatliche Bereitstellung von Vormaterialien, Land und Energie zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Diese Beweise wurden in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags und im Vermerk über hinreichende Beweise bereitgestellt.

(37)

Es wurde vorgebracht, bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der VR China oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

(38)

Die in diesem Stadium verfügbaren Belege zeigen, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren.

(39)

Ferner liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Subventionspraktiken der ausführenden Hersteller dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die im Antrag und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zur Menge der Einfuhren weisen sowohl für den Zeitraum von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum als auch für die letzten Monate einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus. Aus den verfügbaren Belegen geht insbesondere hervor, dass die Menge der von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführten betroffenen Ware sich von 219 Tsd. auf 703 Tsd. Einheiten (+ 484 Tsd. Einheiten) mehr als verdreifacht hat, was einen starken Anstieg des Marktanteils von 19,2 % auf 33 % zur Folge hatte. Wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, setzte sich diese Entwicklung zwischen November 2017 und Februar 2018 fort. Insgesamt ist belegt, dass der massive Anstieg der Einfuhren von Elektrofahrrädern aus der VR China sehr nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat, unter anderem eine niedrigere Rentabilität. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung handelt es sich um Daten, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind.

(40)

Die Kommission bewertete in dieser Phase außerdem, ob die erlittene Schädigung schwer auszugleichen ist. Werden die chinesischen Zulieferer fester Bestandteil der Lieferketten der Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union, sind diese möglicherweise nicht geneigt, bei ihren Zulieferern auf Hersteller in der Union auszuweichen. Zudem dürften die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union von diesem kaum höhere Preise akzeptieren, selbst wenn die Kommission in Zukunft Ausgleichsmaßnahmen ohne rückwirkende Geltung einführen sollte. Drohen ein dauerhafter Verlust von Marktanteilen oder geringere Einnahmen, stellt dies eine nur schwer auszugleichende Schädigung dar.

3.5.   Ausschluss eines erneuten Auftretens der Schädigung

(41)

Aufgrund der in Erwägungsgrund 39 aufgeführten Daten und der Ausführungen in Erwägungsgrund 40 gelangte die Kommission abschließend zu der Einschätzung, dass mit der zollamtlichen Erfassung die mögliche rückwirkende Einführung von Maßnahmen vorbereitet werden musste, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

4.   VERFAHREN

(42)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung zu rechtfertigen.

(43)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(44)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, für die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(45)

Eine etwaige zukünftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung.

(46)

Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne bei der betroffenen Ware schätzungsweise 193 % bis 430 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle 189 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, nämlich auf 189 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

(47)

In dieser Phase der Untersuchung ist es noch nicht möglich, die Höhe der Subventionen abzuschätzen.Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung beträgt die Schadensbeseitigungsschwelle bei der betroffenen Ware 189 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag auf Einleitung des Antisubventionsverfahrens geschätzt wurde, nämlich auf 189 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(48)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. C 353 vom 20.10.2017, S. 19.

(4)  ABl. C 440 vom 21.12.2017, S. 22.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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