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Document 32018R0643
Regulation (EU) 2018/643 of the European Parliament and of the Council of 18 April 2018 on rail transport statistics (recast)
Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)
Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)
ABl. L 112 vom 2.5.2018, p. 1–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/1 |
VERORDNUNG (EU) 2018/643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. April 2018
über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist mehrfach und erheblich geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen. |
(2) |
Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Union. |
(3) |
Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik sowie die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr. |
(4) |
Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union erfasst Daten über Unfälle gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten. |
(5) |
Statistiken auf Unionsebene über den Eisenbahnverkehr werden auch für die Durchführung der Überwachungsaufgaben benötigt, die in Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehen sind. |
(6) |
Bei der Erstellung von Statistiken auf Unionsebene über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten. |
(7) |
Es ist wichtig, Doppelarbeit zu vermeiden und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Aus diesem Grund und um leicht zugängliche und nützliche Informationen über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich der Eisenbahninfrastruktur, für die Unionsbürger und andere interessierte Kreise bereitzustellen, sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen den Dienststellen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden. |
(8) |
Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und dem Aufwand für die Auskunftgebenden erzielt werden. |
(9) |
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 weist die Kommission darauf hin, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass das Ziel besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen. Die Kommission sollte weiterhin in regelmäßigen Abständen Berichte über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vorlegen. |
(10) |
Das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Eisenbahngesellschaften in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor erfordert eine eindeutige Festlegung der statistischen Informationen, die von allen Eisenbahnunternehmen bereitgestellt und von Eurostat verbreitet werden sollten. |
(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen und die in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen anzuwenden sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. |
(13) |
Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Eisenbahnverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und um die hohe Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zwecks Anpassung der fachlichen Begriffsbestimmungen und zwecks Einführung zusätzlicher fachlicher Begriffsbestimmungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(14) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. |
(15) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und die Einzelheiten der Verbreitung dieser Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat). Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. |
(16) |
Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Statistiken über den Eisenbahnverkehr auf Unionsebene aufzustellen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Union. Jeder Mitgliedstaat legt Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Ist ein Eisenbahnunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, so fordern die betreffenden einzelstaatlichen Behörden dieses Unternehmen auf, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können.
Die Mitgliedstaaten können die Eisenbahnunternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen,
a) |
die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen tätig sind; |
b) |
die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, zum Beispiel historische Dampfeisenbahnen. |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„Meldeland“ den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt; |
2. |
„einzelstaatliche Behörden“ die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der europäischen Statistiken zuständig sind; |
3. |
„Eisenbahn“ eine aus Schienen bestehende Verkehrsverbindung ausschließlich für den Gebrauch durch Eisenbahnfahrzeuge; |
4. |
„Eisenbahnfahrzeug“ ausschließlich auf Schienen fahrendes mobiles Gerät, das sich entweder aus eigener Kraft fortbewegt (Triebfahrzeuge) oder von einem anderen Fahrzeug gezogen wird (Reisezugwagen, Beiwagen, Gepäckwagen und Waggons); |
5. |
„Eisenbahnunternehmen“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt. Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen zu erbringen, sind nicht eingeschlossen; |
6. |
„Eisenbahngüterverkehr“ die Beförderung von Gütern zwischen Be- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen; |
7. |
„Eisenbahnpersonenverkehr“ die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnfahrzeugen zwischen Einsteige- und Aussteigeort. Die Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen ist ausgeschlossen; |
8. |
„Untergrundbahn“ (auch als „U-Bahn“ bezeichnet) eine elektrifizierte Eisenbahn für die Personenbeförderung mit hinreichender Kapazität für die Bewältigung eines starken Verkehrsaufkommens, die folgende Merkmale aufweist: ausschließliches Wegerecht, aus mehreren Wagen bestehende Züge, hohe Geschwindigkeit und rasche Beschleunigung, komplexe Signalgebung und das Fehlen von Bahnübergängen, um eine hohe Zugfrequenz zu ermöglichen, sowie hohe Bahnsteigkapazität. Untergrundbahnen haben außerdem dicht beieinander liegende Haltepunkte, wobei die Bahnhöfe normalerweise etwa 700 bis 1 200 Meter voneinander entfernt sind. Die „hohe Geschwindigkeit“ ist im Vergleich zu Straßenbahnen und Stadtbahnen zu sehen und bedeutet Geschwindigkeiten von etwa 30 bis 40 Stundenkilometern auf kürzeren und 40 bis 70 Stundenkilometern auf längeren Strecken; |
9. |
„Straßenbahn (Tram)“ ein Straßenfahrzeug für die Beförderung von Fahrgästen, das mit Sitzplätzen für mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) ausgestattet und an elektrische Fahrdrähte angeschlossen ist bzw. von einem Dieselmotor angetrieben wird und schienengebunden ist; |
10. |
„Stadt- und S-Bahnen“ Eisenbahnen für die Personenbeförderung auf festen Doppelgleisen, häufig mit elektrisch angetriebenen Schienenwagen, die entweder als Einzelwagen oder als Kurzzüge betrieben werden. Die Bahnhöfe/Haltepunkte liegen im Allgemeinen weniger als 1 200 Meter voneinander entfernt. Stadt- und S-Bahnen sind im Vergleich zu Untergrundbahnen leichter gebaut, für ein geringeres Verkehrsaufkommen ausgelegt und fahren normalerweise mit niedrigeren Geschwindigkeiten. Manchmal ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen Stadt- und S-Bahnen und Straßenbahnen nicht ohne weiteres möglich. Straßenbahnen fahren im Allgemeinen nicht vom Straßenverkehr getrennt, während Stadt- und S-Bahnen getrennt von anderen Verkehrssystemen betrieben werden können; |
11. |
„innerstaatlicher Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland ggf. mit Durchfuhr durch ein zweites Land; |
12. |
„grenzüberschreitender Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland und einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) in einem anderen Land; |
13. |
„Transitverkehr“ den Eisenbahnverkehr, bei dem auf der Fahrt zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) außerhalb des Meldelandes das Meldeland durchquert wird. Beförderungen, die ein Beladen/Einsteigen bzw. Entladen/Aussteigen von Gütern/Fahrgästen an der Grenze des Meldelandes von einer anderen bzw. auf eine andere Verkehrsart mit einschließen, gelten nicht als Transitverkehr; |
14. |
„Eisenbahnfahrgast“ eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen; |
15. |
„Zahl der Fahrgäste“ die Zahl der beförderten Eisenbahnfahrgäste, wobei jede Eisenbahnfahrt als die Beförderung vom Einsteige- zum Aussteigeort mit oder ohne Umsteigen von einem Eisenbahnfahrzeug in ein anderes definiert ist. Wenn die Fahrgäste die Dienstleistungen mehr als eines Eisenbahnunternehmens in Anspruch nehmen, werden sie möglichst nur einmal gezählt; |
16. |
„Personenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt; |
17. |
„Gewicht“ die in Tonnen (1 000 Kilogramm) ausgedrückte Menge an Gütern. Das zu berücksichtigende Gewicht umfasst außer dem Gewicht der beförderten Güter das Gewicht der Verpackung und das Eigengewicht der Container, Wechselbehälter, Paletten und Straßenfahrzeuge, die im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn befördert werden. Wenn an der Beförderung der Güter mehr als ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, so ist das Gewicht der Güter möglichst nur einmal zu zählen; |
18. |
„Tonnenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Gütergewicht mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt; |
19. |
„Zug“ ein oder mehrere Eisenbahnfahrzeuge, das/die von einer oder mehreren Lokomotiven bzw. Schienenfahrzeugen gezogen wird/werden, oder ein allein fahrendes Eisenbahnfahrzeug, das unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung von einem festen Ausgangspunkt zu einem festen Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, das heißt eine allein verkehrende Lokomotive, gilt nicht als Zug; |
20. |
„Zugkilometer“ die Maßeinheit, die eine Zugbewegung über eine Entfernung von einem Kilometer misst. Die berücksichtigte Entfernung ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Entfernung auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes erfasst; |
21. |
„vollständige Zugladung“ eine aus einer oder mehreren Wagenladungen bestehende Sendung, die gleichzeitig von demselben Absender von demselben Bahnhof befördert wird und ohne Veränderung der Zugzusammensetzung an die Adresse desselben Empfängers an denselben Zielbahnhof verschickt wird; |
22. |
„vollständige Wagenladung“ eine Warensendung, für deren Beförderung ein gesonderter Güterwagen eingesetzt wird, unabhängig davon, ob dessen volle Ladefähigkeit genutzt wird oder nicht; |
23. |
„TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß)“ eine Standardeinheit unter Zugrundelegung eines ISO-Containers von 20 Fuß (6,10 m) Länge, die als statistisches Maß der Verkehrsflüsse bzw. der Kapazitäten verwendet wird. Ein Standard-40'-ISO-Container der Serie 1 ist gleich 2 TEUs. Wechselbehälter unter 20 Fuß entsprechen 0,75 TEU, solche zwischen 20 und 40 Fuß 1,5 TEU und über 40 Fuß 2,25 TEU. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die fachlichen Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 8, 9, 10, 21, 22 und 23 des vorliegenden Artikels anzupassen und zusätzliche fachliche Begriffsbestimmungen vorzusehen, um bei Bedarf neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
Artikel 4
Datenerhebung
(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:
a) |
jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang I); |
b) |
jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang II); |
c) |
vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang III); |
d) |
regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang IV); |
e) |
Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang V). |
(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen I und II die Daten für Unternehmen:
a) |
deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 000 000 Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt; |
b) |
deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 000 000 Personenkilometer beträgt. |
Die Berichterstattung gemäß den Anhängen I und II ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.
(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang VIII die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen I und II gemeldet werden, wie in Anhang VIII aufgeführt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang VII klassifiziert.
Artikel 5
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.
(2) Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden:
a) |
obligatorische Erhebungen; |
b) |
administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls er verfügbar ist; |
c) |
statistische Schätzverfahren; |
d) |
Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden; |
e) |
Ad-hoc-Studien. |
(3) Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.
Artikel 6
Übermittlung der Statistiken an Eurostat
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Verbreitung
(1) Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen I bis V und VIII aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Qualität der Statistiken
(1) Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.
(3) Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit für die Standardqualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
Durchführungsberichte
Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.
In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Methoden zur Datenerhebung sowie Informationen über mögliche Verbesserungen und über die Bedürfnisse der Nutzer.
Der Bericht enthält insbesondere
a) |
eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten; |
b) |
eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten, der angewandten Methoden zur Datenerhebung und der erstellten Statistiken. |
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 11
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 12
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 18. April 2018.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. PAVLOVA
(1) Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.
(3) Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).
(4) Siehe Anhang IX.
(5) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).
(6) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
(7) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(8) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG I
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in
Güterzugbewegungen ausgedrückt in
Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle I1: Beförderte Güter nach Beförderungsart Tabelle I2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang VI) Tabelle I3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland Tabelle I4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang VII) Tabelle I5: Beförderte Güter nach Art der Sendung (fakultative Angabe) Tabelle I6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle I7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle I8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit Tabelle I9: Güterzugbewegungen |
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Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum für die Tabellen I1, I2 und I3 |
2003 |
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Erster Bezugszeitraum für die Tabellen I4, I5, I6, I7, I8 und I9 |
2004 |
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Anmerkungen |
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ANHANG II
JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR —AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:
Personenzugbewegungen ausgedrückt in:
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle II1: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart Tabelle II2: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland Tabelle II3: Personenzugbewegungen |
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Frist für die Datenübermittlung |
Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2016 |
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Anmerkungen |
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ANHANG III
VIERTELJÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in
|
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Bezugszeitraum |
Ein Quartal |
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Periodizität |
Vierteljährlich |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle III1: Beförderte Güter Tabelle III2: Beförderte Fahrgäste |
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Frist für die Datenübermittlung |
Drei Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal 2004 |
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Anmerkungen |
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ANHANG IV
REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in
|
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Alle fünf Jahre |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle IV1: Innerstaatlicher Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle IV2: Grenzüberschreitender Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle IV3: Innerstaatlicher Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) Tabelle IV4: Grenzüberschreitender Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) |
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Frist für die Datenübermittlung |
Zwölf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2005 |
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Anmerkungen |
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ANHANG V
STATISTIKEN ÜBER VERKEHRSSTRÖME IM EISENBAHNNETZ |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Güterverkehr:
Personenverkehr:
Sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) (fakultative Angabe):
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Alle fünf Jahre |
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Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle |
Tabelle V1: Güterverkehr nach Netzabschnitt Tabelle V2: Personenverkehr nach Netzabschnitt Tabelle V3: sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) nach Netzabschnitt (fakultative Angabe) |
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Frist für die Datenübermittlung |
18 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2005 |
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Anmerkung |
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ANHANG VI
NST 2007
Abteilung |
Bezeichnung |
01 |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse |
02 |
Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 |
Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |
04 |
Nahrungs- und Genussmittel |
05 |
Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |
06 |
Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |
07 |
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 |
Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe |
09 |
Sonstige Mineralerzeugnisse |
10 |
Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |
11 |
Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |
12 |
Fahrzeuge |
13 |
Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |
14 |
Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |
15 |
Post, Pakete |
16 |
Geräte und Material für die Güterbeförderung |
17 |
Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g. |
18 |
Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |
19 |
Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können |
20 |
Sonstige Güter a.n.g. |
ANHANG VII
GEFAHRGUTSYSTEMATIK
1. |
Explosive Stoffe |
2. |
Gase (verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst) |
3. |
Entzündbare flüssige Stoffe |
4.1. |
Entzündbare feste Stoffe |
4.2. |
Selbstentzündliche Stoffe |
4.3. |
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln |
5.1. |
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
5.2. |
Organische Peroxide |
6.1. |
Giftige Stoffe |
6.2. |
Ansteckungsgefährliche Stoffe |
7. |
Radioaktive Stoffe |
8. |
Ätzende Stoffe |
9. |
Verschiedene gefährliche Stoffe |
Anmerkung:
Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, wie sie in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (gewöhnlich RID genannt) festgelegt sind und mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erlassen wurden.
(1) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
ANHANG VIII
Tabelle VIII.1
AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM GÜTERVERKEHR |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Güter ausgedrückt in:
Güterzugbewegungen ausgedrückt in:
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Frist für die Datenübermittlung |
Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2017 |
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Anmerkungen |
Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000 Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang I (ausführliche Berichterstattung) melden. |
Tabelle VIII.2
AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM PERSONENVERKEHR |
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Liste der Variablen und Messgrößen |
Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:
Personenzugbewegungen ausgedrückt in:
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Bezugszeitraum |
Ein Jahr |
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Periodizität |
Jährlich |
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Frist für die Datenübermittlung |
Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums |
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Erster Bezugszeitraum |
2017 |
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Anmerkungen |
Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang II (ausführliche Berichterstattung) melden. |
ANHANG IX
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission |
Nur Artikel 3 |
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Punkt 4.4 des Anhangs |
Verordnung (EU) 2016/2032 des Europäischen Parlaments und des Rates |
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ANHANG X
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 91/2003 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 1, 2 und 3 |
Artikel 4 Absatz 1, einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 1, einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 5, 6 und 7 |
Artikel 5, 6 und 7 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1a |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 9, 10 und 11 |
Artikel 9, 10 und 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Anhang A |
Anhang I |
Anhang C |
Anhang II |
Anhang E |
Anhang III |
Anhang F |
Anhang IV |
Anhang G |
Anhang V |
Anhang J |
Anhang VI |
Anhang K |
Anhang VII |
Anhang L |
Anhang VIII |
— |
Anhang IX |
— |
Anhang X |