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Document 32018R0643

Verordnung (EU) 2018/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)

ABl. L 112 vom 2.5.2018, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/643/oj

2.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/1


VERORDNUNG (EU) 2018/643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. April 2018

über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist mehrfach und erheblich geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2)

Die Eisenbahnen sind ein wichtiger Bestandteil der Verkehrsnetze in der Union.

(3)

Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik sowie die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.

(4)

Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union erfasst Daten über Unfälle gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten.

(5)

Statistiken auf Unionsebene über den Eisenbahnverkehr werden auch für die Durchführung der Überwachungsaufgaben benötigt, die in Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehen sind.

(6)

Bei der Erstellung von Statistiken auf Unionsebene über alle Verkehrsträger sollten einheitliche Konzepte und Normen zugrunde gelegt werden, um eine möglichst große Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten.

(7)

Es ist wichtig, Doppelarbeit zu vermeiden und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Aus diesem Grund und um leicht zugängliche und nützliche Informationen über die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, einschließlich der Eisenbahninfrastruktur, für die Unionsbürger und andere interessierte Kreise bereitzustellen, sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen den Dienststellen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden.

(8)

Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und dem Aufwand für die Auskunftgebenden erzielt werden.

(9)

In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 weist die Kommission darauf hin, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass das Ziel besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen. Die Kommission sollte weiterhin in regelmäßigen Abständen Berichte über die Durchführung der vorliegenden Verordnung vorlegen.

(10)

Das Nebeneinander von öffentlichen und privaten Eisenbahngesellschaften in einem marktwirtschaftlich organisierten Eisenbahnsektor erfordert eine eindeutige Festlegung der statistischen Informationen, die von allen Eisenbahnunternehmen bereitgestellt und von Eurostat verbreitet werden sollten.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen und die in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen anzuwenden sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(13)

Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Eisenbahnverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und um die hohe Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zwecks Anpassung der fachlichen Begriffsbestimmungen und zwecks Einführung zusätzlicher fachlicher Begriffsbestimmungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und die Einzelheiten der Verbreitung dieser Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat). Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(16)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist angehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, allgemein gültige Regeln für die Erstellung von Statistiken über den Eisenbahnverkehr auf Unionsebene aufzustellen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen in der Union. Jeder Mitgliedstaat legt Statistiken über den Eisenbahnverkehr in seinem Hoheitsgebiet vor. Ist ein Eisenbahnunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig, so fordern die betreffenden einzelstaatlichen Behörden dieses Unternehmen auf, für jedes Land, in dem es tätig ist, getrennte Daten vorzulegen, so dass die einzelstaatlichen Statistiken erstellt werden können.

Die Mitgliedstaaten können die Eisenbahnunternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen,

a)

die ausschließlich oder hauptsächlich innerhalb industrieller oder ähnlicher Anlagen einschließlich Häfen tätig sind;

b)

die hauptsächlich lokale Dienstleistungen für Touristen erbringen, zum Beispiel historische Dampfeisenbahnen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Meldeland“ den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt;

2.

„einzelstaatliche Behörden“ die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der europäischen Statistiken zuständig sind;

3.

„Eisenbahn“ eine aus Schienen bestehende Verkehrsverbindung ausschließlich für den Gebrauch durch Eisenbahnfahrzeuge;

4.

„Eisenbahnfahrzeug“ ausschließlich auf Schienen fahrendes mobiles Gerät, das sich entweder aus eigener Kraft fortbewegt (Triebfahrzeuge) oder von einem anderen Fahrzeug gezogen wird (Reisezugwagen, Beiwagen, Gepäckwagen und Waggons);

5.

„Eisenbahnunternehmen“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt. Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen zu erbringen, sind nicht eingeschlossen;

6.

„Eisenbahngüterverkehr“ die Beförderung von Gütern zwischen Be- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen;

7.

„Eisenbahnpersonenverkehr“ die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnfahrzeugen zwischen Einsteige- und Aussteigeort. Die Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen ist ausgeschlossen;

8.

„Untergrundbahn“ (auch als „U-Bahn“ bezeichnet) eine elektrifizierte Eisenbahn für die Personenbeförderung mit hinreichender Kapazität für die Bewältigung eines starken Verkehrsaufkommens, die folgende Merkmale aufweist: ausschließliches Wegerecht, aus mehreren Wagen bestehende Züge, hohe Geschwindigkeit und rasche Beschleunigung, komplexe Signalgebung und das Fehlen von Bahnübergängen, um eine hohe Zugfrequenz zu ermöglichen, sowie hohe Bahnsteigkapazität. Untergrundbahnen haben außerdem dicht beieinander liegende Haltepunkte, wobei die Bahnhöfe normalerweise etwa 700 bis 1 200 Meter voneinander entfernt sind. Die „hohe Geschwindigkeit“ ist im Vergleich zu Straßenbahnen und Stadtbahnen zu sehen und bedeutet Geschwindigkeiten von etwa 30 bis 40 Stundenkilometern auf kürzeren und 40 bis 70 Stundenkilometern auf längeren Strecken;

9.

„Straßenbahn (Tram)“ ein Straßenfahrzeug für die Beförderung von Fahrgästen, das mit Sitzplätzen für mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) ausgestattet und an elektrische Fahrdrähte angeschlossen ist bzw. von einem Dieselmotor angetrieben wird und schienengebunden ist;

10.

„Stadt- und S-Bahnen“ Eisenbahnen für die Personenbeförderung auf festen Doppelgleisen, häufig mit elektrisch angetriebenen Schienenwagen, die entweder als Einzelwagen oder als Kurzzüge betrieben werden. Die Bahnhöfe/Haltepunkte liegen im Allgemeinen weniger als 1 200 Meter voneinander entfernt. Stadt- und S-Bahnen sind im Vergleich zu Untergrundbahnen leichter gebaut, für ein geringeres Verkehrsaufkommen ausgelegt und fahren normalerweise mit niedrigeren Geschwindigkeiten. Manchmal ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen Stadt- und S-Bahnen und Straßenbahnen nicht ohne weiteres möglich. Straßenbahnen fahren im Allgemeinen nicht vom Straßenverkehr getrennt, während Stadt- und S-Bahnen getrennt von anderen Verkehrssystemen betrieben werden können;

11.

„innerstaatlicher Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland ggf. mit Durchfuhr durch ein zweites Land;

12.

„grenzüberschreitender Verkehr“ den Eisenbahnverkehr zwischen einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland und einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) in einem anderen Land;

13.

„Transitverkehr“ den Eisenbahnverkehr, bei dem auf der Fahrt zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) außerhalb des Meldelandes das Meldeland durchquert wird. Beförderungen, die ein Beladen/Einsteigen bzw. Entladen/Aussteigen von Gütern/Fahrgästen an der Grenze des Meldelandes von einer anderen bzw. auf eine andere Verkehrsart mit einschließen, gelten nicht als Transitverkehr;

14.

„Eisenbahnfahrgast“ eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen;

15.

„Zahl der Fahrgäste“ die Zahl der beförderten Eisenbahnfahrgäste, wobei jede Eisenbahnfahrt als die Beförderung vom Einsteige- zum Aussteigeort mit oder ohne Umsteigen von einem Eisenbahnfahrzeug in ein anderes definiert ist. Wenn die Fahrgäste die Dienstleistungen mehr als eines Eisenbahnunternehmens in Anspruch nehmen, werden sie möglichst nur einmal gezählt;

16.

„Personenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt;

17.

„Gewicht“ die in Tonnen (1 000 Kilogramm) ausgedrückte Menge an Gütern. Das zu berücksichtigende Gewicht umfasst außer dem Gewicht der beförderten Güter das Gewicht der Verpackung und das Eigengewicht der Container, Wechselbehälter, Paletten und Straßenfahrzeuge, die im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn befördert werden. Wenn an der Beförderung der Güter mehr als ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, so ist das Gewicht der Güter möglichst nur einmal zu zählen;

18.

„Tonnenkilometer“ die Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Gütergewicht mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt;

19.

„Zug“ ein oder mehrere Eisenbahnfahrzeuge, das/die von einer oder mehreren Lokomotiven bzw. Schienenfahrzeugen gezogen wird/werden, oder ein allein fahrendes Eisenbahnfahrzeug, das unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung von einem festen Ausgangspunkt zu einem festen Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, das heißt eine allein verkehrende Lokomotive, gilt nicht als Zug;

20.

„Zugkilometer“ die Maßeinheit, die eine Zugbewegung über eine Entfernung von einem Kilometer misst. Die berücksichtigte Entfernung ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Entfernung auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes erfasst;

21.

„vollständige Zugladung“ eine aus einer oder mehreren Wagenladungen bestehende Sendung, die gleichzeitig von demselben Absender von demselben Bahnhof befördert wird und ohne Veränderung der Zugzusammensetzung an die Adresse desselben Empfängers an denselben Zielbahnhof verschickt wird;

22.

„vollständige Wagenladung“ eine Warensendung, für deren Beförderung ein gesonderter Güterwagen eingesetzt wird, unabhängig davon, ob dessen volle Ladefähigkeit genutzt wird oder nicht;

23.

„TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß)“ eine Standardeinheit unter Zugrundelegung eines ISO-Containers von 20 Fuß (6,10 m) Länge, die als statistisches Maß der Verkehrsflüsse bzw. der Kapazitäten verwendet wird. Ein Standard-40'-ISO-Container der Serie 1 ist gleich 2 TEUs. Wechselbehälter unter 20 Fuß entsprechen 0,75 TEU, solche zwischen 20 und 40 Fuß 1,5 TEU und über 40 Fuß 2,25 TEU.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die fachlichen Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 8, 9, 10, 21, 22 und 23 des vorliegenden Artikels anzupassen und zusätzliche fachliche Begriffsbestimmungen vorzusehen, um bei Bedarf neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)   Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:

a)

jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang I);

b)

jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang II);

c)

vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang III);

d)

regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang IV);

e)

Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang V).

(2)   Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen I und II die Daten für Unternehmen:

a)

deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 000 000 Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt;

b)

deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 000 000 Personenkilometer beträgt.

Die Berichterstattung gemäß den Anhängen I und II ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang VIII die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen I und II gemeldet werden, wie in Anhang VIII aufgeführt.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang VII klassifiziert.

Artikel 5

Datenquellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.

(2)   Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden:

a)

obligatorische Erhebungen;

b)

administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls er verfügbar ist;

c)

statistische Schätzverfahren;

d)

Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden;

e)

Ad-hoc-Studien.

(3)   Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.

Artikel 6

Übermittlung der Statistiken an Eurostat

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Verbreitung

(1)   Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen I bis V und VIII aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Qualität der Statistiken

(1)   Um die Mitgliedstaaten bei der Wahrung der Qualität der Statistiken im Bereich des Eisenbahnverkehrs zu unterstützen, erarbeitet und veröffentlicht Eurostat methodische Empfehlungen. Diese Empfehlungen berücksichtigen die bewährten Verfahren von einzelstaatlichen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Fachverbänden des Eisenbahnsektors.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(3)   Die Qualität der statistischen Daten wird von Eurostat bewertet. Zu diesem Zweck informieren die Mitgliedstaaten Eurostat auf Anfrage über die bei der Erstellung der Statistiken verwendeten Methoden.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, der Struktur, der Periodizität und der Elemente zur Beurteilung der Vergleichbarkeit für die Standardqualitätsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Durchführungsberichte

Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.

In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Methoden zur Datenerhebung sowie Informationen über mögliche Verbesserungen und über die Bedürfnisse der Nutzer.

Der Bericht enthält insbesondere

a)

eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;

b)

eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten, der angewandten Methoden zur Datenerhebung und der erstellten Statistiken.

Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. April 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2018.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).

(4)  Siehe Anhang IX.

(5)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(6)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in

Tonnen

Tonnenkilometern

Güterzugbewegungen ausgedrückt in

Zugkilometern

Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach

Anzahl

TEU (Twenty-foot-equivalent unit, Einheit entsprechend 20 Fuß) (für Container und Wechselaufbauten)

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Jährlich

Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle I1: Beförderte Güter nach Beförderungsart

Tabelle I2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang VI)

Tabelle I3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland

Tabelle I4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang VII)

Tabelle I5: Beförderte Güter nach Art der Sendung (fakultative Angabe)

Tabelle I6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

Tabelle I7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

Tabelle I8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

Tabelle I9: Güterzugbewegungen

Frist für die Datenübermittlung

Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum für die Tabellen I1, I2 und I3

2003

Erster Bezugszeitraum für die Tabellen I4, I5, I6, I7, I8 und I9

2004

Anmerkungen

1.

Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern:

innerstaatlich

Empfang aus dem Ausland

Versand in das Ausland

Transitverkehr

2.

Es kann nach folgenden Sendungen untergliedert werden:

vollständige Zugladungen

vollständige Wagenladungen

sonstige Sendungen

3.

Es ist nach folgenden Transporteinheiten zu untergliedern:

Container und Wechselbehälter

Sattelanhänger (unbegleitet)

Straßenfahrzeuge (begleitet)

4.

Für Tabelle I3 können Eurostat und die Mitgliedstaaten Absprachen zur Vereinfachung der Konsolidierung von Daten treffen, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stammen, um die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten.

5.

Die Mitgliedstaaten geben an, auf welche Verkehrstätigkeiten sich die Daten der Tabelle I4 gegebenenfalls nicht beziehen.

6.

Sofern für die Tabellen I2 bis I8 keine vollständigen Informationen über Transitverkehr vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten.


ANHANG II

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR —AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:

Zahl der Fahrgäste

Personenkilometern

Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

Zugkilometern

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Jährlich

Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle II1: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart

Tabelle II2: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland

Tabelle II3: Personenzugbewegungen

Frist für die Datenübermittlung

Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

2016

Anmerkungen

1.

Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert:

innerstaatlich

grenzüberschreitend

2.

Für die Tabellen II1 und II2 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise umfassen. Diese Informationen können entweder direkt bei den einzelstaatlichen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden.


ANHANG III

VIERTELJÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in

Tonnen

Tonnenkilometern

Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in

Zahl der Fahrgäste

Personenkilometern

Bezugszeitraum

Ein Quartal

Periodizität

Vierteljährlich

Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle III1: Beförderte Güter

Tabelle III2: Beförderte Fahrgäste

Frist für die Datenübermittlung

Drei Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal 2004

Anmerkungen

1.

Die Tabellen III1 und III2 können auf vorläufigen Daten einschließlich Schätzungen beruhen. Für Tabelle III2 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den im Meldeland verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen.

2.

Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die in den Anhängen I und II erfasst sind.


ANHANG IV

REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in

Tonnen

Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in

Zahl der Fahrgäste

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Alle fünf Jahre

Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle IV1: Innerstaatlicher Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2)

Tabelle IV2: Grenzüberschreitender Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2)

Tabelle IV3: Innerstaatlicher Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2)

Tabelle IV4: Grenzüberschreitender Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2)

Frist für die Datenübermittlung

Zwölf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

2005

Anmerkungen

1.

Liegt der Be- oder Entladeort (Tabellen IV1 und IV2) oder der Ein- oder Aussteigeort (Tabellen IV3 und IV4) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, geben die Mitgliedstaaten nur das Land an.

2.

Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Tabellen zu unterstützen, stellt Eurostat ihnen eine Liste mit UIC-Bahnhofcodes und den entsprechenden NUTS-Codes zur Verfügung.

3.

Für die Tabellen IV3 und IV4 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen.

4.

Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die von den Anhängen I und II erfasst sind.


ANHANG V

STATISTIKEN ÜBER VERKEHRSSTRÖME IM EISENBAHNNETZ

Liste der Variablen und Messgrößen

Güterverkehr:

Zahl der Züge

Personenverkehr:

Zahl der Züge

Sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) (fakultative Angabe):

Zahl der Züge

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Alle fünf Jahre

Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle V1: Güterverkehr nach Netzabschnitt

Tabelle V2: Personenverkehr nach Netzabschnitt

Tabelle V3: sonstiger Verkehr (Dienstzüge usw.) nach Netzabschnitt (fakultative Angabe)

Frist für die Datenübermittlung

18 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

2005

Anmerkung

1.

Die Mitgliedstaaten bestimmen Netzabschnitte, die zumindest das Transeuropäische Eisenbahnnetz in ihrem Hoheitsgebiet umfassen. Sie übermitteln an Eurostat:

die geografischen Koordinaten sowie andere Angaben, die erforderlich sind, um die einzelnen Netzabschnitte sowie die Verbindungen zwischen ihnen zu lokalisieren und auf einer Karte zu verzeichnen;

Angaben über die Merkmale (einschließlich der Kapazität) der auf den einzelnen Netzabschnitten verkehrenden Züge.

2.

Jeder Netzabschnitt, der Teil des Transeuropäischen Eisenbahnnetzes ist, ist mit einem zusätzlichen Attribut im Datensatz zu versehen, um das Verkehrsaufkommen im Transeuropäischen Eisenbahnnetz quantifizieren zu können.


ANHANG VI

NST 2007

Abteilung

Bezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse

02

Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

08

Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

15

Post, Pakete

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

20

Sonstige Güter a.n.g.


ANHANG VII

GEFAHRGUTSYSTEMATIK

1.

Explosive Stoffe

2.

Gase (verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst)

3.

Entzündbare flüssige Stoffe

4.1.

Entzündbare feste Stoffe

4.2.

Selbstentzündliche Stoffe

4.3.

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

5.1.

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.2.

Organische Peroxide

6.1.

Giftige Stoffe

6.2.

Ansteckungsgefährliche Stoffe

7.

Radioaktive Stoffe

8.

Ätzende Stoffe

9.

Verschiedene gefährliche Stoffe

Anmerkung:

Diese Kategorien entsprechen den Kategorien, wie sie in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (gewöhnlich RID genannt) festgelegt sind und mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erlassen wurden.


(1)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).


ANHANG VIII

Tabelle VIII.1

AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM GÜTERVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in:

Tonnen insgesamt

Tonnenkilometern insgesamt

Güterzugbewegungen ausgedrückt in:

Zugkilometern insgesamt

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Jährlich

Frist für die Datenübermittlung

Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

2017

Anmerkungen

Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000 Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang I (ausführliche Berichterstattung) melden.


Tabelle VIII.2

AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM PERSONENVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:

Fahrgästen insgesamt

Personenkilometern insgesamt

Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

Zugkilometern insgesamt

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Jährlich

Frist für die Datenübermittlung

Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

2017

Anmerkungen

Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang II (ausführliche Berichterstattung) melden.


ANHANG IX

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 1192/2003 der Kommission

(ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 13)

 

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 der Kommission

(ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)

Nur Punkt 4.4 des Anhangs

Verordnung (EU) 2016/2032 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 105)

 


ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 91/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1a

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9, 10 und 11

Artikel 9, 10 und 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Anhang A

Anhang I

Anhang C

Anhang II

Anhang E

Anhang III

Anhang F

Anhang IV

Anhang G

Anhang V

Anhang J

Anhang VI

Anhang K

Anhang VII

Anhang L

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang X


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