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Document 32018R0396
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/396 of 13 March 2018 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Durchführungsverordnung (EU) 2018/396 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
C/2018/1449
ABl. L 71 vom 14.3.2018, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
14.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/396 DER KOMMISSION
vom 13. März 2018
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist. |
(2) |
Gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN gelten gegorene Getränke in anderer Aufmachung als in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C, für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 als „schäumend“. |
(3) |
Gemäß der Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 22 von Teil II der KN gilt Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist, für die Anwendung der Unterposition 2204 10 als Schaumwein. |
(4) |
Gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) haben „andere nicht schäumende gegorene Getränke“, die nicht nur unter die Positionen 2204 und 2205, sondern auch unter den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden KN-Code 2206 00 91 (zurzeit KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39) fallen, einen Überdruck von 3 bar oder mehr. |
(5) |
Unterschiedliche Schwellenwerte für den Überdruck von schäumenden gegorenen Getränken sind ungeachtet ihrer Einreihung in die KN-Codes 2204, 2205 oder 2206 weder wissenschaftlich noch anderweitig zu rechtfertigen. |
(6) |
Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN geändert werden, indem der bisherige Schwellenwert von „1,5 bar oder mehr“ durch „3 bar oder mehr“ ersetzt wird. |
(7) |
Um eine im gesamten Gebiet der Union einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Definition von „schäumenden Getränken“ zu gewährleisten, sollte die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22 von Teil II der KN geändert werden. |
(8) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der zweite Gedankenstrich der Zusätzlichen Anmerkung 10 folgende Fassung:
„— |
gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 3 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).