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Document 32017R1354

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5058

OJ L 190, 21.7.2017, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1354/oj

21.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1354 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2017

zur Festlegung der Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 10 und Artikel 45 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU wird festgelegt, dass im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen aus den Angaben auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen müssen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten. Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung der in Artikel 10 Absatz 10 aufgeführten Informationen festgelegt wird.

(3)

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/53/EU eingerichteten Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung wird die Aufmachung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt; Die Verordnung gilt nur für Funkanlagen, die Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen in mindestens einem Mitgliedstaat unterliegen.

Artikel 2

(1)   Unterliegen Funkanlagen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU, müssen auf der Verpackung der Funkanlagen folgende Angaben gut sichtbar und leserlich angezeigt werden:

a)

ein Piktogramm gemäß Anhang I; oder

b)

die Angabe „Beschränkungen oder Anforderungen in“, abgefasst in einer für die vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Mitgliedstaats gemäß Anhang II, in dem solche Beschränkungen oder Anforderungen gelten.

(2)   Unterliegen Funkanlagen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU, muss die der Funkanlage beiliegende Gebrauchsanleitung eine in einer für die vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasste Liste der Mitgliedstaaten und geografischen Gebiete innerhalb der Mitgliedstaaten enthalten, in denen solche Beschränkungen oder Anforderungen gelten, sowie Angaben zu der Art der im jeweiligen Mitgliedstaat oder in dem jeweiligen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats geltenden Beschränkungen oder Anforderungen umfassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 9. August 2018.

Funkanlagen, die nach dem 8. August 2017 auf dem Markt bereitgestellt werden und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, gelten als konform mit Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.


ANHANG I

Piktogramm

1.

Das Piktogramm muss die Form einer Tabelle aufweisen.

2.

Das Piktogramm muss das folgende Zeichen umfassen:

Image

3.

Das Piktogramm muss ferner, unterhalb des oder neben dem in Absatz 2 dargestellten Zeichen(s) die Abkürzungen der Migliedstaaten gemäß Anhang II enthalten, in denen Beschränkungen der Inbetriebnahme oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten.

4.

Das Piktogramm und sein Inhalt können verschiedene Varianten aufweisen (z. B. Farbe, Voll- oder Umriss-Symbol, Liniendicke), vorausgesetzt, sie bleiben sichtbar und leserlich.

5.

Beispiele eines Piktogramms:

Image

ES

LU

RO

CZ

FR

HU

SI

DK

HR

Image

BG

EE

BE


ANHANG II

Abkürzungen

Es sind folgende Abkürzungen für die Mitgliedstaaten zu verwenden:

Belgien (BE), Bulgarien (BG), Tschechische Republik (CZ), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Irland (IE), Griechenland (EL), Spanien (ES), Frankreich (FR), Kroatien (HR), Italien (IT), Zypern (CY), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Ungarn (HU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Slowenien (SI), Slowakei (SK), Finnland (FI), Schweden (SE) und Vereinigtes Königreich (UK).


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