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Document 32017R1110

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4217

OJ L 162, 23.6.2017, p. 3–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1110/oj

23.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten und die damit zusammenhängenden Mitteilungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste einheitlich auffassen und umsetzen, und um einen reibungslosen Informationsfluss sicherzustellen, sollten einheitliche Formulare, Muster und Verfahren festgelegt werden. Um die Kommunikation zwischen Antragsteller und zuständiger Behörde zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle benennen und die Angaben zu dieser Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen.

(2)

Die organisatorischen Anforderungen an genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenträger und genehmigte Meldemechanismen weichen in einigen Punkten voneinander ab. Ein Antragsteller sollte in seinem Antrag folglich nur die Angaben liefern müssen, die zur Beurteilung seines Antrags auf Zulassung des betreffenden Datenbereitstellungsdienstes erforderlich sind.

(3)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob Änderungen beim Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes die effiziente, solide und umsichtige Führung dieses Datenbereitstellungsdienstes gefährden können, und damit sie dabei den Kundeninteressen und der Marktintegrität angemessen Rechnung tragen können, sollten für die Übermittlung von Angaben zu diesen Änderungen klare Fristen gesetzt werden.

(4)

Wenn die für die Änderung an der Zusammensetzung des Leitungsorgans verantwortlichen Faktoren sich der Kontrolle des Datenbereitstellungsdienstes entziehen, sollte es diesem gestattet sein, die Angaben zu dieser Änderung nach deren Wirksamwerden zu übermitteln.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt. Die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte dieser Standards wurden von der ESMA nicht analysiert, da dies gemessen an deren Anwendungsbereich und Auswirkungen unverhältnismäßig gewesen wäre.

(8)

Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle, bei der sämtliche Angaben von Unternehmen, die eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst beantragen wollen, zusammenlaufen. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf der Website der zuständigen Behörden veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Artikel 2

Bereitstellung von Angaben und Übermittlung an die zuständige Behörde

1.   Ein Unternehmen, das gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst beantragt, legt der zuständigen Behörde alle in Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Angaben vor und füllt hierzu das Antragsformular in Anhang I aus.

2.   Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde zu allen Mitgliedern seines Leitungsorgans Angaben vor und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.

3.   Der Antragsteller gibt in seinem Antrag unmissverständlich an, auf welche spezifische Anforderung des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU sich der Antrag bezieht, und welches der dem Antrag beigefügten Dokumente die entsprechenden Angaben enthält.

4.   Ist eine bestimmte Anforderung des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) für den Datenbereitstellungsdienst, für den die Zulassung beantragt wird, nicht von Belang, so gibt der Antragsteller dies in seinem Antrag an.

5.   Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website an, ob die ordnungsgemäß ausgefüllten Zulassungsanträge, Mitteilungen sowie alle etwaigen Zusatzangaben in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen zu übermitteln sind.

Artikel 3

Bestätigung des Antragseingangs

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen eine Empfangsbestätigung, die auch die Kontaktdaten der gemäß Artikel 1 benannten Kontaktstelle enthält.

Artikel 4

Anforderung zusätzlicher Angaben

Sollten für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben erforderlich sein, kann die zuständige Behörde diese beim Antragsteller anfordern.

Artikel 5

Mitteilung von Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans

1.   Ein Datenbereitstellungsdienst teilt der zuständigen Behörde jede etwaige Änderung der Zusammensetzung seines Leitungsorgans vor deren Wirksamwerden in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit.

Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzuholen.

2.   Angaben zu der in Absatz 1 genannten Änderung übermittelt der Datenbereitstellungsdienst mithilfe des Formblatts in Anhang III.

Artikel 6

Unterrichtung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung der Zulassung in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 126).


ANHANG I

Antrag auf Zulassung als Datenbereitstellungsdienst

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ANHANG II

Liste der Mitglieder des Leitungsorgans

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ANHANG III

Änderungen bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans

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