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Document 32016L2102

    Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 327 vom 2.12.2016, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj

    2.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/1


    RICHTLINIE (EU) 2016/2102 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 26. Oktober 2016

    über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf dem Weg zur digitalen Gesellschaft bieten sich den Nutzern neue Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen. Informations- und Dienstleistungsanbieter, wie etwa öffentliche Stellen, nutzen zunehmend das Internet, um ein breites Spektrum an Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, online einzuholen, zu erstellen bzw. bereitzustellen.

    (2)

    Im Sinne dieser Richtlinie umfasst das Konzept des „barrierefreien Zugangs“ Grundsätze und Techniken, die bei der Gestaltung, Erstellung, Pflege und Aktualisierung von Websites und mobilen Anwendungen zu beachten sind, um sie für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen.

    (3)

    Auf dem rasch wachsenden Markt für eine bessere Zugänglichkeit von digitalen Produkten und Dienstleistungen sind verschiedenste Wirtschaftsakteure tätig, so die Entwickler von Websites oder Software-Tools für die Einrichtung, die Verwaltung und das Testen von Websites oder mobilen Anwendungen, die Entwickler von Benutzeragenten wie Web-Browsern und zugehörigen assistiven Technologien, die Betreiber von Zertifizierungsdiensten oder die Anbieter von Schulungsprogrammen.

    (4)

    Wie in der Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ hervorgehoben wurde, sollten die Behörden ihren Teil zur Förderung der Märkte für Online-Inhalte beitragen. Die Regierungen können die Märkte für Inhalte fördern, indem sie Informationen des öffentlichen Sektors unter transparenten, wirksamen und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellen. Damit lässt sich eine wichtige potenzielle Wachstumsquelle für innovative Online-Dienste erschließen.

    (5)

    Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen auf der Grundlage international verwendeter Leitlinien für die Gestaltung barrierefreier Websites eingeführt, doch diese Maßnahmen beziehen sich häufig auf unterschiedliche Versionen oder Konformitätsstufen dieser Leitlinien, oder haben auf nationaler Ebene technische Abweichungen in Bezug auf barrierefreie Websites eingeführt.

    (6)

    Zu den Anbietern barrierefreier Websites, mobiler Anwendungen und zugehöriger Software und Technologien zählen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Solche Anbieter, insbesondere KMU, werden davon abgehalten, außerhalb ihres nationalen Marktes geschäftlich tätig zu werden. Aufgrund der Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten bei Spezifikationen und Vorschriften für einen barrierefreien Zugang wird die Wettbewerbsfähigkeit der Anbieter und ihr Wachstum durch die zusätzlichen Kosten beeinträchtigt, die für die Entwicklung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich des grenzüberschreitenden barrierefreien Web-Zugangs anfallen würden.

    (7)

    Aufgrund des eingeschränkten Wettbewerbs sehen sich die Käufer von Websites, mobilen Anwendungen und verbundenen Produkten und Dienstleistungen mit hohen Preisen für die Erbringung von Dienstleistungen oder mit dem Problem der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter konfrontiert. Die Anbieter wenden oft Varianten herstellerspezifischer „Standards“ an, die die nachträglichen Möglichkeiten für eine Interoperabilität von Benutzeragenten einschränken und einem unionsweiten flächendeckenden Zugang zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen entgegenstehen. Die durch unterschiedliche nationale Regelungen bedingte Fragmentierung mindert den Nutzen, der aus einem Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene mit Blick auf die Reaktion auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen resultieren könnte.

    (8)

    Durch Festlegung eines harmonisierten Rahmens dürften die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse für die Branche der Gestaltung und Entwicklung von Websites und mobilen Anwendungen abgebaut werden und sich gleichzeitig die Kosten für öffentliche Stellen und andere Akteure verringern, die Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen beschaffen.

    (9)

    Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an einen barrierefreien Zugang besser zugänglich gemacht werden. Die Angleichung der nationalen Maßnahmen auf Unionsebene auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ist erforderlich, um die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts zu überwinden. Die Unsicherheit für Entwickler würde abnehmen und Interoperabilität würde gefördert. Die Anwendung technologieneutraler Barrierefreiheitsanforderungen wird Innovationen nicht behindern und könnte diese sogar anregen.

    (10)

    Eine Angleichung der nationalen Maßnahmen sollte es öffentlichen Stellen und Unternehmen in der Union zudem ermöglichen, einen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aus der Erbringung von Online-Dienstleistungen oder mobilen Dienstleistungen für eine größere Anzahl von Bürgern und Kunden zu ziehen. Damit dürfte sich das Potenzial des Binnenmarkts für Produkte und Dienstleistungen im Bereich des barrierefreien Zugangs zu Websites und mobilen Anwendungen erhöhen. Das daraus resultierende Marktwachstum dürfte es den Unternehmen ermöglichen, einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union zu leisten. Die Stärkung des Binnenmarkts dürfte Investitionen in der Union attraktiver machen. Öffentliche Stellen würden von den geringeren Kosten für die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen für einen barrierefreien Web-Zugang profitieren.

    (11)

    Die Bürger würden breiteren Zugang zu Dienstleistungen des öffentlichen Sektors über Websites und mobile Anwendungen erhalten und Dienstleistungen und Informationen nutzen können, die ihnen den Alltag und die unionsweite Ausübung ihrer Rechte erleichtern, insbesondere ihres Rechts, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und frei ihren Wohnsitz zu wählen, und ihres Rechts auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

    (12)

    Durch jeweils die Ratifizierung und den Abschluss des am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-Übereinkommen“) haben sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten und die Union verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen zu gewährleisten und Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen, sowie den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern, und haben sich verpflichtet, Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass öffentlicher Behörden und Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln. Das VN-Übereinkommen verlangt außerdem, dass das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen so weit wie möglich die Nutzung durch alle Menschen ermöglichen sollte, ohne dass eine Anpassung oder ein spezielles Design erforderlich wäre. Dieses „universelle Design“ sollte Hilfsmittel, die von bestimmten Gruppen von Menschen mit Behinderungen benötigt werden, nicht ausschließen. Gemäß dem VN-Übereinkommen zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

    (13)

    Die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ knüpft an das VN-Übereinkommen an und zielt darauf ab, Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Sie sieht Maßnahmen vor, die in mehreren Schwerpunktbereichen zu ergreifen sind, unter anderem auch im Bereich der Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, und ihr Ziel ist die „Gewährleistung des barrierefreien Zugangs zu Waren, Dienstleistungen — auch öffentlichen Dienstleistungen — und Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen“.

    (14)

    Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 (3) und (EU) Nr. 1304/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten Bestimmungen zum barrierefreien Zugang zur Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). Sie gehen jedoch nicht auf Besonderheiten des barrierefreien Zugangs zu Websites oder mobilen Anwendungen ein.

    (15)

    Horizont 2020 — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, unterstützt die Erforschung und Entwicklung technologischer Lösungen im Bereich Barrierefreiheit.

    (16)

    In ihrer Mitteilung vom 15. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäischer eGovernment-Aktionsplan 2011-2015 — Einsatz der IKT zur Förderung intelligent, nachhaltig und innovativ handelnder Behörden“ forderte die Kommission Maßnahmen zur Entwicklung elektronischer Behördendienste, die Integration und Barrierefreiheit gewährleisten. Dazu gehören Maßnahmen zur Verringerung der Kluft bei der Nutzung von IKT und zur Förderung des Einsatzes von IKT, um Ausgrenzung zu überwinden, womit gewährleistet werden soll, dass alle Nutzer in der Lage sind, die gebotenen Möglichkeiten optimal in Anspruch zu nehmen. In ihrer Mitteilung vom 19. April 2016 mit dem Titel „EU eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ bekräftigt die Kommission die Bedeutung von Integration und Barrierefreiheit.

    (17)

    In der Digitalen Agenda für Europa kündigte die Kommission an, dass Websites des öffentlichen Sektors bis 2015 vollkommen barrierefrei sein sollten, womit sie die Ministererklärung von Riga vom 11. Juni 2006 widerspiegelt.

    (18)

    In der Digitalen Agenda für Europa hob die Kommission hervor, dass konzertierte Aktionen nötig seien, mit denen sichergestellt würde, dass neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich würden, um die Lebensqualität europäischer Bürger zu verbessern, z. B. durch den einfacheren Zugang zu öffentlichen Diensten und kulturellen Inhalten. Ferner rief sie darin zur Förderung des Zustandekommens der Vereinbarung über den digitalen Zugang für Menschen mit Behinderungen auf.

    (19)

    Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören textuelle und nicht textuelle Informationen, Dokumente und Formulare zum Herunterladen und beidseitige Interaktion wie z. B. die Bearbeitung digitaler Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen.

    (20)

    Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten nicht für ausschließlich auf mobilen Geräten befindliche Inhalte oder für für mobile Geräte bestimmte Benutzeragenten, die für geschlossene Nutzergruppen oder für eine spezifische Verwendung innerhalb bestimmter Umgebungen entwickelt werden und die für große Teile der Öffentlichkeit nicht verfügbar sind und von ihnen nicht genutzt werden, gelten.

    (21)

    Diese Richtlinie berührt weder die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und insbesondere deren Artikel 42 noch die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und insbesondere deren Artikel 60, in denen gefordert wird, dass die technischen Spezifikationen für jegliche Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers — genutzt werden soll, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des „Design für alle“ berücksichtigt werden.

    (22)

    Angesichts des Mangels an automatisierten oder effizienten und einfach umzusetzenden Mitteln, um bestimmte Arten von veröffentlichten Inhalten barrierefrei zugänglich zu machen und um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen zu beschränken, die tatsächlich der Kontrolle öffentlicher Stellen unterliegen, sieht diese Richtlinie den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss einiger Arten von Inhalten von Websites oder mobilen Anwendungen aus ihrem Anwendungsbereich vor. Diese Ausnahmen sollten im Zuge der Überprüfung dieser Richtlinie vor dem Hintergrund künftiger technologischer Fortschritte erneut geprüft werden.

    (23)

    Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit der Bereitstellung zugänglicher audiovisueller Mediendienste verbunden. Dieses Recht kann jedoch besser im Kontext sektorspezifischer Unionsrechtsvorschriften oder von Rechtsvorschriften mit Schwerpunkt auf barrierefreiem Zugang, die auch für private Rundfunkanbieter gelten, entwickelt werden, damit unbeschadet der Funktion der audiovisuellen Mediendienste, das Allgemeininteresse zu wahren, faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden. Diese Richtlinie sollte daher nicht für die Websites und mobilen Anwendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten.

    (24)

    Diese Richtlinie soll in keiner Weise die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien und ihre Pluralität einschränken, die in der Union und in den Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) — garantiert sind.

    (25)

    Bestimmte Nichtregierungsorganisationen (NRO), bei denen es sich um überwiegend gemeinnützigen Zwecken dienende, freiwillige selbstverwaltete Einrichtungen handelt, die für die Öffentlichkeit nicht wesentliche Dienstleistungen anbieten, wie z. B. Dienstleistungen, die nicht unmittelbar vom Staat oder von Gebietskörperschaften beauftragt sind, oder Dienstleistungen, die nicht spezifisch auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind, könnten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Damit solchen NRO keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird, sollte diese Richtlinie für sie nicht gelten.

    (26)

    Dateiformate von Büro-Anwendungen sind zu verstehen als Dokumente, die nicht in erster Linie für die Verwendung im Internet gedacht sind und die in Websites enthalten sind, wie z. B. Dokumente in Adobe Portable Document Format (PDF), Microsoft-Office- oder (quelloffenen) gleichwertigen Formaten.

    (27)

    Live übertragene zeitbasierte Medien, die online bleiben oder nach der Live-Übertragung erneut veröffentlicht werden, sollten unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Erstübertragung oder der erneuten Veröffentlichung als aufgezeichnete zeitbasierte Medien gelten, ohne dass der Zeitraum überschritten wird, der unabdingbar erforderlich ist, um die zeitbasierten Medien barrierefrei zugänglich zu machen, wobei wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit der Gesundheit, dem Wohlergehen und der Sicherheit der Öffentlichkeit Vorrang gegeben wird. Dieser erforderliche Zeitraum sollte grundsätzlich nicht länger als 14 Tage sein. In begründeten Fällen, z. B. wenn es unmöglich ist, die entsprechenden Dienstleistungen fristgerecht zu beschaffen, könnte diese Frist ausnahmsweise auf die kürzeste Zeit, die erforderlich ist, um den Inhalt barrierefrei zugänglich zu machen, verlängert werden.

    (28)

    Mit dieser Richtlinie sollen öffentliche Stellen zwar dazu ermutigt werden, alle Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen, es wird damit aber nicht die Absicht verfolgt, die Inhalte, die öffentliche Stellen auf ihre Websites oder in ihre mobilen Anwendungen aufnehmen, ausschließlich auf barrierefrei zugängliche Inhalte zu beschränken. Wenn nicht barrierefrei zugängliche Inhalte aufgenommen werden, sollten öffentliche Stellen stets — soweit dies vernünftigerweise möglich ist — barrierefrei zugängliche Alternativen auf ihren Websites oder in ihren mobilen Anwendungen hinzufügen.

    (29)

    Bei Karten, die Navigationszwecken dienen im Gegensatz zur geografischen Beschreibung, können barrierefrei zugängliche Informationen erforderlich sein, um Personen zu helfen, die visuelle Informationen oder komplexe Navigationsfunktionen nicht bestimmungsgemäß nutzen können, z. B. um den Standort von Räumlichkeiten oder Gebieten zu bestimmen, in denen Dienstleistungen erbracht werden. Daher sollte eine barrierefrei zugängliche Alternative bereitgestellt werden, wie z. B. Postanschriften und nahe gelegene Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel oder die Namen von Orten oder Gebieten, die der öffentlichen Stelle oft bereits zur Verfügung stehen, und zwar in einer einfachen und für die meisten Nutzer lesbaren Form.

    (30)

    Eingebettete Inhalte, etwa eingebettete Bilder oder Videos, sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es gibt jedoch auch Websites und mobile Anwendungen, bei denen nachträglich zusätzliche Inhalte hinzugefügt werden können, z. B. ein E-Mail-Programm, ein Blog, ein Artikel, zu dem Nutzer Kommentare hinzufügen können, oder Anwendungen, die von Nutzern bereitgestellte Inhalte unterstützen. Weitere Beispiele wären eine Seite, etwa ein Portal oder eine Nachrichten-Website, die aus mehreren Quellen zusammengetragene Inhalte enthält, oder Websites, die nach und nach Inhalte aus anderen Quellen automatisch einfügen, z. B., wenn Werbung dynamisch eingefügt wird. Solche Inhalte Dritter, sofern sie von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt wurden noch unter ihrer Kontrolle stehen, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Solche Inhalte sollten grundsätzlich nicht verwendet werden, wenn sie die Funktionalität der auf der betreffenden Website oder mobilen Anwendung angebotenen öffentlichen Dienstleistung behindern oder einschränken. Inhalte von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die dazu dienen, Konsultationen abzuhalten oder Forumsdiskussionen zu führen, können nicht als Inhalte Dritter betrachtet werden und sollten daher barrierefrei zugänglich sein, ausgenommen bei von Nutzern bereitgestellten Inhalten, die nicht der Kontrolle der betreffenden öffentlichen Stelle unterliegen.

    (31)

    Bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen für Websites oder mobile Anwendungen sollten auch in Bezug auf Metadaten im Zusammenhang mit der Reproduktion von Stücken aus Kulturerbesammlungen eingehalten werden.

    (32)

    Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, den Inhalt archivierter Websites oder mobiler Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen, falls er nicht mehr aktualisiert oder überarbeitet und nicht für die Durchführung von Verwaltungsverfahren benötigt wird. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine rein technische Wartung nicht als Aktualisierung oder Überarbeitung einer Website oder mobilen Anwendung gelten.

    (33)

    Wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen sollten barrierefrei zugänglich sein. Wenn diese wesentlichen Inhalte barrierefrei über eine andere Website bereitgestellt werden, sollten sie nicht zusätzlich auf der Website der betreffenden Einrichtung selbst barrierefrei zugänglich gemacht werden müssen.

    (34)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Arten von Websites und mobilen Anwendungen auszuweiten, insbesondere auf nicht von dieser Richtlinie erfasste Intranet- oder Extranet-Websites und mobile Anwendungen, die für eine begrenzte Anzahl von Personen am Arbeitsplatz oder in der Ausbildung konzipiert sind und von diesen genutzt werden, sowie im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die über die Mindestanforderungen für barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermutigt werden, die Anwendung dieser Richtlinie auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienstleistungen anbieten, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. bereitgestellt werden, unter anderem in den Bereichen Gesundheitswesen, Kinderbetreuung, soziale Integration und soziale Sicherheit sowie in den Sektoren Verkehr, Strom, Gas, Wärme, Wasser, elektronische Kommunikation und Postdienste, mit besonderem Schwerpunkt auf den in den Artikeln 8 bis 13 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Dienstleistungen.

    (35)

    Wenngleich diese Richtlinie nicht für die Websites und mobilen Anwendungen der Organe der Union gilt, so werden diese doch ermutigt, die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.

    (36)

    Die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen sollen technologieneutral sein. Sie beschreiben, was erreicht werden muss, damit der Nutzer eine Website, eine mobile Anwendung und zugehörige Inhalte wahrnehmen, handhaben, auslegen und verstehen kann. Es wird jedoch nicht präzisiert, welche Technologie für eine bestimmte Website, bestimmte Online-Informationen oder eine bestimmte mobile Anwendung zum Einsatz kommen sollte. Innovationen werden dadurch also nicht behindert.

    (37)

    Es gibt vier Grundsätze des barrierefreien Zugangs: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; und Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiven Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze des barrierefreien Zugangs werden ausgedrückt in prüfbaren Erfolgskriterien wie denjenigen, die der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 „Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Europa“ (Europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04)) zugrunde liegen, und zwar mittels harmonisierter Normen und einer gemeinsamen Methodik zur Prüfung, ob Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen diesen Grundsätzen genügen. Diese Europäische Norm wurde auf der Grundlage des Mandats M/376, das die Kommission den europäischen Normungsorganisationen erteilt hat, angenommen. Bis zur Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen oder Teilen davon im Amtsblatt der Europäischen Union sollten die entsprechenden Klauseln der Europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) als Mindestvoraussetzung betrachtet werden, um diese Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

    (38)

    Sofern die in dieser Richtlinie genannten Barrierefreiheitsanforderungen nicht anwendbar sind, gelten gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (8), dem VN-Übereinkommen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften trotzdem die Anforderungen der „angemessenen Vorkehrungen“, und diese sollten erforderlichenfalls — insbesondere am Arbeitsplatz und in der Ausbildung — bereitgestellt werden.

    (39)

    Öffentliche Stellen sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen in dem Maße anwenden, dass sie keine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellen. Das heißt, dass es in begründeten Fällen für eine öffentliche Stelle vernünftigerweise nicht möglich sein könnte, spezifische Inhalte uneingeschränkt barrierefrei zugänglich zu machen. Jedoch sollte diese öffentliche Stelle diese Inhalte trotzdem so zugänglich wie möglich machen und andere Inhalte uneingeschränkt barrierefrei zugänglich machen. Die Ausnahmen von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund einer durch sie auferlegten unverhältnismäßigen Belastung sollten für den jeweils betroffenen Inhalt im Einzelfall nicht über das zur Begrenzung der Belastung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sind zu verstehen als Maßnahmen, die einer Stelle eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegen würden oder die die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährden würden, wobei den voraussichtlichen entstehenden Nutzen oder Nachteilen für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen ist. Bei der Bewertung, inwieweit Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe gelten. Gleichermaßen sollte es keine berechtigten Gründe für die Nichtbeschaffung oder Nichtentwicklung von Softwaresystemen zur barrierefreien Verwaltung von Inhalten auf Websites und in mobilen Anwendungen geben, da genügende und empfohlene Techniken zur Verfügung stehen, damit diese Systeme die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

    (40)

    Die mit dem barrierefreien Zugang einhergehende Interoperabilität sollte eine größtmögliche Kompatibilität der Inhalte mit gegenwärtigen und künftigen Benutzeragenten und assistiven Technologien gewährleisten. Insbesondere sollte bei der Bereitstellung der Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen für die Benutzeragenten eine gemeinsame interne Kodierung für natürliche Sprache, Strukturen, Beziehungen und Sequenzen sowie für Daten etwaiger eingebetteter Benutzerschnittstellenkomponenten angewandt werden. Interoperabilität kommt somit den Nutzern zugute, indem sie ihnen ermöglicht, ihre Benutzeragenten durchgängig für den Zugang zu allen Websites und mobilen Anwendungen zu verwenden. Auch können sie von einer größeren Auswahl und geringeren Preisen innerhalb der Union profitieren. Interoperabilität wäre außerdem für die Anbieter und Käufer von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen von Vorteil.

    (41)

    In dieser Richtlinie werden die Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der Konformität solcher Websites und mobilen Anwendungen mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist eine Konformitätsvermutung in Fällen erforderlich, in denen die betroffenen Websites und mobilen Anwendungen harmonisierten Normen oder Teilen hiervon genügen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgearbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden und detaillierte Spezifikationen zu diesen Anforderungen enthalten. Gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament Einwände gegen jede harmonisierte Norm erheben können, die ihrer Ansicht nach den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht vollständig entspricht.

    (42)

    Die europäischen Normungsorganisationen haben die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) angenommen, in der die Anforderungen an die funktionale Zugänglichkeit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen, einschließlich Web-Inhalten, spezifiziert werden, die bei der öffentlichen Auftragsvergabe oder zur Unterstützung anderer Politikbereiche oder Rechtsvorschriften zugrunde gelegt werden könnten. Die Vermutung der Konformität mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen sollte auf den Klauseln 9, 10 und 11 der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) basieren. Auf der Grundlage dieser Richtlinie angenommene technische Spezifikationen sollten die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) in Bezug auf mobile Anwendungen näher ausführen.

    (43)

    Die technischen Spezifikationen und die im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen entwickelten Normen sollten darüber hinaus den konzeptionellen und technischen Besonderheiten von mobilen Geräten Rechnung tragen.

    (44)

    Öffentliche Stellen sollten eine Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen bereitstellen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit sollte gegebenenfalls die vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen beinhalten.

    (45)

    Mobile Anwendungen können aus verschiedenen Quellen bezogen werden, unter anderem von privaten Application Stores. Informationen über den barrierefreien Zugang zu mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die von Drittquellen heruntergeladen werden, sollten zusammen mit der Beschreibung der mobilen Anwendung, die dem Nutzer vor dem Herunterladen der mobilen Anwendung angeboten wird, bereitgestellt werden. Dies verpflichtet die großen Plattformbetreiber nicht dazu, ihre Mechanismen für den Vertrieb der Anwendungen zu ändern, sondern sie verlangt von der öffentlichen Stelle, dass sie die Erklärung zur Barrierefreiheit unter Verwendung bestehender oder künftiger Technologien bereitstellt.

    (46)

    Ein Feedback-Mechanismus sollte eingerichtet werden, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel der Website oder mobilen Anwendungen bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie mitteilen und die ausgenommenen Informationen anfordern können. Diese Anfragen nach Informationen könnten auch Inhalte betreffen, die aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind oder auf sonstige Weise nicht der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen, wie z. B. Datenformate von Büroanwendungen, aufgezeichnete zeitbasierte Medien oder Inhalte archivierter Websites. Mithilfe des an ein Durchsetzungsverfahren gekoppelten Feedback-Mechanismus sollte es den Nutzern von Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen möglich sein, die benötigten Informationen, einschließlich Dienstleistungen und Dokumente, zu verlangen. Als Antwort auf eine rechtmäßige und begründete Anfrage sollte die betreffende öffentliche Stelle die Informationen in einer geeigneten und angemessenen Weise und innerhalb einer vernünftigen Frist bereitstellen.

    (47)

    Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Sensibilisierung und die Förderung von Schulungsprogrammen im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger ergreifen und insbesondere für Personal, das für den barrierefreien Zugang zu Websites oder mobilen Anwendungen verantwortlich ist. Die einschlägigen Interessenträger sollten zur Erstellung des Inhalts der Programme für Schulung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit barrierefreiem Zugang konsultiert oder darin einbezogen werden.

    (48)

    Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten — in enger Zusammenarbeit mit der Kommission — die Nutzung von Autorenwerkzeugen fördern sollten, die eine bessere Umsetzung der in dieser Richtlinie dargelegten Barrierefreiheitsanforderungen ermöglichen. Eine solche Förderung könnte in passiver Weise erfolgen, z. B. durch Veröffentlichung einer Liste kompatibler Autorenwerkzeuge ohne Verpflichtung zur Verwendung dieser Werkzeuge, oder in aktiver Weise, z. B. durch die Verpflichtung zur Verwendung kompatibler Autorenwerkzeuge oder zur Finanzierung ihrer Entwicklung.

    (49)

    Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Umsetzung der Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu gewährleisten, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten sich unbedingt regelmäßig mit den einschlägigen Interessenträgern beraten. Unter einschlägigen Interessenträgern im Sinne dieser Richtlinie sind auch Organisationen zu verstehen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen vertreten, die Sozialpartner, die an der Erstellung von Software für einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen beteiligte Industrie und die Zivilgesellschaft.

    (50)

    Die Konformität mit den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen sollte periodisch überwacht werden. Eine harmonisierte Überwachungsmethode würde die in allen Mitgliedstaaten einheitliche Art der Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, die Auswahl repräsentativer Stichproben und die Häufigkeit der Prüfungen beschreiben. Die Mitgliedstaaten sollten periodisch über die Ergebnisse der Überwachung und mindestens einmal über die in Anwendung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen berichten.

    (51)

    Die durch die Kommission festgelegte Überwachungsmethode sollte transparent, übertragbar, vergleichbar und reproduzierbar sein. Die Reproduzierbarkeit der Überwachungsmethode sollte maximiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass menschliche Faktoren wie Tests durch Nutzer einen Einfluss auf diese Reproduzierbarkeit haben könnten. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sollte in der von der Kommission entwickelten Überwachungsmethode beschrieben werden, in welcher Weise die Ergebnisse verschiedener Prüfungen dargestellt werden müssen oder können. Damit keine Ressourcen von der eigentlichen Aufgabe, einen besseren Zugang zu Inhalten zu schaffen, abgezogen werden müssen, sollte die Überwachungsmethode einfach anzuwenden sein.

    (52)

    Um Innovation bezüglich der Messung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen nicht zu behindern, und sofern die Vergleichbarkeit der Daten in der Union dadurch nicht behindert wird, sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Überwachungsmethode fortgeschrittenere Überwachungstechnologien verwenden können.

    (53)

    Um das systematische Einleiten von Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollten Bestimmungen vorgesehen werden für das Recht auf Inanspruchnahme eines angemessenen und wirksamen Verfahrens zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie. Dies berührt nicht das in Artikel 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Das genannte Verfahren sollte das Recht auf Einlegen einer Beschwerde bei einer beliebigen bestehenden nationalen Behörde enthalten, die für Entscheidungen über solche Beschwerden zuständig ist.

    (54)

    Um die angemessene Anwendung der Vermutung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (55)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Auf das Prüfverfahren sollte zurückgegriffen werden zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Barrierefreiheitsanforderungen, der Methode, die von den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Konformität der betroffenen Websites und mobilen Anwendungen anzuwenden ist, und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit, die keinen Einfluss auf die Art und den Umfang der aus dieser Richtlinie hervorgehenden Pflichten hat, sondern der Erleichterung der Anwendung der darin festgelegten Vorschriften dient, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

    (56)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Marktes für einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung verschiedener derzeit in ihren jeweiligen Rechtssystemen bestehender Vorschriften erforderlich ist, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Im Hinblick auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ist der Zweck dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, damit diese Websites und mobilen Anwendungen für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich gestaltet werden.

    (2)   Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Websites — unabhängig von dem für den Zugang genutzten Gerät — und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen müssen.

    (3)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Websites und mobile Anwendungen:

    a)

    Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;

    b)

    Websites und mobile Anwendungen von NRO, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten.

    (4)   Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:

    a)

    Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;

    b)

    aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;

    c)

    live übertragene zeitbasierte Medien;

    d)

    Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;

    e)

    Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;

    f)

    Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund

    i)

    der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (z. B. Kontrast) oder

    ii)

    der Nichtverfügbarkeit automa tisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte;

    g)

    Inhalte von Extranets und Intranets, d. h. Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem … 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren;

    h)

    Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, d. h., die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

    Artikel 2

    Mindestharmonisierung

    Die Mitgliedstaten können gemäß dem Unionsrecht Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen hinausgehen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „öffentliche Stelle“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, sofern diese Verbände zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;

    2.

    „mobile Anwendungen“ Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware selbst;

    3.

    „Norm“ eine Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    4.

    „europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    5.

    „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

    6.

    „zeitbasierte Medien“ folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;

    7.

    „Stücke aus Kulturerbesammlungen“ Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden;

    8.

    „Messdaten“ die quantifizierten Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen die in Artikel 4 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites und Anwendungen sowie gegebenenfalls Anzahl der Besucher oder Nutzer usw.) als auch quantitative Informationen über den Grad der Barrierefreiheit.

    Artikel 4

    Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.

    Artikel 5

    Unverhältnismäßige Belastung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Ausmaß anwenden, dass diese Anforderungen für die Zwecke des genannten Artikels keine unverhältnismäßige Belastung für die öffentlichen Stellen bewirken.

    (2)   Um zu bewerten, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffende öffentliche Stelle den einschlägigen Umständen Rechnung trägt, wozu unter anderem Folgendes gehört:

    a)

    Größe, Ressourcen und Art der betreffenden öffentlichen Stelle und

    b)

    die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website bzw. der betreffenden mobilen Anwendung zu berücksichtigen sind.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels nimmt die betreffende öffentliche Stelle die erste Bewertung, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt, vor.

    (4)   Nimmt eine öffentliche Stelle für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung nach der Durchführung einer Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme in Anspruch, so erläutert sie in der Erklärung gemäß Artikel 7, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden konnten, und schlägt gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen vor.

    Artikel 6

    Vermutung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen

    (1)   Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.

    (2)   Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die technischen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon erfasst werden, erfüllen.

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad der Zugänglichkeit gewährleisten.

    Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Wurden keine Referenzen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 veröffentlicht, so wird der erste dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 23. Dezember 2018 erlassen.

    (3)   Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht, so wird bei Inhalten von Websites, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.

    Wurden keine Referenzen von harmonisierten Norm gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlicht und liegen keine technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor, so wird bei Inhalten von mobilen Anwendungen, die die einschlägigen Anforderungen der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) oder Teile davon erfüllen, davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, die von diesen einschlägigen Anforderungen oder Teilen davon erfasst werden, erfüllen.

    (4)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zur Änderung des Absatzes 3 dieses Artikels durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die europäische Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zu erlassen, um auf eine jüngere Fassung dieser Norm oder auf eine europäische Norm zu deren Ersetzung Bezug zu nehmen, falls diese Fassung oder Norm die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt und einen mit der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) zumindest gleichwertigen Grad an Zugänglichkeit gewährleistet.

    Artikel 7

    Zusätzliche Maßnahmen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen und diese regelmäßig aktualisieren.

    Bei Websites wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und auf der entsprechenden Website veröffentlicht.

    Bei mobilen Anwendungen wird die Erklärung zur Barrierefreiheit in einem zugänglichen Format unter Verwendung der in Absatz 2 genannten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitgestellt und muss auf der Website der öffentlichen Stelle, die die betreffende mobile Anwendung entwickelt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein.

    Die Erklärung enthält Folgendes:

    a)

    eine Erläuterung zu den Teilen des Inhalts, die nicht barrierefrei zugänglich sind, und zu den Gründen für diese Unzugänglichkeit sowie gegebenenfalls zu den vorgesehenen barrierefrei zugänglichen Alternativen;

    b)

    eine Beschreibung und eine Verlinkung des Feedback-Mechanismus, mit dem die Nutzer der betreffenden öffentlichen Stelle jegliche Mängel ihrer Website oder mobilen Anwendung bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 mitteilen und die gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 5 ausgenommenen Informationen anfordern können;

    c)

    einen Link zu dem in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahren, das in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf die Mitteilung oder die Anfrage in Anspruch genommen werden kann.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen auf Mitteilungen oder Anfragen innerhalb einer vernünftigen Frist angemessen reagieren.

    (2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 2 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum 23. Dezember 2018 an.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 auf andere als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Websites oder mobilen Anwendungen und insbesondere auf Websites oder mobile Anwendungen, die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über den barrierefreien Zugang unterliegen, zu erleichtern.

    (4)   Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern Schulungsprogramme im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für die einschlägigen Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen; die Programme sollen die Interessenträger und das Personal öffentlicher Stellen im Hinblick auf die Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung barrierefrei zugänglicher Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen schulen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4, deren Vorteile für Nutzer und Inhaber von Websites und mobilen Anwendungen und die Möglichkeit gemäß diesem Artikel, Feedback bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erteilen, zu sensibilisieren.

    (6)   Für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 8 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit auf Unionsebene der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen und die Überprüfung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Überwachungsmethode, der marktbezogenen und technologischen Entwicklungen und der Fortschritte beim barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.

    Artikel 8

    Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten überwachen periodisch, inwieweit Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen, und wenden dabei die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Überwachungsmethode an.

    (2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Methode für die Überwachung, ob Websites und mobile Anwendungen den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 genügen. Diese Methode muss transparent, übertragbar, vergleichbar, reproduzierbar und leicht zu handhaben sein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.

    (3)   Die in Absatz 2 genannte Überwachungsmethode kann Sachverständigenanalyse berücksichtigen und umfasst Folgendes:

    a)

    Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen sowie zur Auswahl von Stichproben der Websites und mobilen Anwendungen, die zu überwachen sind;

    b)

    bei Websites Stichproben von Webseiten und der Inhalte dieser Seiten;

    c)

    bei mobilen Anwendungen die zu prüfenden Inhalte unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der ersten Freigabe der Anwendung und der nachfolgenden Updates der Funktionalitäten;

    d)

    eine Erläuterung, auf welche Weise die Erfüllung oder Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 ausreichend nachzuweisen ist, gegebenenfalls unter direkter Bezugnahme auf die einschlägigen Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. — falls eine solche nicht existiert — in den in Artikel 6 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen oder in der in Artikel 6 Absatz 3 genannten europäischen Norm, und

    e)

    bei Feststellung von Mängeln einen Mechanismus zur Bereitstellung von Daten und Informationen über die Einhaltung der in Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in einem Format, das von öffentlichen Stellen verwendet werden kann, um die Mängel zu beheben, und

    f)

    angemessene Vorkehrungen, einschließlich, falls erforderlich, Beispielen und Leitlinien, für automatische und manuelle Tests und Tests der Benutzerfreundlichkeit, in Kombination mit den Einstellungen für die Probenahme, in einer Weise, die mit der Häufigkeit der Prüfungen und der Berichterstattung vereinbar ist.

    (4)   Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. Dieser Bericht wird auf der Grundlage der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Modalitäten für die Berichterstattung erstellt. Der Bericht enthält auch Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens gemäß Artikel 9.

    (5)   In Zusammenhang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Maßnahmen enthält der erste Bericht auch Folgendes:

    a)

    eine Beschreibung der von den Mitgliedstaaten erstellten Mechanismen zur Beratung mit den einschlägigen Interessenträgern über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,

    b)

    Verfahren für die Veröffentlichung von Entwicklungen der Politik bezüglich der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen,

    c)

    die in Bezug auf die Herstellung der Konformität mit den Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse und

    d)

    Informationen über Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

    Wenn die Mitgliedstaaten bei den in Unterabsatz 1 genannten Elementen wesentliche Änderungen vorgenommen haben, nehmen sie Informationen über die Änderungen in ihre nachfolgenden Berichte auf.

    (6)   Die Inhalte sämtlicher Berichte, die nicht die geprüften Websites, mobilen Anwendungen oder öffentlichen Stellen auflisten müssen, werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 erlassen. Die Kommission nimmt den ersten Durchführungsrechtsakt spätestens am 23. Dezember 2018 an.

    (7)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle benannt wurde, um die Überwachung und Berichterstattungsfunktionen durchzuführen.

    Artikel 9

    Durchsetzungsverfahren

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verfügbarkeit eines angemessenen und wirksamen Durchsetzungsverfahrens, um die Einhaltung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anforderungen in Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Durchsetzungsverfahren vorhanden ist, wie z. B. die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, um eine wirksame Behandlung der erhaltenen Mitteilungen oder Anträge gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten und um die Bewertung gemäß Artikel 5 zu überprüfen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 23. September 2018 darüber, welche Stelle für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständig ist.

    Artikel 10

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4 an die Kommission erfolgt für einen unbefristeten Zeitraum ab dem 23. Juni 2017.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständige gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein gemäß Artikel 6 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 12

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 23. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften wie folgt an:

    a)

    auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden: ab dem 23. September 2019;

    b)

    auf alle Websites öffentlicher Stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen: ab dem 23. September 2020;

    c)

    auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23. Juni 2021.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie bis zum 23. Juni 2022. Bei dieser Überprüfung wird den Berichten der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der in Artikel 8 beschriebenen Überwachung und über die Inanspruchnahme des in Artikel 9 beschriebenen Durchsetzungsverfahrens Rechnung getragen. Sie enthält ferner eine Überprüfung der technologischen Fortschritte, die den barrierefreien Zugang zu bestimmten Arten von Inhalten, die aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, einfacher gestalten könnten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 15

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. LESAY


    (1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 116.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 18. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

    (6)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (7)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (8)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    (10)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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