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Document 32016R1933
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1933 of 4 November 2016 approving calcium magnesium tetrahydroxide (hydrated dolomitic lime) as an existing active substance for use in biocidal products of product-types 2 and 3 (Text with EEA relevance )
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1933 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (Text von Bedeutung für den EWR )
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1933 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (Text von Bedeutung für den EWR )
C/2016/6952
OJ L 299, 5.11.2016, p. 39–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1933 DER KOMMISSION
vom 4. November 2016
zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat). |
(2) |
Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei Produkten der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Hygiene im Veterinärbereich) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 2 bzw. 3 entsprechen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 19. September 2011 übermittelt. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. April 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab. |
(5) |
Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2 und 3, die Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 zu genehmigen. |
(7) |
Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
ANHANG
Gebräuchliche Bezeichnung |
IUPAC-Bezeichnung Kennnummern |
Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs (1) |
Datum der Genehmigung |
Genehmigung befristet bis |
Produktart |
Besondere Bedingungen |
||||
Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) |
IUPAC-Bezeichnung: Calciummagnesiumtetrahydroxid EG-Nr.: 254-454-1 CAS-Nr.: 39445-23-3 |
800 g/kg (Dieser Wert gibt den Gehalt von Ca und Mg an, ausgedrückt als Ca(OH)2 und Mg(OH)2. Typische Werte von Mg(OH)2 in Dolomitkalkhydrat liegen zwischen 15 % und 40 %.) |
1. Mai 2018 |
30. April 2028 |
2 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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||||
3 |
Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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(1) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.