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Document 32016R0341

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

C/2015/9248

ABl. L 69 vom 15.3.2016, p. 1–313 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/341/oj

15.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/341 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) (im Folgenden der „Zollkodex“), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex.

(2)

Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen.

(3)

Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission (3) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.

(4)

Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(5)

Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden.

(6)

Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden.

(7)

Sofern Konsultationen zwischen den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten vor der Annahme eines Beschlusses in Bezug auf die Anwendung des Zollrechts stattfinden müssen und diese Konsultationen den Austausch und die Speicherung von Daten mithilfe noch nicht in Betrieb genommener elektronischer Mittel betreffen würden, müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Konsultationen weiterhin stattfinden können.

(8)

Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) noch verbessert werden muss und um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung der richtigen zolltariflichen Einreihung zu unterstützen, sollten die derzeit verwendeten Mittel für vZTA-Anträge und -Entscheidungen in Papierform und in elektronischer Form weiter verwendet werden, bis das System in vollem Umfang verbessert ist.

(9)

Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex über die Beantragung und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) erforderlich ist, noch verbessert werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel in Papierform und in elektronischer Form bis zu dieser Verbesserung weiter verwendet werden.

(10)

Da für den Zeitraum bis zur Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme das derzeitige System für die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (DV1) verwendet werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsvorschriften für die Übermittlung bestimmter Elemente bezüglich des Zollwerts von Waren festgelegt werden.

(11)

Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) betrifft ein elektronisches System, das für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, einzuführen ist. Solange es dieses elektronische System noch nicht gibt, sollten andere Mittel zum Austausch und zur Speicherung dieser Informationen vorgesehen werden.

(12)

Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Vorschriften des Zollkodex über summarische Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht vollständig verbessert ist, müssen statt der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung die derzeit verwendeten Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und das System weiter verwendet werden.

(13)

Da das derzeitige Einfuhrkontrollsystem eine summarische Eingangsmeldung nur durch die Übermittlung eines einzigen Datensatzes erhalten kann, sollten die Artikel, nach denen Daten in mehr als einem Datensatz zu übermitteln sind, bis zur Verbesserung des Systems vorübergehend ausgesetzt und alternative Anforderungen festgelegt werden.

(14)

Um die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren mit Blick auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die zollamtliche Überwachung zum richtigen Zeitpunkt beginnt und ordnungsgemäß vor der Inbetriebnahme des Systems für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung durchgeführt wird, sollten alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen festgelegt werden, die Ankunftsmeldungen, Umleitungsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und die vorübergehende Verwahrung betreffen.

(15)

Um das reibungslose Funktionieren von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren sicherzustellen, sollte die Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen neben den bestehenden nationalen Einfuhrsystemen erlaubt sein, solange letztere noch nicht verbessert sind.

(16)

Da die vom Zollkodex verlangten neuen Datensätze und Formate und die diesbezüglich auf der Grundlage des Zollkodex angenommenen Vorschriften erst verfügbar sein werden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme verbessert worden sind, sollte mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zollanmeldungen mit einem anderen Datensatz abgegeben werden.

(17)

Bei Verwendung der vereinfachten Anmeldung und bis zur Verbesserung des automatisierten Ausfuhrsystems und der nationalen Einfuhrsysteme sollten den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten somit andere als die in Artikel 146 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (5) der Kommission genannten Fristen vorsehen können.

(18)

In diesem Sinne sollte es den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erlaubt sein, eine vereinfachte Zollanmeldung in Form eines Handels- oder Verwaltungspapiers zuzulassen.

(19)

In den Fällen, in denen eine Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, sollte es vor der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der hierfür verwendeten elektronischen Systeme erlaubt sein, die Gestellungsmitteilung bei den Zollbehörden im Rahmen der bestehenden nationalen Systeme oder auf andere Weise abzugeben.

(20)

Die in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Zollanmeldungen durch Mittel des elektronischen Informationsaustauschs und die Aufhebung der derzeitigen Befreiung von der Verpflichtung, summarische Anmeldungen für Postsendungen abzugeben, stellen Postbetreiber vor große Herausforderungen. Die Möglichkeit, für einige Postsendungen eine Anmeldung mit reduziertem Datensatz zu verwenden, erfordert auch Anpassungen bei den Datenströmen und bei der IT-Infrastruktur der Postbetreiber und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Für eine reibungslose Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln sind daher Übergangsregeln erforderlich.

(21)

In Ermangelung eines UZK Zollentscheidungssystems sollten alle Informationen über Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung während des Übergangszeitraums weiterhin so gespeichert werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu Überwachungszwecken auf sie zugreifen können.

(22)

Im Interesse eines reibungslosen und ununterbrochenen Versands von Waren im Eisenbahnverkehr sollten vor der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System — NCTS) Regeln für die Fortsetzung des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren festgelegt werden.

(23)

Um bis zur Verbesserung der einschlägigen Systeme der Wirtschaftsbeteiligten die kontinuierliche und wirksame Beförderung durch Luftverkehrsgesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften sicherzustellen, sollten Regeln für die weitere Verwendung von Manifesten in Papierform oder in elektronischer Form festgelegt werden.

(24)

Um das effektive Funktionieren der beschriebenen Übergangsregelungen sicherzustellen, sollten auch bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(25)

Die Kommission oder die Mitgliedstaaten sollten mit keiner Vorschrift dieser Verordnung verpflichtet werden, technische Systeme zu anderen als den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU festgesetzten Terminen zu verbessern oder in Betrieb zu nehmen.

(26)

Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.   Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind.

2.   Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt.

ABSCHNITT 1

Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts

Artikel 2

Anträge und Entscheidungen

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.

Artikel 3

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1.   Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultationen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen.

2.   Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kommission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.

3.   Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Website.

ABSCHNITT 2

Entscheidungen über vZTA

Artikel 4

Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTA und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)

Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems

i)

werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und

ii)

wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet.

b)

ab dem Zeitpunkt der Verbesserung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der zweiten Phase des elektronischen Systems

i)

werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und

ii)

wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.

ABSCHNITT 3

Beantragung des Status eines AEO

Artikel 5

Form der Anträge und Bewilligungen

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

a)

Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und

b)

die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.

KAPITEL 2

ZOLLWERT DER WAREN

Artikel 6

Anmeldung der Angaben über den Zollwert

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.

2.   Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

3.   Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.

4.   Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.

5.   Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind:

a)

wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20 000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt;

b)

wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat;

c)

wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist;

d)

wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind.

6.   Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.

KAPITEL 3

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR EINE MÖGLICHERWEISE ENTSTEHENDE ODER EINE ENTSTANDENE ZOLLSCHULD

Artikel 7

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.

2.   In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes:

a)

Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und

b)

der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail.

3.   Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.

Artikel 8

Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.

2.   Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

3.   Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.

KAPITEL 4

ANKUNFT DER WAREN UND VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG

Artikel 9

Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 10

Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 11

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.

KAPITEL 5

ZOLLRECHTLICHER STATUS UND ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 12

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren

Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht der Angabe „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Artikel 13

Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.

2.   Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

3.   Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

4.   Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers „T2L“ oder „T2LF“ Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.

5.   Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier „T2L“ oder „T2LF“ mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.

6.   Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.

ABSCHNITT 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Artikel 14

Mittel zum Datenaustausch

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b)

Zolllager;

c)

vorübergehende Verwendung;

d)

Endverwendung;

e)

aktive Veredelung.

Artikel 15

Vordrucke für Zollanmeldungen

Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.

Artikel 16

Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.

2.   Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.

Artikel 17

Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.

Artikel 18

Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen.

2.   Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.

Artikel 19

Speicherung von Informationen

1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).

2.   Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.

Artikel 20

Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung

Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

Artikel 21

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.

2.   Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.

KAPITEL 6

BESONDERE VERFAHREN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren

Artikel 22

Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren

1.   Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen.

2.   Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12.

Artikel 23

Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel

1.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden.

2.   Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgesehenen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.

4.   Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs angewendet werden.

ABSCHNITT 2

Versand

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

1.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.

2.   Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht verbessert haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53.

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.

Artikel 25

Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen;

b)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

c)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 26

Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft;

b)

im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft;

c)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

d)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

e)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 27

Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt;

b)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;

c)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen.

Artikel 28

Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt;

b)

der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;

c)

der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und

d)

der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2.   Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3.   Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen.

Artikel 29

Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1.   Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:

a)

die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

b)

der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

2.   Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

Artikel 30

Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.

Artikel 31

Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten

1.   Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder

a)

ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM „Ja“ ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder

b)

im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.

2.   Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

Artikel 32

Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens

1.   Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.

2.   Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.

3.   Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich:

a)

die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind;

b)

die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und

c)

die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

Artikel 33

Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

1.   In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.

2.   Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2“, wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder

c)

die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Die Kurzbezeichnungen „T2“ und „T2F“ werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.

3.   Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

4.   Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

5.   Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle.

Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 34

Ladelisten

1.   Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden.

2.   Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält.

3.   Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen.

Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.

4.   Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.

5.   Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.

Artikel 35

Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

Artikel 36

Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

1.   Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:

a)

die Waren;

b)

die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.

Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

2.   Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

Cleared

Dédouané

Verzollt

Sdoganato

Vrijgemaakt

Toldbehandlet

Εκτελωνισμένο

Despachado de aduana

Desalfandegado

Tulliselvitetty

Tullklarerat

Propuštěno

Lõpetatud

Nomuitots

Išleista

Vámkezelve

Mgħoddija

Odprawiony

Ocarinjeno

Prepustené

Оформено oder

Vămuit

Ocarinjeno.

Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

3.   Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (6) Verbrauchsteuern unterliegen.

4.   In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.

5.   Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll.

Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 37

Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass

a)

eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder

b)

eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Artikel 38

Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet

In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.

Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 39

Internes Versandverfahren

1.   Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen.

Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

2.   Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.

3.   In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.

Artikel 40

Externes Versandverfahren

In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.

Artikel 41

Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle

1.   Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.

2.   Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.

3.   Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

Artikel 42

Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens

1.   Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen.

3.   Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.

Artikel 43

Zugelassener Versender

Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ bzw. „T2F“ tragen.

Artikel 44

Zugelassener Empfänger

Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Artikel 45

Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,

a)

haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und

b)

hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.

Artikel 46

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.   Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.

2.   In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3.   Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 47

Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1.   Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;

d)

Flugnummer;

e)

Datum des Fluges;

f)

Abgangs- und Bestimmungsflughafen.

2.   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a)

Nummer des Luftfrachtbriefs;

b)

Anzahl der Packstücke;

c)

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

d)

Rohmasse.

3.   Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk „Consolidation“, auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.

4.   Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

5.   Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

6.   Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

Artikel 48

Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden

1.   Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2.   Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;

a)

Nummer des Manifests;

b)

Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;

c)

Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;

d)

Flugnummer; und

e)

Datum des Fluges.

3.   Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.

4.   Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren.

Artikel 49

Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.   Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmeldung in der in der Bewilligung festgelegten Form.

2.   In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungshafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3.   Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 50

Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1.   Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

a)

die Kurzbezeichnung „T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

die Kurzbezeichnung „T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;

d)

Name des Schiffes;

e)

Abgangshafen;

f)

Bestimmungshafen;

g)

Datum der Beförderung.

2.   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

a)

Nummer des Konnossements;

b)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

c)

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

d)

Rohmasse;

e)

gegebenenfalls Containernummern.

3.   Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

4.   Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

5.   Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

Artikel 51

Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden

1.   Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2.   Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben

a)

Nummer des Manifests;

b)

Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;

c)

Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und

d)

Datum der Beförderung.

3.   Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen.

4.   Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.

Artikel 52

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1.   Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.

2.   Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a)

„T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

„T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

„TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d)

„C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;

e)

„X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3.   Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben.

4.   Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5.   Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6.   Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

7.   Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

Artikel 53

Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1.   Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.

2.   Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

a)

„T1“, wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;

b)

„T2F“ in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

c)

„TD“, wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung „TD“, einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;

d)

„C“ für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;

e)

„X“ für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3.   Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.

4.   Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5.   Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6.   Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

KAPITEL 7

VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION

Artikel 54

Warenausgang

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 55

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„3.   Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Verbesserung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (*).

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

4.   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

5.   Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

i)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

j)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

k)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

l)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

m)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

n)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

6.   Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

a)

die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);

b)

die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);

c)

die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend.

7.   Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

a)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

b)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;

c)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

d)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

e)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

f)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

g)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

h)

Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

8.   Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

a)

Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;

technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;

vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und

Ort der Veredelung oder Verwendung.

b)

Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;

voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und

Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte (‚Ja‘ oder ‚Nein‘ angeben).

(*)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“."

2.

In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

a)

die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

b)

sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach Verbesserung des EORI-System in dieses System hochzuladen.“

3.

In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt:

„3.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.

4.   Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.“

4.

In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:

a)

bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und

b)

bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.“

5.

In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.“

6.

In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt:

„4.   Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.“

7.

Der folgende Artikel 122a wird eingefügt:

„Artikel 122a

Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr

(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a)

die Daten der Anträge;

b)

die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c)

die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d)

alle sonstigen relevanten Informationen.

2.   Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.

3.   Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.

4.   Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.

5.   Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.“

8.

In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.“

9.

Der folgende Artikel 124a wird eingefügt:

„Artikel 124a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gilt Folgendes:

a)

Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ‚T2Lbis‘ oder ‚T2LFbis‘ im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.

b)

Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten

in der Union ansässig sind;

regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

c)

Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

d)

Ein Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

e)

Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ stehen sollten:

auf dem Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.“

10.

In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt:

„3.   Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.“

11.

Der folgende Artikel 126a wird eingefügt:

„Artikel 126a

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

a)

Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;

b)

Name des Schiffes;

c)

Verladeort und -datum;

d)

Entladeort der Waren.

Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

e)

eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;

f)

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

g)

Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;

h)

Rohmasse in Kilogramm;

i)

gegebenenfalls die Containernummern und

j)

folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

die Kurzbezeichnung ‚C‘ (entspricht ‚T2L‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren nachgewiesen werden kann;

die Kurzbezeichnung ‚F‘ (entspricht ‚T2LF‘) für Waren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Richtlinie 2006/112/EG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

die Kurzbezeichnung ‚N‘ für alle anderen Waren.

2.   Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.“

12.

Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„3.   Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.

4.   Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

a)

der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;

b)

die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;

c)

der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und

d)

der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

5.   Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.“

13.

Die folgenden Artikel 129a bis 129d werden eingefügt:

„Artikel 129a

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2.   Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Zollstelle, die nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ vornimmt;

b)

die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c)

die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d)

in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;

e)

dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

i)

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder

ii)

vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller; und

Bewilligungsnummer.

f)

Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Expedidor autorizado

Godkendt afsender

Zugelassener Versender

Εγκεκριμένος αποστολέας

Authorised consignor

Expéditeur agréé

Speditore autorizzato

Toegelaten afzender

Expedidor autorizado

Hyväksytty lähettäjä

Godkänd avsändare

Schválený odesílatel

Volitatud kaubasaatja

Atzītais nosūtītājs

Įgaliotas siuntėjas

Engedélyezett feladó

Awtorizzat li jibgħat

Upoważniony nadawca

Pooblaščeni pošiljatelj

Schválený odosielateľ

Одобрен изпращач

Expeditor agreat

Ovlašteni pošiljatelj.

Artikel 129b

Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2.   Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

Dispensa de firma

Fritaget for underskrift

Freistellung von der Unterschriftsleistung

Δεν απαιτείται υπογραφή

Signature waived

Dispense de signature

Dispensa dalla firma

Van ondertekening vrijgesteld

Dispensada a assinatura

Vapautettu allekirjoituksesta

Befriad från underskrift

Podpis se nevyžaduje

Allkirjanõudest loobutud

Derīgs bez paraksta

Leista nepasirašyti

Aláírás alól mentesítve

Firma mhux meħtieġa

Zwolniony ze składania podpisu

Opustitev podpisa

Oslobodenie od podpisu

Освободен от подпис

Dispensă de semnătură

Oslobođeno potpisa.

Artikel 129c

Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 129d

Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes

(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1.   Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie sind in der Union niedergelassen,

b)

sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;

c)

sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;

d)

sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;

e)

sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2.   Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

a)

die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und

b)

die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3.   Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4.   Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5.   Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a)

Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;

b)

die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;

c)

das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d)

das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6.   Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

a)

Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;

b)

die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.“

14.

In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:

a)

Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und

b)

Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.“

15.

In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt:

„5.   Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.“

16.

In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.

In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.“

17.

In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt:

„4.   Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Verbesserung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.“

18.

In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt:

„5.   Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.“

19.

In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt:

„Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.“

Artikel 56

Zeitpunkte der Verbesserung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

1.   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme verbessert oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.

2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).


ANHANG 1

LEGENDE ZUR TABELLE

Spaltenüberschriften

Tabelle Anhang B Spalten

Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Im Anhang des Durchführungs-beschlusses 2014/255/EU der Kommission aufgeführte IT-Systeme

In dieser Delegierten Verordnung enthaltene vorübergehende Datenanforderungen

A1

Summarische Ausgangsanmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage A

A2

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

AES

Anhang 9 — Anlage A

A3

Wiederausfuhrmitteilung

AES

B1

Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage C1

B2

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

B3

Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

B4

Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

National

C1

Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

AES

Anhang 9 — Anlage A

C2

Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden

Nationale Systeme (Ausfuhr)

D1

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren

Aktualisiertes NCTS

Anhang 9 — Anlagen C1 und C2

D2

Besonderes Verfahren — Anmeldung zum Versandverfahren mit reduziertem Datensatz — (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)

Aktualisiertes NCTS

D3

Besonderes Verfahren — Versand — Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung — (Beförderung im Luft- und Seeverkehr)

Nationale Systeme

E1

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF)

PoUS

Anhang 9 — Anlage C1

E2

Warenmanifest

PoUS und nationale Systeme für zugelassene Aussteller

F1a

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F1b

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F1c

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingereicht wird

ICS2

F1d

Summarische Eingangsanmeldung — See- und Binnenschiffsverkehr — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht wird

ICS2

F2a

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F2b

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F2c

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird

ICS2

F2d

Summarische Eingangsanmeldung — Luftfracht (allgemein) — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist

ICS2

F3a

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

F3b

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist

ICS2

F4a

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vollständiger Datensatz

ICS2

F4b

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz

ICS2

F4c

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist (1)

ICS2

F4d

Summarische Eingangsanmeldung — Postsendungen — Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird

ICS2

F5

Summarische Eingangsanmeldung — Straßen- und Schienenverkehr

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

G1

Umleitungsmeldung

ICS2

Anhang 9 — Anlage A

G2

Ankunftsmeldung

Nationale Systeme (Ankunft) und ICS2

G3

Gestellung der Waren

Nationale Systeme (Gestellung)

G4

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung)

G5

Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

Nationale Systeme (vorübergehende Verwahrung)

H1

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur besonderen Verwendung

Nationale Systeme (Einfuhr)

Anhang 9 — Anlage C1

Anhang DV1 (nur für die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)

H2

Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H3

Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H4

Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

Nationale Systeme (Besondere Verfahren)

Anhang 9 — Anlage C1

H5

Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

Nationale Systeme (Einfuhr)

H6

Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Nationale Systeme (Einfuhr)

I1

Vereinfachte Einfuhranmeldung

Nationale Systeme (Einfuhr)

Anhang 9 — Anlage A

I2

Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden

Nationale Systeme (Einfuhr)


(1)  Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben.


ANHANG 2

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ANHANG 3

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ANHANG 4

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ANHANG 5

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ANHANG 6

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ERLÄUTERUNGEN

1.   Antragsteller:

Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten, wie im EORI-System erfasst.

2.   Rechtsform des Antragstellers:

Wie in der Gründungsurkunde angegeben.

3.   Gründungsdatum:

Tag, Monat und Jahr der Gründung (in Ziffern).

4.   Anschrift des Unternehmens:

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.

5.   Ort der Hauptniederlassung:

Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, in der die Hauptgeschäftstätigkeit ausgeübt wird.

6.   Kontaktperson:

Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der von dem Unternehmen benannten Kontaktperson, an die sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.

7.   Postanschrift:

Nur angeben, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.

8., 9. und 10.   Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung:

Die entsprechenden Nummern eintragen.

Die Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten ist (sind) die von der Zollbehörde registrierte(n) Identifikationsnummer(n).

Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.

Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.

Hat der Antragsteller keine Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen.

11.   Art der beantragten Bewilligung:

Das entsprechende Feld ankreuzen.

12.   Wirtschaftszweig:

Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.

13.   Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird:

Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.

14.   Informationen über Grenzübergänge:

Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.

15.   Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zeugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und/oder Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders, der wie in Artikel 28 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgeführt erlangt wurde

Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind.

Ist der Antragsteller Inhaber einer(s) oder mehrerer obengenannter Bewilligungen/Zeugnisse, Art und Nummer der Bewilligung/des Zeugnisses angeben.

16., 17. und 18.   Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung:

Vollständige Anschriften der zuständigen Stellen eintragen. Haben die Stellen dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen.

19.   Name, Datum und Unterschrift des Antragstellers

Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.

Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.

Zahl der Anlagen: Der Antragsteller muss die folgenden allgemeinen Auskünfte erteilen:

1.

Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt?

2.

Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

3.

Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.

4.

Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt.

5.

Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind.

6.

Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.

7.

Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.

8.

Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.

9.

Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.

10.

Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben in der AEO-Bewilligung im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.


ANHANG 7

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ERLÄUTERUNGEN

Bewilligungsnummer

Die Nummer der Bewilligung beginnt stets mit dem ISO-Alpha-2-Code des erteilenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer der folgenden Abkürzungen:

 

AEOC für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen

 

AEOS für die AEO-Bewilligung — Sicherheit

 

AEOF für die AEO-Bewilligung — Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit

Der Abkürzung sollte die Bewilligungsnummer des Mitgliedstaats folgen.

1.   Inhaber der AEO-Bewilligung

Vollständiger Name wie in Feld 1 des Antragsvordrucks in Anhang 1C und Umsatzsteueridentifikationsnummer wie in Feld 8 des Antragsvordrucks, gegebenenfalls auch Kennnummer(n) des Wirtschaftsbeteiligten wie in Feld 9 des Antragsvordrucks und Nummer der amtlichen Eintragung wie in Feld 10 des Antragsvordrucks.

2.   Erteilende Behörde

Unterschrift, Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats und Stempelabdruck.

Die Bezeichnung der Zollverwaltung des Mitgliedstaats kann auf regionaler Ebene angegeben werden, wenn dies wegen der Organisationsstruktur der Zollverwaltung erforderlich ist.

Art der Bewilligung

Das entsprechende Feld ankreuzen.

3.   Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist

Tag, Monat und Jahr nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission.


ANHANG 8

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ANHANG 9

 

Anlage A

1.   Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen

Bemerkung 1:   Allgemeines

1.1.

Die summarische Anmeldung, die für in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die betreffenden Fälle oder Beförderungsarten die in den Tabellen 1 bis 5 aufgeführten Angaben enthalten. Der Antrag auf Umleitung, der zu stellen ist, wenn ein im Zollgebiet der Union eintreffendes aktives Beförderungsmittel zuerst bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht genannt war, muss die in Tabelle 6 aufgeführten Angaben enthalten.

1.2.

Die Tabellen 1 bis 7 enthalten alle Datenelemente, die für die betreffenden Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge erforderlich sind. Sie geben einen Überblick über die Voraussetzungen, die für die einzelnen Verfahren, Anmeldungen und Umleitungsanträge zu erfüllen sind.

1.3.

Die Spaltenüberschriften sind aus sich selbst heraus verständlich und beziehen sich auf die betreffenden Verfahren und Anmeldungen.

1.4.

Ein „X“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Warenpositionen der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Y“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung einzutragen ist. Ein „Z“ in einem Feld der Tabellen bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf Ebene des Beförderungsdokuments einzutragen ist. Eine Kombination der Symbole „X“, „Y“ und „Z“ bedeutet, dass das betreffende Datenelement für das/die in der Überschrift der entsprechenden Spalte genannte Verfahren/Anmeldung auf jeder der betreffenden Ebenen einzutragen ist.

1.5.

Die in Abschnitt 4 enthaltenen Beschreibungen und Bemerkungen zu den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, zu vereinfachten Verfahren und zu Umleitungsanträgen beziehen sich auf die in den Tabellen 1 bis 7 aufgeführten Datenelemente.

Bemerkung 2:   Zollanmeldung, die als summarische Eingangsanmeldung verwendet wird

2.1.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 bzw. Anlage C2 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung“ in den Tabellen 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten.

2.2.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Wird eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgelegt und nach Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex als summarische Anmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Eingangsanmeldung — AEO“ in Tabelle 5 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 3:   Zollanmeldung bei der Ausfuhr

3.1.

Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 162 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den nach Anlage C1 oder Anlage C2 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Ist nach Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex eine Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Tabelle 7 für das betreffende Verfahren erforderlichen Angaben die in der Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung“ in den Tabellen 1 und 2 aufgeführten Angaben enthalten.

Bemerkung 4:   Sonstige besondere Umstände bei summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen und bestimmten Arten des Warenverkehrs. Bemerkung zu den Tabellen 2 bis 4

4.1.

Die Spalten „Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen“ und „Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen“ in Tabelle 2 umfassen die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Expressgutsendungen zur Risikoanalyse elektronisch übermittelt werden müssen. Die Postdienste können entscheiden, ob sie die in diesen Spalten der Tabelle 2 aufgeführten Daten den Zollbehörden vor dem Abgang oder der Ankunft von Postsendungen zur Risikoanalyse elektronisch zur Verfügung stellen.

4.2.

Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt.

4.3.

Die Tabellen 3 und 4 enthalten die für summarische Eingangsanmeldungen im Zusammenhang mit dem Straßen- und dem Schienengüterverkehr erforderlichen Informationen.

4.4.

Tabelle 3 für den Straßengüterverkehr gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Abschnitt 4 auch für den multimodalen Verkehr.

Bemerkung 5:   Vereinfachte Verfahren

5.1.

Die Anmeldungen zu den vereinfachten Verfahren nach Artikel 166 des Zollkodex müssen die in Tabelle 7 aufgeführten Angaben enthalten.

5.2.

Das reduzierte Format für bestimmte Datenelemente bei vereinfachten Verfahren hat auch in Bezug auf die in ergänzenden Anmeldungen vorzulegenden Daten keinen einschränkenden oder anderweitigen Einfluss auf die in den Anlagen C1 und D1 enthaltenen Vorschriften.

2.   Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

2.1.   Tabelle 1 — Fälle der Beförderung auf dem Luftweg, dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen und für andere Beförderungsarten bzw. Fälle, die in den Tabellen 2 bis 4 nicht aufgeführt sind

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 3.1)

Summarische Eingangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

X/Y

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Zu benachrichtigende Partei

 

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Code des ersten Ankunftsortes

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

X/Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

2.2.   Tabelle 2 — Expressgutsendungen

Angabe

Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

(Siehe Bemerkungen 3.1 und 4.1 bis 4.3)

Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen

(Siehe Bemerkungen 2.1 und 4.1 bis 4.3)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

 

 

Nummer des Beförderungspapiers

 

 

Versender

X/Y

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Y

Empfänger

X/Y

X/Y

Beförderer

 

Z

Nummer der Beförderung

 

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

 

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Y

Verkehrszweig an der Grenze

 

Z

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenort

Y

 

Ladeort

 

Y

Code für den Entladeort

 

X/Y

Warenbezeichnung

X

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

 

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

X/Y

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

X

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

 

Z

2.3.   Tabelle 3 — Straßengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Straße

(Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse (kg)

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

2.4.   Tabelle 4 — Schienengüterverkehr — Informationen summarische Eingangsanmeldung

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung — Schiene (Siehe Bemerkung 2.1)

Anzahl der Positionen

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ladeort

X/Y

Code für den Entladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Art der Packstücke (Code)

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Rohmasse (kg)

X/Y

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

X/Y

UN-Gefahrgutnummer

X

Nummer des Zollverschlusses

X/Y

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

2.5.   Tabelle 5 — Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte — Reduzierte Datenanforderungen in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen

Angabe

Summarische Eingangsanmeldung

(Siehe Bemerkung 2.2)

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X/Y

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

Versender

X/Y

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Y

Empfänger

X/Y

Beförderer

Z

Zu benachrichtigende Partei

X/Y

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Z

Nummer der Beförderung

Z

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Y

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Ausgangszollstelle

 

Ladeort

X/Y

Warenbezeichnung

X

Anzahl der Packstücke

X

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

X/Y

Positionsnummer

X

Warennummer

X

Datum der Anmeldung

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Kennnummer für besondere Umstände

Y

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Z

2.6.   Tabelle 6 — Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge

Angabe

 

Verkehrszweig an der Grenze

Z

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Z

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Z

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle

Z

Person, die die Umleitung beantragt

Z

MRN

X

Positionsnummer

X

Code des ersten Ankunftsortes

Z

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Z

3.   Tabelle 7 — Vorschriften für vereinfachte Anmeldungen

Angabe

Vereinfachte Ausfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 3.1.)

Vereinfachte Einfuhranmeldung (Siehe Bemerkung 2.1.)

Anmeldung

Y

Y

Anzahl der Positionen

Y

Y

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

X

X

Nummer des Beförderungspapiers

X/Y

X/Y

Versender/Ausführer

X/Y

 

Empfänger

 

X/Y

Anmelder/Vertreter

Y

Y

Code für den Anmelder/Status des Vertreters

Y

Y

Währungscode

 

X

Ausgangszollstelle

Y

 

Warenbezeichnung

X

X

Art der Packstücke (Code)

X

X

Anzahl der Packstücke

X

X

Versandzeichen

X/Y

X/Y

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

 

X/Y

Positionsnummer

X

X

Warennummer

X

X

Rohmasse (kg)

 

X

Verfahren

X

X

Eigenmasse (kg)

X

X

Betrag der Position

 

X

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

X

X

Nummer der Bewilligung

X

X

Zusätzliche Informationen

 

X

Datum der Anmeldung

Y

Y

Unterschrift/Authentifizierung

Y

Y

4.   Erläuterungen zu den Datenelementen

MRN

Umleitungsantrag: Die MRN ist eine Alternative zu den beiden folgenden Datenelementen:

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels,

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet.

Anmeldung

Es sind die in Anlage D1 für das Einheitspapier Feld 1, Unterfelder 1 und 2 vorgesehenen Codes einzutragen.

Anzahl der Positionen  (1)

Gesamtzahl der in der Anmeldung oder der summarischen Anmeldung angemeldeten Warenpositionen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 5]

Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)

Eine den Waren zugewiesene eindeutige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr.

Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern zu verwenden.

Summarische Anmeldungen: Alternative zur Nummer des Beförderungspapiers, wenn diese nicht vorliegt.

Vereinfachte Verfahren: Diese Angabe kann gemacht werden, wenn sie vorliegt.

Dieses Element stellt eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen dar.

[Bezug: Einheitspapier Feld 7]

Nummer des Beförderungspapiers

Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Beförderungspapiers. Ist die Person, die die summarische Eingangsanmeldung vorlegt, nicht mit dem Beförderer identisch, so ist auch die Nummer des Beförderungspapiers des Beförderers anzugeben.

Sie besteht aus dem in Anlage D1 vorgesehenen Code für die Art des Beförderungspapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.

Dieses Element stellt eine Alternative zur Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht vorliegt. Es bildet eine Verknüpfung zu anderen nützlichen Informationsquellen.

Summarische Ausgangsanmeldungen — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen: Nummer der Rechnung oder Ladeliste.

Summarische Eingangsanmeldung — Straßengüterverkehr: Diese Angabe ist, soweit bekannt, zu machen und kann sowohl Bezugnahmen auf das Carnet TIR als auch auf den Frachtbrief CMR enthalten.

Versender

Der im Beförderungsvertrag vom Beförderungsbesteller angegebene Versender der Waren.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben. Sind die für eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben in einer Zollanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 162 des Zollkodex enthalten, so entsprechen diese Angaben denjenigen unter „Versender/Ausführer“ dieser Zollanmeldung.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden.

Die Nummer ist wie folgt strukturiert:

Feld

Inhalt

Feldtyp

Format

Beispiele

1

Kennung des Drittlandes (ISO-Alpha-2-Ländercode)

Alphabetisch 2

a2

US

JP

CH

2

Eindeutige Kennnummer in einem Drittland

Alphanumerisch bis zu 15

an..15

1234567890ABCDE

AbCd9875F

pt20130101aa

Beispiele: „US1234567890ABCDE“ für einen Versender in den USA (Ländercode: US), dessen eindeutige Kennnummer 1234567890ABCDE ist. „JPAbCd9875F“ für einen Versender in Japan (Ländercode: JP), dessen eindeutige Kennnummer AbCd9875F ist. „CHpt20130101aa“ für einen Versender in der Schweiz (Ländercode: CH), dessen eindeutige Kennnummer pt20130101aa ist.

Kennung des Drittlandes: Die alphabetischen Codes der Europäischen Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (2) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Versenders nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Versenders anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum vorliegenden Datenelement beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Versenders oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Versenders angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Versender/Ausführer

Derjenige, der die Ausfuhranmeldung ausstellt oder in seinem Namen ausstellen lässt und der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder gleichwertige Verfügungsrechte darüber innehat.

Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 2]

Person, die die summarische Anmeldung abgibt

Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die summarische Anmeldung abgibt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Eine der in Artikel 127 Absatz 4 des Zollkodex genannten Personen.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Die in Artikel 271 Absatz 2 des Zollkodex festgelegte Person. Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.

Anmerkung: Diese Information dient der Bezeichnung der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Person.

Person, die die Umleitung beantragt:

Umleitungsantrag: die Person, die beim Eingang die Umleitung beantragt. Anzugeben ist die EORI-Nummer der Person, die die Umleitung beantragt; ihr Name und ihre Anschrift sind nicht anzugeben.

Empfänger:

Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden.

Summarische Ausgangsanmeldungen: In Fällen gemäß Artikel 215 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben, wenn sie vorliegen. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anlage A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Empfängers, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldungen: Diese Angabe ist erforderlich, wenn eine andere Person die summarische Anmeldung abgibt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert ist“, so ist der Empfänger unbekannt und werden ihn betreffende Einzelheiten durch den Code 10600 ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

 

Code

Anlage A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

 

10600

Wird diese Information verlangt, ist die EORI-Nummer des Empfängers anzugeben, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer des Empfängers nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift des Empfängers anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer eines Empfängers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Empfängers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Anmelder/Vertreter

Diese Angabe wird verlangt, wenn es sich nicht um den Versender bzw. Ausführer (bei Ausfuhr) bzw. den Empfänger (bei Einfuhr) handelt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Anmelders/Vertreters.

[Bezug: Einheitspapier Feld 14]

Code für den Anmelder/Status des Vertreters

Der Code bezeichnet den Anmelder oder den Status seines Vertreters. Es sind die in Anlage D1 für Feld 14 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden.

Beförderer

Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn es sich um dieselbe Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, es sei denn, dass Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt werden. In diesem Fall kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wenn es sich nicht um die Person handelt, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, sind der vollständige Name und die Anschrift des Beförderers anzugeben.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer des Beförderers,

wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist

und/oder

wenn die Beförderung auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg erfolgt.

Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beförderers, wenn der Beförderer an das Zollsystem angeschlossen ist und Benachrichtigungen gemäß Artikel 185 Absatz 3 oder Artikel 187 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erhalten möchte.

Wird die EORI-Nummer eines Beförderers oder die eindeutige Drittlandskennnummer eines Beförderers angegeben, so sind sein Name und seine Anschrift nicht anzugeben.

Zu benachrichtigende Partei

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist je nach Fall zu machen. Anzugeben ist die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei, wenn sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist. Liegt die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei nicht vor, sind der vollständige Name und die Anschrift der zu benachrichtigenden Partei anzugeben.

Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist, verwendet werden. Die Nummer ist ebenso strukturiert, wie im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen“ der Erläuterung zum Datenelement „Versender“ beschrieben.

Wird die EORI-Nummer der zu benachrichtigenden Partei oder die eindeutige Drittlandskennnummer der zu benachrichtigenden Partei angegeben, so sind ihr Name und ihre Anschrift nicht anzugeben.

Summarische Eingangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die zu benachrichtigende Partei angegeben.

Summarische Ausgangsanmeldung: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der zu benachrichtigenden Partei angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des aktiven Beförderungsmittels bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet der Union. Für das Kennzeichen sind die in Anlage C1 für Feld 18 des Einheitspapiers aufgeführten Angaben zu verwenden. Bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen sind die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer anzugeben. Bei der Beförderung auf dem Luftweg ist keine Angabe erforderlich.

Für die Staatszugehörigkeit sind die in Anlage D1 für Feld 21 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden, sofern diese Information nicht schon im Kennzeichen enthalten ist.

Schienengüterverkehr: Die Waggonnummer ist anzugeben.

Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels

Umleitungsantrag: Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer und bei der Beförderung auf dem Luftweg die IATA-Flugnummer.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Nummer der Beförderung  (3)

Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar.

Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung befördert, so ist die Flugnummer der Code-Sharing-Partner zu verwenden.

Schienengüterverkehr: Die Zugnummer ist anzugeben. Dieses Datenelement ist gegebenenfalls bei multimodaler Beförderung anzugeben.

Code des ersten Ankunftsortes

Angaben zum ersten Ankunftsort im Zollgebiet. Für die Beförderung auf dem Seeweg ist dies ein Hafen, für die Beförderung auf dem Luftweg ein Flughafen und für die Beförderung auf dem Landweg ein Grenzübergang.

Der Code muss folgendem Muster entsprechen: UN/LOCODE (fünfstellig) + Ländercode (sechsstellig).

Straßen- und Schienengüterverkehr: Der Code muss dem für Zollstellen vorgesehenen Muster in Anlage D1 entsprechen.

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der angemeldeten ersten Eingangszollstelle.

Code des tatsächlichen ersten Ankunftsortes

Umleitungsantrag: Anzugeben ist der Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle.

Code des Landes der angemeldeten ersten Eingangszollstelle

Umleitungsantrag: Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes.

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet

Datum und Uhrzeit bzw. geplantes Datum und Uhrzeit der Ankunft des Beförderungsmittels am ersten Flughafen (bei Beförderung auf dem Luftweg), am ersten Grenzübergang (bei Beförderung auf dem Landweg) oder im ersten Hafen (bei Beförderung auf dem Seeweg), wobei ein zwölfstelliger Code (CCYYMMDDHHMM) zu verwenden ist. Die Ortszeit des ersten Ankunftsorts ist anzugeben.

Umleitungsantrag: Anzugeben ist nur das Datum; zu verwenden ist ein achtstelliger Code (CCYYMMDD).

Codes für die zu durchfahrenden Länder

Kennung der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch die ursprünglichen Abgangsländer und die Länder, für die die Waren letztendlich bestimmt sind. Es sind die in Anlage D1 für Feld 2 des Einheitspapiers aufgeführten Codes zu verwenden. Diese Angabe ist zu machen, soweit sie bekannt ist.

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das Land, für das die Waren letztlich bestimmt sind.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen: Anzugeben ist nur das ursprüngliche Abgangsland der Waren.

Währungscode

Der in Anlage D1 für Feld 22 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Betrag der Position“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Felder 22 und 44]

Verkehrszweig an der Grenze

Summarische Eingangsanmeldung: Verkehrszweig des aktiven Beförderungsmittels, in dem die Waren voraussichtlich im Zollgebiet der Union eintreffen. Im kombinierten Verkehr gelten die in Anlage C1, Erläuterung für Feld 21, enthaltenen Vorschriften.

Wird Luftfracht mit einem anderen Verkehrszweig als auf dem Luftweg befördert, ist der andere Verkehrszweig anzugeben.

Zu verwenden sind die in Anlage D1 für Feld 25 des Einheitspapiers aufgeführten Codes 1, 2, 3, 4, 7, 8 oder 9.

[Bezug: Einheitspapier Feld 25].

Ausgangszollstelle

Der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

Summarische Ausgangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Warenort  (4)

Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 30]

Ladeort  (5)

Bezeichnung eines Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Summarische Eingangsanmeldungen Expressgutsendungen — Postsendungen:

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Ort der vertraglichen Übernahme der Waren oder die TIR-Abgangszollstelle.

Entladeort  (6)

Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren von dem für ihre Beförderung benutzten Beförderungsmittel entladen werden, sowie des jeweiligen Landes.

Straßen- und Schienengüterverkehr: Liegt kein Code vor, ist der Ortsname so präzise wie möglich anzugeben.

Anmerkung: Dieses Element ist für das Verfahrensmanagement nützlich.

Warenbezeichnung

Summarische Anmeldungen: eine uncodierte Bezeichnung, die so genau ist, dass die Zollbehörden die Waren identifizieren können. Allgemeine Begriffe (wie „Sammelladung“, „Stückgut“ oder „Teile“) sind unzulässig. Eine Liste solcher allgemeiner Begriffe wird von der Kommission veröffentlicht. Bei Angabe der Warennummer ist diese Angabe nicht erforderlich.

Vereinfachte Verfahren: dient zolltariflichen Zwecken.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Art der Packstücke (Code)

Der in Anlage D1 für Feld 31 des Einheitspapiers vorgesehene Code für die Ausgangszollstelle.

Anzahl der Packstücke

Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, bei unverpackter Ware Angabe der Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Versandzeichen

Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.

Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Anmelder kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.

Anmerkung: Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht

Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.

[Bezug: Einheitspapier Feld 31]

Positionsnummer  (7)

Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, der summarischen Anmeldung oder dem Umleitungsantrag aufgeführten Positionen.

Umleitungsantrag: Ist die MRN angegeben und betrifft der Umleitungsantrag nicht alle Positionen einer summarischen Eingangsanmeldung, so hat die die Umleitung beantragende Person die entsprechenden Positionsnummern anzugeben, die den Waren in der ursprünglichen summarischen Eingangsanmeldung zugeordnet waren.

Nur bei mehr als einer Warenposition anzugeben.

Anmerkung: Dieses vom Computersystem automatisch eingetragene Element dient der Identifizierung der betreffenden Warenposition innerhalb der Anmeldung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 32]

Warennummer

Die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer.

Summarische Eingangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Einfuhranmeldung: Zehnstelliger TARIC-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Summarische Ausgangsanmeldungen: Erste vier Stellen des KN-Codes; diese Angabe ist nicht notwendig, wenn die Warenbezeichnung angegeben ist.

Vereinfachte Ausfuhranmeldung: Achtstelliger KN-Code. Die Beteiligten können diese Angabe gegebenenfalls durch zusätzliche TARIC-Codes ergänzen. Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 33]

Rohmasse (kg)

Gewicht (Masse) der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.

Soweit möglich kann der Anmelder dieses Gewicht auf Ebene der Positionen eintragen.

Vereinfachte Einfuhranmeldung: Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn sie zur Berechnung der Einfuhrabgaben notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 35]

Verfahren

Es ist der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfelder 1 und 2 des Einheitspapiers vorgesehene Code für das Verfahren einzugeben.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von der Vorschrift zur Angabe der in Anlage D1 für Feld 37 Unterfeld 2 des Einheitspapiers festgelegten Codes absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

Eigenmasse (kg)

Eigengewicht (-masse) der Ware ohne Umschließungen.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Ein- und Ausfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 38]

Betrag der Position

Preis der betreffenden Warenposition. Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit dem „Währungscode“ zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können bei der vereinfachten Anmeldung bei Einfuhr von dieser Vorschrift absehen, wenn sie aufgrund der Bewilligungen für diese Vereinfachungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können.

[Bezug: Einheitspapier Feld 42]

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung für das in Artikel 182 des Zollkodex beschriebene Verfahren. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn andere geeignete Sendungsverfolgungssysteme vorhanden sind.

Zusätzliche Informationen

Code 10100 eintragen, wenn Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (8) Anwendung findet (Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden).

[Bezug: Einheitspapier Feld 44]

Nummer der Bewilligung

Nummer der Bewilligung für Vereinfachungen. Die Mitgliedstaaten können von dieser Vorschrift absehen, wenn sie sicher sind, dass ihre Computersysteme diese Angabe aus anderen Elementen der Anmeldung, etwa der Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten, eindeutig ableiten können.

UN-Gefahrgutnummer

Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.

Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen.

Nummer des Zollverschlusses  (9)

Die Kennnummern der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Zollverschlüsse.

Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A

Barzahlung

B

Kreditkarte

C

Scheck

D

Andere (z. B. Kontoabbuchung)

H

Elektronischer Zahlungsverkehr

Y

Konto beim Beförderer

Z

Keine Vorauszahlung

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt.

Datum der Anmeldung  (10)

Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung der betreffenden Anmeldung.

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 des Zollkodex: Datum der Anschreibung in der Buchführung.

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Unterschrift/Authentifizierung  (10)

[Bezug: Einheitspapier Feld 54]

Kennnummer für besondere Umstände

Codiertes Element zur Bezeichnung der vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geltend gemachten besonderen Umstände.

A

Post- und Expressgutsendungen

C

Straßengüterverkehr

D

Schienengüterverkehr

E

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Eintragung nur erforderlich, wenn die Person, die die summarische Anmeldung abgibt, einen anderen als einen der in Tabelle 1 aufgeführten besonderen Umstände geltend macht.

Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann.

Code der nachfolgenden Eingangszollstelle(n)

Kennzeichnung der nachfolgenden Eingangszollstellen im Zollgebiet der Union.

Dieser Code ist anzugeben, wenn für den Verkehrszweig an der Grenze der Code 1, 4 oder 8 eingetragen wurde.

Der Code folgt der in Anlage D1 für Feld 29 des Einheitspapiers für die Eingangszollstelle vorgegebenen Struktur.


(1)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

(2)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(3)  Gegebenenfalls anzugeben.

(4)  Gegebenenfalls anzugeben.

(5)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(6)  In codierter Form, sofern vorhanden.

(7)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

(8)  ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8.

(9)  Gegebenenfalls anzugeben.

(10)  Wird vom Computersystem automatisch eingetragen.

Anlage B1

MUSTER — EINHEITSPAPIER

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B2

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B3

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B4

MUSTER — EINHEITSPAPIER — ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

1)

Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Anlage C1 Titel 1 Abschnitt A enthalten.

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Anlage B5

ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B1 UND B3 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1)

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.   

FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 8 ausgenommen mittleres Unterfeld:

27

1 bis 5 (1)

 

1 bis 3

28

1 bis 3

2

1 bis 5 (1)

29

1 bis 3

3

1 bis 8

30

1 bis 3

4

1 bis 8

31

1 bis 8

5

1 bis 8

32

1 bis 8

6

1 bis 8

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 8

7

1 bis 3

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

8

1 bis 5 (1)

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 8

11

1 bis 3

36

12

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 8

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 8

40

1 bis 5 (1)

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

16

1, 2, 3, 6, 7 und 8

43

17

1 bis 8

44

1 bis 5 (1)

17a

1 bis 3

45

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 5 (1)

47

1 bis 3

19

1 bis 5 (1)

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 5 (1)

50

1 bis 8

22

1 bis 3

51

1 bis 8

23

1 bis 3

52

1 bis 8

24

1 bis 3

53

1 bis 8

25

1 bis 5 (1)

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

 

 

56

II.   

FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (2)

C

1 bis 8 (2)

B

1 bis 3

D

1 bis 4


(1)  Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

(2)  Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.

Anlage B6

ANGABE DER EXEMPLARE GEMÄSS DEN ANLAGEN B2 UND B4 AUF DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN

(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

Nummer des Feldes

Nummer der Exemplare

I.   

FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

1

1 bis 4 ausgenommen mittleres Unterfeld:

27

1 bis 4

 

1 bis 3

28

1 bis 3

2

1 bis 4

29

1 bis 3

3

1 bis 4

30

1 bis 3

4

1 bis 4

31

1 bis 4

5

1 bis 4

32

1 bis 4

6

1 bis 4

33

erstes Unterfeld links: 1 bis 4

7

1 bis 3

 

weitere Unterfelder: 1 bis 3

8

1 bis 4

34a

1 bis 3

9

1 bis 3

34b

1 bis 3

10

1 bis 3

35

1 bis 4

11

1 bis 3

36

1 bis 3

12

1 bis 3

37

1 bis 3

13

1 bis 3

38

1 bis 4

14

1 bis 4

39

1 bis 3

15

1 bis 4

40

1 bis 4

15a

1 bis 3

41

1 bis 3

15b

1 bis 3

42

1 bis 3

16

1 bis 3

43

1 bis 3

17

1 bis 4

44

1 bis 4

17a

1 bis 3

45

1 bis 3

17b

1 bis 3

46

1 bis 3

18

1 bis 4

47

1 bis 3

19

1 bis 4

48

1 bis 3

20

1 bis 3

49

1 bis 3

21

1 bis 4

50

1 bis 4

22

1 bis 3

51

1 bis 4

23

1 bis 3

52

1 bis 4

24

1 bis 3

53

1 bis 4

25

1 bis 4

54

1 bis 4

26

1 bis 3

55

 

 

56

II.   

FELDER FÜR DIE BEHÖRDEN

A

1 bis 4 (1)

C

1 bis 4

B

1 bis 3

D/J

1 bis 4


(1)  Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.

Anlage C1

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER

TITEL I

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

Die Zollverwaltung eines jeden Mitgliedstazollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Endverwendung, oder zum steuerrechtlich freien Verkehr ats ergänzt das Merkblatt soweit erforderlich.

2.

Die Bestimmungen dieses Titels stehen dem Drucken von papiergestützten Zollanmeldungen und Unterlagen zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen, nicht entgegen.

A.   ALLGEMEINE DARSTELLUNG

1.

Die papiergestützten Zollanmeldungen sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Das Papier muss möglichst undurchsichtig sein, damit die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen nicht beeinträchtigen; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.

2.

Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den Exemplaren für das Unionsversandverfahren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder 1 (erstes und drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

3.

Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

4.

Die einzelnen Exemplare sind wie folgt auf den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen B1 und B3 farblich zu kennzeichnen:

die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

Auf den Vordrucken gemäß den Mustern in den Anlagen B2 und B4 weisen die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B1 und B3 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B5 genannt. Die Exemplare, auf denen die Daten der in den Anlagen B2 und B4 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage B6 genannt.

5.

Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

6.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.

7.

Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,

a)

wenn in einer Unionsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;

b)

gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Union in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;

c)

wenn eine Unionsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des Unionsversandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Ausfallverfahren.

8.

Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar Nr. 2 das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle nach Abschluss eines Unionsversandverfahrens oder als Dokument zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufbewahrt wird;

Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Unionsversandverfahren verwendet wird;

Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

Unionsversandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

9.

In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.

10.

Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Inhaber des Verfahrens in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

11.

Werden gemäß der Allgemeinen Bemerkung 2 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren die nicht im internen Unionsversandverfahren befördert werden, formlos auf Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das Unionsversandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex der Union oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

die Farbe des Drucks;

die Verwendung von Schrägdrucken;

das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das Unionsversandverfahren.

Der Abgangszollstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B.   VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend nur zum Teil auszufüllen sind.

Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A“) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.

Feld Nr.

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

1(1)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

1(2)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

1(3)

 

 

 

 

 

A

A

 

 

 

2

B [1]

A

B

B

B

B

B

B

B

 

2 (Nr.)

A

A

A

A

A

B

A

B

B

 

3

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

A [2][3]

4

B

 

B

 

B

A [4]

A

B

B

 

5

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

6

B

 

B

B

B

B [4]

 

B

B

 

7

C

C

C

C

C

A [5]

 

C

C

C

8

B

B

B

B

B

A [6]

 

B

B

B

8 (Nr.)

B

B

B

B

B

B

 

A

A

A

12

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

14

B

B

B

B

B

 

B

B

B

B

14 (Nr.)

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

15

 

 

 

 

 

A [2]

 

 

 

 

15a

B

B

B

B

B

A [5]

 

A

A

B

17

 

 

 

 

 

A [2]

 

 

 

 

17a

A

A

A

B

A

A [5]

 

B

B

B

17b

 

 

 

 

 

 

 

B

B

B

18 (Kenn-zeichen)

B [1][7]

 

B [7]

 

B [7]

A [7] [24]

 

B [7]

B [7]

 

18 (Staatszugehörigkeit)

 

 

 

 

 

A [8] [24]

 

 

 

 

19

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

A [9]

B [4]

 

A [9]

A [9]

A [9]

20

B [10]

 

B [10]

 

B [10]

 

 

B [10]

B [10]

 

21 (Kenn-zeichen)

A [1]

 

 

 

 

B [8]

 

 

 

 

21 (Staatszugehörigkeit)

A [8]

 

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

A [8]

A [8]

 

22 (Währung)

B

 

B

 

B

 

 

A

A

 

22 (Betrag)

B

 

B

 

B

 

 

C

C

 

23

B [11]

 

B [11]

 

B [11]

 

 

B [11]

B [11]

 

24

B

 

B

 

B

 

 

B

B

 

25

A

B

A

B

A

B

 

A

A

B

26

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

A [12]

B [12]

 

A [13]

A [13]

B [13]

27

 

 

 

 

 

B

 

 

 

 

29

B

B

B

B

B

 

 

B

B

B

30

B

B [1]

B

B

B

B [14]

 

B

B

B

31

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

32

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

A [3]

33(1)

A

A

A

 

A

A [16]

A [17]

A

A

B

33(2)

 

 

 

 

 

 

 

A

A

B

33(3)

A

A

 

 

 

 

 

A

A

B

33(4)

A

A

 

 

 

 

 

A

A

B

33(5)

B

B

B

B

B

 

 

B

B

B

34a

C [1]

A

C

C

C

 

 

A

A

A

34b

B

 

B

 

B

 

 

 

 

 

35

B

A

B

A

B

A

A

B

B

A

36

 

 

 

 

 

 

 

A

A [17]

 

37(1)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

37(2)

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

38

A

A

A

A

A

A [17]

A [17]

A [18]

A

A

39

 

 

 

 

 

 

 

B [19]

B

 

40

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

41

A

A

A

A

A

 

 

A

A

A

42

 

 

 

 

 

 

 

A

A

 

43

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

44

A

A

A

A

A

A [4]

A

A

A

A

45

 

 

 

 

 

 

 

B

B

 

46

A [25]

B [25]

A [25]

B [25]

A [25]

 

 

A [25]

A [25]

B [25]

47 (Art)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

A [18][21][22]

A [18] [21] [22]

 

47 (Bemessungsgrundlage)

B

B

B

 

B

 

 

A [18][21][22]

A [18] [21] [22]

B

47 (Satz)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18][20][22]

BC [20]

 

47 (Betrag)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18][20][22]

BC [20]

 

47 (insgesamt)

BC [20]

 

BC [20]

 

BC [20]

 

 

BC [18][20][22]

BC [20]

 

47 (ZA)

B

 

B

 

B

 

 

B [18][22]

B

 

48

B

 

B

 

B

 

 

B

B

 

49

B [23]

A

B [23]

A

B [23]

 

 

B [23]

B [23]

A

50

C

 

C

 

C

A

 

 

 

 

51

 

 

 

 

 

A [4]

 

 

 

 

52

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

53

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

54

A

A

A

A

A

 

A

A

A

A

55

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

56

 

 

 

 

 

A

 

 

 

 

Legende:

Spalten

Codes für Feld 37, erstes Unterfeld

A:

Ausfuhr/Versendung

10, 11, 23

B:

Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen

76, 77

C:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Zolllagerverfahren

31

D:

Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren

31

E:

Passive Veredelung

21, 22

F:

Versandverfahren

 

G:

Zollrechtlicher Status von Unionswaren

 

H:

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

01, 07, 40, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68

I:

Überführung von Waren in die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung

51, 53, 54

J:

Überführung in ein Zolllagerverfahren

71, 78

Symbole in den Feldern:

A

:

Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt.

B

:

Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht.

C

:

Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen:

[1]

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.

[2]

Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.

[3]

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1“ bereits in Feld 5 anzugeben war.

[4]

Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anlage C2 vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.

[5]

Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.

[6]

Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der Union noch in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ansässig ist.