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Document 32016R0031

    Verordnung (EU) 2016/31 des Rates vom 14. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 10 vom 15.1.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/31/oj

    15.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 10/1


    VERORDNUNG (EU) 2016/31 DES RATES

    vom 14. Januar 2016

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

    (2)

    Am 31. Juli 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1337 (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP an, um die in Artikel 20 Absatz 14 vorgesehene Ausnahme bis zum 14. Januar 2016 zu verlängern, die für Handlungen und Transaktionen gilt, welche in Bezug auf in der Liste geführte Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sie für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen notwendig sind, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Zahlung von ausstehenden Beträgen im Zusammenhang mit vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen an im Hoheitsgebiet der Mitglied-staaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, wenn solche Zahlungen in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind.

    (3)

    Am 14. Januar 2016 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2016/36 (4) an, mit dem die oben genannte Freistellung bis zum 28. Januar 2016 verlängert wurde.

    (4)

    Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 28a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Worte „bis zum 14. Januar 2016“ durch die Worte „bis zum 28. Januar 2016“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A.G. KOENDERS


    (1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

    (3)  Beschluss (GASP) 2015/1337 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 68).

    (4)  Beschluss (GASP) 2016/36 vom 14. Januar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


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