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Document 32015R0982

Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

ABl. L 159 vom 25.6.2015, pp. 5–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2278

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/982/oj

25.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/5


VERORDNUNG (EU) 2015/982 DES RATES

vom 23. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 111 Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. Daher sollten diese neuen Waren in den Anhang aufgenommen werden.

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 15 Waren, die derzeit in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Daher sollten diese Waren aus dem Anhang gestrichen werden.

(3)

Bei 27 Aussetzungen muss die Warenbezeichnung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren und der Marktentwicklung Rechnung zu tragen oder um sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Nach weiterer Prüfung der Produktspezifikationen sollten darüber hinaus die KN-Codes für zwei weitere Waren geändert werden. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Einträge mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.

(5)

Um eine angemessene statistische Überwachung zu ermöglichen, sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 um besondere Maßeinheiten für einige der neuen Waren, für die Aussetzungen gewährt werden, ergänzt werden. Im Interesse der Einheitlichkeit sollten die besonderen Maßeinheiten für die aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichenen Waren auch aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

(6)

Es sollte klargestellt werden, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Erzeugnisse enthalten, die autonomen Zollaussetzungen unterliegen, nicht unter Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 fallen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Entsprechend bestimmten Verwaltungsvereinbarungen müssen die Änderungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Juli 2015 wirksam werden. Diese Verordnung sollte ab diesem Zeitpunkt gelten.

(9)

Um jedoch in angemessener Weise die Vorteile der Aussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, die von Waren:

mit TARIC-Code 2930 90 99 21 betroffen sind, sollte die Aussetzung für diese Waren ab dem 1. Januar 2014 gelten,

mit TARIC-Code 8507 60 00 87 betroffen sind, sollte die Aussetzung für diese Waren ab dem 1. Juli 2014 gelten,

mit TARIC-Code 8409 99 00 30, 8411 99 00 60 und 8411 99 00 70 betroffen sind, sollte die Aussetzung für diese Waren ab dem 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden ausgesetzt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die in Anhang I aufgeführten Waren enthalten.“.

2.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.

Allerdings gilt die Aussetzung in Bezug auf Waren:

mit TARIC-Code 2930 90 99 21 ab dem 1. Januar 2014,

mit TARIC-Code 8507 60 00 87 ab dem 1. Juli 2014,

mit TARIC-Code 8409 99 00 30, 8411 99 00 60 und 8411 99 00 70 ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Vermerk zwischen dem Titel und der Tabelle wird durch folgenden Vermerk ersetzt:

„(*)

Aussetzung für eine Ware in diesem Anhang, für die der KN- oder der TARIC-Code oder die Warenbezeichnung oder das Datum für die verbindliche Überprüfung durch die Verordnung (EU) Nr. 722/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 9) und durch die Verordnung (EU) Nr. 1341/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren oder durch die Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 5) geändert wurde“;

b)

Die folgenden Zeilen für die Waren werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle eingefügt:

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

„*ex 2009 89 73

ex 2009 89 73

11

13

Passionsfruchtsaft und Passionfruchtsaftkonzentrat, auch gefroren:

mit einem Brixwert von 13,7 oder mehr, jedoch nicht mehr als 55,

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Litern oder mehr

zugesetzten Zucker enthaltend

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie (1)

0 %

31.12.2019

*ex 2009 89 99

94

Kokoswasser

nicht gegoren,

ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker und

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Litern oder mehr (2)

0 %

31.12.2016

*ex 2207 20 00

ex 2207 20 00

ex 3820 00 00

20

80

20

Ausgangsstoff, bestehend aus:

88 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT Ethanol,

2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,7 GHT Monoethylenglykol,

1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 GHT Methylethylketon,

0,36 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 GHT anionische Tenside (ca. 30 % aktiv),

0,0293 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0396 GHT Methylisopropylketon,

0,0195 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0264 GHT 5-Methyl-3-heptanon,

10 ppm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm Denatoniumbenzoat (Bitrex),

nicht mehr als 0,01 GHT Duftstoffe,

6,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,0 GHT Wasser

zur Verwendung bei der Herstellung von Scheibenreinigungskonzentrat und anderen Frostschutzmitteln (1)

0 %

31.12.2018

ex 2710 19 99

20

Katalytisch entwachstes Grundöl, produziert durch Synthese von gasförmigen Kohlenwasserstoffen, worauf ein Verfahren der Paraffinumwandlung (Heavy Paraffin Conversion, HPC) folgt, mit

einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 1 mg/kg

einem Gehalt an gesättigten Kohlenwasserstoffen von mehr als 99 GHT

einem Gehalt an n- und iso-paraffinischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kettenlänge von 18 oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 Kohlenstoffatomen von mehr als 75 GHT und

einer kinematischen Viskosität bei 40 °C von mehr als 6,5 mm2/s oder

einer kinematischen Viskosität bei 40 °C von mehr als 11 mm2/s mit einem Viskositätsindex von 120 oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 2818 10 91

20

Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur, bestehend aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1), Magnesiumaluminat (CAS RN 12068-51-8) und den Seltenerd-Aluminaten von Yttrium, Lanthan und Neodym, mit einem Gehalt an (berechnet als Oxid) von:

Aluminiumoxid von 94 % GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 % GHT,

Magnesiumoxid von 2 (± 1,5) GHT,

Yttriumoxid von 1 (± 0,6) GHT

und

entweder Lanthanoxid von 2 (± 1,2) GHT oder

Lanthanoxid und Neodymoxid von 2 (± 1,2) GHT,

von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

0 %

31.12.2015

ex 2827 60 00

10

Natriumiodid (CAS RN 7681-82-5)

0 %

31.12.2019

ex 2841 70 00

30

Hexaammoniumheptamolybdat, wasserfrei (CAS RN 12027-67-7) oder als Tetrahydrat (CAS RN 12054-85-2)

0 %

31.12.2019

ex 2903 39 90

35

Pentafluorethan (CAS RN 354-33-6)

0 %

31.12.2019

ex 2903 79 19

10

trans-1-Chlor-3,3,3-trifluorpropen (CAS RN 102687-65-0)

0 %

31.12.2019

ex 2904 90 95

80

1-Chlor-2-nitrobenzol (CAS RN 88-73-3)

0 %

31.12.2019

ex 2905 22 00

10

Linalool (CAS RN 78-70-6) mit einem Gehalt an (3R)-(-)-Linalool (CAS RN 126-91-0) von 90,7 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2907 12 00

30

p-Kresol (CAS RN 106-44-5)

0 %

31.12.2019

ex 2907 29 00

25

4-Hydroxybenzylalkohol (CAS RN 623-05-2)

0 %

31.12.2019

ex 2907 29 00

65

2,2′-Methylenbis(6-cyclohexyl-p-kresol) (CAS RN 4066-02-8)

0 %

31.12.2019

ex 2909 60 00

30

3,6,9-Triethyl-3,6,9-trimethyl-1,4,7-triperoxonan (CAS RN 24748-23-0), gelöst in isoparaffinischen Kohlenwasserstoffen

0 %

31.12.2019

ex 2914 69 90

50

Reaktionsmasse aus 2-(1,2-Dimethylpropyl)anthrachinon (CAS RN 68892-28-4) und 2-(1,1-Dimethylpropyl)anthrachinon (CAS RN 32588-54-8)

0 %

31.12.2019

ex 2916 39 90

18

2,4-Dichlorphenylessigsäure (CAS RN 19719-28-9)

0 %

31.12.2019

ex 2916 39 90

23

(2,4,6-Trimethylphenyl)acetylchlorid (CAS RN 52629-46-6)

0 %

31.12.2019

ex 2917 39 95

50

1,4,5,8-Naphthalintetracarbonsäure-1,8-monoanhydrid (CAS RN 52671-72-4)

0 %

31.12.2019

ex 2917 39 95

60

Perylen-3,4:9,10-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 128-69-8)

0 %

31.12.2019

ex 2918 29 00

70

3,5-Diiodsalicylsäure (CAS RN 133-91-5)

0 %

31.12.2019

ex 2918 30 00

70

2-[4-Chlor-3-(chlorsulfonyl)benzoyl]benzoesäure (CAS RN 68592-12-1)

0 %

31.12.2019

ex 2918 99 90

55

Stearylglycyrrhetinat (CAS RN 13832-70-7)

0 %

31.12.2019

ex 2918 99 90

65

Ammonium-difluor[1,1,2,2-tetrafluor-2-(pentafluorethoxy)ethoxy]acetat (CAS RN 908020-52-0)

0 %

31.12.2019

ex 2918 99 90

75

3,4-Dimethoxybenzoesäure (CAS RN 93-07-2)

0 %

31.12.2019

ex 2921 42 00

40

Natriumsulfanilat (CAS RN 515-74-2), auch in Form seiner Mono- oder Dihydrate (CAS RN 12333-70-0 oder 6106-22-5)

0 %

31.12.2019

ex 2922 49 85

55

(E)-Ethyl 4-(dimethylamino)but-2-enoatmaleat (CUS 0138070-7)

0 %

31.12.2019

ex 2923 90 00

20

Tetramethylammoniumhydrogenphthalat (CAS RN 79723-02-7)

0 %

31.12.2019

ex 2924 19 00

35

Acetamid (CAS RN 60-35-5)

0 %

31.12.2019

ex 2924 29 98

23

Benalaxyl-M (ISO) (CAS RN 98243-83-5)

0 %

31.12.2019

ex 2924 29 98

33

N-(4-Amino-2-ethoxyphenyl)acetamid (CAS RN 848655-78-7)

0 %

31.12.2019

ex 2924 29 98

73

Napropamid (ISO) (CAS RN 15299-99-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2927 00 00

35

C,C′-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3) in Form eines gelben Pulvers mit einer Zersetzungstemperatur von 180 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 220 °C, zur Verwendung als Schaummittel bei der Herstellung von thermoplastischen Harzen sowie von Elastomer- und vernetztem Polyethylenschaum

0 %

31.12.2019

ex 2928 00 90

13

Cymoxanil (ISO) (CAS RN 57966-95-7)

0 %

31.12.2019

ex 2928 00 90

18

Acetonoxim (CAS RN 127-06-0) mit einer Reinheit von 99,0 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2930 90 99

16

3-(Dimethoxymethylsilyl)-1-propanthiol (CAS RN 31001-77-1)

0 %

31.12.2019

ex 2930 90 99

21

[2,2′-Thio-bis(4-tert-octylphenolato)]-n-butylaminnickel (CAS RN 14516-71-3)

0 %

31.12.2016

ex 2930 90 99

27

2-((4-Amino-3-methoxyphenyl)sulphonyl)ethylhydrogensulfat (CAS RN 26672-22-0)

0 %

31.12.2019

ex 2930 90 99

33

2-Amino-5-{[2-(sulfooxy)ethyl]sulfonyl}benzolsulfonsäure (CAS RN 42986-22-1)

0 %

31.12.2019

ex 2933 39 99

11

2-(Chlormethyl)-4-(3-methoxypropoxy)-3-methylpyridinhydrochlorid (CAS RN 153259-31-5)

0 %

31.12.2019

ex 2933 39 99

21

Boscalid (ISO) (CAS RN 188425-85-6)

0 %

31.12.2019

ex 2933 39 99

31

2-(Chlormethyl)-3-methyl-4-(2,2,2-trifluorethoxy)pyridinhydrochlorid (CAS RN 127337-60-4)

0 %

31.12.2019

ex 2933 59 95

10

6-Amino-1,3-dimethyluracil (CAS RN 6642-31-5)

0 %

31.12.2019

ex 2933 69 80

75

Metamitron (ISO) (CAS RN 41394-05-2)

0 %

31.12.2019

ex 2933 99 80

11

Fenbuconazol (ISO) (CAS RN 114369-43-6)

0 %

31.12.2019

ex 2933 99 80

12

Myclobutanil (ISO) (CAS RN 88671-89-0)

0 %

31.12.2019

ex 2933 99 80

19

2-(2,4-Dichlorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-1-ol (CAS RN 112281-82-0)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

10

Fluralaner (INN) (CAS RN 864731-61-3)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

16

Difenoconazol (ISO) (CAS RN 119446-68-3)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

19

2-[4-(Dibenzo[b,f][1,4]thiazepin-11-yl)piperazin-1-yl]ethanol (CAS RN 329216-67-3)

0 %

31.12.2019

ex 2935 00 90

10

Florasulam (ISO) (CAS RN 145701-23-1)

0 %

31.12.2019

ex 3204 12 00

60

Farbmittel C.I. Acid Red 52 (CAS RN 3520-42-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Acid Red 52 von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 13 00

50

Farbmittel C.I. Basic Violet 11 (CAS RN 2390-63-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Violet 11 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 13 00

60

Farbmittel C.I. Basic Red 1:1 (CAS RN 3068-39-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Red 1:1 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 14 00

10

Farbmittel C.I. Direct Black 80 (CAS RN 8003-69-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Colourant Direct Black 80 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 14 00

20

Farbmittel C.I. Direct Blue 80 (CAS RN 12222-00-3 ) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Direct Blue 80 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 14 00

30

Farbmittel C.I. Direct Red 23 (CAS RN 3441-14-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Direct Red 23 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 17 00

45

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 174 (CAS-Nr. 4118-16-5), stark resiniertes Pigment (etwa 35 % unproportioniertes Harz), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3204 17 00

67

Farbmittel C.I. Pigment Red 57:1 (CAS-Nr. 5281-04-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3204 90 00

10

Farbmittel C.I Solvent Yellow 172 (auch bekannt als C.I. Solvent Yellow 135) (CAS RN 68427-35-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Gehalt des Farbmittels C.I Solvent Yellow 172 (auch bekannt als C.I. Solvent Yellow 135) von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3212 10 00

ex 7607 20 90

10

30

Metallisierte Folie:

bestehend aus mindestens acht Aluminiumschichten (CAS RN 7429-90-5) mit einer Reinheit von 99,8 % oder mehr,

mit einer optischen Dichte von nicht mehr als 3,0 pro Aluminiumschicht,

jede Aluminimumschicht ist jeweils durch eine Harzschicht getrennt,

auf einer Trägerfolie aus PET und

in Rollen mit einer Länge von nicht mehr als 50 000 m

0 %

31.12.2019

ex 3808 94 20

30

Bromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 32718-18-6)

1,3-Dichlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 118-52-5),

1,3-Dibrom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 77-48-5),

1-Brom,3-chlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 16079-88-2) und

1-Chlor,3-brom-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (CAS RN 126-06-7) enthaltend

0 %

31.12.2019

ex 3811 21 00

23

Additive,

Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus den Reaktionsprodukten von Polyethylenpolyaminen mit Polyisobutylenbernsteinsäureanhydrid (CAS-RN 84605-20-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 31,9 GHT, jedoch nicht mehr als 43,3 GHT und

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT

mit einer Gesamtbasenzahl (GBZ) von mehr als 20,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2019

*ex 3811 21 00

53

Additive,

überbasisches Calcium-Petroleumsulfonat (CAS 68783-96-0) mit einem Sulfonatgehalt von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT, und

mit einer Gesamtbasenzahl (GBZ) von 280 oder mehr, jedoch nicht mehr als 420,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 3811 21 00

73

Additive,

borierte Succinimidverbindungen (CAS RN 134758-95-5), und

Mineralöle enthaltend

mit einer Gesamtbasenzahl (GBZ) von mehr als 40,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2018

ex 3812 30 29

10

4,4′-Isopropylidendiphenol C12-15 Alkoholphosphit mit einem Gehalt an Bisphenol A von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT (CAS RN 96152-48-6)

0 %

31.12.2019

ex 3824 90 92

82

Lösung von tert-Butylchlordimethylsilan (CAS RN 18162-48-6) in Toluol

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 92

83

Zubereitung aus zwei oder mehr der folgenden Glycole

Dipropylenglycol

Tripropylenglycol

Tetrapropylenglycol oder

Pentapropylenglycol

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 93

46

Natriumhydrogen-3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5) mit einem Gehalt an

Dinatriumsulfat von nicht mehr als 20 GHT, und

Natriumchlorid von nicht mehr als 5 GHT

0 %

31.12.2015

*ex 3901 10 10

ex 3901 90 90

20

50

Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit

einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C/2,16 kg) von 16g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 24g/10 min,

einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm3 und

einer Vicat-Erweichungstemperatur von mindestens 94 °C

0 %

31.12.2019

ex 3901 10 10

30

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von nicht mehr als 5 GHT

einem Schmelzindex von 15g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60g/10min und

einer Dichte von 0,922g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

31.12.2018

*ex 3901 90 90

60

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 8 GHT

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

31.12.2018

*ex 3903 19 00

40

Kristallines Polystyrol mit

einem Schmelzpunkt von 268 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 272 °C und

einem Erstarrungspunkt von 232 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 247 °C,

auch Zusatz- und Füllstoffe enthaltend

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

45

Zubereitung, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an

Styrol/Acrylcopolymer von 86 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT und

Fettsäureethoxylat von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 GHT (CAS RN 9004-81-3)

0 %

31.12.2019

ex 3903 90 90

55

Zubereitung, in Form einer wässrigen Suspension, mit einem Gehalt an:

Styrol/Acryl-Copolymer von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT und

Glykol von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 GHT

0 %

31.12.2019

ex 3908 90 00

70

Copolymer mit

1,3-Benzoldimethanamin (CAS RN 1477-55-0) und

Adipinsäure (CAS RN 124-04-9),

auch mit Isophthalsäure (CAS RN 121-91-5)

0 %

31.12.2019

ex 3911 90 19

60

Formaldehyd, Polymer mit 1,3-Dimethylbenzol und Tert-butyl-phenol (CAS RN 60806-48-6)

0 %

31.12.2019

ex 3911 90 19

70

Zubereitung

Cyansäure, C,C′-((1-Methylethyliden)di-4,1-phenylen)ester, Homopolymer (CAS RN 25722-66-1), und

1,3-Bis(4-cyanophenyl)propan (CAS RN 1156-51-0) enthaltend,

in einer Butanonlösung mit einem Gehalt an Butanon (CAS RN 78-93-3) von weniger als 50 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3912 20 19

10

Nitrocellulose (CAS RN 9004-70-0)

0 %

31.12.2016

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

ex 3920 61 00

57

30

30

Reflektierende Folie

aus einer Polycarbonat- oder Polyacrylfolie einseitig mit gleichmäßigen Einprägungen versehen,

einseitig oder beidseitig mit einer oder mehreren Lagen aus Kunststoff überzogen oder metallisiert,

auch mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite

0 %

31.12.2018

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

67

46

Selbstklebende reflektierende Verbundfolie, auch in segmentierten Stücken

mit regelmäßigem Muster,

auch mit einer Schicht Übertragungsfolie,

bestehend aus einer Acrylpolymerfolie, gefolgt von einer Schicht Poly(methylmethacrylat) oder Polycarbonat mit Mikroprismen,

auch mit einer zusätzlichen Polyesterschicht und einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2018

*ex 3919 90 00

48

Transparente Folie aus Poly(vinylchlorid)

einseitig beschichtet mit einem UV-empfindlichen Acrylklebstoff mit einer Haftkraft von 70 N/m oder mehr, die sich bei Bestrahlung verringert,

mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Polyester,

mit einer Gesamtdicke ohne die abziehbare Schutzfolie von 78μm oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3920 10 28

30

Bedruckte geprägte Folie

aus Polymeren des Ethylens,

mit einer Dichte von 0,94/cm3 oder mehr,

mit einer Dicke von 0,019 mm ± 0,003 mm,

mit dauerhaften Abbildungen, die aus zwei unterschiedlichen, abwechselnden Mustern mit einer Länge von jeweils 525 mm oder mehr bestehen

0 %

31.12.2019

*ex 3920 62 19

60

Folie aus Poly(ethylenterephthalat)

mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm,

auf mindestens einer Seite überzogen mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid oder Aluminiumoxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm

0 %

31.12.2017

ex 3920 69 00

50

Einlagige, biaxial orientierte Folie

bestehend aus mehr als 85 GHT Polymilchsäure (PLA) und nicht mehr als 10,5 GHT modifiziertem PLA-basiertem Polymer, Polyglykolester und Talk,

mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 μm,

biologisch abbaubar und kompostierbar (nach EN 13432)

0 %

31.12.2019

ex 3920 69 00

60

Einlagige in Querrichtung orientierte Schrumpffolie

bestehend aus mehr als 80 GHT Polymilchsäure (PLA) und aus nicht mehr als 15,75 GHT aus modifizierter PLA gewonnenen Additiven,

mit einer Dicke von 45 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 μm,

biologisch abbaubar und kompostierbar (nach EN 13432)

0 %

31.12.2019

ex 3920 79 10

10

Angestrichene Vulkanfiberplatten mit einer Dicke von nicht mehr als 1,5 mm

0 %

31.12.2019

ex 3920 99 28

65

Matte thermoplastische Polyurethanfolie, in Rollen, mit

einer Breite von 1 640  mm (± 10 mm),

einem Glanz von 3,3° oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,8° (nach ASTM D2457),

einer Oberflächenrauheit von 1,9 Ra oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,8 Ra (nach ISO 4287),

einer Dicke von mehr als 365 μm, jedoch nicht mehr als 760 μm

einer Härte von 90 (± 4) (nach dem Shore-A-Verfahren (ASTM D2240)),

einer Bruchreißdehnung von 470 % (nach EN ISO 527)

0 %

31.12.2019

ex 3920 99 28

75

Thermoplastische Polyurethanfolie, in Rollen, mit

einer Breite von mehr als 900 mm, jedoch nicht mehr als 1 016  mm,

einer matten Oberfläche

einer Dicke von 0,43 mm (± 0,03 mm),

einer Bruchreißdehnung von 420 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 520 %,

einer Zugfestigkeit von 55 N/mm2 (± 3) (nach EN ISO 527),

einer Härte von 90 (± 4) (nach dem Shore-A-Verfahren (ASTM D2240)),

einer Welligkeit von 6,35 mm

einer Ebenheit von 0,025 mm

0 %

31.12.2019

ex 3921 90 60

30

Wärme-, Infra- und UV-isolierende Poly(vinylbutyral)folie

laminiert mit einer Metallschicht mit einer Dicke von 0,05 mm (± 0,01 mm),

mit einem Gehalt an Triethylenglycol-di(2-ethyl-hexanoat) als Weichmacher von 29,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40,25 GHT,

mit einer Lichtdurchlässigkeit von 70 % oder mehr (nach ISO 9050),

mit einer UV-Durchlässigkeit von 1 % oder weniger (nach ISO 9050),

mit einer Gesamtdicke von 0,43 mm (± 0,043 mm)

0 %

31.12.2019

ex 6804 21 00

10

Scheiben,

aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten,

welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen,

zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet,

auch in der Mitte gelocht,

auch auf einem Träger

0 %

31.12.2019

ex 7409 11 00

ex 7409 19 00

ex 7410 11 00

10

10

20

Folien und dünne Bänder aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von nicht mehr als 400 μm

0 %

31.12.2019

*ex 7606 12 92

ex 7607 11 90

30

50

Streifen oder Folie mit einer Aluminium-Magnesiumlegierung

in Rollen,

mit einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm,

mit einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 359 mm,

mit einer Zugfestigkeit von 285 N/mm2 oder mehr,

mit einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr und

einem Gehalt an:

Aluminium von 93,3 GHT oder mehr,

0,8 GHT oder mehr, Magnesium von jedoch nicht mehr als 5 GHT und

weiteren Stoffen von nicht mehr als 1,8 GHT

0 %

31.12.2017

*ex 7607 11 90

60

Glatte Aluminiumfolie mit

einem Aluminiumgehalt von 99,98 GHT oder mehr,

einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm,

einer Würfeltextur,

für Hochspannungsgravuren

0 %

31.12.2016

ex 7616 99 10

30

Aluminium-Motorhalterung mit

einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften

Porosität innen nicht mehr als 1 mm,

Porosität außen nicht mehr als 2 mm,

Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,

von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 8108 90 30

50

Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung (TiAl6V4), den Normen AMS 4928, 4965 und AMS 4967 entsprechend

0 %

31.12.2015

ex 8108 90 50

80

Bleche, Bänder und Folien aus unlegiertem Titan

mit einer Breite von mehr als 750 mm,

mit einer Dicke von weniger als 3 mm

0 %

31.12.2019

ex 8108 90 50

85

Band oder Folie aus unlegiertem Titan

mit einem Gehalt an Sauerstoff (O2) von mehr als 0,07 GHT,

mit einer Dicke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 mm,

mit einer normgerechten Vickershärte HV1 von nicht mehr als 170,

von der bei der Herstellung von geschweißten Rohren für Kondensatoren in Kernkraftwerken verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8409 99 00

ex 8411 99 00

30

70

Spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader

mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1 050  °C,

mit einem Durchmesser der Aussparung zur Aufnahme des Turbinenrades von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm,

auch mit Abgaskrümmer

0 %

31.12.2018

ex 8411 99 00

60

Radförmiger Bestandteil einer Gasturbine mit Schaufelblatt von der in Turboladern verwendeten Art

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus einer auf Nickel basierenden Legierung, die den Normen DIN G-NiCr13Al6MoNb oder DIN G-NiCr13Al16MoNb oder DIN NiCo10W10Cr9AlTi oder AMS AISI: 686 entspricht

mit einer Hitzeresistenz von nicht mehr als 1 100  °C,

mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

mit einer Höhe von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm

0 %

31.12.2017

ex 8479 89 97

70

Maschinen zum präzisen Einsetzen von Linsen in eine Kamerabaugruppe, wobei die Linsen an fünf Achsen ausgerichtet und mit einem Zweikomponenten-Epoxidkleber befestigt werden

0 %

31.12.2019

ex 8479 89 97

80

Maschine für die Herstellung eines teilmontierten Bauteils (Anodenleiter und negative Abschlusskappe) für die Fertigung von AA- und/oder AAA-Alkalibatterien (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8483 30 38

40

Zylinderförmiges Lagergehäuse

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß der Norm DIN EN 1561,

mit Ölkammern,

ohne Lager,

mit einem Durchmesser von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm,

mit einer Höhe von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken

0 %

31.12.2017

ex 8501 32 00

ex 8501 33 00

60

15

Antriebsmotor mit

einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Nm,

einer Leistung von 50 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 kW,

einer Drehzahl von nicht mehr als 12 500 U/min

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8504 40 88

30

Wechselrichter (DC-AC-Wandler) für die Antriebsmotorsteuerung zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8504 40 90

80

Stromrichter mit

einem Gleichspannungswandler,

einem Ladegerät mit einer Kapazität von nicht mehr als 7 kW,

Schaltfunktionen

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8505 90 20

30

Spule für ein elektromagnetisches Ventil mit

einem Kolben,

einem Durchmesser von 12,9 mm (± 0,1),

einer Höhe ohne Kolben von 20,5 mm (± 0,1),

einem elektrischen Kabel mit Steckverbinder,

in einem zylindrischen Metallgehäuse

0 %

31.12.2019

*ex 8507 10 20

30

Blei-Säure-Akkumulatoren oder Module von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art mit

einer Nennkapazität von nicht mehr als 32 Ah,

einer Länge von nicht mehr als 205 mm,

einer Breite von nicht mehr als 130 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 190 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8711  (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 60 00

85

Bauelemente für wiederaufladbare elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Länge von 312 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm,

einer Breite von 79,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 225 mm,

einer Höhe von 35 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 168 mm,

einem Gewicht von 3,95 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,56 kg,

einer Nennkapazität von 66,6 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 129 Ah

0 %

31.12.2015

ex 8507 60 00

87

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 475 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 820 mm,

einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 660 mm,

einer Höhe von 260 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einem Gewicht von 320 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg,

einer Nennkapazität von 18,4 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 Ah,

in Packungen zu 12 oder 16 Modulen

0 %

31.12.2017

*ex 8511 30 00

30

In die Zündeinheit integrierter Spulenbausatz mit

einer Zündeinheit,

einer Coil-on-Plug-Baugruppe mit integrierter Montagehalterung,

einem Gehäuse,

einer Länge von 90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm (± 5 mm),

einer Betriebstemperatur von – 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 °C,

einer Spannung von 10,5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

0 %

31.12.2019

ex 8512 20 00

10

Nebelleuchten mit innenseitig verzinktem Gehäuse,

eine Kunststoffhalterung mit vier oder mehr Klammern,

eine oder zwei 12-V-Glühlampen,

ein Verbindungskabel mit Stecker,

eine Kunststoffabdeckung enthaltend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2019

ex 8512 20 00

20

Informationsanzeige mit mindestens Datum, Uhrzeit und Status der Sicherheitseinrichtungen eines Fahrzeugs, mit einer Betriebsspannung von 12 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 14,4 V, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8512 30 90

10

Hörsignalbaugruppe, beruhend auf dem piezomechanischen Funktionsprinzip, zur Erzeugung eines speziellen Schallsignals, mit einer Spannung von 12 V,

Spule,

Magnet,

Metallmembran,

Steckverbinder,

Halterung enthaltend,

von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8512 90 90

10

Ultraschallparksensor mit

einer gedruckten Schaltung in einem Gehäuse und einer über Steckverbinder angeschlossenen Sensorzelle auf der Abdeckung,

einer Betriebsspannung von nicht mehr als 12 V,

der Fähigkeit zum Empfangen und Übermitteln der von der Steuereinheit verarbeiteten Signale,

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8514 20 80

ex 8516 50 00

ex 8516 60 80

10

10

10

Garraum-Einbaugruppe, mindestens

einen Transformator mit einer Eingangsspannung von nicht mehr als 240 V und einer Ausgangsleistung von nicht mehr als 3 000 W,

einen Wechsel- oder Gleichstromgebläsemotor mit einer Ausgangsleistung von nicht mehr als 42 W,

ein Gehäuse aus Edelstahl enthaltend,

auch mit Magnetron mit einer Mikrowellenausgangsleistung von nicht mehr als 900 W,

zur Verwendung bei der Herstellung von Einbaugeräten der Positionen 8514 20 80 , 8516 50 00 und 8516 60 80  (1)

0 %

31.12.2019

ex 8516 90 00

80

Türkonstruktion mit kapazitiver Dichtung und Wellenlängendrossel zur Verwendung bei der Herstellung von Einbaugeräten der Positionen 8514 20 80 , 8516 50 00 und 8516 60 80  (1)

0 %

31.12.2019

ex 8518 90 00

80

Integriertes Gehäuse für Autolautsprecher, bestehend aus

Lautsprecherrahmen und Magnetsystemhalterung mit Schutzbeschichtung und

einem geprägten Staubschutztuch

0 %

31.12.2019

*ex 8525 80 19

60

Bildabtast-Kamera, mit

dynamischem oder statischem Linien-Überlagerungssystem,

NTSC-Ausgangsvideosignal,

einer Spannung von 6,5 V oder mehr,

einer Beleuchtungsstärke von 0,5 Lux oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 8527 91 99

ex 8529 90 65

20

85

Baugruppe, mindestens

eine Tonfrequenzverstärkereinheit, welche mindestens einen Tonfrequenzverstärker und einen Schallerzeuger enthält,

einen Transformator und

einen Rundfunkempfänger enthaltend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Unterhaltungselektronikgeräten (1)

0 %

31.12.2019

ex 8529 10 80

70

Keramikfilter mit

einem anwendbaren Frequenzbereich von 10 kHz oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 MHz,

einem Gehäuse aus keramischen Platten mit Elektroden,

von der in elektromechanischen Wandlern oder Resonatoren für audiovisuelle und Kommunikationsausrüstung verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8529 90 65

80

Tuner zur Umwandlung von Hochfrequenzsignalen in digitale Signale, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8527  (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 92

ex 8548 90 90

15

60

LCD-Module:

ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoff-Zellen,

nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit,

mit einer oder mehreren Leiterplatten mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung,

mit oder ohne Rückbeleuchtungseinheit und

mit oder ohne Inverter

0 %

31.12.2018

ex 8537 10 99

40

Elektronische Steuereinheit zur Überwachung des Reifendrucks von Fahrzeugen, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, in dem sich eine gedruckte Schaltung befindet, auch mit einer Metallhalterung, mit

einer Länge von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,

einer Breite von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm,

einer Höhe von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8537 10 99

50

Elektronische BCM-Steuereinheit (Body Control Module)

mit einem Kunststoffgehäuse mit einer gedruckten Schaltung und Metallhalterung,

mit einer Spannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,

zum Steuern, Auswerten und Verwalten der Funktionen der Assistenzsysteme in einem Kraftfahrzeug, mindestens jedoch Scheibenwischerintervall, Scheibenheizung, Innenbeleuchtung, Gurtkontrolle,

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8537 10 99

60

Elektronische Baugruppe bestehend aus

einem Mikroprozessor,

LED- oder Flüssigkristallanzeigen (LCD),

auf einer gedruckten Schaltung montierten elektronischen Bauteilen

zur Verwendung bei der Herstellung von Einbaugeräten der Positionen 8514 20 80 , 8516 50 00 und 8516 60 80  (1)

0 %

31.12.2019

ex 8544 49 91

10

Isolierte elektrische Drähte aus Kupfer

mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm,

für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

zur Verwendung bei der Herstellung von Kabelbäumen in der Automobilindustrie (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8548 90 90

65

LCD-Module:

ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoff-Zellen,

in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit,

mit einer oder mehreren Leiterplatten mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung,

mit oder ohne Rückbeleuchtungseinheit und,

mit oder ohne Inverter

0 %

31.12.2018

ex 8708 30 10

10

Bremsanlagenbaugruppe

eine elektrisch gesteuerte Bremse,

einen Hubsensor,

eine Fahrzeugdynamikregelung und

eine Backup-Stromquelle

enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8708 30 91

20

NAO-Bremsbeläge (Non-Asbestos Organic) mit auf der Trägerplatte aus Bandstahl aufgebrachtem Reibmittel, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2019

ex 8708 30 91

30

Bremssattelformteil für Scheibenbremse in BIR-Ausführung (Ball in Ramp) oder EPB-Ausführung (Elektronic Parking Brake) mit Funktions- und Montageöffnungen und Führungsnuten, von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8708 91 35

10

Aluminiumkühler für Druckluftkühlung mit Kühlrippen von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8708 94 35

20

Zahnstangenlenkgetriebe in Aluminiumgehäuse mit homokinetischen Gelenken von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9002 11 00

80

Objektiv mit

einem Bildfeldwinkel von 58,5° oder mehr, jedoch nicht mehr als 194°,

einer Brennweite von 1,16 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,88 mm,

einer relativen Öffnung von F/2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als F/2,6 und

einem Durchmesser von 17 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 18,5 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von CMOS-Fahrzeugkameras (1)

0 %

31.12.2019

ex 9029 10 00

30

Hall-Effekt-basierter Raddrehzahlsensor für Kraftfahrzeuge mit einem Kunststoffgehäuse, angeschlossen an ein Verbindungskabel mit Steckverbinder und Montagehalterungen, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

10

20

Kombiinstrument mit Mikroprozessorsteuerung, Schrittmotor und LED-Anzeigen zur Darstellung von zumindest

der Geschwindigkeit,

der Motordrehzahl,

der Motortemperatur und

des Kraftstoffstands,

das über CAN-Protokolle und K-Leitung kommuniziert, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9031 80 34

50

Programmierbarer Dual Linear Hallsensor,

bestehend aus zwei nicht elektrisch miteinander verbundenen integrierten Schaltungen, einem sog. Top Die als auch einem Bottom Die,

jeweils platziert auf der Unterseite als auch Oberseite eines Leadframes,

in einem Halbleitergehäuse,

zur Verwendung als Winkelmesser, Positionsmesser sowie Strommesser in Automobilen

0 %

31.12.2019

ex 9031 80 38

50

Gyroskopsensor zur Messung der Querbeschleunigung in Bezug auf die vertikale Fahrzeugachse, mit

einem piezoelektrischen Kristall zur Erzeugung elektrischer Ladung bei der Verformung und

einem Kunststoffgehäuse mit Metallhalterung

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9031 80 38

60

Beschleunigungssensor, gedruckte Schaltung und Anschlusseinheit, zusammen in Kunststoff eingegossen, zur Ermittlung der Beschleunigung ‚G‘ und Bereitstellung von Werten für die Ermittlung des Auslösezeitpunkts der Airbags, von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9031 80 98

30

Funktionstestmaschine für die Kalibrierung und die Prüfung der Bildqualität von Objektiven für Fahrzeugkameras

0 %

31.12.2019

c)

Die Zeilen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes werden gestrichen:

KN-Code

TARIC

„ex 2009 89 73

11

ex 2009 89 73

13

ex 2009 89 99

93

ex 2207 20 00

20

ex 2207 20 00

80

ex 2818 10 91

10

ex 2915 90 70

40

ex 2921 45 00

10

ex 2927 00 00

15

ex 2932 99 00

35

ex 2934 99 90

33

ex 3204 20 00

40

ex 3811 21 00

43

ex 3811 21 00

53

ex 3820 00 00

20

ex 3824 90 92

52

ex 3901 10 10

10

ex 3901 10 10

20

ex 3901 90 90

30

ex 3901 90 90

40

ex 3901 90 90

50

ex 3903 19 00

30

ex 3912 20 11

10

ex 3919 10 80

21

ex 3919 10 80

65

ex 3919 90 00

21

ex 3919 90 00

37

ex 3919 90 00

57

ex 3920 61 00

20

ex 3920 62 19

81

ex 7606 12 92

20

ex 7607 11 90

10

ex 7607 11 90

20

ex 8108 90 30

30

ex 8411 99 00

30

ex 8411 99 00

40

ex 8483 30 38

30

ex 8504 50 95

60

ex 8507 10 20

85

ex 8507 60 00

35

ex 8507 60 00

70

ex 8511 30 00

20

ex 8525 80 19

35

ex 8527 21 59

10

ex 8527 29 00

20

ex 8527 29 00

30

ex 8527 91 99

10

ex 8529 90 65

35

ex 8529 90 92

44

ex 8543 70 90

13

ex 8543 70 90

23

ex 8548 90 90

47

ex 8548 90 90

49

ex 8548 90 90

55

ex 9405 40 39

50

ex 9405 40 39

60

ex 9405 40 99

03

ex 9405 40 99

06“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen für die besonderen Maßeinheiten mit den KN- und TARIC-Codes werden hinzugefügt:

KN-CODE

TARIC

BESONDERE MASSEINHEIT

„9031 80 34

50

1 000 p/st

8544 49 91

10

m

3901 10 10

30

m3

3901 90 90

60

m3

3920 99 28

65

m2

3920 99 28

75

m2

3921 90 60

30

m2

3903 90 90

45

m3

3920 79 10

10

p/st

6804 21 00

10

p/st

7616 99 10

30

p/st

8409 99 00

30

p/st

8411 99 00

60

p/st

8411 99 00

70

p/st

8479 89 97

70

p/st

8479 89 97

80

p/st

8483 30 38

40

p/st

8504 40 88

30

p/st

8504 40 90

80

p/st

8505 90 20

30

p/st

8511 30 00

30

p/st

8512 20 00

10

p/st

8512 20 00

20

p/st

8512 30 90

10

p/st

8512 90 90

10

p/st

8514 20 80

10

p/st

8516 90 00

80

p/st

8518 90 00

80

p/st

8529 10 80

70

p/st

8529 90 65

80

p/st

8529 90 92

15

p/st

8537 10 99

40

p/st

8537 10 99

50

p/st

8537 10 99

60

p/st

8548 90 90

60

p/st

8548 90 90

65

p/st

8708 30 10

10

p/st

8708 30 91

20

p/st

8708 30 91

30

p/st

8708 91 35

10

p/st

8708 94 35

20

p/st

9029 10 00

30

p/st

9029 20 31

10

p/st

9029 90 00

20

p/st

9031 80 38

50

p/st

9031 80 38

60

p/st

9031 80 98

30

p/st“;

b)

Die folgenden Zeilen für die besonderen Maßeinheiten mit den KN- und TARIC-Codes werden gestrichen:

KN-CODE

TARIC

BESONDERE MASSEINHEIT

„3901 10 10

10

m3

3901 90 90

30

m3

8411 99 00

30

p/st

8411 99 00

40

p/st

8483 30 38

30

p/st

8504 50 95

60

p/st

8511 30 00

20

p/st

8527 29 00

30

p/st

8529 90 92

44

p/st

8543 70 90

13

p/st

8543 70 90

23

p/st

8548 90 90

47

p/st

8548 90 90

49

p/st

8548 90 90

55

p/st

9405 40 39

50

p/st

9405 40 99

03

p/st

9405 40 99

06

p/st“.


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.“;


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