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Document 32015R0079
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/79 of 18 December 2014 amending Implementing Regulation (EU) No 680/2014 laying down implementing technical standards with regard to supervisory reporting of institutions according to Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council as regards asset encumbrance, single data point model and validation rules Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 14 vom 21.1.2015, p. 1–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0451
21.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 14/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/79 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Meldung kohärenter, genauer und vergleichbarer Angaben zur Belastung von Vermögenswerten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) trägt wesentlich dazu bei, einen Einblick in die Finanzierungsposition von Instituten zu erhalten. |
(2) |
Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten sollten sich weitestmöglich auf das für Aufsichts- und Rechnungslegungszwecke bereits bestehende Meldewesen für Bilanzpositionen stützen, damit der Umsetzungs- und Meldeaufwand für die Institute so gering wie möglich gehalten wird. |
(3) |
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sollten kleinere Institute ohne wesentliche Vermögenswertbelastung nicht den gleichen detaillierten Meldepflichten unterliegen wie größere Institute. |
(4) |
Die Meldepflichten sollten Vermögenswertbelastungen aller Art, auch Eventualbelastungen erfassen, da diese ein wesentliches Risiko für das Liquiditäts- und Solvenzprofil von Instituten, insbesondere von Instituten mit wesentlicher Vermögenswertbelastung, darstellen. |
(5) |
Institute, die die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten gedeckten Schuldverschreibungen begeben, sollten Angaben zur Belastung dieser Werte übermitteln. |
(6) |
Um die Einheitlichkeit der aufsichtlichen Meldungen zu Eigenmittelausstattung und -anforderungen, Finanzinformationen, Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, Großkrediten, Verschuldungsquote, Liquidität und Belastung von Vermögenswerten zu gewährleisten und qualitativ hochwertige und genaue gemeinsame Aufsichtsdaten zu garantieren, sollten die mit den Meldebögen der Anhänge I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 verbindlich zu übermittelnden Daten in ein einziges Datenpunktmodell überführt werden. |
(7) |
Das gemeinsame Datenpunktmodell sollte eine strukturierte Darstellung der einzelnen Daten gewährleisten, für die Zwecke einheitlicher aufsichtlicher Meldungen alle relevanten Geschäftskonzepte erfassen und alle für die Weiterentwicklung einheitlicher IT-Lösungen für das Meldewesen notwendigen technischen Spezifikationen enthalten. |
(8) |
Zur Gewährleistung von Qualität, Kohärenz und Genauigkeit der Daten, die die Institute den zuständigen Behörden zu Eigenmittelausstattung und -anforderungen, Finanzinformationen, Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, Großkrediten, Verschuldungsquote, Liquidität und Belastung von Vermögenswerten übermitteln, sollten diese Daten nach gemeinsamen Regeln validiert werden. |
(9) |
Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Angesichts des gegenwärtig für die detaillierte Festlegung und Veröffentlichung des einheitlichen Datenpunktmodells und der Validierungsregeln erforderlichen Zeitaufwands können Änderungen jedoch nicht so rasch und zeitnah vorgenommen werden, dass jederzeit einheitliche aufsichtliche Meldungen in der Union gewährleistet sind. Aus diesem Grund sollten das in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegte detaillierte Datenpunktmodell und die in Anhang XV der genannten Verordnung festgelegten detaillierten Validierungsregeln durch stringente qualitative Kriterien für das einheitliche Datenpunktmodell und die Validierungsregeln ersetzt werden, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht. |
(10) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(11) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(12) |
Um den Instituten und zuständigen Behörden ausreichend Zeit zu geben, diese Verordnung so umzusetzen, dass eine hohe Datenqualität gewährleistet ist, sollte der erste Meldestichtag für alle Institute der 31. Dezember 2014 sein. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
; |
2. |
folgendes Kapitel 7a wird eingefügt: „KAPITEL 7a FORMAT UND INTERVALLE FÜR MELDUNGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF EINZEL- UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS Artikel 16a Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis 1. Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung. 2. Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:
3. Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
4. Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Schuldverschreibungen begeben. ; |
3. |
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:
|
4. |
in Artikel 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.“ ; |
5. |
In Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.“ ; |
6. |
Die Anhänge XIV und XV erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
7. |
Die Anhänge XVI und XVII werden nach Maßgabe der Anhänge II bzw. III dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“
ANHANG I
ANHANG XIV
Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:
a) |
es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten, |
b) |
es erfasst alle in den Anhängen I bis XIII, XVI und XVII aufgeführten Geschäftskonzepte, |
c) |
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden, |
d) |
es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen, |
e) |
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen, |
f) |
es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten. |
ANHANG XV
Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.
Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:
a) |
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest, |
b) |
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet, |
c) |
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten, |
d) |
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten, |
e) |
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden. |
ANHANG II
„ANHANG XVI
MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN
MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN
Meldebogennummer |
Meldebogencode |
Bezeichnung des Meldebogens/ Meldebogengruppe |
Kurzbezeichnung |
TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN |
|||
32,1 |
F 32.01 |
VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS |
AE-ASS |
32,2 |
F 32.02 |
ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN |
AE-COL |
32,3 |
F 32.03 |
EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE |
AE-NPL |
32,4 |
F 32.04 |
BELASTUNGSQUELLEN |
AE-SOU |
TEIL B — LAUFZEITDATEN |
|||
33 |
F 33.00 |
LAUFZEITDATEN |
AE-MAT |
TEIL C — EVENTUALBELASTUNG |
|||
34 |
F 34.00 |
EVENTUALBELASTUNG |
AE-CONT |
TEIL D — GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
35 |
F 35.00 |
EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
AE-CB |
TEIL E — WEITERE DATEN |
|||
36,1 |
F 36.01 |
ERWEITERTE DATEN TEIL I |
AE-ADV1 |
36,2 |
F 36.02 |
ERWEITERTE DATEN TEIL II |
AE-ADV2 |
F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)
|
Buchwert belasteter Vermögenswerte |
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte |
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte |
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte |
|||||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank fähig |
|
davon: zentralbank fähig |
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank fähig |
|
davon: zentralbank fähig |
||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
||
010 |
Vermögenswerte des meldenden Instituts |
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|
020 |
Jederzeit kündbare Darlehen |
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030 |
Eigenkapitalinstrumente |
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040 |
Schuldverschreibungen |
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050 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen |
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|
060 |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
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|
070 |
davon: von Staaten begeben |
|
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080 |
davon: von Finanzunternehmen begeben |
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|
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|
090 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben |
|
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|
|
100 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
|
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|
|
110 |
davon: Hypothekarkredite |
|
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|
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|
120 |
Sonstige Vermögenswerte |
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|
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|
|
F 32.02 — VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)
|
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen |
Unbelastet |
||||||
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen |
Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldverschreibungen |
|||||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank fähig |
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
davon: zentralbank fähig |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
||
130 |
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten |
|
|
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|
|
|
|
140 |
Jederzeit kündbare Darlehen |
|
|
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|
|
150 |
Eigenkapitalinstrumente |
|
|
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|
|
|
|
160 |
Schuldverschreibungen |
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|
|
|
|
|
|
170 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
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|
180 |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
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|
|
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|
|
190 |
davon: von Staaten begeben |
|
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|
|
|
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|
200 |
davon: von Finanzunternehmen begeben |
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|
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210 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben |
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|
220 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
|
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|
230 |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten |
|
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|
|
240 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren |
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|
|
250 |
VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
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|
|
|
|
F 32.03 — EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL)
|
Unbelastet |
||||
Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten |
Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen |
Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen |
|||
|
davon: zentralbank fähig |
||||
010 |
020 |
030 |
040 |
||
010 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
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|
020 |
Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
030 |
Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
040 |
Vorrangig |
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050 |
Mezzanine |
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|
060 |
Erstverlust |
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F 32.04 — BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)
|
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere. |
||||
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe |
|
davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten |
davon: belastete eigene Schuldverschreibungen |
||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
||
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
020 |
Derivate |
|
|
|
|
|
030 |
davon: Außerbörslich |
|
|
|
|
|
040 |
Einlagen |
|
|
|
|
|
050 |
Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
060 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
070 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
080 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
090 |
Begebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
100 |
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
110 |
davon begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
|
120 |
Andere Belastungsquellen |
|
|
|
|
|
130 |
Nominalwert empfangener Darlehenszusagen |
|
|
|
|
|
140 |
Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten |
|
|
|
|
|
150 |
Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten |
|
|
|
|
|
160 |
Sonstige |
|
|
|
|
|
170 |
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen. |
||||
|
Auf keinen Fall auszufüllen. |
F 33.00 — LAUFZEITDATEN (AE-MAT)
|
Unbefristet |
Für einen Tag |
> 1 Tag <= 1 Woche |
> 1 Woche <= 2 Wochen |
> 2 Wochen <= 1 Monat |
> 1 Monat <= 3 Monate |
> 3 Monate <= 6 Monate |
> 6 Monate <= 1 Jahr |
> 1 Jahr <= 2 Jahre |
> 2 Jahre <= 3 Jahre |
3 Jahre <= 5 Jahre |
5 Jahre <=1 0 Jahre |
> 10 Jahre |
|
|
Restlaufzeit von Verbindlichkeiten |
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
010 |
Belastete Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
020 |
Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
030 |
Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) |
|
|
|
|
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|
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|
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|
|
|
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F 34.00 — EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)
|
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
Eventualbelastung |
|||||
A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 % |
B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 % |
||||||
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte |
|||||||
Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte |
Maßgebliche Währung 1 |
Maßgebliche Währung 2 |
… |
Maßgebliche Währung n |
|||
010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
|
||
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
020 |
Derivate |
|
|
|
|
|
|
030 |
davon: Außerbörslich |
|
|
|
|
|
|
040 |
Einlagen |
|
|
|
|
|
|
050 |
Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
|
060 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
070 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
|
|
|
|
|
|
080 |
davon: Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
090 |
Begebene Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
100 |
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
110 |
davon begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
|
|
|
|
|
|
120 |
Andere Belastungsquellen |
|
|
|
|
|
|
170 |
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
F 35.00 — EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)
Z-Achse |
Deckungspoolkennung (offen) |
|
Wird Artikel 129 der Eigenkapitalverordnung eingehalten? |
Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen |
Deckungspool |
||||||||||||||||||||||||
Berichts-stichtag |
+ 6 Monate |
+ 12 Monate |
+ 2 Jahre |
+ 5 Jahre |
+ 10 Jahre |
Derivative Deckungspool positionen mit einem negativen Nettomarktwert |
Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen |
Berichtsstichtag |
+ 6 Monate |
+ 12 Monate |
+ 2 Jahre |
+ 5 Jahre |
+ 10 Jahre |
Derivative Deckungspoolpositionen mit einem positiven Nettomarktwert |
Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools |
||||||||||||
[JA/NEIN] |
Wenn JA, die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben. |
gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen |
gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung |
||||||||||||||||||||||||
Berichts stichtag |
Rating agentur 1 |
Bonitätseinstufung 1 |
Rating agentur 2 |
Bonitätseinstufung 2 |
Rating agentur 3 |
Bonitätseinstufung 3 |
Berichts stichtag |
Rating-agentur 1 |
Ratingagentur 2 |
Ratingagentur 3 |
|||||||||||||||||
010 |
012 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
200 |
210 |
220 |
230 |
240 |
250 |
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010 |
Nominalbetrag |
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020 |
Barwert (Swap)/Marktwert |
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030 |
Vermögenswertspezifischer Wert |
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040 |
Buchwert |
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F 36.01 — ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)
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Belastungsquellen |
Vermögenswerte/Verbindlichkeiten |
Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts |
Insgesamt |
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Jederzeit kündbare Darlehen |
Eigenkapitainstrumente |
Schuldverschreibungen |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen |
Sonstige Vermögenswerte |
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Insgesamt |
davon: gedeckte Schuldver-schreibungen |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
davon: von Staaten begeben |
davon: von Finanzunternehmen begeben |
davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben |
Zentral-banken und Sektor Staat |
Finanzunternehmen |
Nichtfinanzunternehmen |
Private Haushalte |
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|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
|
davon: Hypothekarkredite |
|
davon: Hypothekarkredite |
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010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
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010 |
Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos) |
Belastete Vermögenswerte |
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020 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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030 |
Börsengehandelte Derivate |
Belastete Vermögenswerte |
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040 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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050 |
Außerbörslich gehandelte Derivate |
Belastete Vermögenswerte |
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060 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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070 |
Rückkaufsvereinbarungen |
Belastete Vermögenswerte |
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080 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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090 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
Belastete Vermögenswerte |
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100 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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110 |
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
Belastete Vermögenswerte |
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120 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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130 |
Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
Belastete Vermögenswerte |
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140 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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150 |
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren |
Belastete Vermögenswerte |
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160 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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170 |
Andere Belastungsquellen |
Belastete Vermögenswerte |
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180 |
Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
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190 |
Belastete Vermögenswerte insgesamt |
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200 |
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davon: zentralbankfähig |
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210 |
Unbelastete Vermögenswerte insgesamt |
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220 |
|
davon: zentralbankfähig |
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230 |
Belastete + unbelastete Vermögenswerte |
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F 36.02 — ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN (AE-ADV-2)
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Belastungsquellen |
Vermögenswerte/Verbindlichkeiten |
Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts |
Insgesamt |
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Jederzeit kündbare Darlehen |
Eigenkapitalinstrumente |
Schuldverschreibungen |
Darlehen und Kredite außer Tagesgeldern |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren |
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Insgesamt |
davon: gedeckte Schuldver-schreibungen |
davon: forderungsunterlegte Wertpapiere |
davon: von Staaten begeben |
davon: von Finanzunternehmen begeben |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben |
Zentralbanken und Sektor Staat |
Finanzunternehmen |
Nichtfinanz unternehmen |
Private Haushalte |
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|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
|
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben |
|
davon: Hypothekarkredite |
|
davon: Hypothekarkredite |
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010 |
020 |
030 |
040 |
050 |
060 |
070 |
080 |
090 |
100 |
110 |
120 |
130 |
140 |
150 |
160 |
170 |
180 |
190 |
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010 |
Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos) |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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020 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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030 |
Börsengehandelte Derivate |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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040 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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050 |
Außerbörslich gehandelte Derivate |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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060 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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070 |
Rückkaufsvereinbarungen |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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080 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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090 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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100 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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110 |
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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120 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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130 |
Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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140 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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150 |
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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160 |
Kongruente Verbindlichkeiten |
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170 |
Andere Belastungsquellen |
entgegengenommene belastete Sicherheiten |
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180 |
Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere |
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190 |
Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt |
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200 |
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davon: zentralbankfähig |
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210 |
Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt |
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220 |
|
davon: zentralbankfähig |
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230 |
Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten“ |
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ANHANG III
„ANHANG XVII
MELDUNG ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN | 19 |
1.1. |
AUFBAU | 19 |
1.2. |
RECHNUNGSLEGUNGSRAHMEN | 20 |
1.3. |
NUMMERIERUNGSKONVENTION | 20 |
1.4. |
VORZEICHENKONVENTION | 20 |
1.5. |
ANWENDUNGSEBENE | 20 |
1.6. |
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT | 20 |
1.7. |
DEFINITION DES BEGRIFFS ‚BELASTUNG‘ | 20 |
ANWEISUNGEN BEZÜGLICH DER MELDEBÖGEN | 21 |
2. |
TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN | 21 |
2.1. |
MELDEBOGEN: AE-ASS. VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS | 21 |
2.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 21 |
2.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 24 |
2.1.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 25 |
2.2. |
MELDEBOGEN: AE-COL. VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN | 26 |
2.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 26 |
2.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 27 |
2.2.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 28 |
2.3. |
MELDEBOGEN AE-NPL EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE | 29 |
2.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 29 |
2.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 29 |
2.3.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 30 |
2.4. |
MELDEBOGEN AE-SOU. BELASTUNGSQUELLEN | 30 |
2.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 30 |
2.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 31 |
2.4.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 32 |
3. |
TEIL B: LAUFZEITDATEN: | 33 |
3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 33 |
3.2. |
MELDEBOGEN: AE-MAT. LAUFZEITDATEN: | 33 |
3.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 33 |
3.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 34 |
4. |
TEIL C: EVENTUALBELASTUNG | 35 |
4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 35 |
4.1.1. |
SZENARIO A: DIE BELASTETEN VERMÖGENSWERTE VERLIEREN 30 %. | 35 |
4.1.2. |
SZENARIO B: ABWERTUNG MASSGEBLICHER WÄHRUNGEN UM 10 %. | 35 |
4.2. |
MELDEBOGEN: AE-CONT. EVENTUALBELASTUNG | 36 |
4.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 36 |
4.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 36 |
5. |
TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN | 36 |
5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 36 |
5.2. |
MELDEBOGEN: AE-CB. EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN. | 37 |
5.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN BEZÜGLICH DER Z-ACHSE | 37 |
5.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 37 |
5.2.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 38 |
6. |
TEIL E: ERWEITERTE DATEN | 40 |
6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN | 40 |
6.2. |
MELDEBOGEN: AE-ADV1. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU VERMÖGENSWERTEN DES MELDENDEN INSTITUTS | 40 |
6.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 40 |
6.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 42 |
6.3. |
MELDEBOGEN: AE-ADV2. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN | 43 |
6.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN | 43 |
6.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN | 43 |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1.1. Aufbau
1. |
Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:
|
2. |
Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt. |
1.2. Rechnungslegungsrahmen
3. |
Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen. |
4. |
Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter ‚IAS‘ und ‚IFRS‘ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben. |
1.3. Nummerierungskonvention
5. |
In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS. |
6. |
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}. |
1.4. Vorzeichenkonvention
7. |
Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil I Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention. |
1.5. Anwendungsebene
8. |
Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Daraus folgt, dass Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten machen müssen. |
1.6. Verhältnismäßigkeit
9. |
Für die Zwecke von Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:
|
10. |
Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:
|
1.7. Definition des Begriffs ‚Belastung‘
11. |
Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann. Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):
|
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
2. TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN
12. |
In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden (‚zeitpunktbezogene Belastung‘), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden. |
13. |
Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen. |
2.1. Meldebogen: AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts
2.1.1. Allgemeine Bemerkungen
14. |
Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten. Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden. Im folgenden Beispiel wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp in diesem Teil anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen. (a) Besicherte Einlagen Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:
(b) Repos/kongruente Repos Ein Pensionsgeschäft (im Folgenden ‚Repo‘) wird wie folgt gemeldet:
(c) Zentralbankrefinanzierungen Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii). Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt. Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d.h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt. (d) Wertpapierleihe Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos. Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:
(e) Derivate (Verbindlichkeiten) Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:
(f) Gedeckte Schuldverschreibungen Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht. Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird. Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.
In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Pensionsgeschäft mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.
(g) Verbriefungen Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben. Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen. Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts. |
2.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Vermögenswerte des meldenden Instituts IAS 1.9 (a), Durchführungsleitlinie (Implementing Guidance) IG 6 Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte. |
020 |
Jederzeit kündbare Darlehen IAS 1.54 (i) Dies beinhaltet täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d.h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile ‚Sonstige Vermögenswerte‘ erfasst. |
030 |
Eigenkapitalinstrumente Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1. |
040 |
Schuldverschreibungen Anhang V, Teil 1, Nummer 26 Vom meldenden Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind. |
050 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt. |
060 |
davon: Verbriefungen Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. |
070 |
davon: von Staaten begeben Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden. |
080 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstaben c und d begeben wurden. |
090 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstabe e begeben wurden. |
100 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Darlehen und Kredite, d. h. vom meldenden Institut gehaltene Schuldinstrumente, die keine Wertpapiere sind. Ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden. |
110 |
davon: Hypothekarkredite Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die laut Anhang V Teil 2 Nummer 41 Buchstabe h Hypothekarkredite sind. |
120 |
Sonstige Vermögenswerte Sonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen. |
2.1.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Buchwert belasteter Vermögenswerte Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die nach der Definition der Belastung von Vermögenswerten belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
020 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
030 |
davon: zentralbankfähig Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
040 |
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nicht den IFRS unterliegende Institute. Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.) |
050 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
060 |
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ unbelastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
070 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
080 |
davon: zentralbankfähig Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
090 |
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute. Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ unbelastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.) |
100 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
2.2. Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
15. |
Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren wird in der Kategorie ‚unbelasteter‘ Vermögenswerte eine Aufteilung in ‚zur Belastung verfügbar‘ oder potenziell belastbar und ‚nicht zur Belastung verfügbar‘ vorgenommen. |
16. |
Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen. |
17. |
Für die Zwecke der Meldung von Vermögensbelastungen werden gegen eine Gebühr, ohne die Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet. |
2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
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130 |
Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. |
||||
140 |
Jederzeit kündbare Darlehen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
150 |
Eigenkapitalinstrumente Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
160 |
Schuldverschreibungen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
170 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
180 |
davon: Verbriefungen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
190 |
davon: von Staaten begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
200 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
210 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
220 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
230 |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.) |
||||
240 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen, eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen, eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen. Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten.
|
||||
250 |
VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt. |
2.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.) |
020 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
030 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
040 |
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind. |
050 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
060 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
070 |
Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet sind und auch nicht zur Belastung zur Verfügung stehen. |
2.3. Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere
2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
18. |
Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
|
2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
020 |
Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
030 |
Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. |
040 |
Vorrangig Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
050 |
Mezzanine Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
060 |
Erstverlust Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
2.3.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
||||||
010 |
Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen. |
||||||
020 |
Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet sind, aber zur Belastung zur Verfügung stehen. |
||||||
030 |
davon: zentralbankfähig Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
||||||
040 |
Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Nominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. |
2.4. Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen
2.4.1. Allgemeine Bemerkungen
19. |
Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten. |
20. |
Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r170; c030} = {AE-ASS; r010; c010} + {AE-COL; r130; c010} + {AE-COL; r240; c010}. |
2.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen. |
020 |
Derivate Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
030 |
davon: Außerbörslich Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
040 |
Einlagen Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
050 |
Rückkaufsvereinbarungen Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind Transaktionen, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für finanzielle Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge. |
060 |
davon: Zentralbanken Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
070 |
Besicherte Einlagen außer Pensionsgeschäften Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
080 |
davon: Zentralbanken Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
090 |
Begebene Schuldverschreibungen Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, so dass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist. |
100 |
davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
110 |
davon: begebene Verbriefungen Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
120 |
Andere Belastungsquellen Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
130 |
Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
140 |
Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
150 |
Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
160 |
Sonstige Betrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
170 |
BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. |
2.4.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. |
020 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen. |
030 |
Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapieren Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden. |
040 |
davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind. |
050 |
davon: belastete eigene Schuldverschreibungen Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind. |
3. TEIL B: LAUFZEITDATEN:
3.1. Allgemeine Bemerkungen
21. |
Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten. |
3.2. Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten:
3.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
||||
010 |
Belastete Vermögenswerte Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:
Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihegeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt. |
||||
020 |
entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt) Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU. Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls, aus dem für das Unternehmen die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten (Empfangsabschnitt) entstand, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt. |
||||
030 |
entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt) Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU. Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (Wiederverwendungsabschnitt), d. h. der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten oder der Wertpapierleihegeschäfte, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt. |
3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Offene Laufzeit Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin. |
020 |
Für einen Tag Fälligkeit in einem Tag oder weniger. |
030 |
> 1 Tag <= 1 Woche Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger. |
040 |
> 1 Woche <= 2 Wochen Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger. |
050 |
> 2 Wochen <= 1 Monat Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger. |
060 |
> 1 Monat <= 3 Monate Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger. |
070 |
> 3 Monate <= 6 Monate Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger. |
080 |
> 6 Monate <= 1 Jahr Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger. |
090 |
> 1 Jahr <= 2 Jahre Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger. |
100 |
> 2 Jahre <= 3 Jahre Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger. |
110 |
> 3 Jahre <= 5 Jahre Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger. |
120 |
> 5 Jahre <= 10 Jahre Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger. |
130 |
> 10 Jahre Fälligkeit später als zehn Jahre. |
4. TEIL C: EVENTUALBELASTUNG
4.1. Allgemeine Bemerkungen
22. |
Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen. |
23. |
Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt. |
24. |
In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.
|
25. |
Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen. |
4.1.1. Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.
26. |
Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Überbesicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrecht erhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen. |
27. |
Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Überbesicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten. |
4.1.2. Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.
28. |
Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat. |
29. |
Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d.h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in EUR basierenden, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD eine zusätzliche Belastung verursacht. |
30. |
In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht. |
4.2. Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung
4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
31. |
Siehe Erläuterungen zu bestimmten Spalten des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 1.5.1. Der Spalteninhalt des Meldebogens AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch. |
4.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU. Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen. Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, werden finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. |
020 |
A. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Gemäß den Erläuterungen in Teil A des vorliegenden Anhangs werden diese Beträge zum Buchwert gemeldet, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet. |
030 |
B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1 Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020. |
040 |
B. Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2 Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde. Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020. |
5. TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
5.1. Allgemeine Anmerkungen
32. |
Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind. |
33. |
Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet. |
34. |
Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde. |
5.2. Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen.
5.2.1. Erläuterungen bezüglich der Z-Achse
Z-Achse |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Deckungspool-Kennung (offen) Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt. |
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Nominalbetrag Der Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet. |
020 |
Barwert (Swap) Der Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt. In den Spalten 080 und 210 bezüglich der Derivatpositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben. |
030 |
Vermögenswertspezifischer Wert Der vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe. |
040 |
Buchwert Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert. |
5.2.3. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
010 |
Konformität mit Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? [JA/NEIN] Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung beschriebene günstigere Behandlung in Frage kommen zu können. |
012 |
Wenn JA, die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben. Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 011), dann wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes ‚a‘, ‚b‘, ‚c‘, ‚d‘, ‚e‘, ‚f‘ und ‚g‘ sind dementsprechend anzugeben. Code ‚h‘ wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht. |
020-140 |
Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.) |
020 |
Berichtsstichtag Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen. |
030 |
+ 6 Monate Der Termin ‚+ 6 Monate‘ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen außer Rückzahlungen gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden. |
040-070 |
+ 12 Monate bis + 10 Jahre Wie bei ‚+ 6 Monate‘ (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag. |
080 |
Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist. Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben. |
090-140 |
Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen Zu übermitteln sind Angaben über am Berichtsstichtag bestehende externe Bonitätseinstufungen zu der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung, falls vorhanden. |
090 |
Ratingagentur 1 Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, ist hier der Name einer dieser Ratingagenturen anzugeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt. |
100 |
Bonitätseinstufung 1 Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen. |
110, 130 |
Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3 Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben. |
120, 140 |
Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3 Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung. |
150-250 |
Deckungspool Der Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. |
150 |
Berichtsstichtag Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Überbesicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. |
160 |
+ 6 Monate Der Berichtsstichtag ‚+ 6 Monate‘ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass außer Rückzahlungen im Deckungspool gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden. |
170-200 |
+ 12 Monate bis + 10 Jahre Wie bei ‚+ 6 Monate‘ (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag. |
210 |
Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden. Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben. |
220-250 |
Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Überbesicherung). |
220 |
Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Überbesicherung darstellen. |
230-250 |
Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen. |
230 |
Ratingagentur 1 Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen. |
240-250 |
Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3 Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130). |
6. TEIL E: ERWEITERTE DATEN
6.1. Allgemeine Anmerkungen
35. |
Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen. |
6.2. Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts
6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
Zeilen |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010-020 |
Zentralbankrefinanzierungen (aller Art einschließlich Repos) Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist. Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d.h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt. |
030-040 |
Börsengehandelte Derivate Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
050-060 |
Außerbörsliche Derivate Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. (Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.) |
070-080 |
Rückkaufsvereinbarungen Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, soweit diese Transaktionen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist die gleiche Behandlung anzuwenden wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit diese Transaktionen für das meldende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. |
090-100 |
Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen |
110-120 |
Begebene gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU. |
130-140 |
Begebene Verbriefungen Siehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU. |
150-160 |
Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen. |
170-180 |
Andere Belastungsquellen Siehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU. |
190 |
Belastete Vermögenswerte insgesamt Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte. |
200 |
davon: zentralbankfähig Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
210 |
Unbelastete Vermögenswerte insgesamt Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
220 |
davon: zentralbankfähig Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen. |
230 |
Belastete + unbelastete Vermögenswerte Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte. |
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Jederzeit kündbare Darlehen Siehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS. |
020 |
Eigenkapitalinstrumente Siehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS. |
030 |
Insgesamt Siehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS. |
040 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS. |
050 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
060 |
davon: Verbriefungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS. |
070 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden. |
080 |
davon: vom Sektor Staat begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS. |
090 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS. |
100 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS. |
110 |
Zentralbanken und Sektor Staat. Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat. |
120 |
Finanzunternehmen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen. |
130 |
Nichtfinanzunternehmen Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen. |
140 |
davon: Hypothekarkredite Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden. |
150 |
Private Haushalte Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte. |
160 |
davon: Hypothekarkredite Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine privaten Haushalten gewährte Hypothek besichert werden. |
170 |
Sonstige Vermögenswerte Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS. |
180 |
Insgesamt Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.“ |
6.3. Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten
6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
36. |
Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind. |
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Spalten
Spalten |
Rechtsgrundlage und Erläuterungen |
010 |
Jederzeit kündbare Darlehen Siehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL. |
020 |
Eigenkapitalinstrumente Siehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL. |
030 |
Insgesamt Siehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL. |
040 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL. |
050 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt. |
060 |
davon: Verbriefungen Siehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL. |
070 |
davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt. |
080 |
davon: vom Sektor Staat begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL. |
090 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL. |
100 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Siehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL. |
110 |
Zentralbanken und Sektor Staat. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt. |
120 |
Finanzunternehmen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt. |
130 |
Nichtfinanzunternehmen Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt. |
140 |
davon: Hypothekarkredite Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden. |
150 |
Private Haushalte Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt. |
160 |
davon: Hypothekarkredite Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Privathaushalten gewährte Hypothek besichert werden. |
170 |
Sonstige Vermögenswerte Siehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL. |
180 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren Siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL. |
190 |
Insgesamt Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL.' |
(1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).