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Document 32014R0650
Commission Implementing Regulation (EU) No 650/2014 of 4 June 2014 laying down implementing technical standards with regard to the format, structure, contents list and annual publication date of the information to be disclosed by competent authorities in accordance with Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 185 vom 25.6.2014, p. 1–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 28/03/2024
25.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 650/2014 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2014
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts immer weiter zu verbessern und für die Unionsbürgerinnen und -bürger ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. |
(2) |
Um diesen Vergleich weiter zu erleichtern, sollten die Informationen aller zuständigen Behörden in einem einheitlichen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden und über eine einzige Adresse elektronisch abrufbar sein. Auch wenn sich die aufsichtlichen Bekanntmachungspflichten in Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU auf den gesamten Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht erstrecken, betreffen die vorliegenden technischen Standards in einem ersten Schritt die Aufsichtspflichten, die aus der genannten Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erwachsen. |
(3) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. |
(4) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, und verwenden hierfür die in Anhang I Teile 1 bis 8 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.
Artikel 2
Optionen und Ermessensspielräume
Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, in welcher Art und Weise die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume in ihrem Mitgliedstaat genutzt werden, und verwenden hierfür die in Anhang II Teile 1 bis 12 zu diesem Zweck vorgesehenen Formulare.
Artikel 3
Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Die zuständigen Behörden geben gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU bekannt, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie verfahren, und verwenden hierfür das in Anhang III vorgesehene Formular.
Artikel 4
Aggregierte statistische Daten
Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften und verwenden hierfür die in Anhang IV Teile 1 bis 6 vorgesehenen Formulare.
Artikel 5
Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 143 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen erstmals bis zum 31. Juli 2014 und verwenden hierfür eine einzige elektronische Adresse.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres mit Stand 31. Dezember des Vorjahres.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen regelmäßig, spätestens jedoch bis zum 31. Juli eines jeden Jahres, es sei denn, die veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN
Liste der Meldebögen
Teil 1 |
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU |
Teil 2 |
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells |
Teil 3 |
Spezialfinanzierungspositionen |
Teil 4 |
Kreditrisikominderung |
Teil 5 |
Spezifische Offenlegungspflichten für Institute |
Teil 6 |
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen |
Teil 7 |
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten |
Teil 8 |
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung |
TEIL 1
Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU |
Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU |
Text des Landes |
Verweis auf die nationale Vorschrift |
Verfügbar in EN (J/N) |
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Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
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(tt/mm/jjjj) |
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Artikel 1 bis 3 |
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Artikel 4 bis 7 |
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Artikel 8 bis 27 |
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Artikel 8 bis 21 |
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Artikel 22 bis 27 |
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Artikel 28 bis 32 |
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Artikel 33 bis 46 |
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Artikel 33 bis 34 |
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Artikel 35 bis 38 |
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Artikel 39 |
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Artikel 40 bis 46 |
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Artikel 47 bis 48 |
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Artikel 49 bis 142 |
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Artikel 49 bis 72 |
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Artikel 49 bis 52 |
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Artikel 53 bis 62 |
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Artikel 63 |
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Artikel 64 bis 72 |
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Artikel 73 bis 110 |
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Artikel 73 |
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Artikel 74 bis 96 |
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Artikel 97 bis 101 |
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Artikel 102 bis 107 |
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Artikel 108 bis 110 |
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Artikel 111 bis 127 |
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Artikel 111 bis 118 |
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Artikel 119 bis 127 |
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Artikel 128 bis 142 |
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Artikel 128 bis 134 |
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Artikel 135 bis 140 |
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Artikel 141 bis 142 |
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Artikel 143 bis 144 |
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Artikel 150 |
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Artikel 151 bis 165 |
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Artikel 151 bis 159 |
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Artikel 160 |
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Artikel 161 bis 165 |
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TEIL 2
Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
Beaufsichtigung der Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) für die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen für das Kreditrisiko |
|
Vom Institut, das die Verwendung des IRB-Ansatzes beantragt, bereitzustellende Mindestunterlagen |
[Freie Texteingabe] |
Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien |
[Freie Texteingabe] |
Art der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller |
[Freie Texteingabe] |
Beaufsichtigung der Erlaubnis zur Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA-Ansatz) für die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen für das operationelle Risiko |
|
Vom Institut, das die Verwendung des AMA-Ansatzes beantragt, bereitzustellende Mindestunterlagen |
[Freie Texteingabe] |
Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien |
[Freie Texteingabe] |
Art der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller |
[Freie Texteingabe] |
TEIL 3
Spezialfinanzierungspositionen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bestimmungen |
Angaben der zuständigen Behörde |
Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
|
Artikel 153 Absatz 5 |
Haben die zuständigen Behörden Leitlinien dazu veröffentlicht, wie die Institute die Faktoren nach Artikel 153 Absatz 5 berücksichtigen sollen, wenn sie den Spezialfinanzierungspositionen Risikogewichte zuweisen? |
[Ja/Nein] |
Wenn ja, verweisen Sie bitte auf die betreffenden Leitlinien des Landes |
[Verweis auf die nationale Vorschrift] |
|
Sind die Leitlinien des Landes auf Englisch verfügbar? |
[Ja/Nein] |
TEIL 4
Kreditrisikominderung
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bestimmungen |
Beschreibung |
Von der zuständigen Behörde bereitzustellende Informationen |
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Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
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Artikel 201 Absatz 2 |
Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind, oder der Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute |
Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller. |
Verzeichnis der Finanzinstitute oder Kriterien für deren Ermittlung |
[Freie Texteingabe — Es kann ein Link zu der Seite mit dem Verzeichnis oder den Kriterien auf der Website der zuständigen Behörde bereitgestellt werden.] |
Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen |
Neben dem Verzeichnis der anerkennungsfähigen Finanzinstitute oder den Kriterien zur Ermittlung dieser Finanzinstitute veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen. |
Genaue Beschreibung der von der zuständigen Behörde angewandten Aufsichtsanforderungen |
[Freie Texteingabe] |
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Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e |
Bedingung für eine 0 %-ige Volatilitätsanpassung |
Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern das Geschäft in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt wird. |
Genaue Beschreibung der Kriterien, nach denen die zuständige Behörde ein Abrechnungssystem als bewährt einstuft |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f |
Bedingung für eine 0 % ige Volatilitätsanpassung |
Bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dürfen die Institute eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, sofern die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente sind. |
Beschreibung der Unterlagen, die als übliche Standarddokumente anzusehen sind |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 229 Absatz 1 |
Bewertungsgrundsätze für Immobiliensicherheiten beim IRB-Ansatz |
In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. |
Angabe der in den nationalen Vorschriften für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegten Kriterien |
[Freie Texteingabe] |
TEIL 5
Spezifische Offenlegungspflichten für Institute
Richtlinie 2013/36/EU |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bestimmung |
Von der zuständigen Behörde bereitzustellende Informationen |
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Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
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Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a |
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Die zuständigen Behörden können von den Instituten verlangen, mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen. |
Für die Institute geltende Veröffentlichungstermine (Fristen und Häufigkeit) |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b |
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Die zuständigen Behörden können von den Instituten verlangen, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen. |
Von den Instituten zu verwendende spezifische Medien |
[Freie Texteingabe] |
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Artikel 13 Absätze 1 und 2 |
Bedeutende Tochterunternehmen und die Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis offen. |
Kriterien, nach denen die zuständige Behörde die Bedeutung einer Tochtergesellschaft bewertet |
[Freie Texteingabe] |
TEIL 6
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bestimmungen |
Beschreibung |
Von der zuständigen Behörde bereitzustellende Informationen |
|
Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
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Artikel 7 Absätze 1 und 2 (einzelne Ausnahmen für Tochterunternehmen) |
Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis |
Die Ausnahme kann Tochtergesellschaften gewährt werden, wenn wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist. |
Kriterien, nach denen die zuständige Behörde bewertet, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 7 Absatz 3 (einzelne Ausnahmen für Mutterinstitute) |
Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis |
Die Ausnahme kann Mutterinstituten gewährt werden, wenn wie in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a festgelegt ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut weder vorhanden noch abzusehen ist. |
Kriterien, nach denen die zuständige Behörde bewertet, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) |
Ermächtigung der Mutterinstitute auf Einzelfallbasis, in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen Tochterunternehmen einzubeziehen |
Die Ermächtigung ist nur zulässig, wenn das Mutterinstitut den zuständigen Behörden uneingeschränkt nachweist, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung fälliger Verbindlichkeiten des in die Berechnung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 einbezogenen Tochterunternehmens an sein Mutterunternehmen weder vorhanden noch abzusehen ist. |
Kriterien, nach denen die zuständige Behörde bewertet, ob Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 8 (Liquiditätsausnahmen für Tochtergesellschaften) |
Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis |
Die Ausnahme kann für Institute einer Untergruppe gewährt werden, wenn die Institute gemäß Absatz 1 Buchstabe c Verträge abgeschlossen haben, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können. |
Kriterien, nach denen die zuständige Behörde bewertet, ob die Verträge einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen den Instituten einer Untergruppe gewährleisten |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 10 (Ständig einer Zentralorganisation zugeordnete Kreditinstitute) |
Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis |
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren. |
Geltende nationale Gesetze / Vorschriften zur Anwendung der Ausnahme |
[Verweis auf die nationalen Vorschriften] |
Für zuständige Behörden, die keine Ausnahmen gewähren, sind die Zellen orange zu markieren. |
TEIL 7
Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
Richtlinie 2013/36/EU |
Zur Prüfung der Eignung des am Erwerb eines Kreditinstituts interessierten Erwerbers und der finanziellen Solidität des beabsichtigten Erwerbs erforderliche Kriterien und Informationen |
Von der zuständigen Behörde bereitzustellende Informationen |
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Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
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Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a |
Leumund des interessierten Erwerbers |
Wie beurteilt die zuständige Behörde die Integrität des interessierten Erwerbers? |
[Freie Texteingabe] |
Wie beurteilt die zuständige Behörde die Professionalität des interessierten Erwerbers? |
[Freie Texteingabe] |
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Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Freie Texteingabe] |
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Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b |
Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des Kreditinstituts führen werden |
Wie beurteilt die zuständige Behörde den Leumund, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung? |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c |
Finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers |
Wie beurteilt die zuständige Behörde die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers? |
[Freie Texteingabe] |
Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Freie Texteingabe] |
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Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d |
Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch das Kreditinstitut |
Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob das Kreditinstitut in der Lage sein wird, den Aufsichtsanforderungen zu genügen? |
[Freie Texteingabe] |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e |
Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung |
Wie beurteilt die zuständige Behörde, ob ein hinreichender Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht? |
[Freie Texteingabe] |
Praktische Einzelheiten der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Freie Texteingabe] |
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Artikel 23 Absatz 4 |
Liste der Informationen, die den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung zu übermitteln sind |
Liste der Informationen, die der interessierte Erwerber der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Mitteilung übermitteln muss, damit diese den interessierten Erwerber und den beabsichtigten Erwerb beurteilen kann |
[Freie Texteingabe] |
TEIL 8
Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung
Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
Umsetzung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 650/2014 |
|
Wird die Anwendung der in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung auf Institute ausgeweitet, die nicht die nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards verwenden? |
[Ja/Nein] |
Wenn ja, welche Rechnungslegungsvorschriften gelten für diese Institute? |
[Freie Texteingabe] |
Wenn ja, auf welcher Ebene erfolgt die Berichterstattung? (auf Einzel-/konsolidierter/unterkonsolidierter Basis) |
[Freie Texteingabe] |
Wird die Anwendung der in Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzeinrichtungen ausgeweitet, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind? |
[Ja/Nein] |
Wenn ja, für welche Art von Finanzeinrichtungen (z. B. Finanzunternehmen) gelten diese Berichtspflichten? |
[Freie Texteingabe] |
Wenn ja, wie groß ist die Bilanzsumme dieser Finanzeinrichtungen (auf Einzelbasis)? |
[Freie Texteingabe] |
Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? |
[Ja/Nein] |
Umsetzung der Berichterstattung zu den Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 650/2014 |
|
Wird die Anwendung der in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf Finanzeinrichtungen ausgeweitet, die keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind? |
[Ja/Nein] |
Wenn ja, welche Rechnungslegungsvorschriften gelten für diese Finanzeinrichtungen? |
[Freie Texteingabe] |
Wenn ja, für welche Art von Finanzeinrichtungen (z. B. Finanzunternehmen) gelten diese Berichtspflichten? |
[Freie Texteingabe] |
Wenn ja, wie groß ist die Bilanzsumme dieser Finanzeinrichtungen (auf Einzelbasis)? |
[Freie Texteingabe] |
Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet? |
[Ja/Nein] |
ANHANG II
OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME
Liste der Meldebögen
Übersicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume
Teil 1 |
Übersicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume |
Einzelheiten zu spezifischen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen vorübergehend geltenden Optionen und Ermessensspielräumen
Teil 2 |
Übergangsbestimmung für Eigenmittelanforderungen (Artikel 465) |
Teil 3 |
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste (Artikel 467) |
Teil 4 |
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne (Artikel 468) |
Teil 5 |
Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals (Artikel 478) |
Teil 6 |
Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital (Artikel 479) |
Teil 7 |
Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (Artikel 480) |
Teil 8 |
Übergangsregelung für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge (Artikel 481) |
Teil 9 |
Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals (Artikel 486) |
Einzelheiten zu spezifischen, in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen dauerhaft geltenden Optionen und Ermessensspielräumen
Teil 10 |
Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Eigenkapitalrichtlinie) |
Teil 11 |
Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind (Artikel 124 der Eigenkapitalverordnung) |
Teil 12 |
Mindestwerte der Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 164 der Eigenkapitalverordnung) |
TEIL 1
Übersicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume
Art der Option oder des Ermessensspielraums |
Richtlinie 2013/36/EU |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bezeichnung |
Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums |
Genutzt? (J/N/Entfällt) |
Nationale Vorschrift |
Verweise |
Verfügbar in EN? (J/N) |
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Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
|||||||||||||||
Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Ausnahme vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind |
Vom Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausgenommen sind Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken. |
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|
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||||||||
Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten |
Artikel 12 Absatz 3 |
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Anfangskapital |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen. |
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Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten |
Artikel 12 Absatz 4 |
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Anfangskapital |
Die Mitgliedstaaten können besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als 5 Mio. EUR ist, unter der Bedingung zulassen, dass das Anfangskapital mindestens 1 Mio. EUR beträgt und der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und der EBA mitteilt, aus welchen Gründen er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. |
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Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten |
Artikel 21 Absatz 1 |
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Ausnahmen für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind |
Die zuständigen Behörden dürfen Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU befreien. |
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Anfangskapital von Wertpapierfirmen |
Artikel 29 Absatz 3 |
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Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen |
Die Mitgliedstaaten können die Mindestanfangskapitalausstattung von 125 000 EUR auf 50 000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf. |
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Anfangskapital von Wertpapierfirmen |
Artikel 32 Absatz 1 |
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Besitzstandsklausel zum Anfangskapital von Wertpapierfirmen |
Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 dieser Richtlinie vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern. |
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Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats |
Artikel 40 |
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Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats |
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können für Informationszwecke, für statistische Zwecke und für Aufsichtszwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet, insbesondere um beurteilen zu können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU handelt. |
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Unternehmensführung |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i |
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Variable Vergütungsbestandteile |
Die Mitgliedstaaten können für den variablen Bestandteil einen Höchstsatz festlegen, der weniger als 100 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person beträgt. |
Siehe Teil 10 |
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Unternehmensführung |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii |
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Variable Vergütungsbestandteile |
Die Mitgliedstaaten können den Anteilseignern oder Eigentümern oder Gesellschaftern des Instituts gestatten, einen höheren Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Vergütung zu billigen, sofern der variable Bestandteil insgesamt 200 % des festen Bestandteils der Gesamtvergütung für jede einzelne Person nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen. |
Siehe Teil 10 |
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Unternehmensführung |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii |
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Variable Vergütungsbestandteile |
Die Mitgliedstaaten können Instituten gestatten, den Diskontsatz nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii Unterabsatz 2 auf maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwenden, sofern sie in Instrumenten gezahlt wird, die für mindestens 5 Jahre zurückbehalten werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Höchstsatz festlegen. |
Siehe Teil 10 |
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Unternehmensführung |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. l |
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Variable Vergütungsbestandteile |
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können Art und Ausgestaltung der Instrumente nach Artikel 94 Absatz 1 Buchsrabe l einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. |
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Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung |
Artikel 103 |
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Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf Institute mit ähnlichen Risikoprofilen |
Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen — beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen — ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. |
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Kapitalpuffer |
Artikel 129 Absatz 2 |
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Ausnahme von der Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen |
Abweichend von Artikel 129 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. |
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Kapitalpuffer |
Artikel 130 Absatz 2 |
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Ausnahme von der Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers für kleine und mittlere Wertpapierfirmen |
Abweichend von Artikel 130 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von den Anforderungen jenes Absatzes befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. |
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Kapitalpuffer |
Artikel 133 Absatz 18 |
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Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers |
Die Mitgliedstaaten können einen Systemrisikopuffer für alle Risikopositionen vorschreiben. |
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Kapitalpuffer |
Artikel 134 Absatz 1 |
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Anerkennung einer Systemrisikopufferquote |
Andere Mitgliedstaaten können die nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Pufferquote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. |
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Befugnisse der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten |
Artikel 152 Absatz 1 |
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Übergangsbestimmungen bezüglich der Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats |
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet. |
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Befugnisse der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten |
Artikel 152 Absatz 2 |
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Übergangsbestimmungen bezüglich der Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats |
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 156 obliegenden Pflichten von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen. |
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Kapitalpuffer |
Artikel 160 Absatz 6 |
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Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer |
Die Mitgliedstaaten können für Kapitalpuffer einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in Artikel 160 Absätze 1 bis 4 vorgesehen. Der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. |
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Begriffsbestimmungen |
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Artikel 4 Absatz 2 |
Behandlung von indirekten Beteiligungen an Immobilien |
Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet. |
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Anwendungsebenen |
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Artikel 6 Absatz 4 |
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis |
Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 (Liquidität) befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen. |
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Anwendungsebenen |
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Artikel 18 Absatz 5 |
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung |
In anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. |
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Anwendungsebenen |
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Artikel 18 Absatz 6 |
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung |
Die zuständigen Behörden bestimmen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn |
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Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors |
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Artikel 89 Absatz 3 |
Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors |
Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an: |
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Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen |
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Artikel 95 Absatz 2 |
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen |
Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/49/EG und der Richtlinie 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten. |
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Berechnung und Meldepflichten |
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Artikel 99 Absatz 3 |
Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen |
Die zuständigen Behörden können auch von Kreditinstituten, die internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, um gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu melden, verlangen, Finanzinformationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen. |
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Kreditrisiko Standardansatz |
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Artikel 124 Absatz 2 |
Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind |
Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind. |
Siehe Teil 11 |
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Kreditrisiko Standardansatz |
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Artikel 129 Absatz 1 |
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen |
Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können. |
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Kreditrisiko IRB-Ansatz |
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Artikel 164 Absatz 5 |
Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen |
Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen angemessen sind, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen. |
Siehe Teil 12 |
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Kreditrisiko: IRB-Ansatz |
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Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b |
Schuldnerausfall |
Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse „Mengengeschäft“ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. |
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Gegenparteiausfallrisiko |
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Artikel 284 Absatz 4 |
Risikopositionswert |
Die zuständigen Behörden können für α einen höheren Wert als 1,4 vorschreiben oder den Instituten nach Absatz 9 gestatten, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. |
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Marktrisiko: Positionsrisiko |
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Artikel 327 Absatz 2 |
Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrunde liegenden Instrumenten |
Die zuständigen Behörden können ein Verfahren wählen, das die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, berücksichtigt, oder eine Eigenmittelanforderung zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, festlegen. |
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Großkredite |
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Artikel 395 Absatz 1 |
Obergrenze für Großkredite bei Risikopositionen gegenüber Instituten |
Die zuständigen Behörden können für Risikopositionen gegenüber Instituten eine niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR festlegen. |
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Großkredite |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. a und Art. 493 Abs. 3 Buchst. a |
Ausnahmen oder teilweise Ausnahmen für Obergrenzen für Großkredite |
Die zuständigen Behörden können gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 Absätze 1, 3 und 6 ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. b und Art. 493 Abs. 3 Buchst. b |
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Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. c und Art. 493 Abs. 3 Buchst. c |
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Die zuständigen Behörden können Risikopositionen eines Instituts gegenüber seinem Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. d und Art. 493 Abs. 3 Buchst. d |
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Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und die beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen, ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. e und Art. 493 Abs. 3 Buchst. e |
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Die zuständigen Behörden können Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten ganz oder teilweise ausnehmen, wenn eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, und sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. f und Art. 493 Abs. 3 Buchst. f |
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Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Instituten ganz oder teilweise ausnehmen, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. g und Art. 493 Abs. 3 Buchst. g |
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Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten, ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. h und Art. 493 Abs. 3 Buchst. h |
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Die zuständigen Behörden können Risikopositionen gegenüber Staaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern — nach dem Ermessen der zuständigen Behörde — diese Zentralstaaten von einer benannten externen Ratingagentur mit „Investment Grade“ bewertet wurden, ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. i und Art. 493 Abs. 3 Buchst. i |
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Die zuständigen Behörden können 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. j und Art. 493 Abs. 3 Buchst. j |
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Die zuständigen Behörden können rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, ganz oder teilweise ausnehmen, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern. |
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Art. 400 Abs. 2 Buchst. k und Art. 493 Abs. 3 Buchst. k |
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Die zuständigen Behörden können Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen ganz oder teilweise ausnehmen. |
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Liquidität |
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Artikel 412 Absatz 5 |
Liquiditätsdeckungsanforderung |
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. |
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Liquidität |
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Artikel 412 Absatz 5 |
Liquiditätsdeckungsanforderung |
Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist. |
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Liquidität |
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Artikel 413 Absatz 3 |
Stabile Refinanzierung |
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht im Einklang mit Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. |
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Liquidität |
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Artikel 415 Absatz 3 |
Liquiditätsmeldepflichten |
Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben. |
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Liquidität |
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Artikel 420 Absatz 2 |
Liquiditätsabflussrate |
Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen. |
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Liquidität |
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Artikel 422 Absatz 4 |
Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten |
In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln. |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 465 Absatz 2 |
Übergangsbestimmung für Eigenmittelanforderungen |
Die zuständigen Behörden legen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 465 Absatz 1 fest und veröffentlichen diese Werte. |
Siehe Teil 2 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 467 Absatz 2 |
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste |
Abweichend von Artikel 467 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Staaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 467 Absatz 3 |
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste |
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 467 Absatz 2 Buchstaben a bis d fest und veröffentlichen diesen Wert. |
Siehe Teil 3 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 468 Absatz 2 |
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne |
Die zuständigen Behörden, die aufgrund von Artikel 467 verlangen, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, können gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen. |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 468 Absatz 3 |
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne |
Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne nicht im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Artikel 468 Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert. |
Siehe Teil 4 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 471 Absatz 1 |
Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals |
Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug zu bringen, wenn die Bedingungen nach Artikel 417 Absatz 1 erfüllt sind. |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 473 Absatz 1 |
Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 |
Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Artikel 473 Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 473 Absatz 4 hinzuzurechnen. |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 478 Absatz 3 |
Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals |
Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absätze 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
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Siehe Teil 5 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 479 Absatz 4 |
Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital |
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. |
Siehe Teil 6 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 480 Absatz 3 |
Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital |
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert. |
Siehe Teil 7 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 481 Absatz 3 |
Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge |
Für jeden Korrekturposten oder Abzug nach Artikel 481 Absätze 1 oder 2 legen die zuständigen Behörden den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absätze 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. |
Siehe Teil 8 |
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Eigenmittelanforderungen |
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Artikel 486 Absatz 6 |
Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals |
Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte. |
Siehe Teil 9 |
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Kreditrisiko IRB–Ansatz |
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Artikel 495 Absatz 1 |
Übergangsregelungen für die Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes |
Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. |
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Kreditrisiko Standardansatz |
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Artikel 496 Absatz 1 |
Übergangsregelungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen |
Bis zum 31. Dezember 2017 können die zuständigen Behörden von der Obergrenze von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern die Bedingungen von Artikel 496 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. |
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Verschuldung |
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Artikel 499 Absatz 3 |
Übergangsbestimmung für die Berechnung der Verschuldungsquote |
Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht. |
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Basel-I-Untergrenze |
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Artikel 500 Absatz 5 |
Übergangsbestimmungen für die Basel-I-Untergrenze |
Die zuständigen Behörden dürfen nach Konsultation der EBA Institute von der Anwendung von Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freistellen, sofern sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes oder gegebenenfalls die Bedingungen von Teil 3 Titel III Kapitel 4 dieser Verordnung für die Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes erfüllt sind. |
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TEIL 2
Übergangsbestimmung für Eigenmittelanforderungen
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmung |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 465 Absatz 2 |
Von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote (Prozentsätze innerhalb der genannten Bandbreiten) |
2014 |
[Zahlenwert] |
4 % bis 4,5 % |
|||
Von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der Kernkapitalquote (Prozentsätze innerhalb der genannten Bandbreiten) |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
5,5 % bis 6 % |
TEIL 3
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Verluste
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 467 Absatz 3 |
Gemäß Artikel 467 Absatz 1 in der Berechnung der Posten des harten Kernkapitals zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Verluste (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 467 Absatz 2 genannten Bandbreiten) |
|
|
20 % bis 100 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
60 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
80 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
TEIL 4
Übergangsregelung für die Behandlung zeitwertbilanzierter nicht realisierter Gewinne
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 468 Absatz 3 |
Gemäß Artikel 468 Absatz 1 in den Posten des harten Kernkapitals nicht zu berücksichtigender Prozentsatz nicht realisierter Gewinne (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 468 Absatz 2 genannten Bandbreiten) |
|
|
60 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
20 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
TEIL 5
Übergangsbestimmungen für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 478 Absatz 3 Buchstabe a |
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals (ausgenommen latente Steueransprüche) |
|
|
Verwendet die zuständige Behörde für sämtliche Abzüge von Posten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, den gleichen Prozentsatz? |
|
[Ja/Nein] |
|
Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe dieses Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 1 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
20 % bis 100 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
60 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
80 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
Wenn kein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, ist in Teil 1 auf die für die angewandten Prozentsätze maßgeblichen nationalen Vorschriften zu verweisen. |
|
|
|
Artikel 478 Absatz 3 Buchstabe b |
Latente Steueransprüche sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, die von Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringen sind |
|
|
Verwendet die zuständige Behörde für den Abzug der Gesamtsumme latenter Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Posten gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i von Posten des harten Kernkapitals den gleichen Prozentsatz? |
|
[Ja/Nein] |
|
Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 1 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
20 % bis 100 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
60 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
80 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
Wenn kein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, ist in Teil 1 auf die für die angewandten Prozentsätze maßgeblichen nationalen Vorschriften zu verweisen. |
|
|
|
Artikel 478 Absatz 2 |
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden |
|
|
Wendet die zuständige Behörde für latente Steueransprüche, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, den alternativen Prozentsatz gemäß Absatz 2 an? |
|
[Ja/Nein] |
|
Wenn der alternative Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 2 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
0 % bis 100 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
10 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
20 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
30 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2018 |
[Zahlenwert] |
|
50 % bis 100 % |
2019 |
[Zahlenwert] |
|
60 % bis 100 % |
2020 |
[Zahlenwert] |
|
70 % bis 100 % |
2021 |
[Zahlenwert] |
|
80 % bis 100 % |
2022 |
[Zahlenwert] |
|
90 % bis 100 % |
2023 |
[Zahlenwert] |
|
Artikel 478 Absatz 3 Buchstabe c |
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals |
|
|
Verwendet die zuständige Behörde für sämtliche Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 56 Buchstaben b bis d den gleichen Prozentsatz? |
|
[Ja/Nein] |
|
Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 1 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
20 % bis 100 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
60 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
80 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
Wenn kein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, ist in Teil 1 auf die für die angewandten Prozentsätze maßgeblichen nationalen Vorschriften zu verweisen. |
|
|
|
Artikel 478 Absatz 3 Buchstabe d |
Abzüge von Ergänzungskapitalposten |
|
|
Verwendet die zuständige Behörde für sämtliche Abzüge von Ergänzungskapitalposten gemäß Artikel 66 Buchstaben b bis d den gleichen Prozentsatz? |
|
[Ja/Nein] |
|
Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 478 Absatz 1 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
20 % bis 100 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 100 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
60 % bis 100 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
80 % bis 100 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
Wenn kein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, ist in Teil 1 auf die für die angewandten Prozentsätze maßgeblichen nationalen Vorschriften zu verweisen. |
|
|
TEIL 6
Übergangsregelung für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 479 Absatz 4 |
Für die Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital angewandter Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 479 Absatz 3 genannten Bandbreiten) |
|
|
0 % bis 80 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 60 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 40 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 20 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
TEIL 7
Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 480 Absatz 3 |
Für die Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln angewandter Faktor (Faktor innerhalb der in Artikel 480 Absatz 2 genannten Bandbreiten) |
|
|
0,2 bis 1,0 |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
0,4 bis 1,0 |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
0,6 bis 1,0 |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
0,8 bis 1,0 |
2017 |
[Zahlenwert] |
TEIL 8
Übergangsregelungen für zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 481 Absatz 1 |
Anpassungen nach Artikel 481 Absatz 1 |
|
[Freie Texteingabe] |
Verwendet die zuständige Behörde für sämtliche Korrekturposten oder Abzüge gemäß Artikel 481 Absatz 1 den gleichen Prozentsatz? |
|
[Ja/Nein/Entfällt] |
|
Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 3 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
0 % bis 80 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 60 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 40 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 20 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
Wenn kein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, ist in Teil 1 auf die für die angewandten Prozentsätze maßgeblichen nationalen Vorschriften zu verweisen. |
|
|
|
Artikel 481 Absatz 2 |
Anpassungen nach Artikel 481 Absatz 2 |
|
[Freie Texteingabe] |
Verpflichtet oder autorisiert die zuständige Behörde die Institute, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 nicht erfüllt sind, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden? |
|
[Ja/Nein] |
|
Wenn ein einheitlicher Prozentsatz angewandt wird, Angabe des Prozentsatzes (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 481 Absatz 4 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
0 % bis 50 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
TEIL 9
Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Übergangsbestimmungen |
Jahr |
Bereitzustellende Information |
Artikel 486 Absatz 6 |
Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des harten Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 2 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) |
|
|
60 % bis 80 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 70 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
20 % bis 60 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 50 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 40 % |
2018 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 30 % |
2019 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 20 % |
2020 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 10 % |
2021 |
[Zahlenwert] |
|
Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des zusätzlichen Kernkapitals gemäß Artikel 486 Absatz 3 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
60 % bis 80 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 70 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
20 % bis 60 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 50 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 40 % |
2018 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 30 % |
2019 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 20 % |
2020 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 10 % |
2021 |
[Zahlenwert] |
|
Für die Festlegung der Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 486 Absatz 4 anwendbarer Prozentsatz (Prozentsatz innerhalb der in Artikel 486 Absatz 5 genannten Bandbreiten) |
|
|
|
60 % bis 80 % |
2014 |
[Zahlenwert] |
|
40 % bis 70 % |
2015 |
[Zahlenwert] |
|
20 % bis 60 % |
2016 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 50 % |
2017 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 40 % |
2018 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 30 % |
2019 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 20 % |
2020 |
[Zahlenwert] |
|
0 % bis 10 % |
2021 |
[Zahlenwert] |
TEIL 10
Variable Vergütungsbestandteile
Richtlinie 2013/36/EU |
Bestimmungen |
Bereitzustellende Information |
|
Datum der letzten Aktualisierung der Informationen dieses Meldebogens |
(tt/mm/jjjj) |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer i |
Höchstsatz für den variablen Bestandteil (Prozentsatz des festen Bestandteils der Gesamtvergütung) |
[Zahlenwert] |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer ii |
Höchstwert für den variablen Bestandteil, den Anteilseigner oder Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts gestatten können (Prozentsatz des festen Bestandteils der Gesamtvergütung) |
[Zahlenwert] |
Art. 94 Abs. 1 Buchst. g Ziffer iii |
Dürfen Institute einen Diskontsatz auf die variable Vergütung anwenden? |
[Ja/Nein] |
Teil des Gesamtwerts der variablen Vergütung, auf den der Diskontsatz angewandt wird (Prozentsatz des Gesamtwerts der variablen Vergütung) |
[Zahlenwert] |
TEIL 11
Risikogewichte und Kriterien, die auf durch Immobilien besicherte Risikopositionen anzuwenden sind
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bestimmungen |
Bereitzustellende Information |
|
Artikel 124 Absatz 2 |
Durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen |
Angewandte Risikogewichte (zwischen 35 % und 150 %) |
[Zahlenwert] |
Datum der letzten Änderung des Risikogewichts |
(tt/mm/jjjj) |
||
Wendet die zuständige Behörde strengere Kriterien an als in Artikel 125 Absatz 2 vorgesehen sind? |
[Ja/Nein] |
||
Datum der letzten Änderung dieser Kriterien |
(tt/mm/jjjj) |
||
Durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen |
Angewandte Risikogewichte (zwischen 50 % und 150 %) |
[Zahlenwert] |
|
Datum der letzten Änderung des Risikogewichts |
(tt/mm/jjjj) |
||
Wendet die zuständige Behörde strengere Kriterien an als in Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind? |
[Ja/Nein] |
||
Datum der letzten Änderung dieser Kriterien |
(tt/mm/jjjj) |
TEIL 12
Mindestwerte der Verlustquote bei Ausfall (LGD) für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Bestimmungen |
Bereitzustellende Information |
|
Artikel 164 Absatz 5 |
Mindestwert der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall bei allen durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine staatliche Garantie besteht |
Angewandter Mindestwert der Verlustquote bei Ausfall (Prozentsatz über 10 %) |
[Zahlenwert] |
Datum der letzten Änderung dieses Werts |
(tt/mm/jjjj) |
||
Mindestwert der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine staatliche Garantie besteht |
Angewandter Mindestwert der Verlustquote bei Ausfall (Prozentsatz über 15 %) |
[Zahlenwert] |
|
Datum der letzten Änderung dieses Werts |
(tt/mm/jjjj) |
ANHANG III
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
(Supervisory review and evaluation process, SREP)
Anwendungs-bereich |
Beschreibung der Strategie, die die zuständige Behörde in Bezug auf den Anwendungsbereich der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung verfolgt, bestehend aus folgenden Komponenten:
|
[freie Texteingabe oder Verweis bzw. Link zu den entsprechenden Leitlinien] |
||||||
Risikobewertung |
Beschreibung der Strategie, die die zuständige Behörde in Bezug auf die Bewertung von Einzelrisiken verfolgt, bestehend aus folgenden Komponenten:
|
[freie Texteingabe oder Verweis bzw. Link zu den entsprechenden Leitlinien] |
||||||
Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) |
Beschreibung der Strategie, die die zuständige Behörde im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung anwendet, um die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen zu beurteilen, die die Institute für die Zwecke der Eigenkapitalanforderungen zur Absicherung einzelner Kapitalverlustrisiken vornehmen, bestehend aus folgenden Komponenten:
|
[freie Texteingabe oder Verweis bzw. Link zu den entsprechenden Leitlinien] |
||||||
Allgemeine Bewertungs- und Überwachungs-maßnahmen |
Beschreibung der Strategie, die die zuständige Behörde im Hinblick auf die allgemeine Bewertung und Überwachung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens verfolgt |
[freie Texteingabe oder Verweis bzw. Link zu den entsprechenden Leitlinien] |
ANHANG IV
STATISTISCHE DATEN
Liste der Meldebögen
Teil 1 |
Daten zum nationalen Finanzsektor |
Teil 2 |
Daten zum Kreditrisiko |
Teil 3 |
Daten zum Marktrisiko |
Teil 4 |
Daten zum operationellen Risiko |
Teil 5 |
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen |
Teil 6 |
Daten zu Ausnahmen |
TEIL 1
Daten zum nationalen Finanzsektor (Jahr 20XX)
|
Betreffender COREP-Meldebogen (1) |
Daten |
|
Anzahl und Größe der Kreditinstitute |
|
|
|
Anzahl der Kreditinstitute (1) |
|
[Zahlenwert] |
|
Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR) (2) |
|
[Zahlenwert] |
|
Vermögenswerte insgesamt in % des BIP |
|
[Zahlenwert] |
|
Anzahl und Größe der ausländischen Kreditinstitute |
|
|
|
Aus EWR-Staaten |
Anzahl der Zweigstellen (3) |
|
[Zahlenwert] |
Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) |
|
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Tochterunternehmen (4) |
|
[Zahlenwert] |
|
Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) |
|
[Zahlenwert] |
|
Aus Drittländern |
Anzahl der Zweigstellen (3) |
|
[Zahlenwert] |
Vermögenswerte der Zweigstellen insgesamt (in Mio. EUR) |
|
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Tochterunternehmen (4) |
|
[Zahlenwert] |
|
Vermögenswerte der Tochterunternehmen insgesamt (in Mio. EUR) |
|
[Zahlenwert] |
|
Gesamtkapital und Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten |
|
|
|
Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals |
CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals |
CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals |
CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) |
CA2 (Zeile 010) (1) 8 % |
[Zahlenwert] |
|
Eigenkapitalquote insgesamt |
CA3 (Zeile 050) |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen |
|
|
|
Anzahl der Wertpapierfirmen (1) |
|
[Zahlenwert] |
|
Vermögenswerte insgesamt (in Mio. EUR) (2) |
|
[Zahlenwert] |
|
Vermögenswerte insgesamt in % des BIP |
|
[Zahlenwert] |
|
Gesamtkapital und Eigenmittelanforderungen von Wertpapierfirmen |
|
|
|
Hartes Kernkapital in % des Gesamtkapitals |
CA1 (Zeile 020 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Zusätzliches Kernkapital in % des Gesamtkapitals |
CA1 (Zeile 530 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Ergänzungskapital in % des Gesamtkapitals |
CA1 (Zeile 750 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Eigenmittelanforderungen insgesamt (in Mio. EUR) |
CA2 (Zeile 010) (1) 8 % |
[Zahlenwert] |
|
Eigenkapitalquote insgesamt |
CA3 (Zeile 050) |
[Zahlenwert] |
|
Hinweise zum Meldebogen:
(1) |
Der Zahlenwert betrifft im Inland niedergelassene Institute und Zweigstellen von Instituten aus EWR- und nicht-EWR-Staaten. Hat ein Institut mit Sitz in einem anderen Land im Inland mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als ein einziges Institut betrachtet. Die Definition umfasst Zweigstellen und Tochterunternehmen ausländischer Institute, nicht aber die ausländischen Zweigstellen und Tochterunternehmen der inländischen Institute (Grundsatz des Aufnahmelandes). |
(2) |
Nicht konsolidierte Daten für das Inland (nach dem Grundsatz des Aufnahmelandes unter Zugrundelegung der unter 1) erläuterten Population). |
(3) |
Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Land im Inland mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet. |
(4) |
Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieses Unternehmens steht. |
TEIL 2
Daten zum Kreditrisiko (Jahr 20XX)
Daten zum Kreditrisiko |
Betreffender COREP-Meldebogen (3) |
Information |
||
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken |
|
|
||
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken |
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen |
CA2 (Zeile 040) / (Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen |
in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (2) |
Standardansatz (SA) |
|
[Zahlenwert] |
Basis-IRB-Ansatz (FIRB-Ansatz) |
|
[Zahlenwert] |
||
Fortgeschrittener IRB-Ansatz (AIRB-Ansatz) |
|
[Zahlenwert] |
||
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken |
SA |
CA2 (Zeile 050) / (Zeile 040) |
[Zahlenwert] |
|
FIRB |
CR IRB, Basis-IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) |
[Zahlenwert] |
||
AIRB |
CR IRB, Fortgeschrittener IRB (Zeile 010, Spalte 260) / CA2 (Zeile 040) |
[Zahlenwert] |
||
Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach IRB-Risikopositionsklassen |
in % des gesamten IRB-risikogewichteten Positionsbetrags |
IRB-Ansatz, wenn weder eigene LGD-Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren verwendet werden |
[Zahlenwert] |
|
Staaten und Zentralbanken |
CA2 (Zeile 260 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Institute |
CA2 (Zeile 270 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen — KMU |
CA2 (Zeile 280 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen — Spezialfinanzierungen |
CA2 (Zeile 290 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen — Sonstige |
CA2 (Zeile 300 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
IRB-Ansatz, wenn eigene LGD-Schätzungen und/oder Umrechnungsfaktoren verwendet werden |
[Zahlenwert] |
|||
Staaten und Zentralbanken |
CA2 (Zeile 320 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Institute |
CA2 (Zeile 330 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen — KMU |
CA2 (Zeile 340 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen — Spezialfinanzierungen |
CA2 (Zeile 350 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen — Sonstige |
CA2 (Zeile 360 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU |
CA2 (Zeile 370 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU |
CA2 (Zeile 380 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend |
CA2 (Zeile 390 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mengengeschäft — sonstige KMU |
CA2 (Zeile 400 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU |
CA2 (Zeile 410 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Eigenkapital nach IRB |
CA2 (Zeile 420 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Verbriefungspositionen nach IRB |
CA2 (Zeile 430 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind |
CA2 (Zeile 450 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach SA-Risikopositionsklassen (2) |
in % des gesamten SA-risikogewichteten Positionsbetrags |
Staaten und Zentralbanken |
CA2 (Zeile 070 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften |
CA2 (Zeile 080 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Öffentliche Stellen |
CA2 (Zeile 090 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Multilaterale Entwicklungsbanken |
CA2 (Zeile 100 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Internationale Organisationen |
CA2 (Zeile 110 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Institute |
CA2 (Zeile 120 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Unternehmen |
CA2 (Zeile 130 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mengengeschäft |
CA2 (Zeile 140 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Durch Immobilien besichert |
CA2 (Zeile 150 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Ausgefallene Positionen |
CA2 (Zeile 160 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen |
CA2 (Zeile 170 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Gedeckte Schuldverschreibungen |
CA2 (Zeile 180 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
CA2 (Zeile 190 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Organismen für gemeinsame Anlagen |
CA2 (Zeile 200 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Aktien |
CA2 (Zeile 210 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Sonstige Positionen |
CA2 (Zeile 211 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Verbriefungspositionen nach dem SA |
CA2 (Zeile 220 / Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
||
Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Verfahren zur Kreditrisikominderung |
in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (2) |
Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten |
|
[Zahlenwert] |
Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten |
|
[Zahlenwert] |
||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken |
|
|
||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken |
% der gesamten Eigenmittelanforderungen |
CA2 (Zeile 040) / (Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen |
in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (2) |
SA |
|
[Zahlenwert] |
IRB |
|
[Zahlenwert] |
||
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken |
SA |
(CA2 (Zeile 050) / (Zeile 040) |
[Zahlenwert] |
|
IRB |
(CA2 (Zeile 240) / (Zeile 040) |
[Zahlenwert] |
||
Zusatzinformationen zu Verbriefungen |
Betreffender COREP-Meldebogen (3) |
Information |
||
Kreditinstitute: Originator |
|
|
||
Gesamtbetrag der in der Bilanz ausgewiesenen und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen |
CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 010) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 010) |
[Zahlenwert] |
||
[Zahlenwert] |
||||
Gesamtbetrag der einbehaltenen, in der Bilanz ausgewiesenen und außerbilanziellen Verbriefungspositionen (Verbriefungspositionen — ursprüngliche Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) |
CR SEC SA (Zeile 030, Spalte 050) + CR SEC IRB (Zeile 030, Spalte 050) |
[Zahlenwert] |
||
[Zahlenwert] |
||||
Risikopositionen und Verluste aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind |
Betreffender COREP-Meldebogen (3) |
Information |
||
Mit Wohnimmobilien als Sicherheit |
Summe der durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen |
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 050) |
[Zahlenwert] |
|
Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen |
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 010) |
[Zahlenwert] |
||
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien |
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 020) |
[Zahlenwert] |
||
Summe der Verluste insgesamt |
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 030) |
[Zahlenwert] |
||
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien |
CR IP Losses (Zeile 010, Spalte 040) |
[Zahlenwert] |
||
Mit Gewerbeimmobilien als Sicherheit |
Summe der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen |
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 050) |
[Zahlenwert] |
|
Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen |
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 010) |
[Zahlenwert] |
||
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien |
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 020) |
[Zahlenwert] |
||
Summe der Verluste insgesamt |
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 030) |
[Zahlenwert] |
||
davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien |
CR IP Losses (Zeile 020, Spalte 040) |
[Zahlenwert] |
||
TEIL 3
Daten zum Marktrisiko (Jahr 20XX)
Daten zum Marktrisiko |
Betreffender COREP-Meldebogen (5) |
Information |
||
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken |
|
|
||
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken |
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen |
CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen |
in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (4) |
Standardansatz |
|
[Zahlenwert] |
Interne Modelle |
|
[Zahlenwert] |
||
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken |
Standardansatz |
CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) |
[Zahlenwert] |
|
Interne Modelle |
CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) |
[Zahlenwert] |
||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken |
|
|
||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken |
% der gesamten Eigenmittelanforderungen |
CA2 (Zeile 520) / (Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen |
in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (4) |
Standardansatz |
|
[Zahlenwert] |
Interne Modelle |
|
[Zahlenwert] |
||
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken |
Standardansatz |
CA2 (Zeile 530) / (Zeile 520) |
[Zahlenwert] |
|
Interne Modelle |
CA2 (Zeile 580) / (Zeile 520) |
[Zahlenwert] |
||
TEIL 4
Daten zum operationellen Risiko (Jahr 20XX)
Daten zum operationellen Risiko |
Betreffender COREP-Meldebogen (7) |
Information |
||
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken |
|
|
||
Kreditinstitute: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken |
% der gesamten Eigenmittelanforderungen |
CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Kreditinstitute: Aufschlüsselung nach Ansätzen |
in % der Gesamtzahl der Kreditinstitute (6) |
Basisindikatoransatz (BIA) |
|
[Zahlenwert] |
Standardansatz (TSA)/Alternativer Standardansatz (ASA) |
|
[Zahlenwert] |
||
Fortgeschrittener Messansatz (AMA) für operationelle Risiken |
|
[Zahlenwert] |
||
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken |
BIA |
CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) |
[Zahlenwert] |
|
TSA/ASA |
CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) |
[Zahlenwert] |
||
AMA |
CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) |
[Zahlenwert] |
||
Kreditinstitute: Verluste aufgrund operationeller Risiken |
|
|
||
Kreditinstitute: Bruttoverluste insgesamt |
Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags |
OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) |
[Zahlenwert] |
|
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken |
|
|
||
Wertpapierfirmen: Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken |
% der gesamten Eigenmittelanforderungen |
CA2 (Zeile 590) / (Zeile 010) |
[Zahlenwert] |
|
Wertpapierfirmen: Aufschlüsselung nach Ansätzen |
in % der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (6) |
BIA |
|
[Zahlenwert] |
TSA/ASA |
|
[Zahlenwert] |
||
AMA |
|
[Zahlenwert] |
||
in % der gesamten Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken |
BIA |
CA2 (Zeile 600) / (Zeile 590) |
[Zahlenwert] |
|
TSA/ASA |
CA2 (Zeile 610) / (Zeile 590) |
[Zahlenwert] |
||
AMA |
CA2 (Zeile 620) / (Zeile 590) |
[Zahlenwert] |
||
Wertpapierfirmen: Verluste aufgrund operationeller Risiken |
|
|
||
Wertpapierfirmen: Bruttoverluste insgesamt |
Bruttoverluste insgesamt in % des gesamten Bruttoertrags |
OPR Details (Zeile 920, Spalte 080) / OPR ((Summe (Zeile 010 bis Zeile 130), Spalte 030) |
[Zahlenwert] |
|
TEIL 5
Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen (Jahr 20XX)
Aufsichtsmaßnahmen (8) |
Information |
||
Kreditinstitute |
|
||
Aufsichtsmaßnahmen |
Anzahl der Vor-Ort-Prüfungen |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Gesamtbewertungen |
[Zahlenwert] |
||
Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a |
Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Zahlenwert] |
|
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen |
[Zahlenwert] |
||
Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: |
[Zahlenwert] |
|
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen |
[Zahlenwert] |
||
Aufsichtsmaßnahmen (9) |
Information |
||
Wertpapierfirmen |
|
||
Aufsichtsmaßnahmen |
Anzahl der Vor-Ort-Prüfungen |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Gesamtbewertungen |
[Zahlenwert] |
||
Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a |
Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: |
[Zahlenwert] |
|
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen |
[Zahlenwert] |
||
Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU: |
[Zahlenwert] |
|
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
|
[Zahlenwert] |
||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht unter Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU fallenden) Aufsichtsmaßnahmen |
[Zahlenwert] |
||
Sanktionen |
Information |
||||||
Kreditinstitute |
|
||||||
Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) |
Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Zahlenwert] |
|||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen |
[Freie Texteingabe] |
||||||
Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
Anzahl der Sanktionen nach Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Zahlenwert] |
|||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen |
[Freie Texteingabe] |
||||||
Wertpapierfirmen |
|
||||||
Sanktionen (bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen) |
Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Zahlenwert] |
|||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) der Sanktionen |
[Zahlenwert] |
||||||
Sanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
Anzahl der Sanktionen nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU |
[Zahlenwert] |
|||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
|
[Zahlenwert] |
||||||
Anzahl und Art der sonstigen (d. h. nicht in Artikel 67 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten) Sanktionen |
[Freie Texteingabe] |
||||||
|
TEIL 6
Daten zu Ausnahmen (Jahr 20XX)
Ausnahmen von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis |
||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) |
Artikel 7 Absatz 3 (Ausnahmen für Mutterinstitute) |
Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen |
[Zahlenwert] |
[Zahlenwert] |
Anzahl der Ausnahmen, die Mutterinstituten gewährt wurden, die Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten |
N/A |
[Zahlenwert] |
Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) |
N/A |
[Zahlenwert] |
Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) |
N/A |
[Zahlenwert] |
Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) |
N/A |
[Zahlenwert] |
Ermächtigung der Mutterinstitute auf Einzelfallbasis, in ihre Berechnung der in den Teilen 2 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen Tochterunternehmen einzubeziehen |
||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 9 Absatz 1 (Konsolidierung auf Einzelbasis) |
|
Gesamtzahl der erteilten Ermächtigungen |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Mutterinstituten erteilten Ermächtigungen zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in Drittländern in die Berechnung ihrer Anforderungen |
[Zahlenwert] |
|
Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR) |
[Zahlenwert] |
|
Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %) |
[Zahlenwert] |
|
Prozentsatz der konsolidierten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %) |
[Zahlenwert] |
|
Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis |
||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 8 (Liquiditätsausnahmen für Tochterunternehmen) |
|
Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Ausnahmen, die nach Artikel 8 Absatz 2 gewährt wurden, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe im selben Mitgliedstaat zugelassen sind |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Ausnahmen, die nach Artikel 8 Absatz 1 gewährt wurden, wobei alle Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Ausnahmen, die nach Artikel 8 Absatz 3 gewährt wurden, wobei die Institute Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind |
[Zahlenwert] |
|
Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis |
||
Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Artikel 10 (Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind) |
|
Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Ausnahmen, die Kreditinstituten gewährt wurden, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind |
[Zahlenwert] |
|
Anzahl der Ausnahmen, die Zentralorganisationen gewährt wurden |
[Zahlenwert] |
|
Für zuständige Behörden, die keine Ausnahmen gewähren, sind die Zellen orange zu markieren. |
(1) Daten aus den COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission.
Legende |
: |
N/A: nicht verfügbar C: vertraulich |
(2) Verwendet ein Institut mehrere Ansätze, so ist es für jeden dieser Ansätze zu berücksichtigen.
(3) Daten aus den COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission.
Legende |
: |
N/A: nicht verfügbar C: vertraulich |
(4) Verwendet ein Institut mehrere Ansätze, so ist es für jeden dieser Ansätze zu berücksichtigen.
(5) Daten aus den COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission.
Legende |
: |
N/A: nicht verfügbar C: vertraulich |
(6) Verwendet ein Institut mehrere Ansätze, so ist es für jeden dieser Ansätze zu berücksichtigen.
(7) Daten aus den COREP-Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission.
Legende |
: |
N/A: nicht verfügbar C: vertraulich |
(8) Aufgrund der verschiedenen nationalen Vorschriften und der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Aufsichtspraktiken und -konzepte lassen die Daten dieser Tabelle möglicherweise keinen schlüssigen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu. Vor Schlussfolgerungen, die ohne sorgfältige Berücksichtigung dieser Unterschiede gezogen werden, sei gewarnt, da diese irreführend sein könnten.
Legende |
: |
N/A: nicht verfügbar C: vertraulich |
(9) Aufgrund der verschiedenen nationalen Vorschriften und der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Aufsichtspraktiken und -konzepte lassen die Daten dieser Tabelle möglicherweise keinen schlüssigen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu. Vor Schlussfolgerungen, die ohne sorgfältige Berücksichtigung dieser Unterschiede gezogen werden, sei gewarnt, da diese irreführend sein könnten.
Legende |
: |
N/A: nicht verfügbar C: vertraulich |