EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0349

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

OJ L 104, 8.4.2014, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/349/oj

8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 349/2014 DER KOMMISSION

vom 3. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) des Rates weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine weiche, beidseitig verwendbare Spinnstoffware in Form eines Korbes, mit Abmessungen von etwa 35 cm × 25 cm, mit gepolsterten Rändern (Höhe 10 cm) und einem gepolsterten Boden. Eine der Außenseiten der Ware besteht aus Gewebe (100 % Polyester), die andere Außenseite aus gewirktem Plüsch. Die Ware ist zur Verwendung durch Kleintiere bestimmt.

(Siehe Abbildungen A und B) (1)

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware ein Korb aus Spinnstoffen, der der Bequemlichkeit von kleinen Haustieren dienen soll.

Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 ist ausgeschlossen, da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien usw. verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403).

Eine Einreihung in die Position 9404 ist ebenfalls ausgeschlossen, da Körbe aus Spinnstoffen keine Ähnlichkeit mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren aufweisen. Zudem enthält die Ware keine zusätzlichen Elemente, die auf eine Verwendung als Bettausstattung hinweisen.

Die Ware wird als eine konfektionierte Spinnstoffware im Sinne der Position 6307 angesehen.

Da die Ware gewendet und beidseits verwendet werden kann, sind die Innen- und die Außenseite der Ware gleichermaßen wesentlich. Da nicht festgestellt werden kann, ob der gewirkte Plüsch (Einreihung in die Unterposition 6307 90 10) oder das Gewebe (Einreihung in die Unterposition 6307 90 98) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht, muss die Ware in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen eingereiht werden.

Die Ware ist daher in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.


Image

Image

A

B


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


Top