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Document 32013R1274
Commission Regulation (EU) No 1274/2013 of 6 December 2013 amending and correcting Annexes II and III to Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council and the Annex to Commission Regulation (EU) No 231/2012 as regards certain food additives Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 328, 7.12.2013, p. 79–85
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/79 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1274/2013 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2013
zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe. |
(4) |
Diese Verzeichnisse können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(5) |
Bei der Aktualisierung der Spezifikationen sind die in Spezifikationen des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe ausgearbeiteten und von der Codex-Alimentarius-Kommission genehmigten Spezifikationen und Untersuchungsmethoden für Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bezeichnung der internationalen Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe (4) zu berücksichtigen. |
(6) |
Der zugelassene Lebensmittelfarbstoff „Brillantschwarz BN (Schwarz PN)“ (E 151) sollte in der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung und in den Spezifikationen für diesen Zusatzstoff aus Gründen der Klarheit und in Übereinstimmung mit der in der INS registrierten Bezeichnung in „Brillantschwarz PN“ umbenannt werden. |
(7) |
Die Spezifikation zur Definition des Lebensmittelzusatzstoffs Algencarotine (E 160a(iv)) lautet: „Gemischte Carotine können auch aus der Meeresalge Dunaliella salina gewonnen werden, die in großen Salinen in Whyalla, South Australia, gezüchtet wird. (…);“ Whyalla ist der Name des Ortes, an dem die Algen gezüchtet werden. In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Algencarotinen weltweit jedoch gestiegen, und in Australien und anderen Ländern wurden neue Salinen angelegt. Weder in den geltenden Spezifikationen für Algencarotine des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (5) noch im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Neubewertung von gemischten Carotinen (E 160a(i) und Beta-Carotin (E 160a(ii) als Lebensmittelzusatzstoff (6) findet sich eine Beschränkung der Orte, an denen Dunaliella salina gezüchtet werden darf. Um Marktstörungen zu vermeiden, sollte die Beschreibung für Algencarotine (E 160a(iv) in den Spezifikationen daher geändert werden. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält Fehler in den Spezifikationen für Calciumhydrogensulfit (E 227) und Kaliumhydrogensulfit (E 228). Diese Fehler sollten berichtigt werden. |
(9) |
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält auch Spezifikationen für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)); danach ist Cellulose-Gel ein Synonym für diesen Lebensmittelzusatzstoff. Im Codex Alimentarius ist für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) eine Doppelbezeichnung festgelegt, und der Eintrag im INS lautet daher „Mikrokristalline Cellulose (Cellulose-Gel)“. Unter Berücksichtigung der früheren Praxis (7) und im Interesse der Kohärenz sowie zur Vermeidung von Marktstörungen sollte für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) die Doppelbezeichnung „Mikrokristalline Cellulose (Cellulose-Gel)“ festgelegt werden. Entsprechend sollte der Eintrag „Cellulose-Gel“ unter „Synonyme“ in den Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff gestrichen und dessen Bezeichnung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in obigem Sinne geändert werden. |
(10) |
Der Lebensmittelzusatzstoff „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ (E 466) sollte in der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und in den Spezifikationen für diesen Zusatzstoff aus Gründen der Klarheit und in Übereinstimmung mit der in der INS registrierten Bezeichnung in „Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ umbenannt werden. |
(11) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierungen haben keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierungen in den EU-Listen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürften, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
(12) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Lebensmittelzusatzstoffe mit der Bezeichnung „Brillantschwarz BN (Schwarz PN)“ (E 151) oder „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ (E 466) und Lebensmittel, die diese Lebensmittelzusatzstoffe enthalten und bis zu 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gekennzeichnet oder in Verkehr gebracht wurden und den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.
(4) International Numbering System for Food Additives (INS).
(5) Monograph 4 (2007) on CAROTENES (Algae), zu finden unter http://www.fao.org/ag/agn/jecfa-additives/specs/Monograph1/Additive-114.pdf
(6) EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium); Scientific Opinion on the re-evaluation of Mixed Carotenes (E 160a (i)) and beta-Carotene (E 160a (ii)) as a food additive. The EFSA Journal 2012; 10(3):2593.
(7) Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit anderen, ähnlichen Fällen, wie z. B. Natrium-Carboxymethylcellulose (E 466), vernetzte Natrium-Carboxymethylcellulose (E 468) enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose (E 469), denen Doppelbezeichnungen zugewiesen wurden.
ANHANG I
A. |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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B. |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Eintrag für E 160a(iv) Algencarotine erhält die Spezifikation zur Definition folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag für E 151 Brillantschwarz BN, Schwarz PN, wird wie folgt geändert:
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3. |
Im Eintrag für E 227 Calciumhydrogensulfit erhält die Überschrift folgende Fassung: „E 227 CALCIUMHYDROGENSULFIT“ |
4. |
Im Eintrag für E 228 Kaliumhydrogensulfit erhält die Überschrift folgende Fassung: „E 228 KALIUMHYDROGENSULFIT“ |
5. |
Der Eintrag für E 460(i) Mikrokristalline Cellulose wird wie folgt geändert:
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6. |
Der Eintrag für E 466 Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi wird wie folgt geändert:
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