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Document 32013R0301

    Verordnung (EU) Nr. 301/2013 der Kommission vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Jährlichen Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-2011 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 90 vom 28.3.2013, p. 78–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/301/oj

    28.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/78


    VERORDNUNG (EU) Nr. 301/2013 DER KOMMISSION

    vom 27. März 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Jährlichen Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-2011

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

    (2)

    Am 17. Mai 2012 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines regelmäßigen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu modernisieren und verständlicher zu fassen, Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards, Zyklus 2009-2011, nachstehend „Verbesserungen“ genannt. Ziel der Verbesserungen ist es, nicht vordringliche, aber notwendige Fragen zu behandeln, die der IASB während des Projektzyklus, der 2009 begann, diskutiert hat und die Inkonsistenzen der International Financial Reporting Standard (IFRS) oder eine Klärung des Wortlauts betrafen. Bei drei dieser Verbesserungen, nämlich den Änderungen an IFRS 1 Anhang D, an International Accounting Standard (IAS) 16 und an IAS 34, handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen der jeweiligen Standards. Mit den drei anderen Verbesserungen (Änderungen an IFRS 1, IAS 1 und IAS 32) wurden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Leitlinien für die Umsetzung dieser Anforderungen ausgegeben.

    (3)

    Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang,

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

    (1)

    International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

    (2)

    International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses wird dem Anhang der vorliegendenVerordnung entsprechend geändert.

    (3)

    IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und IAS 34 Zwischenberichterstattung werden entsprechend IAS 1 in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    (4)

    IAS 16 Sachanlagen wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

    (5)

    IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

    (6)

    Die Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente wird entsprechend IAS 32 in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    (7)

    IAS 34 Zwischenberichterstattung wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

    Artikel 2

    Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. März 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.


    ANHANG

    INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

    IFRS 1

    IFRS 1

    Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

    IAS 1

    IAS 1

    Darstellung des Abschlusses

    IAS 16

    IAS 16

    Sachanlagen

    IAS 32

    IAS 32

    Finanzinstrumente: Darstellung

    IAS 34

    IAS 34

    Zwischenberichterstattung

    „Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

    Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

    Die Paragraphen 4A–4B, 23A–23B und 39P werden hinzugefügt.

    ANWENDUNGSBEREICH

    4A

    Unbeschadet der Anforderungen von Paragraph 2 und Paragraph 3 muss ein Unternehmen, das die IFRS in einer früheren Berichtsperiode angewandt hat, dessen letzter Abschluss aber keine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS enthielt, entweder diesen IFRS oder die IFRS rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler dergestalt anwenden, als hätte das Unternehmen die IFRS kontinuierlich angewandt.

    4B

    Entscheidet sich ein Unternehmen gegen die Anwendung dieses IFRS gemäß Paragraph 4A, muss das Unternehmen dennoch die Angabepflichten von IFRS 1 Paragraphen 23A–23B zusätzlich zu den Angabepflichten von IAS 8 einhalten.

    DARSTELLUNG UND ANGABEN

    Erläuterung des Übergangs auf IFRS

    23A

    Ein Unternehmen, das die IFRS in einer früheren Periode wie in Paragraph 4A beschrieben angewandt hat, muss folgende Angaben machen:

    (a)

    den Grund, aus dem es die IFRS nicht mehr angewendet hat und

    (b)

    den Grund, aus dem es die IFRS erneut anwendet.

    23B

    Entscheidet sich ein Unternehmen gegen die Anwendung von IFRS 1 gemäß Paragraph 4A, muss es die Gründe erläutern, aus denen es sich entscheidet, die IFRS dergestalt anzuwenden, als hätte es die IFRS kontinuierlich angewandt.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    39P

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurden die Paragraphen 4A–4B und 23A–23B hinzugefügt. Diese Änderung ist rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Änderung an Anhang D des IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

    Paragraph D23 wird geändert und Paragraph 39Q wird hinzugefügt.

    Fremdkapitalkosten

    D23

    Ein Erstanwender kann sich dafür entscheiden, die Anforderungen von IAS 23 ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder ab einem früheren Datum im Sinne von IAS 23 Paragraph 28 anzuwenden. Ab dem Datum, ab dem das Unternehmen, das diese Ausnahme anwendet, IAS 23 zugrunde legt, wird das Unternehmen

    (a)

    die Fremdkapitalkomponente, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen kapitalisiert und in den damaligen Buchwert der Vermögenswerte aufgenommen wurde, nicht anpassen; und

    (b)

    die an oder nach diesem Datum aufgelaufenen Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23 bilanzieren. Dies gilt auch für Fremdkapitalkosten, die am oder nach diesem Datum im Hinblick auf bereits im Aufbau befindliche qualifizierende Vermögenswerte anfallen.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    39Q

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurde Paragraph D23 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Änderung an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

    Die Paragraphen 10, 38 und 41 werden geändert. Die Paragraphen 39 und 40 werden gestrichen. Die Paragraphen 38A–38D, 40A–40D und 139L werden hinzugefügt (auch wenn sich der Inhalt von Paragraph 38A und Paragraph 38B auf die früheren Paragraphen 39 und 40 stützt, die nun gestrichen wurden). Hinzugefügt werden auch die Überschriften vor den Paragraphen 38, 38C und 40A.

    Vollständiger Abschluss

    10

    Ein vollständiger Abschluss besteht aus:

    (a)

    einer Bilanz zum Abschlussstichtag;

    (b)

    einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis („Gesamtergebnisrechnung“) für die Periode;

    (c)

    einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

    (d)

    einer Kapitalflussrechnung für die Periode;

    (e)

    dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;

    (ea)

    Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in den Paragraphen 38 und 38A spezifiziert; und

    (f)

    einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder Posten im Abschluss rückwirkend gemäß den Paragraphen 40A-40D umgliedert.

    Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Gesamtergebnisrechnung“ anstatt „Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ verwenden.

    Vergleichsinformationen

    Mindestvergleichsinformationen

    38

    Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuellen Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der Berichtsperiode von Bedeutung sind.

    38A

    Ein Unternehmen legt zumindest zwei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls vorgelegt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen und die zugehörigen Anhangangaben vor.

    38B

    In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemacht wurden, auch für die Berichtsperiode von Bedeutung. Beispielsweise hat ein Unternehmen die Einzelheiten eines Rechtsstreits anzugeben, dessen Ausgang am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden werden muss. Die Adressaten können Nutzen aus der Offenlegung der Information ziehen, dass am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und aus der Offenlegung von Informationen über die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

    Zusätzliche Vergleichsinformationen

    38C

    Ein Unternehmen kann zusätzlich zum nach den IFRS geforderten Mindestvergleichsabschluss vergleichende Informationen vorlegen, sofern diese Informationen gemäß den IFRS erstellt werden. Diese Vergleichsinformationen können aus einem oder mehreren Abschlüssen nach Paragraph 10 bestehen, brauchen aber keinen vollständigen Abschluss zu umfassen. In diesem Falle legt das Unternehmen zugehörige Anhangangaben für diese zusätzlichen Abschlüsse vor.

    38D

    Ein Unternehmen kann z. B. eine dritte Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis vorlegen (dadurch würden die aktuelle Periode, die vorangegangene Periode und eine zusätzliche Vergleichsperiode vorgelegt). Das Unternehmen ist jedoch nicht gehalten, eine dritte Bilanz, eine dritte Kapitalflussrechnung oder eine dritte Eigenkapitalveränderungsrechnung (d. h. einen zusätzlichen Abschluss zu Vergleichszwecken) vorzulegen. Demgegenüber ist das Unternehmen verpflichtet, im Anhang zum Abschluss die Vergleichsinformationen im Hinblick auf diese zusätzliche Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis vorzulegen.

    39

    [gestrichen]

    40

    [gestrichen]

    Änderung der Rechnungslegungsmethode, rückwirkende Anpassung oder Umgliederung

    40A

    Ein Unternehmen legt zusätzlich zum Mindestvergleichsabschluss im Sinne von Paragraph 38A eine dritte zu Beginn der vorangegangenen Periode laufende Bilanz vor, wenn

    (a)

    es eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet, eine rückwirkende Anpassung der Posten in seinem Abschluss vornimmt oder die Posten in seinem Abschluss umgliedert; und

    (b)

    die rückwirkende Anwendung, die rückwirkende Anpassung oder Umgliederung eine wesentliche Wirkung auf die Informationen in der Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode zeitigt.

    40B

    Unter den in Paragraph 40A beschriebenen Umständen legt ein Unternehmen drei Bilanzen zu folgenden Terminen vor:

    (a)

    zum Ende der aktuellen Periode;

    (b)

    zum Ende der vorangegangenen Periode und

    (c)

    zu Beginn der vorangegangenen Periode.

    40C

    Ist ein Unternehmen gehalten, gemäß Paragraph 40A eine zusätzliche Bilanz vorzulegen, muss es die nach den Paragraphen 41–44 und IAS 8 geforderten Angaben offenlegen. Allerdings muss es die zugehörigen Anhangangaben zur Eröffnungsbilanz r vorangegangenen Periode nicht offenlegen.

    40D

    Der Stichtag dieser Eröffnungsbilanz entspricht dem Beginn der vorangegangenen Periode, unabhängig davon, ob der Abschluss eines Unternehmens vergleichende Informationen für frühere Perioden umfasst (so wie in Paragraph 38C gestattet).

    41

    Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Gliedert ein Unternehmen die Vergleichsbeträge um, muss es folgende Angaben offenlegen (einschließlich zu Beginn der vorangegangenen Periode):

    (a)

    Art der Umgliederung;

    (b)

    Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; und

    (c)

    Grund für die Umgliederung.

    ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    139L

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurden die Paragraphen 10, 38 und 41 geändert, die Paragraphen 39–40 gestrichen sowie die Paragraphen 38A–38D und 40A–40D hinzugefügt. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Infolge der Änderung an IAS 1 an anderen Standards vorgenommene Änderungen

    Die folgenden Änderungen anderer IFRS sind erforderlich, um die Kohärenz mit dem überarbeiteten IAS 1 zu wahren.

    Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

    Paragraph 21 wird geändert und Paragraph 39R wird hinzugefügt.

    DARSTELLUNG UND ANGABEN

    Vergleichsinformationen

    21

    Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens hat mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen zu enthalten.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    39R

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurde Paragraph 21 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Änderung an IAS 34 Zwischenberichterstattung

    Paragraph 5 wird geändert und Paragraph 52 wird hinzugefügt.

    INHALT EINES ZWISCHENBERICHTS

    5

    IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

    (a)

    eine Bilanz zum Abschlussstichtag;

    (b)

    eine Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis („Gesamtergebnisrechnung“) für die Periode;

    (c)

    eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

    (d)

    eine Kapitalflussrechnung für die Periode;

    (e)

    den Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;

    (ea)

    Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in IAS 1 Paragraph 38 und 38A spezifiziert; und

    (f)

    eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder sie rückwirkend gemäß IAS 1 Paragraph 40A-40D umgliedert.

    Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung „Gesamtergebnisrechnung“ anstatt „Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ verwenden.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    52

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–201,1 von Mai 2012 wurde Paragraph 5 infolge der Änderung an IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Änderung an IAS 16 Sachanlagen

    Paragraph 8 wird geändert und Paragraph 81G wird hinzugefügt.

    ANSATZ

    8

    Posten wie Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und Wartungsgeräte werden gemäß diesem IFRS angesetzt, wenn sie die Begriffsbestimmung der Sachanlage erfüllen. Ansonsten werden diese Posten als Vorräte behandelt.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    81G

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurde Paragraph 8 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Änderung an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung

    Die Paragraphen 35, 37 und 39 werden geändert und die Paragraphen 35A und 97M werden hinzugefügt.

    DARSTELLUNG

    Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne

    (siehe auch Paragraph AG37)

    35

    Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten oder einer ihrer Komponenten, die finanzielle Verbindlichkeiten darstellen, sind aufwands- oder ertragswirksam zu erfassen. Ausschüttungen an Inhaber eines Eigenkapitalinstruments sind vom Unternehmen direkt vom Eigenkapital abzusetzen. Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren.

    35A

    Die Ertragsteuer für die Ausschüttungen an Inhaber eines Eigenkapitalinstruments sowie für die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind gemäß IAS 12 Ertragsteuern zu bilanzieren.

    37

    Einem Unternehmen entstehen bei Ausgabe oder Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente in der Regel verschiedene Kosten. Hierzu zählen beispielsweise Register- und andere behördliche Gebühren, Honorare für Rechtsberater, Wirtschaftsprüfer und andere professionelle Berater, Druckkosten und Börsenumsatzsteuern. Die Transaktionskosten einer Eigenkapitaltransaktion sind als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren, soweit es sich um zusätzliche, der Eigenkapitaltransaktion direkt zurechenbare Kosten handelt, die andernfalls vermieden worden wären. Die Kosten einer eingestellten Eigenkapitaltransaktion sind als Aufwand zu erfassen.

    39

    Der Betrag der Transaktionskosten, der in der Periode als Abzug vom Eigenkapital bilanziert wurde, ist nach IAS 1 gesondert anzugeben.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    97M

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurden die Paragraphen 35, 37 und 39 geändert und Paragraph 35A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

    Infolge der Änderung an IAS 32 an anderen Standards vorgenommene Änderungen

    Die folgenden Änderungen anderer IFRS sind erforderlich, um die Kohärenz mit dem überarbeiteten IAS 32 zu wahren.

    Änderung an IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente

    Paragraph 11 wird geändert und Paragraph 17 wird hinzugefügt.

    BESCHLUSS

    11

    Nach IAS 32 Paragraph 35 sind Ausschüttungen an Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten direkt im Eigenkapital zu erfassen. Bei Finanzinstrumenten, die als finanzielle Verbindlichkeiten klassifiziert werden, sind Zinsen, Dividenden und andere Erträge unbeschadet ihrer möglichen gesetzlichen Bezeichnung als Dividenden, Zinsen oder ähnlich als Aufwand zu berücksichtigen.

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    17

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurde Paragraph 11 geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wendet ein Unternehmen diese Änderung an IAS 32 als Teil der Jährlichen Verbesserungen Zyklus 2009–2011 von Mai 2012 auf eine frühere Periode an, so ist auch diese Änderung auf die frühere Periode anzuwenden.

    Änderung an IAS 34 Zwischenberichterstattung

    Paragraph 16A wird geändert und Paragraph 53 wird hinzugefügt.

    INHALT EINES ZWISCHENBERICHTS

    Weitere Angaben

    16A

    Zusätzlich zur Angabe der Ereignisse und Geschäftsvorfälle von erheblicher Bedeutung gemäß den Paragraphen 15-15C hat ein Unternehmen die folgenden Informationen in die Anhangangaben seines Zwischenabschlusses aufzunehmen, wenn diese Informationen nicht bereits an einer anderen Stelle des Zwischenberichts gegeben werden. Diese Angaben sind normalerweise vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin zu liefern:

    (a)

    (g)

    die folgenden Segmentinformationen (die Angabe von Segmentinformationen in einem Zwischenbericht eines Unternehmens wird nur verlangt, wenn IFRS 8 Geschäftssegmente das Unternehmen zur Angabe der Segmentinformationen in seinem Abschluss eines Geschäftsjahres verpflichtet):

    (i)

    (iv)

    die Gesamtvermögenswerte für ein bestimmtes berichtspflichtiges Segment, wenn diese Beträge dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig übermittelt werden und deren Höhe sich im Vergleich zu den Angaben im letzten Abschluss eines Geschäftsjahres für dieses berichtspflichtige Segment wesentlich verändert hat.

    (v)

    (h)

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    53

    Mit den Jährlichen Verbesserungen, Zyklus 2009–2011, von Mai 2012 wurde Paragraph 16A geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.


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