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Document 32013L0008
Commission Directive 2013/8/EU of 26 February 2013 amending, for the purpose of adapting its technical provisions, Directive 2009/144/EC of the European Parliament and of the Council on certain components and characteristics of wheeled agricultural or forestry tractors Text with EEA relevance
Richtlinie 2013/8/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2013/8/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 56 vom 28.2.2013, p. 8–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
28.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 56/8 |
RICHTLINIE 2013/8/EU DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2013
zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie für die vertikale Stützlast am Kupplungspunkt. |
(2) |
In den letzten Jahren sind in der Union neue Arten von Verbindungen in Betrieb genommen worden, die derzeit einzelstaatliche Zulassungen nach ISO-Normen erhalten. Dabei handelt es sich um Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul (ISO 6489-5:2011), Zugkugelkupplungen (ISO 24347:2005) und Zugzapfenkupplungen (ISO 6489-4:2004). |
(3) |
Um der gegenwärtigen Marktlage Rechnung zu tragen, mögliche Auswirkungen auf Sicherheit und Wirtschaft auf ein Minimum zu beschränken und um eine EG-Typgenehmigung dieser Verbindungen zu ermöglichen, müssen die genannten Verbindungen und die einschlägigen ISO-Normen in die Richtlinie 2009/144/EG aufgenommen werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2009/144/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(2) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.
ANHANG
Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: 1.1. ‚Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug‘ sind die technischen Einrichtungen an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen. Im Rahmen dieser Richtlinie werden nur die an der Zugmaschine angebrachten mechanischen Verbindungseinrichtungen behandelt. Unter den zahlreichen Arten mechanischer Verbindungseinheiten für Zugmaschinen lassen sich im Wesentlichen unterscheiden:
|
2. |
Nummer 2.7 erhält folgende Fassung: 2.7. Bolzenkupplungen müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 bis 150 Nm gebremst wird. Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen.“ |
3. |
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1. Abmessungen Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1 bis 5 und Tabelle 1 entsprechen.“ |
4. |
Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Der Nummer 3.4.1 wird folgender Satz angefügt: „Die Angaben für mt, mlt, ma und mla erfolgen in kg.“ |
6. |
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung: 4.2. Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen:
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7. |
Die Abschnitte 5.1.3 und 5.1.4 erhalten folgende Fassung:
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8. |
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. BEDIENUNGSANLEITUNG Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Kupplungshersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde.“ |
9. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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10. |
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
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11. |
In Anlage 3 erhält Nummer 1.5 folgende Fassung: 1.5. Vor der Prüfung gemäß Nummer 1.4.2 ist eine Prüfung durchzuführen, bei der — beginnend mit einer Last von 500 daN — unter allmählicher Erhöhung eine vertikale Kraft auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung aufgebracht wird, die das Dreifache der vom Hersteller empfohlenen höchstzulässigen vertikalen Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) beträgt. Bei der Prüfung darf die Verformung der Anhängekupplung 10 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht übersteigen. Die Prüfung erfolgt, nachdem die vertikale Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) auf die Ausgangslast von 500 daN zurückgeführt wurde.“ |
12. |
In Anlage 4 wird folgendes Beispiel eingefügt: „Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens
Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine statisch geprüfte (S) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e1) unter der Nummer 38-363 eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.“ |
13. |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
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14. |
Anlage 7 Nummer 9 erhält folgende Fassung: 9. Zulässige vertikale statische Stützlast am Kupplungspunkt … (kg)“ |