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Document 32012R1248

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 352, 21.12.2012, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 012 P. 142 - 143

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1248/oj

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1248/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Anträgen auf Registrierung eines Transaktionsregisters übermittelt werden, sollten auf einem dauerhafter Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der die Speicherung zur künftigen Einsicht und Reproduzierung ermöglicht. Um die von Transaktionsregistern vorgelegten Informationen leichter identifizieren zu können, sollten die im Antrag enthaltenen Unterlagen eine einmalige Referenznummer erhalten.

(2)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die die ESMA der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (3) festgelegten Verfahren vorgelegt hat.

(3)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMA offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Format des Antrags

(1)   Registrierungsanträge werden mittels eines Instruments gestellt, das Informationen auf einem dauerhafter Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) speichert.

(2)   Registrierungsanträge werden in dem im Anhang beschriebenen Format gestellt.

(3)   Die Transaktionsregister weisen allen von ihnen vorgelegten Unterlagen eine einmalige Referenznummer zu, stellen sicher, dass den übermittelten Angaben eindeutig zu entnehmen ist, auf welche spezifische Anforderung des delegierten Rechtsakts sie sich im Hinblick auf die gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern sie sich beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind, und geben den Grund an, falls die Informationen nicht gemäß dem Abschnitt Verweise auf Unterlagen des Anhangs vorgelegt werden.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.


ANHANG

FORMAT DES ANTRAGS

ALLGEMEINE ANGABEN

Datum des Antrags

 

Firmenname des Transaktionsregisters

 

Offizielle Anschrift

 

Derivatklassen, für die das Transaktionsregister eine Registrierung beantragt

 

Name der für den Antrag zuständigen Person

 

Kontaktangaben der für den Antrag zuständigen Person

 

Name eines anderen Compliance-Beauftragten des Transaktionsregisters

 

Kontaktangaben des/der Compliance-Beauftragten des Transaktionsregisters

 

Identität von Mutterunternehmen

 


VERWEISE AUF UNTERLAGEN

(Artikel 1 Absatz 3)

Artikel des delegierten Rechtsakts mit Bezug zu gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Einzelheiten von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern

Einmalige Referenznummer der Unterlage

Titel der Unterlage

Kapitel, Abschnitt oder Seite der Unterlage, wo die Informationen zu finden sind, oder Grund für das Fehlen der Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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