EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0418

2012/418/EU: Beschluss des Rates vom 21. Dezember 2011 über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

OJ L 204, 31.7.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 243 - 244

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/418/oj

Related international agreement

31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 2011

über die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens

(2012/418/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3, Artikel 91und 100, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194, 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. März 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Irak über ein Handels- und Kooperationsabkommen zu verhandeln.

(2)

Am 27. Oktober 2009 genehmigte der Rat auf Vorschlag der Kommission Änderungen der Verhandlungsrichtlinien zur Aufwertung des Abkommens durch die Ersetzung des Wortes „Handels-“ durch das Wort „Partnerschafts-“ im Titel und durch die Einrichtung eines Kooperationsrats auf Ministerebene.

(3)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet werden. Bestimmte Teile des Abkommens sollten bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden.

(4)

Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Irak notifiziert, dass das Vereinigte Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Irak unverzüglich von jeder Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks auch für Dänemark —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren werden Artikel 2 sowie die Titel II, III und V des Abkommens gemäß Artikel 117 des Abkommens nur soweit Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, betroffen sind ab dem ersten Tag des dritten Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


Top