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Document 32012D0448

2012/448/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4693) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 202, 28.7.2012, p. 26–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 027 P. 24 - 35

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2019; Aufgehoben durch 32019D0070

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/448/oj

28.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4693)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/448/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da bei der Herstellung von Zeitungsdruckpapier erhebliche Mengen an Energie, Holz und Chemikalien verbraucht werden und sie zu Umweltschäden oder -risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der natürlichen Ressourcen führen kann, ist es angebracht, Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ festzulegen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT DEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ umfasst aus Zellstoff hergestelltes Papier, das für den Druck von Zeitungen und anderen Druckerzeugnisse verwendet wird.

(2)   Kopierpapier und grafisches Papier, Thermopapier, Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier, Verpackungs- und Einwickelpapier sowie Duftpapier sind nicht in die Produktgruppe Zeitungsdruckpapier einbezogen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

(1)

Zeitungsdruckpapier“ Papier, das vor allem für den Druck von Zeitungen verwendet und aus Zellstoff und/oder Recyclingpapier hergestellt wird, dessen Gewicht zwischen 40 und 65 g/m2 liegt.

(2)

„Recyclingfasern“ Fasern, die während eines Fabrikationsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen und die nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Artikel der Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ den Produktgruppenschlüssel „037“.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMEN

Zielsetzung der Kriterien

Zweck der Kriterien ist insbesondere die Steigerung von Ressourceneffizienz durch die Förderung der Nutzung von Recyclingpapier, um die Einleitung giftiger oder eutropher Stoffe in Gewässer zu reduzieren, die durch den Verbrauch von Energie bedingten Umweltschäden bzw. -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, Versauerung, Abbau der Ozonschicht, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Senkung des Energieverbrauchs und Verringerung von Emissionen in die Luft zu reduzieren, die durch den Einsatz gefährlicher Chemikalien bedingten Umweltschäden oder -risiken zu verringern und durch die Anwendung der Grundsätze des nachhaltigen Wirtschaftens die Wälder zu schützen.

KRITERIEN

Kriterien werden für jeden der folgenden Aspekte festgelegt:

1.

Emissionen in Gewässer und in die Luft

2.

Energieverbrauch

3.

Fasern: nachhaltige Forstwirtschaft

4.

Gefährliche chemische Stoffe

5.

Abfallwirtschaft

6.

Gebrauchstauglichkeit

7.

Informationen auf dem Umweltzeichen

Die Umweltkriterien betreffen die Herstellung von Zellstoff einschließlich sämtlicher untergeordneter Prozesse von dem Punkt, an dem der Rohstoff aus Frischfasern bzw. Recyclingmaterial in die Produktionsanlage gelangt, bis zu dem Punkt, an dem der Zellstoff die Zellstofffabrik wieder verlässt. Bei Prozessen zur Papierherstellung gelten die Umweltkriterien auch für sämtliche untergeordneten Prozesse vom Raffinieren des Zellstoffs (Aufschluss von Recyclingpapier) bis zum Aufwickeln des Papiers auf Rollen.

Die folgenden Tätigkeiten werden von diesen Kriterien nicht abgedeckt:

1.

Transport und Verpackung des Zellstoffs, Papiers oder Rohmaterials;

2.

Umwandlung von Papier.

Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung

Die konkreten Anforderungen in Bezug auf Beurteilung und Prüfung werden jeweils bei den einzelnen Kriterien genannt.

Erklärungen, Unterlagen, Analyseergebnisse, Prüfberichte oder andere Nachweise, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können vom Antragsteller und/oder seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für das jeweilige Kriterium angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern sie von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt werden.

Die Prüfungen werden nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen genügen.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1:   Emissionen in Wasser und Luft

a)   CSB, Schwefel (S), NOx, Phosphor (P):

Für jeden dieser Parameter werden die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier in die Luft und/oder in Gewässer gelangenden Emissionen in Belastungspunkten (PCSB, PS, PNOx, PP) ausgedrückt, wie im Folgenden beschrieben.

Für die Belastungspunkte PCSB, PS, PNOx und PP darf jeweils ein Wert von 1,5 nicht überschritten werden.

Die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PGesamt = PCOD + PS + PNOx + PP) darf höchstens 4,0 betragen.

PCSB ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen (PS, PNOx und PP werden auf die gleiche Weise berechnet.)

Für jeden verwendeten Zellstoff „i“ sind die entsprechenden CSB-Emissionen (CSBZellstoff, i ausgedrückt in kg/t luftgetrockneter Zellstoff — ADT [Air Dried Ton]) gemäß dem Anteil des jeweils verwendeten Zellstoffs (Zellstoff „i“ bezogen auf eine luftgetrocknete Tonne Zellstoff) zu gewichten und zu summieren. Die gewichtete CSB-Emission des Zellstoffs wird dann zur gemessenen CSB-Emission aus der Papierherstellung gezählt, um den Gesamtwert der CSB-Emissionen (CSBGesamt) zu ermitteln.

Der gewichtete CSB-Referenzwert für die Zellstoffproduktion wird in derselben Weise als Summe der gewichteten Referenzwerte für die einzelnen verwendeten Zellstoffe berechnet und zum Referenzwert für die Papierherstellung gezählt, um die Summe der CSB-Referenzwerte (CSBRef, gesamt) zu ermitteln. Die Referenzwerte der einzelnen verwendeten Zellstofftypen sowie der Papierherstellung insgesamt sind in Tabelle 1 angegeben.

Der Gesamtwert der CSB-Emission wird schließlich wie folgt durch die Summe der CSB-Referenzwerte geteilt:

Formula

Tabelle 1

Referenzwerte für Emissionen unterschiedlicher Zellstofftypen sowie Referenzwert der Papierherstellung

Zellstoffsorte/Papier

Emissionen (kg/ADT)

CSBReferenz

SReferenz

NOx,Referenz

PReferenz

Gebleichter chemischer Zellstoff (kein Sulfitzellstoff)

18,0

0,6

1,6

0,045

Gebleichter chemischer Zellstoff (Sulfitzellstoff)

25,0

0,6

1,6

0,045

Ungebleichter chemischer Zellstoff

10,0

0,6

1,6

0,04

CTMP-Zellstoff

15,0

0,2

0,3

0,01

TMP-/Holzschliff-Zellstoff

3,0

0,2

0,3

0,01

Zellstoff aus Recyclingfasern

2,0

0,2

0,3

0,01

Papier (nicht integrierte Anlagen, in denen alle verwendeten Zellstoffe angekaufte Marktzellstoffe sind)

1

0,3

0,8

0,01

Papier (sonstige Anlagen)

1

0,3

0,7

0,01

Für gebleichten chemischen Zellstoff (kein Sulfitzellstoff) wird eine Abweichung vom Referenzwert PReferenz in Tabelle 1 bis zu einem Wert von 0,1 zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass der höhere P-Gehalt auf natürlich im Holzstoff vorkommendes P zurückzuführen ist.

Bei Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung können die S- und NOx-Emissionen aus der Stromerzeugung von der Gesamtmenge abgezogen werden. Der Anteil der Emissionen aus der Stromerzeugung wird anhand folgender Formel berechnet:

2 × (MWh(Strom))/[2 × MWh(Strom) + MWh(Wärme)]

Der Strom in dieser Formel ist der in der KWK-Anlage erzeugte Strom.

Die Wärme in dieser Formel ist die Nettowärme, die das Kraftwerk an die Zellstoff-/Papierproduktion abgibt.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wurde; die ergänzenden Unterlagen beinhalten Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden: CSB: ISO 6060; NOx: ISO 11564; S(oxid.): EPA Nr. 8; S(red.): EPA Nr. 16A; S-Gehalt in Öl: ISO 8754; S-Gehalt in Kohle: ISO 351; P: EN ISO 6878, APAT IRSA CNR 4110 oder Dr. Lange LCK 349.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten Angaben zur Häufigkeit der Messungen sowie zur Berechnung der Belastungspunkte für CSB, S und NOx. Ferner beinhalten die Unterlagen Angaben zu sämtlichen bei der Herstellung von Zellstoff und Papier entstehenden S- und NOx-Emissionen einschließlich des Dampfes, der außerhalb der Produktionsanlage erzeugt wird; nicht zu berücksichtigen sind Emissionen, die in Verbindung mit der Erzeugung von elektrischem Strom entstehen. Die Messungen erstrecken sich auf Rückgewinnungskessel, Kalköfen, Dampfkessel und Verbrennungsöfen für stark riechende Gase. Diffuse Emissionen sind zu berücksichtigen. Die in den Berichten zu erfassenden S-Emissionen in die Luft beinhalten oxidierten und reduzierten S (Dimethylsulfid, Methylmercaptan, Hydrogensulfid und ähnliche Emissionen). Die S-Emissionen in Verbindung mit der Erzeugung von Wärmeenergie aus Öl, Kohle und sonstigen externen Brennstoffen mit bekanntem S-Gehalt können gemessen oder berechnet werden und sind zu berücksichtigen.

Messungen der Emissionen in Gewässern werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von 12 Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Emissionswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Emissionswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

b)   AOX (Adsorbierbare organische Halogenverbindungen)

Bis 31. März 2013 dürfen die AOX-Emissionen infolge der Produktion der verwendeten Zellstoffe jeweils maximal 0,20 kg/ADT betragen.

Ab 1. April 2013 bis Ablauf der Gültigkeit der Kriterien dieses Beschlusses dürfen die AOX-Emissionen infolge der Produktion der verwendeten Zellstoffe jeweils maximal 0,17 kg/ADT betragen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der Prüfmethode AOX ISO 9562 zusammen mit detaillierten Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzenden Unterlagen vor.

Die ergänzenden Unterlagen beinhalten die Angabe der Häufigkeit, mit der die Messungen vorgenommen werden. AOX wird nur in Prozessen gemessen, in denen Chlorverbindungen für die Zellstoffbleiche eingesetzt werden. In den Abwässern aus der Papierproduktion in nicht integrierten Produktionsanlagen oder in den Abwässern aus der Zellstoffproduktion ohne Bleichverfahren sowie bei Bleichverfahren mit chlorfreien Substanzen braucht AOX nicht gemessen zu werden.

Messungen werden bei ungefilterten und bei nicht sedimentierten Proben vorgenommen, wahlweise nach der Aufbereitung in der Produktionsanlage oder nach der Aufbereitung in einer öffentlichen Behandlungsanlage. Der Zeitraum für die Durchführung der Messungen hängt von der Produktion in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Messungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

c)   CO2

Die Kohlendioxidemissionen aus nicht erneuerbaren Energiequellen dürfen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) freigesetzten Emissionen maximal 1 000 kg pro Tonne hergestelltes Papier betragen. Bei nicht integrierten Produktionsanlagen (in denen die verwendeten Zellstoffe vollständig von anderen Anbietern bezogen werden) dürfen die Emissionen höchstens 1 100 kg pro Tonne betragen. Die Emissionen werden als Summe der Emissionen aus der Zellstoff- und Papierproduktion berechnet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie ergänzende Unterlagen vor.

Der Antragsteller legt Daten zu Kohlendioxidemissionen in die Luft vor. Dabei wird die gesamte Energie aus nicht erneuerbaren Brennstoffen einschließlich der bei der Stromerzeugung (auf dem Werksgelände oder außerhalb des Werksgeländes) benötigten Energie berücksichtigt, die bei der Herstellung von Zellstoff und Papier verbraucht wird.

Bei der Berechnung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen werden folgende Emissionsfaktoren angenommen:

Tabelle 2

Brennstoff

Emission von CO2, fossil

Einheit

(Stein)Kohle

96

g CO2 fossil/MJ

Rohöl

73

g CO2 fossil/MJ

Heizöl (Grad 1)

74

g CO2 fossil/MJ

Heizöl (Grade 2-5)

81

g CO2 fossil/MJ

Flüssiggas

66

g CO2 fossil/MJ

Erdgas

56

g CO2 fossil/MJ

Netzstrom

400

g CO2 fossil/kWh

Den Messungen oder Mengenbilanzen ist ein Produktionszeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen werden die Berechnungen auf einen stabilen Betrieb der Anlage über einen Zeitraum von mindestens 45 aufeinander folgenden Tagen bezogen. Die Messungen müssen für die jeweilige Periode repräsentativ sein.

Für Netzstrom wird der in der vorstehenden Tabelle genannte Wert (europäischer Durchschnitt) angenommen, wenn der Antragsteller keine Unterlagen vorlegt, aus denen der tatsächliche Durchschnittswert seiner Stromlieferanten (Vertragslieferant oder nationaler Durchschnitt) hervorgeht; werden die genannten Unterlagen vorgelegt, kann der Antragsteller den dort genannten Wert anstelle des in der Tabelle genannten Wertes annehmen.

Die für die Produktionsprozesse erworbene und verbrauchte Energiemenge aus erneuerbaren Quellen (1) geht nicht in die Berechnung der CO2-Emissionen ein: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass diese Art Energie in der Produktionsanlage tatsächlich eingesetzt oder von Dritten bezogen wird.

Kriterium 2 —   Energieverbrauch

a)   Strom

Der Stromverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PE) ausgedrückt.

Die Summe der Belastungspunkte (PE) beträgt höchstens 1,5.

PE ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen.

Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Stromverbrauch (EZellstoff, i ausgedrückt in kWh/ADT) wie folgt berechnet:

EZellstoff, i = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom – verkaufter Strom

Berechnung für die Papierproduktion: Ebenso wird der Stromverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (EPapier) berechnet:

EPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Strom + bezogener Strom – verkaufter Strom

Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PE) zu bestimmen:

Formula

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Stromverbrauchswerte für Zellstoff und für Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Stromverbrauchswerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

b)   Brennstoff (Wärmeerzeugung):

Der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Zellstoff- und Papierproduktion wird wie nachfolgend beschrieben in Belastungspunkten (PF) ausgedrückt.

Die Summe der Belastungspunkte (PF) beträgt höchstens 1,5.

PF ist wie nachfolgend beschrieben zu berechnen.

Berechnung für die Zellstoffproduktion: Für jeden verwendeten Zellstoff i wird der entsprechende Brennstoffverbrauch (FZellstoff, i ausgedrückt in kWh/ADT) wie folgt berechnet:

FZellstoff, i = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff – verkaufter Brennstoff – 1,25 × auf dem Werksgelände erzeugter Strom.

Hinweis:

1.

FZellstoff, i (und der entsprechende Anteil in PF, Zellstoff) braucht bei mechanischem Zellstoff nur für luftgetrockneten mechanischen Marktzellstoff mit einem Trockenanteil von mindestens 90 % berechnet zu werden.

2.

Die zur Erzeugung von verkaufter Wärme verwendete Brennstoffmenge wird in der vorstehenden Gleichung dem Begriff „verkaufter Brennstoff“ zugeschlagen.

Berechnung für die Papierproduktion: Ebenso wird der Brennstoffverbrauch in Verbindung mit der Papierproduktion (FPapier, ausgedrückt in kWh/ADT) berechnet:

FPapier = auf dem Werksgelände erzeugter Brennstoff + bezogener Brennstoff – verkaufter Brennstoff × 1,25 x auf dem Werksgelände erzeugter Strom

Zum Schluss werden die Belastungspunkte für die Zellstoff- und Papierproduktion wie folgt kombiniert, um die Gesamtzahl der Belastungspunkte (PF) zu bestimmen:

Formula

Tabelle 3

Referenzwerte für Strom und Brennstoff

Zellstoffsorte

Brennstoff kWh/ADT

FReferenz

Strom kWh/ADT

EReferenz

Kein Admp

Admp

Kein Admp

Admp

Chemischer Zellstoff

4 000

5 000

800

800

Thermomechanischer Zellstoff (TMP)

0

900

2 200

2 200

Holzschliff-Zellstoff (einschließlich Druckschliff)

0

900

2 000

2 000

chemisch-thermomechanischer Zellstoff (CTMP)

0

1 000

2 000

2 000

Zellstoff aus Recyclingfasern

300

1 300

450

550

Papiersorte

Brennstoff

kWh/t

 

Strom

kWh/t

Zeitungsdruckpapier

 

1 800

 

700

Admp

=

luftgetrockneter Marktzellstoff

Beurteilung und Prüfung (für a) und b)): Der Antragsteller legt detaillierte Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, sowie alle ergänzenden Unterlagen vor. Entsprechend ist im Bericht auch der gesamte Strom- und Brennstoffverbrauch anzugeben.

Der Antragsteller berechnet sämtliche energierelevanten Eingangsparameter aufgeschlüsselt nach dem Verbrauch an Wärmeenergie/Brennstoffen und Strom während der Zellstoff- und Papierproduktion einschließlich der zum De-Inking von Altpapier zwecks Herstellung von Recycling-Papier aufgewendeten Energie. Die für den Transport der Rohstoffe sowie für Verarbeitung und Verpackung verbrauchte Energie wird in den Berechnungen zum Energieverbrauch nicht berücksichtigt.

Die Wärmeenergie insgesamt beinhaltet sämtliche bezogenen Brennstoffe. Außerdem beinhaltet die Wärmeenergie die durch das Verbrennen von Flüssigkeiten und Abfällen in Prozessen auf dem jeweiligen Werksgelände (z. B. Holzabfälle, Sägemehl, Flüssigkeiten, Altpapier und Fertigungsausschuss) gewonnene Wärme sowie aus der Stromerzeugung auf dem Werksgelände gewonnene Wärme; bei der Berechnung der insgesamt verbrauchten Wärmeenergie muss der Antragsteller jedoch nur 80 % der Wärmeenergie aus diesen Quellen berücksichtigen.

In den Verbrauch an elektrischer Energie fließt der aus dem Netz bezogene Strom sowie der auf dem Werksgelände erzeugte Strom ein. Zur Abwasserreinigung verbrauchter Strom braucht nicht berücksichtigt zu werden.

Wenn mit Strom als Wärmequelle Dampf erzeugt wird, ist der Heizwert des Dampfs zu berechnen, durch 0,8 zu teilen und zum gesamten Brennstoffverbrauch hinzuzurechnen.

Da es bei integrierten Anlagen schwierig ist, gesonderte Brennstoff- bzw. Wärmewerte für Zellstoff und Papier zu erhalten, wenn lediglich ein kombinierter Wert für die Zellstoff- und Papierproduktion vorliegt, werden die Brennstoff- bzw. Wärmewerte für Zellstoff(e) auf Null gesetzt, und die Werte für die Papierfabrik umfassen die Zellstoff- und die Papierproduktion.

Kriterium 3 —   Fasern

Recyclingfasern müssen mindestens 70 % (w/w) der Gesamtmenge der für Zeitungsdruckpapier verwendeten Fasern ausmachen.

Bei allen verwendeten Fasern, die nicht recycelt sind, handelt es sich um frische Fasern, für die gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden.

Lässt allerdings das Zertifizierungssystem zu, dass in einem Produkt oder einer Produktlinie zertifiziertes mit nicht zertifiziertem Material gemischt wird, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % der Gesamtmenge von frischen Fasern nicht übersteigen. Solches nicht zertifiziertes Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.

Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssysteme ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

Materialien, die bei einem Prozess entstehen und innerhalb desselben Prozesses aufgearbeitet werden können, sind von der Berechnung des Anteils der Recyclingfasern ausgeschlossen (eigener oder erworbener Fertigungsausschuss).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der bei der Papier- und Zellstoffproduktion verwendeten Fasern hervorgehen.

Werden frische Fasern verwendet, so müssen für das Produkt gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Enthält das Produkt oder die Produktlinie nicht zertifiziertes Material, so ist nachzuweisen, dass der Anteil an nicht zertifiziertem Material weniger als 50 % beträgt und das betreffende Material in einem Kontrollsystem erfasst wird, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.

Der Anteil der Recyclingfasern wird anhand des Verhältnisses zwischen den hinzugefügten Recyclingfasern und der letztendlichen Papierproduktion berechnet. Werden Recyclingfasern verwendet, so legt der Antragsteller eine Erklärung vor, aus der der durchschnittliche Anteil der Altpapiersorten gemäß der Norm EN 643 (2) oder einer gleichwertigen Norm, die in das Produkt eingehen, hervorgeht. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung vor, dass kein (eigener oder erworbener) Fertigungsausschuss in die Berechnung des Altpapieranteils eingeflossen ist.

Kriterium 4 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe und Gemische

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Verzeichnis der in der Zellstoff- und Papierproduktion verwendeten chemischen Produkte sowie die entsprechenden Unterlagen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) vor. In diesem Verzeichnis werden Menge, Funktion und Lieferanten sämtlicher im Produktionsprozess verwendeten Stoffe angegeben.

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das Produkt weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte Stoffe, noch Stoffe oder Mischungen, die den Kriterien für die Einstufung in die in der nachfolgenden Tabelle genannten Gefahrenhinweise oder Risikosätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder Richtlinie 67/548/EWG (5) entsprechen, enthalten.

Liste der Gefahrenhinweise und Risikosätze:

Gefahrenhinweis (6)

Risikosatz (7)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Bei Zellstoff und Papier dürfen keine auf dem Markt angebotenen Farbstoffformulierungen, Farbstoffe, Oberflächenveredlungsmittel, Hilfsstoffe und Beschichtungsmaterialien verwendet werden, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Gefahrenhinweis H317 „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ zugeordnet wurde oder zugeordnet werden kann.

R43

Das Kriterium gilt nicht für Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische, denen die vorstehenden Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet wurden oder zugeordnet werden können und die die Kriterien für die Einstufung in Gefahrenklassen oder -kategorien in der vorangehenden Tabelle erfüllen, und die Konzentrationswerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Wurden spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so gehen diese den allgemeinen vor.

Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Massenprozent nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt mithilfe von Daten über die Menge der im Produktionsprozess verwendeten Stoffe (kg/ADT erzeugtes Papier) den Nachweis, dass diese Kriterien erfüllt sind und dass der Gehalt der in diesen Kriterien genannten Stoffe im Endprodukt die vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigt. Die Konzentration von Stoffen und Gemischen wird in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Artikel oder in einem homogenen Teil eines komplexen Artikels in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Liegen sie unter 0,1 %, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte.

Bewertung und Prüfung: Die als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sind unter folgender Adresse abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Liste.

Der Antragsteller erbringt mithilfe von Daten über die Menge der im Produktionsprozess verwendeten Stoffe (kg/ADT erzeugtes Papier) den Nachweis, dass dieses Kriterium erfüllt ist und dass der Gehalt der in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt die vorgegebenen Konzentrationsgrenzwerte nicht übersteigt. Die Konzentration wird in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angegeben.

c)   Chlor

Chlorgas oder sonstige Chlorverbindungen dürfen nicht als Bleichmittel eingesetzt werden. Diese Anforderung gilt nicht für Chlorgas, das in Verbindung mit der Produktion und der Verwendung von Chlordioxid eingesetzt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung der Zellstoffproduzenten vor, in der diese versichern, dass beim Bleichen kein Chlorgas oder sonstige Chlorverbindungen verwendet wurden. Hinweis: Diese Anforderung gilt auch für das Bleichen von Recyclingfasern; es wird jedoch die Möglichkeit anerkannt, dass die Fasern zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Lebenszyklus mit Chlorgas oder sonstigen Chlorverbindungen gebleicht worden sein könnten.

d)   APEO

Reinigungschemikalien, De-Inking-Chemikalien, Schaumdämpfungsmitteln oder sonstigen Dispergiermitteln dürfen keine Alkylphenolethoxylate und sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt werden. Alkylphenolderivate sind Stoffe, bei deren Zersetzung Alkylphenole entstehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Erklärungen der Lieferanten seiner Chemikalien vor, in denen versichert wird, dass diesen Produkten keine Alkylphenolethoxylate oder sonstige Alkylphenolderivate zugesetzt wurden.

e)   Restmonomere

Die Gesamtmenge der Restmonomere (außer Acrylamid), denen einer der folgenden Risikosätze (oder Kombinationen dieser Gefahrensätze) zugeordnet wurde bzw. zugeordnet werden kann und die in Anstrichmitteln, Retentionsmitteln, Verfestigungsmitteln, Hydrophobierungsmitteln oder Chemikalien enthalten sind, die bei der Abwasserbehandlung innerhalb oder außerhalb des Werksgeländes verwendet werden, darf 100 ppm nicht überschreiten (berechnet für den jeweiligen Feststoffanteil):

Gefahrenhinweis (8)

Risikosatz (9)

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50/50-53

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

Acrylamid darf in Anstrichmitteln, Retentionsmitteln, Verfestigungsmitteln, Hydrophobierungsmitteln und Chemikalien für die Abwasserbehandlung innerhalb oder außerhalb des Werksgeländes nicht in Konzentrationen über 700 ppm vorkommen (berechnet für den jeweiligen Feststoffanteil).

Die zuständigen Stellen können den Antragsteller für die in der externen Wasseraufbereitung eingesetzten Chemikalien von diesen Anforderungen entbinden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit entsprechenden Unterlagen (wie Sicherheitsdatenblätter) vor.

f)   Tenside beim De-Inking

Alle beim De-Inking verwendeten Tenside müssen vollständig biologisch abbaubar sein (Prüfverfahren und Schwellenwerte siehe unten).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt für jedes Tensid eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den betreffenden Sicherheitsdatenblättern oder Prüfberichten vor, aus denen Prüfverfahren, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervorgehen. Dabei sind jeweils eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden und die folgenden Schwellenwerte zu beachten: OECD 302 A-C (oder entsprechende ISO-Normen), bei einem Abbau (einschließlich Adsorption) von mindestens 70 % binnen 28 Tagen für 302 A und B sowie von mindestens 60 % für 302 C.

g)   Biozide

Die aktiven Bestandteile in Bioziden oder Biostatika zur Bekämpfung schleimbildender Organismen in faserhaltigen Wasserumlaufsystemen dürfen nicht potenziell bioakkumulativ sein. Das Akkumulationspotenzial von Bioziden wird durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol/Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit dem betreffenden Sicherheitsdatenblatt oder Prüfbericht vor, aus denen Prüfverfahren, Schwellenwert und Schlussfolgerung hervorgehen. Dabei ist eines der folgenden Prüfverfahren zu verwenden: OECD 107, 117 oder 305 A-E.

h)   Azofarbstoffe:

Azofarbstoffe, die sich in eines der folgenden aromatischen Amine spalten lassen, dürfen in Einklang mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht verwendet werden.

1.

4-Aminobiphenyl

(92-67-1),

2.

Benzidin

(92-87-5),

3.

4-Chlor-o-toluidin

(95-69-2),

4.

2-Naphthylamin

(91-59-8),

5.

o-Aminoazotoluol

(97-56-3),

6.

2-Amino-4-nitrotoluol

(99-55-8),

7.

p-Chloranilin

(106-47-8),

8.

2,4-Diaminoanisol

(615-05-4),

9.

4,4’-Diaminodiphenylmethan

(101-77-9),

10.

3,3’-Dichlorbenzidin

(91-94-1),

11.

3,3’-Dimethoxybenzidin

(119-90-4),

12.

3,3’-Dimethylbenzidin

(119-93-7),

13.

3,3’-Dimethyl-4,4’-diaminodiphenylmethan

(838-88-0),

14.

p-Kresidin

(120-71-8),

15.

4,4’-Methylen-bis(2-chloranilin)

(101-14-4),

16.

4,4’-Oxydianilin

(101-80-4),

17.

4,4’-Thiodianilin

(139-65-1),

18.

o-Toluidin

(95-53-4),

19.

2,4-Diaminotoluol

(95-80-7),

20.

2,4,5-Trimethylanilin

(137-17-7),

21.

4-Aminoazobenzol

(60-09-3),

22.

o-Anisidin

(90-04-0).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

i)   Metallkomplexfarbstoffe oder -pigmente:

Farbstoffe oder Pigmente auf Blei-, Kupfer-, Chrom-, Nickel- oder Aluminiumbasis dürfen nicht verwendet werden. Kupferphthalocyanin-Farbstoffe oder -pigmente können eingesetzt werden.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

j)   Ionische Verunreinigungen von Farbstoffen:

Die Anteile ionischer Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Ag 100 ppm; As 50 ppm; Ba 100 ppm; Cd 20 ppm; Co 500 ppm; Cr 100 ppm; Cu 250 ppm; Fe 2 500 ppm; Hg 4 ppm; Mn 1 000 ppm; Ni 200 ppm; Pb 100 ppm; Se 20 ppm; Sb 50 ppm; Sn 250 ppm; Zn 1 500 ppm.

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

Kriterium 5 —   Abfallbewirtschaftung

Sämtliche Zellstoff- und Papierfabriken verfügen über ein System zur Behandlung von Abfällen (gemäß der Definition der für die jeweiligen Zellstoff- und Papierfabriken zuständigen Behörden) und Rückständen, die bei der Herstellung des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts entstehen. Das System wird hinsichtlich seiner Anwendung dokumentiert und erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen mindestens zu den folgenden Punkten:

Verfahren für die Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

Verfahren zur Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft;

Verfahren zur Handhabung gefährlicher Abfälle (entsprechend der von den zuständigen Behörden am Standort der Zellstoff- und Papierproduktion festgelegten Begriffsbestimmung).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausführliche Beschreibung der Abfallbewirtschaftungsverfahren an jedem Standort sowie eine Erklärung dahingehend vor, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

Kriterium 6 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird. Das Produkt erfüllt die Anforderungen an die Haltbarkeit gemäß den geltenden Normen. Die Antragsunterlagen enthalten eine Liste der zur Beurteilung der Haltbarkeit anwendbaren Normen und Standards.

Als Alternative zu den vorgenannten Verfahren garantiert der Hersteller die Gebrauchstauglichkeit seiner Produkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen, mit denen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17050-1:2004 (allgemeine Anforderungen an die normgerechte Konformitätserklärung von Anbietern) die Papierqualität nachgewiesen wird.

Kriterium 7 —   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält folgenden Text:

„—

Geringe Luft- und Wasserverschmutzung

Verwendung von zertifizierten Fasern und/oder Verwendung von Recyclingfasern [je nach Fall]

Eingeschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen sowie eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.


(1)  Siehe Definition in Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(2)  European List of Standard Grades of Recovered Paper and Board, Juni 2002

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,

(4)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  ABl.196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

(7)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG

(8)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(9)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates


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