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Document 32012R0461

Verordnung (EU) Nr. 461/2012 der Kommission vom 31. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 1178/2008 in Bezug auf Anpassungen in Zusammenhang mit der Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 142, 1.6.2012, p. 26–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 280 - 283

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/461/oj

1.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 1178/2008 in Bezug auf Anpassungen in Zusammenhang mit der Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b bis g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf geschaffen und es wurden die für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen erforderlichen Variablen festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (2) enthält die Definitionen der Ziele und Merkmale der Variablen.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (3) wurden die Regeln und Bedingungen für die Datenübermittlung durch die an den europäischen Stichprobenplänen für die Konjunkturstatistik teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Verordnungen (EG) Nr. 1503/2006 und (EG) Nr. 657/2007 der Kommission im Hinblick auf Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematiken NACE und CPA (4) wurden die Regeln und Bedingungen für die europäischen Stichprobenpläne nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (5) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (6) aktualisiert.

(5)

Die Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 eingeführt wurden, sollten als Leitindikator für die künftige Produktion dienen. Die Vorhersagefähigkeit dieser Variablen hat sich allerdings als begrenzt erwiesen; und da sie nicht für alle Mitgliedstaaten zu stabilen Richtwerten führten, hat sich der Ausschuss für das Europäische Statistische System darauf geeinigt, die Datenerfassung zu den Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie im Rahmen der Prioritätensetzung bei der Entwicklung und Erstellung von Statistiken im Lichte knapper Ressourcen und mit dem Ziel, die Belastung für das Europäische Statistische System zu verringern, einzustellen.

(6)

Damit die Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie erfolgen kann, müssen alle Bezüge zu diesen Variablen in Zusammenhang mit der Liste der Variablen, dem Bezugszeitraum, der Gliederungstiefe, den Fristen für die Datenübermittlung, der Übergangszeit und den für diese Variablen geltenden Definitionen, aber auch in Verbindung mit den Bedingungen für den europäischen Stichprobenplan in Bezug auf Auftragseingänge des Auslandsmarkts aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in Anhang A der Verordnung (EG) 1165/98 aufgeführten Variablen zwischen Eurozone und Nicht-Eurozone unterschieden wird, dürfen europäische Stichprobenpläne herangezogen werden:

Variable

Bezeichnung

312

Erzeugerpreise des Auslandmarkts

340

Einfuhrpreise

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die an den in Artikel 1 erwähnten europäischen Stichprobenplänen teilnahmen, übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für zumindest diejenigen NACE-Aktivitäten (für die Variable Nr. 312) und CPA-Güter (für die Variable Nr. 340), die im Anhang vorgesehen sind.“

Artikel 4

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 16.

(5)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65.


ANHANG I

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c (Liste der Variablen) wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 werden die Variablen „130 Auftragseingang“, „131 Auftragseingang des Inlandsmarkts“ und „132 Auftragseingang des Auslandsmarkts“ gestrichen.

b)

Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen.

2.

Unter Buchstabe e (Bezugszeitraum) werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Bezugszeiträume gestrichen.

3.

Buchstabe f (Gliederungstiefe) wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (1) definiert sind.

b)

Nummer 6 wird gestrichen;

c)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.“

4.

Unter Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) Nummer 1 werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Fristen „1 Monat und 20 Kalendertage“ gestrichen.

5.

In Buchstabe j (Übergangszeitraum) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Für die Variable 340 und die Untergliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone für die Variablen 122, 312 und 340 kann nach dem Ausschussverfahren in Artikel 18 Absatz 2 ein Übergangszeitraum gewährt werden, der am 11. August 2007 endet.“


(1)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.“


ANHANG II

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird wie folgt geändert:

Variablen: Die Variablen „130 Auftragseingang“, „131 Auftragseingang des Inlandsmarkts“ und „132 Auftragseingang des Auslandsmarkts“ werden gestrichen.


ANHANG III

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 wird wie folgt geändert:

Der Absatz „132 AUFTRAGSEINGÄNGE DES AUSLANDSMARKTS“ wird gestrichen.


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