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Document 32012R0447

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 140, 30.5.2012, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 296 - 298

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/447/oj

30.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/14


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 447/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 muss eine Ratingagentur Ratingmethoden anwenden, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

(2)

Diese Verordnung ist notwendig, um Transparenz bei der Bewertung durch die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2) errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten.

(3)

Die ESMA muss bei der Prüfung von Anträgen auf Registrierung gemäß Artikel 15 der Verordnung bewerten, ob die Ratingagenturen die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllen. Nach der Registrierung sollte die ESMA im Rahmen ihrer kontinuierlichen Aufsicht bewerten, ob die Ratingagenturen die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 dauerhaft einhalten, und zwar immer dann, wenn sie eine solche Bewertung für erforderlich hält.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und insbesondere gemäß Artikel 23, dürfen die ESMA, die Kommission oder die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden nehmen. Daher sollten in dieser Verordnung die Vorschriften für die Bewertung dieser Methoden festgelegt werden. Jedoch sollte nicht festgelegt werden, dass diese Behörden über die Genauigkeit eines anhand dieser Methoden erstellten Ratings entscheiden.

(5)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2, wenn er in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gelesen wird, muss eine Ratingagentur eine Überprüfungsstelle schaffen, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist.

(6)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die ESMA der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Billigung vorgelegt hat.

(7)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, potenziell damit verbundene Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Zusätzlich hat die ESMA im Mai 2011 eine Sondierung eingeleitet, um Informationen von den Marktteilnehmern einzuholen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bestimmungen fest, die der Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genügen, zugrunde zu legen sind.

Artikel 2

Nachweis der Einhaltung

Ratingagenturen müssen der ESMA jederzeit nachweisen können, dass sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf die Anwendung von Ratingmethoden genügen.

Artikel 3

Bewertung der Einhaltung durch die ESMA

(1)   Zusätzlich zur Bewertung, ob Ratingagenturen der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf einen Antrag auf Registrierung nach Artikel 15 jener Verordnung genügt, prüft die ESMA, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, ob jede Ratingagentur Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 kontinuierlich einhält.

(2)   Bei der Bewertung, ob Ratingagenturen der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genügen, verwendet die ESMA alle für die Bewertung des Verfahrens der Entwicklung, Billigung, Anwendung und Überprüfung von Ratingmethoden relevanten Angaben.

(3)   Bei der Festlegung des angemessenen Bewertungsniveaus berücksichtigt die ESMA, ob eine Ratingmethode in der Vergangenheit bereits Konsistenz und Genauigkeit bei Bonitätsprognosen unter Beweis gestellt hat. Bei der Prüfung dieser Ratingmethode kann die ESMA ferner auf Validierungsmethoden wie geeignete Ausfall- und Übergangsstudien zurückgreifen.

Artikel 4

Bewertung, ob eine Ratingmethode streng ist

(1)   Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die

a)

klare und solide Kontrollen und Verfahren für ihre Entwicklung und die damit verbundenen Genehmigungen umfassen, die eine aussagekräftige Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Methoden ermöglichen;

b)

alle wichtigen Faktoren umfassen, die als für die Beurteilung der Bonität eines bewerteten Unternehmens oder Finanzinstruments relevant erachtet werden, was durch statistische Beweise, historische Erfahrungswerte oder Nachweise bestätigt wird;

c)

die im Modell abgebildete Beziehung zwischen den bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumenten mit demselben Risikofaktor und Risikofaktoren, für die die Ratingmethoden sensitiv sind, berücksichtigen;

d)

zuverlässige, relevante und qualitätsbezogene analytische Modelle, grundlegende Ratingannahmen und -kriterien einbeziehen.

(2)   Ratingagenturen erstellen ein Verzeichnis mit eingehenden Erläuterungen zu folgenden Punkten hinsichtlich der eingesetzten Ratingmethoden für

a)

jeden qualitativen Faktor einschließlich des Umfangs der qualitativen Beurteilung für diesen Faktor;

b)

jeden quantitativen Faktor einschließlich Schlüsselvariablen, Datenquellen, grundlegenden Annahmen, Modellen und quantitativen Methoden.

(3)   Die in Absatz 2 genannte ausführliche Erläuterung enthält insbesondere Folgendes:

a)

eine Erklärung zur Bedeutung jedes im Rahmen der Ratingmethode verwendeten qualitativen oder quantitativen Faktors, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung und Begründung der diesen Faktoren zugewiesenen Gewichtungen und ihrer Auswirkungen auf Ratings;

b)

eine Bewertung des Verhältnisses zwischen den grundlegenden Annahmen der betreffenden Ratingmethode und den aus makroökonomischen oder Finanzdaten abgeleiteten kritischen Risikofaktoren und

c)

eine Bewertung des Verhältnisses zwischen den bei der Ratingmethode verwendeten grundlegenden Annahmen und der Volatilität der im Laufe der Zeit mit dieser Methode erstellten Ratings.

(4)   Ratingagenturen wenden Ratingmethoden und die zugehörigen analytischen Modelle, bei den Ratings verwendeten grundlegenden Annahmen und Kriterien an, die die Erkenntnisse und Ergebnisse sofort übernehmen können, die bei einer internen Überprüfung oder einer Überprüfung im Rahmen der Überwachung durch eine oder mehrere der folgenden Personen oder Stellen gewonnen wurden:

a)

unabhängige Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Ratingagentur,

b)

die Überprüfungsstelle der Ratingagentur,

c)

andere an der Überwachung und Überprüfung der Ratingmethoden beteiligte relevante Personen oder Ausschüsse.

Artikel 5

Bewertung, ob eine Ratingmethode systematisch ist

(1)   Ratingagenturen wenden Ratingmethoden und die zugehörigen analytischen Modelle, bei den Ratings verwendeten grundlegenden Annahmen und Kriterien an, die systematisch bei der Abgabe aller Ratings in einer bestimmten Anlageklasse oder in einem bestimmten Marktsegment angewendet werden, sofern kein sachlicher Grund dagegen spricht.

(2)   Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, in die im Rahmen einer Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit gewonnene Erkenntnisse sofort einbezogen werden können.

Artikel 6

Bewertung, ob eine Ratingmethode beständig ist

Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die so konzipiert und umgesetzt werden, dass sie

a)

weiter angewendet werden, sofern es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass die Ratingmethode geändert oder nicht mehr angewendet wird;

b)

die im Rahmen einer laufenden Überwachung oder Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse sofort einbeziehen können, vor allem, wenn Änderungen struktureller makroökonomischer Bedingungen oder der Bedingungen an den Finanzmärkten sich auf die anhand dieser Methode abgegebenen Ratings auswirken könnten;

c)

Ratings unterschiedlicher Anlageklassen miteinander vergleichen können.

Artikel 7

Bewertung, ob eine Ratingmethode einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht

(1)   Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, deren Trennschärfe durch quantitative Nachweise belegt ist.

(2)   Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die Folgendes beschreiben:

a)

die historische Aussagekraft und Prognosefähigkeit von Ratings, die unter Verwendung der relevanten Methoden über angemessene Zeiträume hinweg und für unterschiedliche Anlageklassen abgegeben wurden;

b)

das Ausmaß, in dem die im Ratingmodell verwendeten Annahmen von den tatsächlichen Ausfall- und Verlustquoten abweichen.

(3)   Die Validierung einer Ratingmethode ist so konzipiert, dass

a)

die Sensitivität einer Ratingmethode in Bezug auf Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich qualitativer oder quantitativer Faktoren, geprüft werden kann;

b)

eine adäquate und geeignete Bewertung historischer Ratings, die mithilfe dieser Ratingmethode abgegeben wurden, durchgeführt werden kann;

c)

zuverlässige Inputs, einschließlich der angemessenen Größe der Datenstichproben, verwendet werden;

d)

für jede bewertete Ratingkategorie (beispielsweise strukturierte Finanzinstrumente, Länder, Unternehmen, Finanzinstitute, Versicherungen, öffentliche Finanzen) die wichtigsten geografischen Gebiete der bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumente angemessen berücksichtigt werden.

(4)   Eine Ratingagentur verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden.

(5)   Das Verfahren zur Überprüfung der Ratingmethoden durch die Ratingagentur umfasst:

a)

regelmäßige Überprüfungen von Rating und Leistung der bewerteten Unternehmen und Finanzinstrumente,

b)

In-Sample und Out-of-Sample-Tests,

c)

historische Angaben zu Validierung oder Rückvergleichen.

Artikel 8

Freistellung

In Fällen, in denen nur begrenzte quantitative Nachweise für die Prognosefähigkeit einer Ratingmethode vorliegen, wird eine Ratingagentur von der Einhaltung des Artikels 7 dieser Verordnung freigestellt, wenn sie

a)

sicherstellt, dass die Ratingmethoden sensible Bonitätsprognosen ermöglichen;

b)

interne Verfahren einheitlich über längere Zeiträume und unterschiedliche Marktsegmente hinweg anwendet;

c)

über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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