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Document 32012L0004

Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 50, 23.2.2012, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 055 P. 303 - 305

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/4/oj

23.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/18


RICHTLINIE 2012/4/EU DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2012

zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, fallen unter die Richtlinie 93/15/EWG, werden jedoch eher für pyrotechnische als für Explosivzwecke verwendet. Die potenziellen Auswirkungen ihres Missbrauchs dürften den Auswirkungen des Missbrauchs von pyrotechnischen Gegenständen ähneln, die einen geringen Gefährlichkeitsgrad aufweisen, sodass diese Auswirkungen im Vergleich zu anderen Arten von Explosivstoffen viel geringer ausfallen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Anzündschnüre, einschließlich Sicherheitsanzündschnüre und Anzündhütchen, von dem Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen werden.

(2)

Die Entwicklung von Computersystemen zur Umsetzung des Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen hat länger gedauert als ursprünglich erwartet. Ein Aufschub der Anwendung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission (2) ist notwendig, um der Explosivstoffindustrie zusätzliche Zeit einzuräumen, um die für die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG notwendigen elektronischen Systeme umfassend zu entwickeln, zu prüfen, zu validieren und somit deren Sicherheit zu erhöhen. Um dies zu ermöglichen, sollte die Verpflichtung der Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von Explosivstoffen um ein Jahr bis zum 5. April 2013 aufgeschoben werden. Zusätzliche Zeit ist notwendig, damit die notwendigen elektronischen Rückverfolgungssysteme von allen Akteuren in der Lieferkette eingerichtet werden können. Zudem befinden sich Bestände von Explosivstoffen mit längerer Haltbarkeitsdauer, die früher hergestellt und nicht gemäß der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen waren, weiterhin in der Lieferkette und es ist nicht sinnvoll, die Unternehmen zu verpflichten, verschiedene Arten von Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtungen zur Datenerfassung und Aufzeichnung sollten daher um drei Jahre bis zum 5. April 2015 aufgeschoben werden.

(3)

Bestimmte Artikel sind zu klein, um den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen anzubringen. Auf bestimmten anderen Artikeln ist es technisch aufgrund ihrer Form oder ihres Designs nicht möglich, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen. In diesen Fällen sollten die erforderlichen Angaben auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden. Der künftige technische Fortschritt könnte es möglich machen, den Code der Produktionsstätte und die elektronisch lesbaren Informationen auf derartigen Artikeln anzubringen. Die Kommission sollte daher bis Ende 2020 eine Überprüfung durchführen, um zu beurteilen, ob die erforderlichen Angaben auf den Artikeln selbst angebracht werden können.

(4)

Die Richtlinie 2008/43/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/15/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2008/43/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die Buchstaben d, e und f angefügt:

„d)

Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt;

e)

Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab;

f)

Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Sprengkapseln

Bei Sprengkapseln steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Sprengkapselhülse aufgedruckt oder gestempelt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengkapseln angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Sprengkapsel angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengkapseln.“

3.

Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 9

Primer und Booster

Bei anderen Primern als den in Artikel 2 genannten und bei Boostern steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf derartige Primer oder Booster aufgedruckt. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit derartigen Primern oder Boostern angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem derartigen Primer oder Booster angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit derartigen Primern oder Boostern.

Artikel 10

Sprengschnüre

Bei Sprengschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Rolle aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äußeren Umhüllung der Sprengschnüre angebracht oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre. Ein dazugehöriges Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren angebracht.

Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das in der Sprengschnur angebracht wird, sowie ein dazugehöriges elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren.“

4.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 5. April 2013 an. Die Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 13 und 14 wenden sie jedoch ab dem 5. April 2015 an.“

5.

Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

„Artikel 15a

Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2020 eine Überprüfung durch, um zu beurteilen, ob es aufgrund des technischen Fortschritts möglich ist, die Ausnahmebestimmungen gemäß Nummer 3 des Anhangs zu widerrufen.“

6.

Der Nummer 3 des Anhangs werden folgende Absätze angefügt:

„Bei Artikeln, die zu klein sind, um die Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii sowie unter Nummer 2 anzubringen oder bei denen es aufgrund ihrer Form oder ihres Designs technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen, wird eine eindeutige Kennzeichnung auf jeder kleinsten Verpackungseinheit angebracht.

Jede kleinste Verpackungseinheit wird versiegelt.

Jede Sprengkapsel oder Booster, der unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird mit den Angaben unter Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i und ii dauerhaft so gekennzeichnet, dass die Angaben gut leserlich sind. Die Anzahl der enthaltenen Sprengkapseln oder Booster wird auf der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt.

Jede Sprengschnur, die unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 fällt, wird auf der Rolle oder Spule und gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackungseinheit mit der eindeutigen Kennzeichnung markiert.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 4. April 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 5. April 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(2)  ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.


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