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Document 32011R0584

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 584/2011 der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Grana Padano (g.U.))

OJ L 160, 18.6.2011, p. 65–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 065 P. 252 - 257

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/584/oj

18.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 584/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2011

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Grana Padano (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Angesichts dessen, dass es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission wurde daraufhin gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auf dem Wege über die schweizerischen Behörden ein Einspruch durch die Firma Chäs & Co Käsehandel GmbH, Inhaber Urs Reichen, Grubenstr. 39, 8045 Zürich, Schweiz eingelegt. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(4)

Da innerhalb von sechs Monaten eine Einigung erzielt wurde, die geringfügige Änderungen der Spezifikation umfasst, hat die Kommission nunmehr einen Beschluss zu erlassen.

(5)

In Anbetracht dessen sollten die Änderungen genehmigt und das geänderte Einzige Dokument veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang 2 genannten Änderungen der Spezifikation für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Das in Anhang II dieser Verordnung beigefügte geänderte Einzige Dokument findet Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. C 199 vom 25.8.2009, S. 24.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3   Käse

ITALIEN

Grana Padano (g.U.)


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„GRANA PADANO“

EG-Nr.: IT-PDO-0217-0011-26.7.2006

g.g.A. ( ) g.U. (X)

1.   Name

„GRANA PADANO“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart (gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006)

Klasse 1.3.

Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Hartkäse, der gekocht, langsam gereift, ganzjährig erzeugt, als Tafelkäse sowie zum Reiben verwendet und aus teilentrahmter, aus zwei Tagesmelkungen stammender Rohmilch von Kühen hergestellt wird, deren Grundnahrung in Grünland- oder Trockenfutter besteht; zulässig ist die Milchverarbeitung eines einzigen Melkgangs oder von zwei gemischten Melkungen. Er besitzt eine zylindrische Form mit leicht konvexem oder fast geradem Rand, mit planen, leicht gerändelten Ober- und Unterseiten.

Sein Durchmesser beträgt 35-45 cm, die Randhöhe 18-25 cm mit Variationen, die von den technischen Herstellungsbedingungen abhängen.

Das Gewicht liegt zwischen 24 und 40 kg; er besitzt eine harte, glatte, 4-8 mm dicke Rinde.

Der Teig ist hart, mit einer feinkörnigen, brüchigen Konsistenz und kaum sichtbarer Löcherung. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt mindestens 32 %. Die Rinde hat eine dunkle oder natürlich goldgelbe Färbung. Die Teigfarbe ist weiß bis strohgelb. Aroma und Geschmack des Teiges sind duftend und mild.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Rohe Kuhmilch, natürliche Molkefermente, Lab aus Kälbermägen.

Die Milch stammt von Kühen, die in dem in Punkt 4 abgegrenzten Gebiet gehalten werden.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Grundnahrung der Milchkühe besteht aus Grünland- oder Trockenfutter und wird für Kühe in der Laktation, trockengestellte Tiere und über 7 Monate alte Kälber verwendet.

An die Milchkühe wird Viehfutter verfüttert, das aus Anbauten des landwirtschaftlichen Betriebs oder aus dem Erzeugungsgebiet des „GRANA PADANO“ g.U. stammt.

In der Tagesration muss Raufutter mindestens 50 % des Trockenanteils bilden, wobei das Verhältnis Raufutter/Ergänzungsfutter, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht unter 1 liegen darf.

Mindestens 75 % des Trockenanteils des Futters einer Tagesration müssen aus Futtermitteln stammen, die innerhalb des Produktionsgebiets der Milch erzeugt werden.

Die zugelassenen Futtermittel sind in einer Positivliste aufgeführt; diese umfasst:

Raufutter: Frischfutter, Heu, Stroh, Silage (für die Herstellung des Käsetyps „Trentingrana“ nicht zugelassen);

nach Kategorien zusammengefasste, zur Futtermittelergänzung zugelassene Futterrohstoffe: Getreide und dessen Derivate, Ölsaaten und ihre Derivate, Knollen und Wurzeln und ihre Produkte, Trockenfutter, Nebenprodukte aus der Zuckerindustrie, Hülsenfruchtsaaten, Fette, Mineralien, Zusatzstoffe.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Reifung müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Vorgänge wie Reiben und anschließendes Verpacken dürfen nur in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Erzeugungsgebiet erfolgen, da frisch geriebener Käse ein sehr empfindliches Produkt ist und zur Erhaltung seiner organoleptischen Eigenschaften unverzüglich in einer Weise verpackt werden muss, die jegliches Austrocknen verhindert; im Übrigen kann durch umgehendes Verpacken in einer Verpackung mit der Ursprungsbezeichnung die Echtheit des geriebenen Erzeugnisses besser gewährleistet werden, das naturgemäß schwieriger erkennbar ist als ein ganzer Laib, auf dem die Markierung sichtbar ist (wie in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2003 bestätigt wird).

Die Verwendung von durch Zerteilen und Verpacken von „GRANA PADANO“ g.U. entstandenen Reststücken in Form von Teilen mit unterschiedlichem und/oder festem Gewicht, Blöcken, Würfeln, Stücken usw. zur Herstellung von geriebenem „GRANA PADANO“ ist nur unter folgenden Voraussetzungen erlaubt: Einhaltung des maximalen Rindenanteils von 18 %; ständige Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ganzen Käselaibe „GRANA PADANO“ g.U., von denen die Reststücke stammen; werden die Reststücke nicht sofort verwendet und/oder von einer Betriebsstätte in eine andere verlagert, so sind sie nach Betriebsnummer und Erzeugungsmonat getrennt zu halten; Reststücke dürfen nur innerhalb ein und desselben Betriebs oder einer Betriebsgruppe und ausschließlich innerhalb des Ursprungsgebietes verlagert werden. Die Vermarktung von Reststücken zum Zwecke der Herstellung von geriebenem „GRANA PADANO“ ist daher verboten.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das offizielle Kennzeichen, das ausweist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, um zu Recht die geschützte Ursprungsbezeichnung „GRANA PADANO“ zu tragen, und das überall erscheinen muss, sowohl auf den ganzen Käselaiben als auch auf allen Verpackungen mit portioniertem und geriebenem „GRANA PADANO“ g.U., besteht aus einem rautenförmigen Brandzeichen mit der Aufschrift „GRANA“ und „PADANO“ in großen Blockbuchstaben. Im oberen und unteren, an den Spitzen abgerundeten Winkel der Raute stehen jeweils die Initialen „G“ und „P“.

Die Prägestempelung, mit der das Ursprungszeichen in die frischen Laibe bei der Ausformung gestanzt wird, besteht aus kleinen gestrichelten, über den gesamten Rand der Laibe verteilten Rauten, über denen quer abwechselnd die Worte „GRANA“ und „PADANO“ stehen, sowie aus dem Erkennungszeichen der Käserei und der Angabe von Erzeugungsjahr und -monat.

Nur für den in der Autonomen Provinz Trient hergestellten „GRANA PADANO“ g.U. und vorausgesetzt, dass bei der Erzeugung Milch von Kühen verwendet wird, die Raufutter erhalten, dem ganzjährig keinerlei Silage zugegeben wird, dürfen die für den Typ „Trentingrana“ vorgesehenen spezifischen Rauten mit gestrichelten Linien und der Aufschrift „TRENTINO“ verwendet werden; der Rand ist mittig und rundherum mit stilisierten Bergen versehen, zwischen denen jeweils beidseitig lesbar das Wort „TRENTINO“ steht.

Die Ursprungskennzeichnung durch Prägestempelung wird durch die Anbringung einer Kaseinplakette mit der Aufschrift „GRANA PADANO“, dem Erzeugungsjahr und einer Kennummer zur eindeutigen Identifikation jedes einzelnen Laibes ergänzt.

„GRANA PADANO“-Käse, der nach der Ausformung mindestens 20 Monate in dem Erzeugungsgebiet gereift ist, kann als „RISERVA“ (Reserve) bezeichnet werden. Die Zugehörigkeit zur Kategorie GRANA PADANO „RISERVA“ wird durch ein zweites Brandzeichen bestätigt, das auf Antrag der Käseerzeuger auf dem Rand der Käselaibe nach denselben Modalitäten eingraviert wird, wie sie für die g.U.-Markierung vorgesehen sind. Das betreffende Siegel besteht aus einem Ring, durch dessen Mitte das Wort „RISERVA“ verläuft. Im oberen Bogenfeld stehen das Wort „OLTRE“ (mehr als) und die Zahl „20“, im unteren Teil findet sich das Wort „MESI“ (Monate).

Bei den verpackten Erzeugnissen sind folgende weitere Produktkategorien vorgesehen: GRANA PADANO „OLTRE 16 MESI“ (mehr als 16 Monate) und GRANA PADANO „RISERVA“.

Auf den Verpackungen, die zur Kategorie GRANA PADANO „OLTRE 16 MESI“ gehörigen Käse enthalten, wird das Logo „GRANA PADANO“ durch den einreihigen Schriftzug „OLTRE 16 MESI“ zwischen zwei parallelen Streifen ergänzt.

Auf geschlossenen Verpackungen, die zur Kategorie GRANA PADANO „RISERVA“ gehörigen Käse enthalten, erscheint außer dem Logo „GRANA PADANO“ die Wiedergabe des Brandsiegels „RISERVA“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem „GRANA PADANO“ g.U. erzeugt und gerieben wird, umfasst die Provinzen Alessandria, Asti, Biella, Cuneo, Novara, Turin, Verbania, Vercelli, Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Lecco, Lodi, Mantua links des Po, Mailand, Monza, Pavia, Sondrio, Varese, Trient, Padua, Rovigo, Treviso, Venedig, Verona, Vicenza, Bologna rechtsseitig des Flusses Reno, Ferrara, Forlì-Cesena, Piacenza, Ravenna und Rimini sowie die folgenden Gemeinden der Provinz Bozen: Anterivo, Lauregno, Proves, Senale-S. Felice und Trodena.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet des „GRANA PADANO“ g.U. fällt weitgehend mit der Region der Poebene zusammen, bzw. mit dem geografischen Gebiet des Po-Flussbettes, das durch Vorland-, Schwemmland-, fluvioglazial angeschwemmte und Flachlandböden gekennzeichnet ist, die wasserreich sind und zu den weltweit fruchtbarsten und für die Futtermittelproduktion geeignetsten Böden gehören.

Diese pedologischen Eigenschaften zusammen mit dem spezifischen Mikroklima des Gebiets begünstigen insbesondere die Produktion von Mais, der insofern die wichtigste Futtergrundlage für Milchkühe bildet, deren Milch für die Erzeugung von „GRANA PADANO“ g.U. bestimmt ist, als sein Anteil an der aufgenommenen Trockensubstanz bis zu 50 % betragen kann.

Durch Urbarmachung und Wasserregulierung in der Poebene, die ab dem 11. Jahrhundert erfolgt sind, wurde die Voraussetzung für den örtlichen Ausbau der Rinderhaltung geschaffen. Aufgrund der enormen Milchmengen, die dadurch zur Verfügung standen und die den täglichen Bedarf der Landbevölkerung überstiegen, ergaben sich der Anreiz und die Notwendigkeit ihrer Verarbeitung zu haltbarem Käse. Auch heute bilden die reichlich vorhandenen lokalen Futtermittel, vor allem Mais, in Verbindung mit dem Wasserreichtum ein grundlegendes Element für den Weiterbestand der Milchviehhaltung und der daraus resultierenden Milcherzeugung.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit des „GRANA PADANO“ g.U. kommt insbesondere in den folgenden spezifischen Merkmalen zum Ausdruck:

Größe und Gewicht des Käselaibes;

spezifische, durch eine körnige Struktur gekennzeichnete morphologische Eigenschaft des Käseteigs infolge des Herstellungsverfahrens, wodurch die typische brüchige Konsistenz entsteht;

weiße bis strohgelbe Färbung, mit feinem Geschmack und wohlriechendem Aroma, hauptsächlich aufgrund der umfangreichen Verwendung von Wachsmais als Futtermittel für Milchkühe;

ein Wasser- und Fettgehalt, der im Wesentlichen dem Gehalt an Proteinen entspricht;

hoher natürlicher Abbau der Proteine in Peptone, Peptide und freie Aminosäuren;

längere Reifung, auch über 20 Monate.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.).

Der kausale Zusammenhang zwischen dem „GRANA PADANO“ g.U. und seinem Ursprungsgebiet beruht insbesondere auf den folgenden Faktoren:

hohes Bewässerungspotenzial der Poebene und dementsprechend verfügbare Menge an Futtermitteln, darunter hauptsächlich Wachsmais, mit dem die unter Punkt 5.2 dargelegten spezifischen Merkmale der weißen bis strohgelben Färbung des Käseteigs sowie seines Aromas und Geschmacks in Zusammenhang zu bringen sind;

Verwendung von Silomais — oder Wachsmais —, was unmittelbar zur Folge hat, dass über das Futter chromatische Verbindungen wie Carotin, Anthozyan und Chlorophyll in geringerem Maße zugeführt werden als bei einer Ernährung auf der Grundlage von Heu oder grünen Futterpflanzen. Dies ist in der Tat eine direkte Folge der Silagephase;

Verwendung von Rohmilch, wodurch bei der Käseerzeugung die gebietspezifischen Milchsäurebakterien zugeführt werden;

Verwendung natürlicher Molkefermente, wodurch eine ununterbrochene mikrobiologische Verbindung mit dem Erzeugungsgebiet hergestellt wird. Die Milch, aus der die Molke und damit die natürlichen Molkefermente gewonnen werden, ist demnach auf der einen Seite Bindeglied zwischen Käseerzeugung und Erzeugungsgebiet und bietet auf der anderen Seite die Gewähr für die ständige und konstante Zufuhr von für das Ursprungsgebiet typischen Milchsäurebakterien, die für die wichtigsten spezifischen Eigenschaften des Käses „GRANA PADANO“ g.U. verantwortlich sind.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und seinem Ursprungsgebiet ist darüber hinaus durch den „Käser“ gegeben, dem bei der Produktion des „GRANA PADANO“ g.U. seit jeher eine zentrale und grundlegende Bedeutung zukommt.

Noch heute erfolgt die Verarbeitung von Milch zu „Grana Padano“ g.U. durch Käser und nicht durch Techniker oder Wissenschaftler.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren zum Antrag auf Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Grana Padano“ eingeleitet.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist im Internet abrufbar

direkt unter dem Link:

http://www.politcheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/335

oder

über die Homepage des Landwirtschaftsministeriums (www.politicheagricole.it) und dort durch Anklicken von „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) auf dem Bildschirm oben rechts und anschließend von „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE (Reg CE 510/2006)“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)).


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