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Document 22008D0093(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2008 vom 4. Juli 2008 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 280 vom 23.10.2008, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/93(2)/oj

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2008

vom 4. Juli 2008

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2007 vom 15. Juni 2007 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (2) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nach Artikel 1 Absatz 10 von Protokoll 31 zum Abkommen wird Folgendes eingefügt:

„(11)

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, nachstehend ‚Institut‘ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:

32008 R 0294: Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

b)

Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Aktivitäten.

c)

Die EFTA-Staaten wenden auf das Institut und sein Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

d)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des Instituts unter Vertrag genommen werden.

e)

Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

f)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung ebenfalls für alle Dokumente des Instituts in Bezug auf die EFTA-Staaten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

H.S.H. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 43.

(2)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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