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Document 22007D0161

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens

    ABl. L 124 vom 8.5.2008, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/161(2)/oj

    8.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/27


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 161/2007

    vom 7. Dezember 2007

    zur Änderung des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004 (1) geändert.

    (2)

    Die Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 4 (Entschließung 1999/C 30/01 des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) wird folgende Nummer angefügt:

    „5.

    32005 H 0865: Empfehlung 2005/865/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Empfehlung 2005/865/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Stefán Haukur JÓHANNESSON


    (1)  ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 60.

    (2)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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