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Document 22007D0132
Decision of the EEA Joint Committee No 132/2007 of 26 October 2007 amending certain Annexes and Protocols to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens
OJ L 100, 10.4.2008, p. 1–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 066 P. 7 - 32
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force., Date of effect: 01/01/1001
10.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 132/2007
vom 26. Oktober 2007
zur Änderung bestimmter Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 128 des Abkommens ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden. |
(2) |
Nach dem erfolgreichem Abschluss der Erweiterungsverhandlungen der Gemeinschaft beantragten die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend „neue Vertragsparteien“ genannt), Vertragsparteien des Abkommens zu werden. |
(3) |
Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumänien am Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Erweiterungsübereinkommen“ genannt) wurde am 25. Juli 2007 in Brüssel unterzeichnet. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens sind die Bestimmungen des Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, ab Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien — wie im EWR-Erweiterungsübereinkommen definiert — und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsübereinkommens verbindlich. |
(5) |
Seit dem 1. Oktober 2004 wurden mehrere EG-Rechtsakte durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen. |
(6) |
Zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaft sind diese EG-Rechtsakte ab dem Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neuen Vertragsparteien verbindlich. |
(7) |
Müssen vor Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das Abkommen aufgenommene EG-Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 des EWR-Erweiterungsabkommens nach den im Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen. |
(8) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des EWR-Erweiterungsübereinkommens werden alle Regelungen, die für das Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1) (nachstehend „Beitrittsakte vom 25. April 2005“ genannt) aufgeführt sind oder auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen aufgeführt sind, nach dem im Abkommen festgelegten Verfahren behandelt. |
(9) |
Gemäß dem Protokoll 44 des Abkommens über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren auch auf die Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 Anwendung. |
(10) |
Zu diesem Zweck müssen bestimmte Protokolle und Anhänge des Abkommens geändert werden. |
(11) |
Die in der Beitrittsakte vom 25. April 2005 vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (2) sind in das Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht), Fischerei, Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion und Außenbeziehungen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 in Anwendung des Artikels 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (6), berichtigt im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 8, ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(16) |
Die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Energiebereich anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (7) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(17) |
Die Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 95/17/EG betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste und der Richtlinie 2005/78/EG über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren zum Antrieb von Fahrzeugen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (8) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(18) |
Die Richtlinie 2006/82/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsnahrung und Folgenahrung und der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (9) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(19) |
Die Richtlinie 2006/83/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (10) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(20) |
Die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (11) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(21) |
Die Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (12) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(22) |
Die Richtlinie 2006/99/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Gesellschaftsrecht anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (13) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(23) |
Die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (14) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(24) |
Die Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (15) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(25) |
Die Richtlinie 2006/102/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (16) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(26) |
Die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (17) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(27) |
Die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht) anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (18) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(28) |
Die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (19) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(29) |
Die Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (20) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(30) |
Die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (21) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(31) |
Die Richtlinie 2006/109/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (22) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(32) |
Die Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (23) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(33) |
Die Entscheidung 2006/800/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien (24) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(34) |
Die Entscheidung 2006/802/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und zur Notimpfung dieser Schweine sowie der Schweine in Haltungsbetrieben gegen diese Seuche in Rumänien (25) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(35) |
Die Entscheidung 2006/924/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (26) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(36) |
Die Entscheidung 2006/926/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (27) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(37) |
Die Entscheidung 2007/13/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2002/459/EG hinsichtlich Ergänzungen in der Liste der Einheiten des informatisierten Netzwerkes Traces aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (28) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(38) |
Die Entscheidung 2007/16/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden (29), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(39) |
Die Entscheidung 2007/17/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung der Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gemäß Richtlinie 90/539/EWG des Rates (30) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(40) |
Die Entscheidung 2007/18/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (31) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(41) |
Die Entscheidung 2007/19/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (32) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(42) |
Die Entscheidung 2007/24/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (33) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(43) |
Die Entscheidung 2007/69/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten aufzuschieben (34) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(44) |
Die Entscheidung 2007/136/EG der Kommission vom 23. Februar 2007 mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (35) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(45) |
Die Entscheidung 2007/228/EG der Kommission vom 11. April 2007 mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (36) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(46) |
Die Entscheidung 2007/329/EG der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist (37), ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(47) |
Da der Binnenmarkt durch das Abkommen auf die EFTA-Staaten ausgedehnt wird, muss dieser Beschluss im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unverzüglich angewandt werden und in Kraft treten. |
(48) |
Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, aber bereits vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Alle nach dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die neuen Vertragsparteien verbindlich.
Artikel 2
Der Wortlaut der in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien authentifiziert.
Artikel 3
In Anlage 1 zum Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203)“. |
Artikel 4
(1) In den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen und dem dort aufgeführten Protokoll des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)“. |
(2) In den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen und Protokollen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 R 1791: Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)“. |
(3) In dem in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Protokoll des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 R 2016: Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38)“. |
(4) Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste unter der betreffenden Nummer, so wird ihm die Angabe „, geändert durch:“ vorangestellt.
(5) Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäß den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 5
(1) In den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0080: Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67)“. |
(2) In dem in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0081: Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92)“. |
(3) In dem in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0082: Richtlinie 2006/82/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 94)“. |
(4) In dem in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0083: Richtlinie 2006/83/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 97)“. |
(5) In dem in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0096: Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)“. |
(6) In dem in Anhang IX dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0097: Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107)“. |
(7) In dem in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0099: Richtlinie 2006/99/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137)“. |
(8) In dem in Anhang XI dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141)“. |
(9) In den in Anhang XII dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0101: Richtlinie 2006/0101/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238)“. |
(10) In dem in Anhang XIII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0102: Richtlinie 2006/102/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 241)“. |
(11) In dem in Anhang XIV dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0103: Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344)“. |
(12) In den in Anhang XV dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0104: Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352)“. |
(13) In den in Anhang XVI dieses Beschlusses aufgeführten Anhängen des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0105: Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)“. |
(14) In dem in Anhang XVII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0107: Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411)“. |
(15) In dem in Anhang XVIII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter den betreffenden Nummern folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0108: Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414)“. |
(16) In dem in Anhang XIX dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0109: Richtlinie 2006/109/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 416)“. |
(17) In dem in Anhang XX dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 L 0110: Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 418)“. |
(18) Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste unter der betreffenden Nummer, so wird ihm die Angabe „, geändert durch:“ vorangestellt.
(19) Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäß den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 6
(1) In dem in Anhang XXI dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 D 0924: Entscheidung 2006/924/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48)“. |
(2) In dem in Anhang XXII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32006 D 0926: Entscheidung 2006/926/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 52)“. |
(3) In dem in Anhang XXIII dieses Beschlusses aufgeführten Anhang des Abkommens wird unter der betreffenden Nummer folgender Gedankenstrich eingefügt:
„— |
32007 D 0013: Entscheidung 2007/13/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. L 7 vom 12.01.2007, S. 23)“. |
Artikel 7
Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1.1 wird unter Nummer 7b (Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates) Folgendes angefügt: „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:
|
2. |
In Teil 1.2 wird nach Nummer 132 (Entscheidung 2006/968/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
|
3. |
In Teil 3.2 werden unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 35 (Entscheidung 2007/123/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
|
4. |
In Teil 4.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 57 (Entscheidung 2004/835/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 8
In Anhang I Kapitel III Teil 1.1 des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 2002/53/EG des Rates) zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
„Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:
— |
32007 D 0069: Entscheidung 2007/69/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten aufzuschieben (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 167) |
— |
32007 D 0329: Entscheidung 2007/329/EG der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten (Helianthus annuus) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 59)“. |
Artikel 9
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) und 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) vor der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
„Es gelten die Übergangsregelungen, die in dem folgenden Rechtsakt festgelegt sind:
— |
32006 R 1962: Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 in Anwendung des Artikels 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 7), berichtigt im ABl. L 47 vom 16.02.2007, S. 8“ |
Artikel 10
Der Wortlaut des Anhangs III Kapitel 2 Nummer 6 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 11
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1791/2006, (EG) Nr. 1792/2006, (EG) Nr. 1962/2006, berichtigt im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 8, und (EG) Nr. 2016/2006 und der Richtlinien 2006/80/EG, 2006/81/EG, 2006/82/EG, 2006/83/EG, 2006/96/EG, 2006/97/EG, 2006/99/EG, 2006/100/EG, 2006/101/EG, 2006/102/EG, 2006/103/EG, 2006/104/EG, 2006/105/EG, 2006/107/EG, 2006/108/EG, 2006/109/EG und 2006/110/EG sowie der Entscheidungen 2006/800/EG, 2006/802/EG, 2006/924/EG, 2006/926/EG, 2007/13/EG, 2007/16/EG, 2007/17/EG, 2007/18/EG, 2007/19/EG, 2007/24/EG, 2007/69/EG, 2007/136/EG, 2007/228/EG und 2007/329/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 12
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (38) oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Ab dem Datum seiner Annahme wird er bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorläufig angewandt.
Sämtliche von den Vertragsparteien mitgeteilte verfassungsrechtliche Anforderungen betreffend die in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden von diesem Beschluss nicht berührt.
Artikel 13
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
(2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
(3) ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 38.
(6) ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 8.
(7) ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67.
(8) ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 92.
(9) ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 94.
(10) ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 97.
(11) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.
(12) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107.
(13) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137.
(14) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141.
(15) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238.
(16) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 241.
(17) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344.
(18) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352.
(19) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368.
(20) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411.
(21) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414.
(22) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 416.
(23) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 418.
(24) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 35.
(25) ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 34.
(26) ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 48.
(27) ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 52.
(28) ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 23.
(29) ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 31.
(30) ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 33.
(31) ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 36.
(32) ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 38.
(33) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 26.
(34) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 167.
(35) ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 23.
(36) ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 27.
(37) ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 59.
(38) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
ANHANG I
LISTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des Abkommens eingefügt:
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in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen):
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in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):
|
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in Anhang XIII (Verkehr):
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in Anhang XVI (Öffentliches Auftragwesen):
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in Anhang XXI (Statistik):
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|
in Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen:
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ANHANG II
TEIL I
LISTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 4 Absatz 2 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen und Protokollen des Abkommens eingefügt:
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in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen):
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|
in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
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in Anhang VI (Soziale Sicherheit):
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|
in Anhang XIII (Verkehr):
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in Anhang XX (Umweltschutz):
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in Anhang XXI (Statistik):
|
|
in Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):
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|
in Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen:
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in Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein:
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TEIL II
WEITERE AUFGRUND DES BEITRITTS ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN
In Anhang VI (Soziale Sicherheit):
1. |
Die Anpassungen unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden wie folgt geändert:
|
2. |
Die Anpassungen unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) werden wie folgt geändert:
|
ANHANG III
LISTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 4 Absatz 3 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Protokoll 47 des Abkommens (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) eingefügt:
— |
Anlage 1 Nummer 6 (Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission). |
ANHANG IV
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen des Abkommens eingefügt:
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in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel IV (Haushaltsgeräte):
|
|
in Anhang IV (Energie):
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ANHANG V
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des Abkommens eingefügt:
|
in Kapitel I (Kraftfahrzeuge):
|
|
in Kapitel XVI (Kosmetika):
|
ANHANG VI
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 3 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XII (Lebensmittel) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 54a (Richtlinie 91/321/EWG der Kommission), |
— |
Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission). |
ANHANG VII
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 4 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen) des Abkommens eingefügt:
— |
Teil 9.2 Nummer 2 (Richtlinie 2002/4/EG der Kommission). |
ANHANG VIII
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 5 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 5 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des Abkommens eingefügt:
A. |
in Kapitel I (Kraftfahrzeuge):
|
B. |
in Kapitel II (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen):
|
C. |
in Kapitel VIII (Druckgefäße):
|
D. |
in Kapitel IX (Messgeräte):
|
E. |
in Kapitel XI (Textilien):
|
F. |
in Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):
|
G. |
in Kapitel XIX (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse):
|
H. |
in Kapitel XXIV (Maschinen):
|
ANHANG IX
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 6 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XVI (Öffentliches Auftragwesen) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), |
— |
Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), |
— |
Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates). |
ANHANG X
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 7 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 7 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 1 (Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates), |
— |
Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates), |
— |
Nummer 3 (Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates), |
— |
Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates), |
— |
Nummer 6 (Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates), |
— |
Nummer 9 (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts). |
ANHANG XI
TEIL I
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 8 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 8 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates), |
— |
Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates), |
— |
Nummer 2a (Richtlinie 98/5/EG des Rates), |
— |
Nummer 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates), |
— |
Nummer 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates), |
— |
Nummer 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates), |
— |
Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates), |
— |
Nummer 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates), |
— |
Nummer 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates), |
— |
Nummer 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates), |
— |
Nummer 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates). |
TEIL II
WEITERE AUFGRUND DES BEITRITTS ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN
In Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird in Absatz 1 der Anpassungen unter Nummer 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates) die Angabe „Artikel 19, 19a, 19b, 19c und 19d“ durch die Angabe „Artikel 19, 19a, 19b, 19c, 19d und 19e“ ersetzt.
ANHANG XII
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 9 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 9 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen des Abkommens eingefügt:
|
in Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen):
|
|
in Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
|
ANHANG XIII
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 10 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 10 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XV (Gefährliche Stoffe) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates). |
ANHANG XIV
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 11 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 11 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates), |
— |
Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), |
— |
Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates), |
— |
Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates), |
— |
Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates), |
— |
Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), |
— |
Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates), |
— |
Nummer 46a (Richtlinie 91/672/EWG des Rates), |
— |
Nummer 47 (Richtlinie 82/714/EWG des Rates). |
ANHANG XV
TEIL I
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 12 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 12 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen des Abkommens eingefügt:
|
in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen):
|
|
in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):
|
TEIL II
WEITERE AUFGRUND DES BEITRITTS ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN
In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen) Teil 1.1 erhalten in der Anpassung b unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) die Angaben für Island und Norwegen die Nummern 28 und 29.
ANHANG XVI
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 13 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 13 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen des Abkommens eingefügt:
|
in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XXIV (Maschinen):
|
|
in Anhang XX (Umweltschutz):
|
ANHANG XVII
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 14 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 14 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XII (Lebensmittel) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), |
— |
Nummer 47 (Richtlinie 89/108/EWG des Rates). |
ANHANG XVIII
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 15 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 15 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang IV (Energie) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 7 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates), |
— |
Nummer 19 (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). |
ANHANG XIX
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 16 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 16 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 27 (Richtlinie 94/45/EG des Rates). |
ANHANG XX
LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 17 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 5 Absatz 17 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang XXI (Statistik) des Abkommens eingefügt:
— |
Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates). |
ANHANG XXI
LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen) des Abkommens eingefügt:
— |
Teil 3.2 Nummer 32 (Entscheidung 2005/176/EG der Kommission). |
ANHANG XXII
LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 6 Absatz 2 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen) des Abkommens eingefügt:
— |
Teil 1.2 Nummer 39 (Entscheidung 2001/881/EG der Kommission). |
ANHANG XXIII
LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DIESES BESCHLUSSES
Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Gedankenstrich wird an der folgenden Stelle in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen) des Abkommens eingefügt:
— |
Teil 1.2 Nummer 46 (Richtlinie 2002/459/EG der Kommission). |