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Document 32008L0013

    Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 76 vom 19.3.2008, p. 41–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/13/oj

    19.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 76/41


    RICHTLINIE 2008/13/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. März 2008

    zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In den Gemeinschaftsmaßnahmen für eine bessere Rechtsetzung wird die Bedeutung der Vereinfachung einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften als Schlüsselelement für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda hervorgehoben.

    (2)

    Das in der Richtlinie 84/539/EWG des Rates (3) festgelegte Verfahren zur Bewertung der Konformität ist für die Zwecke des Binnenmarkts und des Handels mit Drittländern nicht mehr erforderlich.

    (3)

    Das Funktionieren des Binnenmarkts und der Schutz der Benutzer und der Tiere können durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften besser gewährleistet werden.

    (4)

    Die Richtlinie 84/539/EWG sollte daher aufgehoben werden.

    (5)

    Die Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG hat zur Folge, dass nach dem 31. Dezember 2008 das in deren Anhang III dargestellte Übereinstimmungszeichen nicht mehr verwendet werden kann und dass die zu ihrer Umsetzung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften ebenfalls aufgehoben werden müssen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 84/539/EWG wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Korrelationstabelle für diese Vorschriften und die Richtlinie.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. LENARČIČ


    (1)  Stellungnahme vom 16. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.

    (3)  ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 179. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


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