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Document 32007E0110

Gemeinsame Aktion 2007/110/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

OJ L 46, 16.2.2007, p. 71–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 4M, 8.1.2008, p. 93–96 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/110/oj

16.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/71


GEMEINSAME AKTION 2007/110/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2007

zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/119/GASP des Rates zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für den Nahost-Friedensprozess (1) bis zum 28. Februar 2007 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

(3)

Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (2) angenommen, mit der dem EUSR eine spezifische Aufgabe zugewiesen wird.

(4)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (3) angenommen, mit der dem EUSR ebenfalls eine spezifische Aufgabe zugewiesen wird.

(5)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2006/119/GASP sollte das Mandat des EUSR geändert und um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(6)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Marc OTTE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 29. Februar 2008 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.

(2)   Diese Ziele umfassen

a)

eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002) und 1402 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist;

b)

eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage;

c)

eine faire Regelung der komplizierten Jerusalem-Frage sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinaflüchtlinge;

d)

zu gegebener Zeit die Einberufung einer Friedenskonferenz, die sich mit politischen wie auch mit wirtschaftspolitischen Aspekten sowie mit sicherheitspolitischen Belangen befassen, die Parameter für eine politische Lösung bekräftigen und einen realistischen und genauen Zeitplan aufstellen sollte;

e)

den Aufbau tragfähiger und effektiver Polizeistrukturen unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Programmen der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen sowie im Kontext anderer internationaler Bemühungen im weiteren Zusammenhang des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege;

f)

die weitere Gewährleistung einer Präsenz als dritte Partei am Grenzübergang Rafah, um in Abstimmung mit den Maßnahmen der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen zur Öffnung des Grenzübergangs Rafah und zur Vertrauensbildung zwischen der israelischen Regierung und der Palästinensischen Behörde beizutragen.

(3)   Diese Ziele beruhen auf der Selbstverpflichtung der Europäischen Union,

a)

mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine annehmbare Zukunft zu bieten;

b)

die palästinensischen politischen und administrativen Reformen, den Wahlprozess und die Reform des Sicherheitssektors weiterhin zu unterstützen;

c)

einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zur Erholung der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten.

(4)   Der EUSR unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.

Artikel 3

Mandat

Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

a)

einen aktiven und effizienten Beitrag der Europäischen Union zu den Aktionen und Initiativen zu leisten, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen;

b)

enge Kontakte mit allen am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Nahost-Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen zu fördern und zu pflegen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

c)

für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien zu sorgen und zur Bewältigung und Verhinderung von Krisen beizutragen;

d)

die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien zu beobachten und zu unterstützen und gegebenenfalls den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

e)

soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen beizutragen und mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt aufzunehmen, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

f)

besondere Aufmerksamkeit den Faktoren zu widmen, die für die regionale Dimension des Nahost-Friedensprozesses von Bedeutung sind;

g)

mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

h)

zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, beizutragen, indem er vor allem die Entwicklungen in diesen Bereichen beobachtet und entsprechend tätig wird;

i)

darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess — z. B. der Beitrag der Europäischen Union zu den palästinensischen Reformen — einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Europäischen Union, am besten weitergeführt werden können;

j)

zu beobachten, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans und zu Fragen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten, damit das Nahost-Quartett besser abschätzen kann, ob die Parteien die Vereinbarungen einhalten;

k)

die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen in dem am 9. April 1998 eingesetzten Ständigen Sicherheitsausschuss Europäische Union — Palästinensische Behörde und anderweitig zu fördern;

l)

zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den Meinungsführern in der Region beizutragen;

m)

ein Programm der Europäischen Union zu Sicherheitsfragen zu erstellen und durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der EUSR von einem Experten unterstützt werden, der mit der praktischen Durchführung operationeller Vorhaben im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen beauftragt ist;

n)

dem Leiter der Mission/Polizeichef des Koordinierungsbüros der Europäischen Union für die palästinensische Polizeiunterstützung (EUPOL COPPS) erforderlichenfalls Weisung zu erteilen;

o)

dem Leiter der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) erforderlichenfalls Weisung zu erteilen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtigter Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 1 700 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

Aufstellung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Sicherheit

(1)   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere bei dem Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)   Der EUSR trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

i)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Ratssekretariats ausarbeitet, der unter anderem missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Eventualfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

ii)

gewährleistet, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz genießt;

iii)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, entsprechend den Risikoeinstufungen, die das Ratssekretariat dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

iv)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßige Sicherheitsbewertung abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorgelegt werden;

v)

soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeit als Teil der Befehlskette gewährleistet, dass alle EU-Komponenten, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind, in Fragen der Personalsicherheit kohärent vorgehen.

Artikel 8

Berichterstattung

Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 9

Koordinierung

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 10

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2007 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 12

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 8.

(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.

(3)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).


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